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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: OVG 12 S 154.08
Rechtsgebiete: VwGO, LuftVG, RDG, LuftVZO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
LuftVG § 6
LuftVG § 6 Abs. 5 Satz 1
LuftVG § 10 Abs. 8
LuftVG § 10 Abs. 8 Satz 1
LuftVG § 25 Abs. 2 Nr. 2
RDG § 6 Abs. 2
LuftVZO § 49 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 12 S 154.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat am 3. Juli 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der mit der Klage VG 13 K 47.09 angegriffene, auf § 6 LuftVG gestützte Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2008 Rechte der Antragsteller verletzt, die zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen müssten.

I. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die Stationierung eines Intensivtransporthubschraubers (ITH) vom Typ Bell 412 HP am Unfallkrankenhaus Berlin (UKB) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin - RDG - entschieden hat. Dieser Bescheid lässt weitere Genehmigungserfordernisse ausdrücklich unberührt (Auflage Nr. 4), sodass er keine verbindlichen Wirkungen für das vorliegende Verfahren entfaltet (vgl. auch § 18 Abs 2 Satz 2 RDG). Im Übrigen wird ein konkreter Standort auf dem Gelände des UKB nicht festgelegt.

II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an ihre Begründung nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat insoweit hinreichend deutlich gemacht, dass ein über das bloße Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendes konkretes besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der luftrechtlichen Genehmigung besteht.

Es ist unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - vor allem auch angesichts der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens - gerechtfertigt, dass der Beigeladene die ihm erteilte Genehmigung schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die von den Antragstellern erhobene Klage VG 13 K 47.09 nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern gerade auch im öffentlichen Interesse nutzen kann. Der ITH "Christoph Berlin" benötigt wegen der Schließung des Flughafens Tempelhof einen neuen Standort, befindet sich seit November 2008 am Unfallkrankenhaus Berlin und war dort bislang nur provisorisch untergebracht. Ein anderer nach § 6 LuftVG genehmigter Standort steht derzeit nicht zur Diskussion, es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Vorhabenträger einen entsprechenden Antrag gestellt hätten oder tatsächlich bereit wären, den ITH an einem vorhandenen Flugplatz zu stationieren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass für diese Standorte die nach § 6 Abs. 2 RDG erforderliche Genehmigung erteilt würde. Der Einwand der Antragsteller, dass bislang trotz der fehlenden luftrechtlichen Genehmigung vor allem den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und den Anforderungen an eine effiziente Notfallrettung Genüge getan worden sei, greift nicht durch. Insoweit besteht seit der Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof eine andere Situation als in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008.

Unabhängig davon verleiht die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Beigeladenen die erforderliche Planungssicherheit, weil er die Baugenehmigung für den Hangar auf dem Dach des UKB ausnutzen und die erforderlichen Investitionen vornehmen kann, um die Rettung und den Transport von Notfallpatienten aus seiner Sicht so wirksam wie möglich zu gestalten. Schließlich werden durch die luftverkehrsrechtliche Genehmigung keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, und die Antragsteller sind - wie sie selbst vortragen - auch ohne die sofort vollziehbare luftrechtliche Genehmigung durch den provisorisch am UKB stationierten ITH zusätzlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt.

III. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller, die schon die Notwendigkeit des Vorhabens bestreiten, ist die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen nach § 6 LuftVG erteilte Genehmigung nicht wegen fehlender Planrechtfertigung wiederherzustellen. Hierbei kann offen bleiben, ob die Planrechtfertigung, die ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen, mit Eingriffen in private Rechte verbundenen Handelns ist, auch dann vorliegen muss, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Antragsteller betroffen sind (vgl. z.B. BVerwG; Beschluss vom 17. Juni 1998, LKV 1999, 144; Beschluss vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 941; zur Planrechtfertigung im Luftverkehrsrecht vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, § 6 Rn. 66; Wysk, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, Rn. 1593; BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BVerwGE 128, 358 = NVwZ 2007, 1074).

Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 125, 116 Rn. 182). Das der Planrechtfertigung dienende Ziel kann z.B. in der Befriedigung einer gegenwärtigen oder künftig zu erwartenden Nachfrage nach Luftverkehrsverbindungen, in der Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse bis hin zur Angebotsplanung zum Zweck regionaler Strukturhilfe (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998, BVerwGE 107, 142; Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110), in der Erfüllung von Sicherheitsanforderungen (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 129) oder in der Erhöhung der Qualität der Verkehrsabwicklung liegen.

