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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: OVG 12 M 28.05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
VwGO § 173 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 |
OVG 12 M 28.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister und den Richter am Verwaltungsgericht Böcker am 6. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) und damit für die Zukunft bewilligt. Maßgeblich für die Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist allerdings nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 B 386.02 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 39 S. 2, 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2005 - 12 M 3.05 -, BA S. 3). Daher kann Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch noch nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszuges bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - 1 PKH 3/98 -, zit. nach juris; für den Fall der streitiger Entscheidung: KG, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 3 WF 1126/99 -, FamRZ 2000, 838, 839; für den Fall übereinstimmender Erledigungserklärung: OVG Berlin, Beschluss vom 5. März 1998 - 8 M 9/98 -, NVwZ 1998, 650). Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für den Fall der Klagerücknahme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. August 2005 - 8 M 41.05 - und vom 10. März 2005 - 2 M 4.05 - BA S. 3; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 Rn. 48; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2002, 529 m.w.Nw.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 166 Rn. 14). Denn die Klagerücknahme lässt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtshängigkeit der Klage rückwirkend entfallen. Damit gibt es keinen Zeitpunkt der Entscheidungsreife mehr, auf den bezogen rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte (so zutr. Neumann, a.a.O.). Der Kläger hat es in der Hand, mit der Klagerücknahme bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu warten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2005, a.a.O.; OVG für das Land Schleswig-Holstein, a.a.O.). Ob aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise auch nach Klagerücknahme Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wenn der Kläger das Gericht darauf hinweist, dass die Klagerücknahme Voraussetzung für eine gütliche Streitbeilegung ist, das Gericht jedoch dennoch nicht alsbald über den Antrag entscheidet (vgl. hierzu den vom VGH Baden-Württemberg, a.a.O., entschiedenen Fall), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Kläger haben ihre Klage sogleich zurückgenommen, ohne dem Gericht zuvor noch Gelegenheit zur Entscheidung gegeben zu haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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