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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: OVG 12 S 72.07
Rechtsgebiete: VwGO, LuftVG, LuftSiG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
LuftVG § 4 Abs. 1
LuftVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
LuftVG § 4 Abs. 3
LuftSiG § 7
LuftSiG § 7 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 S 72.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 9. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung desjenigen Beschwerdevorbringens beschränkt, das binnen eines Monats nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung, d. h. hier bis zum 11. Mai 2007, eingegangen ist. Nach Ablauf der Monatsfrist vorgetragene Beschwerdegründe, mit denen der Antragsteller neue rechtliche oder tatsächliche Umstände geltend macht, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Münster, NVwZ 2002, 1390; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2003, 318; OVG Bautzen, SächsVBl 2004, 242; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 75; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 146 Rn. 43; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Auflage, § 146 Rn. 84).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG gestützte Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2007 schon deshalb selbständig tragend als rechtmäßig angesehen, weil das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung als Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers mit Bescheid vom 10. April 2006 nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG verneint hatte. Unabhängig davon, dass alles für die Bestandskraft dieses Bescheides spreche, sei er auch weiterhin sofort vollziehbar. Mit dieser Würdigung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander.

Soweit die Beschwerde behauptet, dass die angegriffene Widerrufsverfügung vom 29. Januar 2007 im Hinblick auf den stattgebenden Widerspruchsbescheid der Luftfahrtbehörde vom 8. Februar 2006 nicht habe ergehen dürfen, weil die Luftfahrtbehörde dem Widerspruchsbescheid seinerzeit keinen Widerrufsvorbehalt beigefügt habe, zeigt sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Januar 2007 nicht auf. Die Anordnung des Widerrufs gemäß § 4 Abs. 3 LuftVG erfordert gerade keinen Widerrufsvorbehalt, sondern es reicht aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 LuftVG nicht mehr vorliegen. Dies war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall, weil die Luftfahrtbehörde angesichts des Bescheides der Luftsicherheitsbehörde vom 10. April 2006 davon ausgehen musste, dass der Antragsteller nicht mehr zuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG war. Die für den Widerruf maßgebliche luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit wurde der Antragsgegnerin erst mit Abschluss der Überprüfung nach § 7 LuftSiG bekannt, die nicht sie selbst, sondern das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung als Luftsicherheitsbehörde durchgeführt hatte. Da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass sich der Antragsteller erfolgreich gegen den Bescheid vom 10. April 2006 gewandt hat, kommt es auf die weitere Begründung der Beschwerde zur Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht entscheidungserheblich an. Gleiches trifft auf die unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen zu, die zur Rechtmäßigkeit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG ergangenen sind. Dies gilt umso mehr, als - wie ausgeführt - ohnehin nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe berücksichtigt werden können.

Dass schließlich auch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der angegriffenen Verfügung zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 26.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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