Gemessen daran bestehen keine Zweifel, dass das Vorhaben im dargelegten Sinne gerechtfertigt ist. Allerdings kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf die Stationierungsentscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach § 6 Abs. 2 RDG berufen, weil dieser Bescheid keine Bindungswirkung für das luftrechtliche Genehmigungsverfahren entfaltet. Für die Zulassung eines Hubschraubersonderlandeplatzes zur Stationierung des ITH besteht aber vor allem nach der Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof ein konkreter Bedarf, dessen Deckung durch Genehmigung des Vorhabens auf dem Dach des UKB im Allgemeinwohlinteresse vernünftigerweise geboten ist. Ein offensichtlicher "Missgriff" ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als das UKB schon vor der Genehmigungserteilung ein ganz wesentlicher Anflugort des ITH gewesen ist und dort bislang lediglich eine nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG genutzte Landefläche vorhanden war.

IV. Ebenso wenig ist die mit der luftrechtlichen Genehmigung getroffene Standortentscheidung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an einem Abwägungsfehler.

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge muss die Genehmigungsbehörde bei der Planung eines Flugplatzes grundsätzlich ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen. Das gilt vor allem bei größeren Vorhaben und wenn der Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse nicht wahrgenommen hat. Die Standortauswahl ist aber nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 125, 116 Rn. 98). Von einer Alternative in diesem Sinne kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden können (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, BVerwGE 130, 83 = NVwZ 2008, 563; Urteil vom 16. Juli 2007 - 4 B 71/06 - juris; Urteil vom 17. Januar 2007, BVerwGE 128, 1; Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 236 f.).

1. a) Danach spricht alles für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine Standortalternativenprüfung vor der Erteilung der hier streitigen Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO auf dem Dach des UKB unterbleiben konnte. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prüfung von Standortalternativen sind auf das vorliegende Genehmigungsverfahren nicht übertragbar. Entscheidend ist, dass das Vorhaben wegen der von dem Vorhabenträger gewünschten Anbindung an das UKB und der damit verfolgten spezifischen Bedarfsdeckung nur auf dem Grundstück, auf dem sich das UKB befindet, verwirklicht werden kann. Zöge die Antragsgegnerin einen anderen Standort vor, so käme der Beigeladene als Vorhabenträger nicht mehr in Betracht, weil er das aufgrund der zahlreichen Transporte zum UKB berechtigte Ziel einer Anbindung an dieses Krankenhaus nicht mehr erreichen könnte. Daher müsste das streitige Projekt wegen Unvereinbarkeit mit der planerischen Konzeption aufgegeben und ein vollständig neues Vorhaben mit einem anderen Träger, der bislang jedoch nicht ersichtlich ist, geplant und geprüft werden.

b) Unabhängig davon ist eine Alternativenprüfung bei der Genehmigung eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes auch dann nicht geboten, wenn Rechte der Antragsteller durch die konkrete Genehmigung nicht verletzt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, NVwZ 2007, 604). Das ist hier der Fall (s.u.).

2. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausginge, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Standortalternativen hätte beachten müssen, läge bei summarischer Prüfung kein beachtlicher Abwägungsmangel vor.

Unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs musste sich der Antragsgegnerin weder bei Erlass der Genehmigung noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein vorzugswürdiger Alternativstandort aufdrängen. Hierbei ist zu bedenken, dass der - als erforderlich unterstellten - Ermittlung von Alternativstandorten bei einem Hubschrauber-Sonderlandeplatz im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, der der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, ein anderes Gewicht zukommt als bei einem Verkehrslandeplatz oder einem noch größeren Vorhaben wie einem Verkehrsflughafen. Vor allem Belange der Raumordnung sind hier regelmäßig nur in geringerem Maße berührt. Auch wenn die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 LuftVG an den Erfordernissen der Raumordnung zu messen ist, war hier eine eigenständige raumordnerische Entscheidung wegen der geringen Dimension des Vorhabens nicht erforderlich und der Träger der Landesplanung brauchte insoweit keine Planungsbefugnisse wahrzunehmen. Dass das Bauamt des Bezirks keine Notwendigkeit für das Vorhaben an dem geplanten Standort gesehen hat, spielt schon deshalb keine erhebliche Rolle, weil es sich nicht um die zuständige Luftfahrtbehörde handelt, die allein über den erforderlichen Überblick und Sachverstand verfügt. Ebenso wenig fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass es sich nicht um einen Rettungs-, sondern um einen Intensivtransporthubschrauber handelt, weil auch insoweit - wie bei einem Rettungshubschrauber - die Anbindung an ein bestimmtes Krankenhaus von Bedeutung sein kann und dies hier auch der Fall ist.

