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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: OVG 12 S 49.07
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
AuslG § 19
AuslG § 30 Abs. 2
AuslG § 30 Abs. 4
AuslG § 69 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 26
AufenthG § 26 Abs. 2
AufenthG § 30
AufenthG § 31
AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 101 Abs. 2
AufenthG § 102 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 S 49.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 13. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller, der vom 30. Mai 2002 bis zum 15. Mai 2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG war, und der seinen von dem Verwaltungsgericht zwar bezweifelten, aber dennoch als zutreffend unterstellten Angaben zufolge - nach beantragter Verlängerung - bis November 2004 weiterhin eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben will, hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Nach dieser Vorschrift wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Antragsteller ursprünglich nach § 30 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG darstellt, mittels derer er nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte erlangen können. Hierbei kann offen bleiben, ob die vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beantragte Verlängerung eines Aufenthaltstitels, die die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat und über die erst nach dem 1. Januar 2005 entschieden worden ist, trotz der Regelung in § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nachträglich die weiter gehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG mit der Folge auslöst, dass die nach dem Ausländergesetz erteilte Aufenthaltsbefugnis gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als fortbestehend galt (vgl. dazu OVG Münster, AuAs 2005, 123; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 102 R. 13).

Entscheidend ist - worauf auch der angegriffene Bescheid vom 26. September 2006 letztlich abstellt -, dass der Antragsteller bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft lediglich über eine aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 2 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis verfügte, die nicht als Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Sinne von § 31 AufenthG anzusehen ist. Nach § 101 Abs. 2 AufenthG gelten die nicht in Absatz 1 der Vorschrift genannten Aufenthaltsgenehmigungen - wie z.B. Aufenthaltsbefugnisse - fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Demnach hätte die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltsbefugnis nur als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG fortgelten und gemäß § 26 AufenthG verlängert werden können (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 5. September 2006 - 3 Bf 113/06 -, zitiert nach juris; anderer Ansicht OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 1 Bs 513/04 -, NVwZ 2005, 469; vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zu § 101, 101.2.3.5; ohne Begründung Hailbronner, Ausländerrecht, § 101 AufenthG Rn. 18).

Dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten gemäß § 31 AufenthG nicht erworben werden kann, wenn dieser zuvor nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, zeigt zunächst die systematische Stellung der Vorschrift. Sie ist Bestandteil des 6. Abschnittes, der den Aufenthalt aus familiären Gründen betrifft und knüpft unmittelbar an § 30 AufenthG an, der den Ehegattennachzug regelt. Schon daraus ergibt sich, dass die Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung im Hinblick auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrt wird, nach den Vorschriften über die Familienzusammenführung erteilt worden sein muss. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn der Ehegatte nur eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 bzw. Abs. 4 AuslG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten hat, weil die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug nicht vorlagen, der Aufenthalt des Ehegatten jedoch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG ausnahmsweise geboten war. Unter diesen Umständen ist eine Verlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG (§ 32 Abs. 4 AuslG) ausgeschlossen, wenn das Ausreisehindernis mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt, die sich ausdrücklich an der Vorgängerregelung des § 19 AuslG orientiert und die bisherige Rechtslage (kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Anschluss an eine Aufenthaltsbefugnis) offensichtlich nicht ändern wollte (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 82; ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 5. September 2006 - 3 Bf 113/06 -, zitiert nach juris, Rn. 34 ff.; s. auch VGH München, Urteil vom 10. Mai 2006 - 24 BV 05.2703 -, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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