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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: OVG 2 A 7.05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BImSchG, StVO, 16.BImSchV


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB n.F. § 244 Abs. 2 Satz 1
BauGB a.F. § 1 Abs. 3
BauGB a.F. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8
BauGB a.F. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10
BauGB a.F. § 1 Abs. 6
BauGB a.F. § 1 a Abs. 1
BauGB a.F. § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB a.F. § 9 Abs. 6
BauGB a.F. § 9
BauGB a.F. § 214 Abs. 3 Satz 2
BImSchG § 41 f.
BImSchG § 50 Abs. 1
StVO § 3 Abs. 3
StVO § 45
16.BImSchV
1. Der in § 50 Abs. 1 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz (zwischen emittierenden und immissionsschutzbedürftigen Nutzungen) kann im Rahmen einer Straßenplanung nicht dahingehend verstanden werden, dass unter mehreren Planungsvarianten zwingend diejenige ausgewählt werden muss, die unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten die geringsten Belastungen verursacht.

2. Der aus § 41 f. BImSchG folgende Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen umfasst nicht die Verpflichtung des Plangebers, die Ziele seiner Planung bezüglich der angestrebten Verkehrsfunktion einer Straße danach auszurichten, ob sie verkehrsbeschränkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ermöglichen.

3. Die Rechtmäßigkeit einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan, dessen Lärmschutzkonzept passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, hängt nicht davon ab, ob sich an anderen Straßen im Gemeindegebiet nachweisbare Verkehrslärmentlastungen ergeben; dies gilt auch dann, wenn die Verwirklichung der Planung in den Außenwohnbereichen einzelner Grundstücke voraussichtlich zu einer Überschreitung des Pegelwerts von 70 dB(A) tagsüber führt.


OVG 2 A 7.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn sowie die ehrenamtlichen Richter Malcharzyk und Müller

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Fünftel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Bebauungspläne Nr. 35.1 "Anbindung B96neu" - Teilabschnitt Saarlandstraße - und Nr. 35.2 "Anbindung B96neu" - Teilabschnitt Birkenallee - der Stadt O_____. Die Bebauungspläne beschränken sich auf die Festsetzung des Straßenkörpers der Saarlandstraße und der Birkenallee als öffentliche Verkehrsfläche.

Anlass der Planaufstellung ist ausweislich der Begründung der Bebauungspläne die Verlagerung der durch die Stadt O_____ führenden Ortsdurchfahrt der B96 auf eine vierspurig ausgebaute Ortsumgehungsstraße (B96neu), die im Juni 2003 dem Verkehr übergeben worden ist. Nach dem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss liegt eine von vier vorgesehenen Anschlussstellen im Südwesten von O_____ auf der Höhe der Birkenallee. Die vorliegende Planung betrifft den östlichen Teilabschnitt der Anbindung dieser Anschlussstelle an die Ortslage. Dabei erfasst der Bebauungsplan Nr. 35.1 die vorhandene, in südwestlicher Richtung von der Berliner Straße, der B 96alt, abzweigende Saarlandstraße sowie ein neu errichtetes Teilstück der Saarlandstraße, das auf Höhe der Johann-Strauß-Straße auf die Birkenallee trifft. Hieran grenzt das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 35.2 an, das den westlich der Einmündung der Saarlandstraße liegenden Teil der ebenfalls bereits vorhandenen Birkenallee einschließlich der Veltener Brücke erfasst. Der westliche Teilabschnitt bis unmittelbar zur Veltener Brücke über den O_____er Kanal wurde durch den Bebauungsplan Nr. 30 geplant, der Gegenstand eines anderen, bei dem 12. Senat des erkennenden Gerichts anhängigen Normenkontrollverfahrens ist.

Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Planaufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 5. Februar 2001 eingeleitet. Die Beschlussvorlage enthielt u.a. eine "Abwägung und Bestimmung der Trassenführung". Darin wird ausgeführt, dass für den Trassenverlauf die Lage der planfestgestellten Anschlussstelle "Birkenallee" und - durch den Bebauungsplan Nr. 30 - auch die Führung bis zur Veltener Brücke sowie die Lage der Brücke grundsätzlich bestimmt seien. Für die Fortführung der Trasse östlich des Kanals bis zur Berliner Straße (B96alt) böten sich grundsätzlich drei Varianten an. Variante 1 führe über die bestehende Birkenallee bis zu Berliner Straße. Variante 2 knicke auf Höhe der Johann-Strauß-Straße von der Birkenallee nach Norden ab und führe über die Saarlandstraße zur Berliner Straße. Bei Variante 3 befinde sich die Einmündung zur Saarlandstraße auf der Höhe der Leharstraße und führe anschließend diagonal über das sog. Flakfeld zur Saarlandstraße. Unter Berücksichtigung der - im Einzelnen dargelegten - Auswirkungen auf Flächennutzungs- und Landschaftsplanung, Verkehrsentwicklungsplanung, Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit, Lärm und Kosten schneide Variante 2 beim Vergleich am günstigsten ab.

Am 5. Juli 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Bebauungspläne als Satzung. Die Beschlüsse der Bebauungspläne wurden im Amtsblatt der Stadt O_____ vom 1. Oktober 2004 bekannt gemacht.

In der Begründung zu den Bebauungsplänen finden sich u.a. Ausführungen zum Lärmschutzkonzept. In der Zusammenfassung hierzu wird ausgeführt, dass eine großräumige Verlagerung der Trasse weg von der Veltener Brücke nicht ernsthaft in Frage komme. Die kleinräumige Entscheidung für die "Johann-Strauß-Variante" (d.h. Einmündung der Saarlandstraßeneu in die Birkenallee auf Höhe der Johann-Strauß-Straße) sei nach Abwägung aller Argumente als die beste Lösung eingestuft worden, da die "Schrägvariante" (d.h. Verlängerung der Saarlandstraße diagonal über das Flakfeld) zu einer Zerschneidung und letztlich zur Aufgabe der ökologisch wertvollen Grünfläche führe. Überdies sei das für die "Johann-Strauß-Variante" benötigte Straßenland bereits vermessen, als Flurstück ausgebildet und im Eigentum der Stadt O_____. Unter diesen Umständen wäre es sowohl aus Gründen des Naturschutzes als auch aus Kostengründen nicht abwägungsgerecht, die vorhandene Grünfläche zu opfern. Es liege zwar auf der Hand und sei auch gutachterlich bestätigt, dass die Schrägvariante zu einer Verminderung der Lärmimmissionen auf den dann nicht mehr im Trassenverlauf liegenden Grundstücken an der Birkenallee und dem neu gebauten Teil der Saarlandstraße führe und auch keine weiteren Baugrundstücke belaste, weil sie durch derzeit unbebautes Gelände führe. Dennoch könnten die Immissionsschutzprobleme in der Schrägvariante nicht deutlich besser bewältigt werden als in der Johann-Strauß-Variante. Bei dieser werde an der Westseite der Saarlandstraßeneu nur ein Anwesen an der Ecke Birkenallee mit erheblichen zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen belastet. Die Lage dieses Grundstücks an der Ecke einer bereits eingemessenen Straße zur Birkenallee sei bereits vor Errichtung des Wohnhauses bekannt gewesen. Weitere Bebauung an der Westseite der Saarlandstraßeneu und an der Nordseite der Birkenallee bis zur Einmündung Leharstraße sei weder vorhanden noch vorgesehen. Gegenüber der Schrägvariante zusätzlich mit Lärmimmissionen belastete Baugrundstücke befänden sich nur im südlichen Anschluss an die Birkenallee zwischen der Leharstraße und der Johann-Strauß-Straße. Von den betroffenen sieben Grundstücke lägen zwei im Bereich des für die Schrägvariante notwendigen Knotens mit der Birkenallee und würden bei beiden Varianten belastet. Die "Verschonung" der übrigen Grundstücke durch die Wahl der Schrägvariante hätte die Verfügbarkeit der für den Straßenbau erforderlichen Grundstücke zur Verwirklichung dieser Variante für die Stadt vorausgesetzt. Diese sei - anders als bei den Grundstücken der Johann-Strauß-Variante - nicht gegeben.