Es spricht viel für die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine Stationierung des ITH an den Verkehrsflughäfen Schönefeld oder Tegel wegen des dortigen sehr hohen Verkehrsaufkommens und dadurch nicht gewährleistete sofortiger Startmöglichkeiten nicht in Betracht kommt. Vor allem die Verkehrssituation am Flughafen Tegel, der nach der Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg International ohnehin geschlossen wird, war ein Grund dafür, dass die allgemeine Luftfahrt nicht von Tempelhof dorthin verlagert werden konnte. Auf die Situation an anderen Verkehrsflughäfen im Bundesgebiet, auf die sich die Beschwerde beruft, kommt es insoweit nicht an. Die in dem angegriffenen Bescheid genannten, für eine Stationierung am UKB sprechenden weiteren Faktoren (überregionale Funktion des UKB für das nördliche Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, Krankenhaus mit Maximalversorgung, Spezialisierung auf Brand- und Unfallopfer, hohe Einsatzhäufigkeit des ITH zum UKB schon während seiner Stationierung am Flughafen Tempelhof) sind bei summarischer Prüfung nachvollziehbar und lassen keine offensichtlichen Abwägungsfehler erkennen. Dies gilt erst recht, wenn man die Widerspruchsbescheide vom 30. Januar 2009 hinzunimmt, in denen sich die Antragsgegnerin noch einmal ausführlich mit Alternativstandorten auseinandersetzt. Danach hat der Landeplatz am Humboldt-Krankenhaus Reinickendorf keine Tragfähigkeit für die hier erforderlichen 5,4 MTOM. Der seit Juli 2007 betriebene Landeplatz am Helios-Klinikum Buch, der über eine Parkposition am Rande des Klinikgeländes in Waldnähe verfügt, garantiert nicht die erforderliche Ausrückzeit, weil dort keine Bereitschaftsräume vorhanden sind. Außerdem müsste ein neues Lärmgutachten eingeholt werden, weil mit einer deutlich erhöhten Lärmbelastung für die Anwohner zu rechnen wäre. Die Charité (Campus Virchow) verfügt über keinen genehmigten Hubschrauberlandeplatz, ein entsprechender Antrag (für das Dach) ist gestellt, der Ausgang des Verfahrens ist offen.

Soweit die Antragsteller diesen bei summarischer Prüfung nachvollziehbaren Argumenten mit Einwendungen tatsächlicher Art entgegentreten, wird die Entscheidung der Luftfahrtbehörde hierdurch nicht nachhaltig in Frage gestellt. Dass sich ihr eine andere Entscheidung hätte aufdrängen müssen, belegen auch nicht die Schreiben verschiedener Krankenhäuser, die die Antragsteller vorgelegt haben und mit denen sie das Gegenteil zu belegen versuchen. Zum einen ergibt sich aus diesen Schreiben nicht, dass andere Standorte vorgezogen werden müssten. Zum anderen dürfte es auf der Hand liegen, dass die untereinander im Wettbewerb stehenden Krankenhäuser ihre eigenen, die Versorgung von Kranken betreffenden Leistungen und Möglichkeiten so positiv wie möglich darstellen. Im Übrigen durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Standortentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen berücksichtigen, dass das UKB in deutlich höherem Maße von dem dort stationierten ITH angeflogen wird als die Standorte, die die Antragsteller für geeigneter halten. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Luftfahrtbehörde die Standortentscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die bei Erlass der Widerspruchsbescheide vorlag, als abwägungserheblichen Belang in die Genehmigungsentscheidung einbezogen hat. Die Entscheidung nach dem Rettungsdienstgesetz beruht u.a. auf einer Beurteilung medizinischer Aspekte und auf der geographischen Verteilung der Luftrettungsstationen, die allein die nach dem Rettungsdienstgesetz zuständige Behörde treffen kann.

