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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: OVG 12 N 10.05
Rechtsgebiete: AuslG, VwGO
Vorschriften:
AuslG § 23 Abs. 4 | |
AuslG § 22 Satz 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 | |
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 12 N 10.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Richter am Oberverwaltungsgericht und und den Richter am Verwaltungsgericht am 23. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2003 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die 1925 geborene, aus Serbien stammende Klägerin begehrt ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von §§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG fehle. Die Klägerin benötige nicht die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson, sondern es reichten eine lockere Überwachung sowie Hilfe beim Einkaufen oder bei Arztgängen aus. Dafür sei sie nicht zwingend auf die Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter angewiesen. Die Hilfe könne auch von Nachbarn, professionellem Pflegepersonal oder von den in Serbien lebenden Söhnen erbracht werden.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
1. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht den Schluss, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Die Visumserteilung zum Nachzug zu der im Bundesgebiet lebenden Tochter ist nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, §§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG. Eine derartige außergewöhnliche Härte liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, weil er ein eigenständiges Leben nicht führen kann, und wenn diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099, 1100; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG Nr. 4, S. 3).
Diese Voraussetzungen sind - auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG - nicht erfüllt. Hierbei kann offen bleiben, in welchem Maße die Klägerin tatsächlich nicht mehr für sich selbst sorgen kann. Sie ist jedenfalls nicht auf die Hilfe gerade ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter angewiesen, weil es ihr möglich und zumutbar ist, sich von Familienangehörigen in ihrer Heimat versorgen zu lassen. Die Einwendung des Zulassungsantrags, dass der Aufenthalt des einen Sohnes unbekannt sei, ist nicht überzeugend. Diese bereits mit der Klagebegründung aufgestellte Behauptung widerspricht den Angaben, die die Klägerin gegenüber dem von der deutschen Botschaft Belgrad während des gerichtlichen Verfahrens eingeschalteten Vertrauensarzt gemacht hat. Danach lebten beide Söhne - wie sie selbst - in Pancevo. Auch die weitere pauschale Einlassung, der andere Sohn könne keine Hilfe leisten, weil er verheiratet sei und zwei Kinder habe, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn ein Familiennachzug zu der im Bundesgebiet lebenden und als Krankenschwester arbeitenden Tochter die Einsamkeit der Klägerin vermindern (Angaben gegenüber dem Arzt Dr. D., Bericht vom 25. Juli 2002) und den "psychischen Zustand positiv beeinflussen" würde (Bescheinigung Dr. O. vom 14. Oktober 2002), stellte die Versagung des Visums keine außergewöhnliche Härte dar. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auch das von der Klägerin - innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - vorgelegte weitere Attest des sie behandelnden Arztes Dr. O. vom 18. Oktober 2003 stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage. Unabhängig davon, dass diese Bescheinigung erst als Reaktion auf das klageabweisende Urteil erstellt worden ist, vermag sie nicht überzeugend darzulegen, dass die multiplen organischen und psychischen Erkrankungen, an denen die Klägerin leidet, gerade und nur durch eine Familienzusammenführung mit der Tochter verbessert werden können. Dies gilt auch im Hinblick auf das "Gefühl der Verlassenheit", das die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem depressiven Zustand angesichts der Abwesenheit ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter empfindet. Die weiteren - ohnehin erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten und damit grundsätzlich unbeachtlichen - Bescheinigungen der Arztpraxis Dr. M. stellen lediglich fest, dass zwischenzeitlich (organische) Erkrankungen hinzugekommen sind und die Klägerin vermehrt der Hilfe bedarf. Auch insoweit muss sie sich auf Hilfe im Heimatland verweisen lassen.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099 f.; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 ff.). Anders als in den dortigen Fällen besteht zwischen der Klägerin und ihrer Tochter gerade keine Beistandsgemeinschaft im Bundesgebiet, in die durch die Versagung eingegriffen wird. Soll die familiäre Lebensgemeinschaft - wie hier - erstmalig und dauerhaft im Bundesgebiet hergestellt werden, liegt - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG - eine außergewöhnliche Härte gemäß § 22 Satz 1 AuslG nicht vor, solange die begehrte Hilfe durch Familienangehörige im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann. Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Ausländer zwingend auf die Hilfe gerade des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen angewiesen ist, (so im Ergebnis auch OVG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2003 - 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 277).
2. Ebenso wenig ist ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gegeben, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellten Behauptungen, wonach die Klägerin beim Einkaufen und Kochen der Hilfe bedarf, Ärzte nicht ohne Begleitung aufsuchen kann, dazu neigt, hinzufallen, und bei der Medikamenteneinnahme überwacht werden muss, nicht übergangen. Es hat die als Beleg für eine Hilflosigkeit angeführten Tatsachen als wahr unterstellt, allerdings daraus - unter Würdigung der vorgelegten ärztlichen Atteste - den nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass die Klägerin keiner ständigen Pflege bedürfe, weil Hilfe bei Arztgängen oder beim Einkaufen und eine lockere Überwachung ausreichten. Angesichts dessen drängte sich eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der Zeugen J. und S. nicht auf. Unabhängig davon kommt es auf das Ausmaß der unter Beweis gestellten Hilfebedürftigkeit nicht an, weil der Klägerin - wie dargelegt - eine Versorgung in ihrer Heimat zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 und Abs. 3 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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