Weiter wird in der Begründung zu den Bebauungsplänen jeweils ausgeführt, dass gemäß § 41 BImSchG Lärmschutzmaßnahmen erforderlich seien, da eine vollständige Verkehrsfreigabe nach den durch Schallschutzgutachten eingeholten Prognosen dazu führe, dass die Grenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) bei einer Reihe von Wohngebäuden überschritten würden. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen wie eine Tempo 30-Zone oder ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr seien bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt worden, könnten jedoch im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Tunnel- und Troglösungen seien u.a. aus Kostengründen nicht in Frage gekommen. Als lärmmindernder Straßenbelag sei Splitmastix-Asphalt gewählt worden. Die Errichtung einer Lärmschutzwand beiderseits der Fahrbahn scheide aus verkehrsrechtlichen, baurechtlichen und städtebaulichen Gründen aus. Lärmschutzwände hinter den Grundstücksgrenzen könnten mangels Einverständnisses der Grundeigentümer zur Übernahme von Grunddienstbarkeiten oder anderen, durch die Auswirkungen der Schallschutzwand begründeten Lasten nicht erreicht werden. Zudem hätte eine Schallschutzwand je nach gewählter Höhe entweder erhebliche städtebauliche Auswirkungen zur Folge oder würde anderenfalls an Wirksamkeit verlieren. Der finanzielle Aufwand könne in kein Verhältnis zu einer aufwändigen Konstruktion mit diversen Toren und Türen gebracht werden, vor allem, wenn diese nur einen eingeschränkten Schutz böten. Es müsse damit beim passiven Lärmschutz an den Gebäuden bleiben. Für unbrauchbar gewordenen Außenwohnraum müssten die Eigentümer dann in Geld entschädigt werden.

Die Antragsteller haben am 22. Oktober 2004 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie sind Anlieger des geplanten Straßenzuges. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines östlich des O_____er Kanals und südlich der Veltener Brücke gelegenen Wohnhauses. Das Wohnhaus der Antragstellerin zu 2. befindet sich östlich des O_____er Kanals, nördlich der Veltener Brücke. Die Antragstellerin zu 3. ist Miteigentümerin eines ca. 150 m weiter östlich auf der südlichen Seite der Birkenallee gelegenen Wohnhauses. Der Antragsteller zu 4. ist Miteigentümer eines Wohnhauses, das sich auf der östlichen Seite der Saarlandstraße zwischen E_____ Straße und W_____ Straße befindet. Der Antragsteller zu 5. ist Miteigentümer eines auf der westlichen Seite der Saarlandstraße im Einmündungsbereich in die Birkenallee liegenden Wohnhauses.

Zur Begründung machen die Antragsteller Verstöße gegen das Abwägungsgebot geltend. Auf Grund einer unzulässigen Vorabbindung des Planungsträgers habe eine Abwägung tatsächlich gar nicht stattgefunden. Die im Jahr 2002 nach Abriss der alten Brücke neu erbaute Veltener Brücke werde lediglich nachrichtlich dargestellt und damit als gegeben vorausgesetzt, obwohl ihr die planungsrechtliche Grundlage fehle. Ob eine Verschiebung der Veltener Brücke und der Trasse weiter östlich nach Süden oder Norden in Betracht komme, sei nie ernsthaft geprüft worden. Auch sonst sei die Abwägung der Varianten fehlerhaft. Soweit die diagonal über das "Flakfeld" geführte Trasse mangels klarer Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich abgelehnt werde, handele es sich vor dem Hintergrund der unzumutbaren Lärmbelastungen nicht um eine geeignete planungsrechtliche Überlegung. Der Plangeber habe verkannt, dass im Fall der geplanten Variante an mehreren Wohngrundstücken die Gesundheitsgefährdungsschwelle durch das prognostizierte Verkehrsaufkommen überschritten werde, während bei einer diagonalen Querung des so genannten Flakfeldes insgesamt rund 30 Grundstücke entlastet würden. Vor allem habe der Plangeber die besonders schutzbedürftige Kindertagesstätte zwischen Wernigeroder Straße und Blankenburger Straße nicht im Rahmen der Variantenuntersuchung berücksichtigt. Bei einer Diagonalführung über das "Flakfeld" könnten für den Außenbereich der Kindertagesstätte die Schwellen zur Gesundheitsgefährdung deutlich unterschritten werden, während bei der geplanten Variante nach den Berechnungen der Antragsgegnerin selbst bei einer Anordnung von Tempo 30 im Außenbereich der Kindertagesstätte immer noch gesundheitsgefährdende Werte erreicht würden. Demgegenüber seien die Flächenverfügbarkeit und der städtebauliche Gesichtspunkt der zusätzlichen Zerschneidung zu hoch gewichtet worden, zumal da die Grünfläche nach dem Entwurf des Flächennutzungsplans, der dort Sportflächen ausweise, ohnehin nicht erhalten bleiben solle. Außerdem sei es unzutreffend, dass bei der diagonal über das "Flakfeld" führenden Variante in größerem Umfang Biotope zerstört würden. Unter Kostengesichtspunkten sei die Schrägvariante zumindest gleichrangig mit der geplanten Variante, da auch im Bereich der Saarlandstraße südlich der Eisenacher Straße bis zur Birkenallee bisher keine Straße bestanden habe und zudem den erhöhten Grunderwerbskosten die ersparten Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen gegenübergestellt werden müssten.