Nach alledem ist eine weitere Sachverhaltsklärung, soweit sie erforderlich sein sollte, dem Klageverfahren vorbehalten. Allerdings hätte nur ein erheblicher Abwägungsmangel die fehlende Vollziehbarkeit der Genehmigung bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zur Folge. Nachträgliche Erkenntnisse können in gewisser Weise verwertet werden, denn eine fehlerhaft ermittelte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist nur dann von Bedeutung, wenn die Alternative auch tatsächlich realisierbar ist (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, BVerwGE 130, 82).

V. Rechtsfehler im Rahmen der fachplanerischen Abwägung, die zur Aufhebung der luftrechtlichen Genehmigung und damit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen müssten, sind bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich.

Die luftrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits aber auch Planungsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001, BVerwGE 114, 364, 367). Daher unterliegt die Genehmigungsbehörde bei der Ausübung der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots, wonach die berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.

Das Recht der Antragsteller auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange wäre verletzt, wenn die Antragsgegnerin die entsprechenden Belange nicht zutreffend ermittelt oder - obwohl abwägungserheblich - nicht in die Abwägung eingestellt oder sie verkannt hätte, oder wenn der Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977, BVerwGE 52, 237, 244 f.; Urteil vom 27. Oktober 1998, BVerwGE 107, 313, 322; Urteil vom 28. Oktober 1998, BVerwGE 107, 350, 355 f.). Hierbei ist die angegriffene Entscheidung nicht einer objektiv-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern die Antragsteller bleiben auf eine Rüge der fehlerhaften Abwägung eigener Belange beschränkt (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 66). Bei der gerichtlichen Kontrolle des Abwägungsgebotes im Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG gelten dieselben Grundsätze, die in der Rechtsprechung zum fachplanerischen Abwägungsgebot entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 B 45/08 -, juris, zum Ausbau eines Flugplatzes).

Allerdings führt nicht jeder Abwägungsfehler zur Aufhebung der luftrechtlichen Genehmigung und damit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833) gilt der in § 10 Abs. 8 LuftVG normierte Grundsatz der Planerhaltung im Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG entsprechend. Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Derartige erhebliche Mängel oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen gemäß Satz 2 der Vorschrift nur dann zur Aufhebung der Genehmigung, wenn sie nicht durch eine Ergänzung bzw. ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung abwägungsfehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin ernsthaft in Betracht kommende Alternativen auf dem Gelände des UKB nicht in die Abwägung eingestellt oder diese unzutreffend bewertet bzw. gewichtet habe. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die von den Antragstellern angeführten Varianten ebenso gut hätten verwirklicht werden können und insgesamt zu einer geringeren Belastung geführt hätten.

Dies betrifft zunächst die Frage, ob sich der Antragsgegnerin ein besser geeigneter Standort am Boden hätte aufdrängen müssen. Insoweit kommt die im Verwaltungsverfahren dokumentierte Standortvariantenuntersuchung zu dem plausiblen Ergebnis, dass - auch im Hinblick auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Hubschrauberlandeplätzen vom 19. Dezember 2005 (Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2005), die für einen Bodenflugplatz in Ziffer 4.2.2.9 bestimmte Anforderungen an die An- und Abflugflächen normiert - wegen der dichten Bebauung des Untersuchungsraumes kein geeigneter Standort eines ebenerdigen Hubschrauberlandeplatz in angemessener Entfernung zur Notaufnahme gefunden worden sei. Kurze Transportwege ohne nochmalige Umbettung seien bei der Behandlung von Unfallopfern unabdingbar.

