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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: OVG 12 S 146.07
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 21
AufenthG § 21 Abs. 1
AufenthG § 21 Abs. 2
AufenthG § 21 Abs. 3
AufenthG § 21 Abs. 4
AufenthG § 21 Abs. 5
AufenthG § 31
AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 S 146.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Merz und Plückelmann am 28. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da er nach den Feststellungen des Antragsgegners unbekannten Aufenthalts ist. In jedem Fall rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 19 A 160.07) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2007 anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, dem Antragsteller stehe weder ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG noch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG zu.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller lediglich gegen die zuletzt genannte Ansicht des Verwaltungsgerichts. Ohne Erfolg macht er geltend, die in § 31 Abs. 2 AufenthG enthaltene Härtefallregelung stehe einer eheunabhängigen Beurteilung des Aufenthaltsbegehrens aufgrund sonstiger Tatbestände nicht entgegen, da einem Ausländer während eines rechtmäßigen, zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeräumten Aufenthalts andere Erteilungstatbestände zuwachsen könnten. Ob § 31 AufenthG generell eine abschließende Regelung darstellt, bedarf keiner Entscheidung, da § 21 AufenthG vorliegend nicht einschlägig ist. Durch den mit Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) neu eingeführten Abs. 6 wird klargestellt, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 bis 5 nur Anwendung finden, wenn ein Ausländer gerade mit dem Ziel einreist, in Deutschland selbständig tätig zu werden. Wird einem Ausländer, der im Besitz einer zu einem anderen Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ist, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt, führt dies nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltszwecks (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065; S. 168). Insbesondere im Verhältnis zu § 31 AufenthG begegnet dies schon deshalb keinen Bedenken, da Art und Umfang der wirtschaftlichen Folgen einer Ausreise nach kurzer Aufenthaltsdauer im Rahmen der Härtefallregelung des Abs. 2 zu beurteilen und ggf. zu berücksichtigen sind. Bei dieser Rechtslage gehen die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen zu § 21 AufenthG ins Leere.

Unabhängig hiervon darf dem Kläger aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da er - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (BA S. 6) - durch seine Straffälligkeit einen Ausweisungsgrund gesetzt hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, der vom Amtsgericht Tiergarten mit Strafbefehl vom 8. März 2006 mit 110 Tagessätzen geahndete - vorsätzliche - Verstoß gegen die Hackfleischverordnung stelle keinen zwingenden Ausweisungsgrund dar, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lediglich auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes abstellt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine Ausweisung - zwingend oder im Ermessenswege - beanstandungsfrei verfügt werden könnte. Aus diesem Grunde kommt es hinsichtlich der vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Zuwiderhandlung gegen Steuer- und Abgabepflichten auch nicht darauf an, ob er mit den betroffenen Einrichtungen Tilgungsabsprachen getroffen hat. Etwaige besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung begründen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.

Soweit der Antragsteller schließlich ergänzend auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erster Instanz Bezug nimmt, genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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