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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: OVG 12 S 124.07
Rechtsgebiete: BbgKWahlG, GO, LKrO, AO
Vorschriften:
BbgKWahlG § 81 Abs. 1 | |
BbgKWahlG § 81 Abs. 2 Nr. 2 | |
GO § 62 | |
GO § 70 Abs. 3 | |
LKrO § 51 Abs. 3 | |
AO § 9 Abs. 1 |
OVG 12 S 124.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Merz und Plückelmann am 27. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die von ihr begehrten Anordnungen nicht glaubhaft gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen, das der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seiner Prüfung allein zugrunde zu legen hat, rechtfertigt keine andere rechtliche Einschätzung. Das Brandenburgische Kommunalrecht sieht in § 70 Abs. 3 Satz 4 GO für die Abwahl des Beigeordneten einer Gemeinde, in § 51 Abs. 3 Satz 4 LKrO für die Abwahl eines Landrats und in § 9 Abs. 1 Satz 6 AO für die Abwahl eines Amtsdirektors jeweils ausdrücklich vor, dass über einen Antrag auf Abberufung ohne Aussprache abgestimmt wird. § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG enthält für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur Einleitung eines Bürgerentscheides mit dem Ziel der Abberufung eines Bürgermeisters keine entsprechende Regelung, verbietet folglich eine Aussprache nicht. Nach dem Wortlaut der zitierten Vorschrift kann die Antragstellerin somit nicht verlangen, dass über den Antrag auf Einleitung eines Bürgerentscheides ohne vorherige Aussprache abgestimmt wird.
Soweit die Antragstellerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat und nunmehr mit der Beschwerde vertiefend vorträgt, dieses Regelungssystem des Kommunalwahlgesetzes sei durch Lückenfüllung im Wege der Analogie oder der Anwendung des argumentum a maiore ad minus um eine Anwendung der zuvor wiedergegebenen Vorschriften bei der Abwahl von Landräten, Beigeordneten, Amtsdirektoren zu ergänzen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Anwendung einer Analogie setzt die Feststellung einer Lücke im Regelungszusammenhang des Gesetzes voraus. Davon kann nur gesprochen werden, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht und der von ihm verfolgten Zwecke, eine Unvollständigkeit aufweist. Nur in einem solchen Fall der planwidrigen Unvollständigkeit kommt eine Analogie in Betracht.
Es ergibt sich bereits aus dem in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Demokratieprinzip, dass der Gemeindevertretung als einem in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gebildeten repräsentativen Vertretungsorgan das Recht zukommt, bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten vor den in § 47 GO geregelten Abstimmungen eine Aussprache durchzuführen. Dies ist die Grundregel, von der § 70 Abs. 3 Satz 4 GO/§ 51 Abs. 3 Satz 4 LKrO und § 9 Abs. 1 Satz 6 AO für den Fall der Abberufung eines Beigeordneten/Landrats/Amtsdirektors eine ausdrückliche Ausnahme anordnen. Bereits dieser Ausnahmecharakter der Vorschriften, die eine Aussprache ausschließen, steht der Annahme entgegen, hier habe der Brandenburgische Landesgesetzgeber für die Entscheidung der Gemeindevertretung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG ungewollt eine Lücke hinterlassen. Im Übrigen fehlt es, entgegen dem Beschwerdevortrag und den darin aufgestellten Rechtsbehauptungen, an allen Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber ungewollt, also entgegen seinen eigentlichen Absichten, unterlassen habe, § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG um eine Bestimmung betreffend den Ausschluss einer Aussprache zu ergänzen. Vielmehr muss der Zusammenhang der Vorschriften dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber einen Ausspracheausschluss ausnahmsweise, also entgegen dem grundsätzlich bestehenden Recht auf Aussprache, nur vorsehen wollte, wenn es direkt und unmittelbar um die Bildung einer Abberufungsentscheidung geht. Eine durch Rechtsfortbildung ausfüllungsfähige Lücke ist damit nicht gegeben.
Ebenso wenig kommt in Betracht, das Ausspracheverbot im Wege des mit der Analogie verwandten argumentum a maiore ad minus in den Regelungszusammenhang des § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG einzufügen. Wenn es einerseits (bei den Tatbeständen, die eine Aussprache verbieten) unmittelbar um Entscheidungen über Anträge auf Abberufungen, andererseits jedoch im Vorfeld darum geht, ein Abberufungsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 BbgKWahlG überhaupt erst einzuleiten, so kann nicht gesagt werden, dass die für die erstgenannten Tatbestände bestehende Regel erst recht für das Verfahren nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlG angewendet werden müsse. Das Gegenteil ist der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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