Soweit sich die Antragsteller auf verschiedene, im Verwaltungsverfahren angesprochene Varianten berufen, hat sich die Antragsgegnerin hierzu noch einmal mit den Widerspruchsbescheiden eingelassen. Sie begründet - wie schon zuvor - die genehmigten An- und Abflugsektoren mit Sicherheitsaspekten, nämlich mit den vorherrschenden Windverhältnissen aufgrund meteorologischer Gutachten sowie mit der Hindernissituation. Bei einem An- und Abflug in Nord-Süd-Richtung stellten sich Fahrstuhl- und Treppenhausaufbauten, ein unter Denkmalschutz stehender Schornstein sowie ein Wasserturm am Hörsaalgebäude im Süden des UKB als Hindernisse dar. In der Ost-West-Richtung gebe es hingegen nur einen Abluftschacht, der ausweislich des im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens eine Gefährdung ausschließe. Ferner geht die Antragsgegnerin davon aus, dass eine Verlegung des Hangars nicht möglich sei, wobei auch ohne Hangar keine anderen An- und Abflugsektoren gewählt worden wären. Die Landefläche Süd mit ihren - aufgrund des Daches bedingten - Maßen von 20 x 26 m biete für Anflüge aus Norden oder Süden nur 20 m, was den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht entspreche. Zwei Landeflächen mit Nord-Süd-Ausrichtung müssten aus Sicherheitsgründen in Ost-West-Richtung nebeneinander angeordnet werden. Dies gäben die Gebäudeteile nicht her. Die Anlage von Flugbetriebsflächen sei nur auf der obersten Dachebene möglich. Dieses Erfordernis erfüllten nur die Gebäudeteile J und G. Bei einem Anflug in Nord-Süd-Richtung müsse immer ein Landeplatz überflogen werden, was nicht erlaubt sei. Auch ein parkender Hubschrauber stelle dann ein Hindernis dar.

Soweit die Antragsteller diese nachvollziehbaren Argumente bestreiten, ist es angesichts des mit der Genehmigung verfolgten Zwecks nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, dem im Einzelnen nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als ein Landeplatz auf dem Dach des UKB aufgrund seiner Anbindung an das Gebäude einen effizienteren Rettungseinsatz garantieren dürfte, als ein Landeplatz nebst Stationierung auf dem Boden. Nach alledem ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass sich der Antragsgegnerin die von den Antragstellern bevorzugte Variante eines An- und Abfluges auf der Nord-Süd-Route als insgesamt schonendste Alternative hätte aufdrängen müssen.

2. Die Antragsteller sind - unter Berücksichtigung des insoweit allein maßgeblichen, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Vorbringens - ferner nicht in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange als Eigentümer von mit Wohnraum bebauten Grundstücken dergestalt verletzt, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung wegen offensichtlicher Abwägungsfehler zu suspendieren wäre. Dies sehen die Antragsteller letztlich offenbar ähnlich, weil sie sich - ihren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Einwendungen zufolge - in erster Linie auf die aus ihrer Sicht fehlende Alternativenprüfung stützen und Lärmschutzaspekte in diesem Zusammenhang anführen.

Bei der Abwägung von Lärmschutzbelangen hat die Antragsgegnerin einerseits zu prüfen, inwieweit Anwohner durch unzumutbaren Lärm beeinträchtigt werden. Andererseits muss sie auch Fluglärmbelastungen in die Abwägung einbeziehen, die unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegen, wenn die Belastung nicht nur geringfügig ist und die betroffenen Belange schutzwürdig sind.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden, soweit sie bei der Festlegung von Lärmschwellen davon ausgeht, dass der Wert eines äquivalenten Dauerschallpegels von 60 d(B) und mehr - tagsüber - nicht mehr zumutbar ist. Dieser Wert entspricht den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung, wonach (erst) bei einem derartigen Schallpegel ein höheres Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen besteht (vgl. nur Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, BT-Drs 14/8792, S. 276; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004, NWBl. 2005, 338, 341). Die Genehmigung vom 21. April 2008 nimmt in Bezug auf die Antragsteller zu Recht an, dass die mittels Schallimmissionsgutachten des Dr.-Ing. R. vom 29. Juni 2006 errechneten Dauerschallpegel - auch prognostisch - tagsüber deutlich unter dieser Zumutbarkeitsschwelle liegen.

Hinsichtlich der Würdigung äquivalenter Dauerschallpegel, die unterhalb der von der Antragsgegnerin ermittelten Zumutbarkeitsschwelle liegen, enthält die angegriffene Genehmigung keine einheitliche Aussage, was im Übrigen den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung entspricht (vgl. z.B. Guski/Schick, Kapitel 5, Belästigung, in: Interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt, Fluglärm 2004, S. 42 ff.; Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, BT-Drs 14/8792, S. 274 f. Rn. 593 ff.). Im Ergebnis lassen sich jedoch zu Lasten der Antragsteller keine die begehrte Suspendierung rechtfertigenden Abwägungsfehler feststellen.

So ist die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als abwägungserheblicher Belang jede nicht nur geringfügige Lärmbelastung anzusehen ist, die auch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegen kann (Bescheid, S. 33), bzw. wonach eine Lärmeinwirkung von 50 d(B)A bis 55 d(B)A nicht mehr geringfügig ist (Bescheid, S. 32, S. 23). Dies entspricht auch dem Stand der Lärmwirkungsforschung (vgl. Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, BT-Drs 14/8792, S. 274; Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, § 6 Rn. 53 ff.). Ebenso wenig ist im Ergebnis zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin erhebliche Belästigungen ab einem Wert von 55 dB(A) angenommen hat (Bescheid, S. 23; vgl. dazu Umweltgutachten, S. 275 Rn. 593; VGH München, Urteil vom 20. Mai 2003 - 20 A 02.40015, juris Rn. 140), auch wenn die Begrifflichkeiten zum Teil innerhalb des Bescheides unterschiedlich verwendet werden (z.B. Bescheid, S. 33 f.; zur Gleichsetzung von unzumutbarem und erheblichem Fluglärm s. auch BVerwG; Urteil vom 24. Juni 2004, BVerwGE 121, 152).

Ausgehend hiervon kommt der Genehmigungsbescheid zu dem Ergebnis, dass bei einer Stationierung des ITH selbst unter Zugrundelegung des von dem Lärmgutachten angenommenen optimistischen Szenarios für das Jahr 2016 und der daraus resultierenden Lärmsteigerung die äquivalenten Dauerschallpegel in der Landhaussiedlung ungefähr 50 bis 56 dB(A) tags betragen werden. Diese seien, auch soweit sie die Grenze zur erheblichen Belästigung erreichten, zumutbar. Diese Würdigung ist - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und im Hinblick auf den mit der Stationierung verfolgten öffentlichen Zweck der Lebensrettung (u.a. Bescheid, S. 36) - bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abwägungsfehlerhaft. Hierbei ist auch zu beachten, dass die konkreten Dauerschallpegel für die Grundstücke der Antragsteller trotz der prognostizierten Lärmzunahme überwiegend im unteren abwägungserheblichen Bereich liegen werden. So wird für das Grundstück des Antragstellers zu 1. ein Dauerschallpegel von unter 53 dB(A), für das Grundstück der Antragstellerin zu 4. ein Dauerschallpegel von ca. 51 dB(A)und für das Grundstück des Antragstellers zu 5. ein Wert von unter 53 dB(A)erwartet. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die abwägungserhebliche Schwelle für die Anwohner des Gerstenwegs offensichtlich erst bei 55 dB(A) angesiedelt hat (Bescheid, S. 63), jedenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft gerade gegenüber den Antragstellern ansehen.

Schließlich ist auch die Abwägung für die Grundstücke der Landhaussiedlung in Bezug auf die nächtlichen äquivalenten Dauerschallpegel von 46 bis 51 dB(A) außen sowie die errechneten Maximalpegel im Hinblick auf ihre Höhe von rund 80 bis 87 dB(A) und ihre Anzahl (sechs Überflüge tags, eine Flugbewegung nachts) unter Berücksichtigung der Lärmwirkungsforschung nicht abwägungsfehlerhaft (vgl. dazu (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 125, 116 Rn. 311 ff.). Die für die Grundstücke der Antragsteller ermittelten Werte liegen wiederum weitgehend im unteren Bereich der errechneten Pegel.

Soweit sich die Antragsteller gegen das Lärmgutachten als solches und vor allem die ermittelten Pegelwerte u.a. mit der Begründung wenden, dass das Gutachten von einer unzutreffenden Prognose der zu erwartenden Flugbewegungen für das Jahr 2016 ausgehe, müssen sie sich angesichts der derzeit ohne Weiteres hinzunehmenden Lärmbelastungen auf das Klageverfahren verweisen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der Senat angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen je Grundstück von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro ausgegangen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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