Die Antragsgegnerin habe das Gewicht der Lärmschutzbelange in der Abwägung verkannt und verletze ihre grundrechtliche Schutzpflicht, indem sie in ihrem Lärmschutzkonzept lediglich passive Lärmschutzmaßnahmen für Erdgeschosse und erste Obergeschosse der anliegenden Wohnhäuser vorsehe, während die Dachgeschosse und Außenwohnbereiche ungeschützt blieben. Im Außenbereich der Kindertagesstätte sowie auf den Grundstücken der Antragsteller zu 3., 4. und 5. würden Werte von mehr als 70 dB(A) tags überschritten. Die Frage, ob die Verkehrsinteressen eine solche Immissionsbelastung überhaupt noch rechtfertigen können und welche Entlastungseffekte an anderer Stelle erreicht werden können, sei nicht ausreichend - wie durch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG gefordert - im Rahmen der Abwägung geprüft worden. Die durch Verkehrsverlagerung erzielbare Entlastungswirkung an anderen hoch belasteten Straßen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenze. Zudem habe keine nachvollziehbare Nachbesserung der Verkehrsprognosen für den Straßenzug Birkenallee/Saarlandstraße stattgefunden, obwohl unter Berücksichtigung einer 2003 erfolgten Verkehrszählung auf den zentralen Ost-West-Achsen tendenziell eher mit einer Verkehrszunahme gegenüber den früher prognostizierten Zahlen zu rechnen sei. Auch seien die durch die volle Ausnutzung der Gewerbe- und Industrieflächen auf dem alten Flugplatzgelände westlich des O_____er Kanals zu erwartenden Verkehrsbelastungen nicht berücksichtigt worden.

Das Lärmschutzkonzept der Antragsgegnerin genüge zudem nicht den Anforderungen des § 41 BImSchG, da der Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht beachtet werde. Jedenfalls im Bereich der Veltener Brücke und des neu gebauten Abschnitts der Saarlandstraße, könne wegen der hier weitgehend fehlenden Erschließungsfunktion ohne weiteres eine Lärmschutzwand gestellt werden, die dann insbesondere auch den Außenbereich der Kindertagesstätte schützen würde. In den Bebauungsplänen hätte eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die Einrichtung eines LKW-Durchfahrtsverbots festgesetzt werden können. Die Geschwindigkeitsbegrenzung sei zudem auch gegenüber der Straßenverkehrsbehörde durchsetzbar, wenn der Straßenzug Birkenallee/Saarlandstraße im Verkehrskonzept von einer überregionalen Verbindungsstraße zu einer Straße mit örtlicher Funktion "herabgestuft" werde. Bei der Prüfung, ob aktiver Lärmschutz durch die Verwendung lärmmindernden Belags möglich sei, nehme die Stadt rechtsfehlerhaft an, zweilagiger offenporiger Asphalt entspreche nicht dem Stand der Technik.

Die Antragsteller beantragen,

die Bebauungspläne 35.1 und 35.2 der Stadt O_____ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller mangels Zurechnungszusammenhanges zwischen den angegriffenen Normen und der Rechtsverletzung nicht antragsbefugt seien. Jedenfalls fehle ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, da die Straßenverbindung bereits fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden sei und die vollständige Öffnung der Straße für den Verkehr keine unmittelbare Benachteiligung durch die Bebauungspläne selbst darstelle. Der Antrag sei auch unbegründet. Es lägen keine beachtlichen Abwägungsfehler vor. Insbesondere habe sich der Planungsträger mit verschiedenen Planungsvarianten auseinandergesetzt und diese einer umfassenden Bewertung unterzogen. Die ausgewählte Variante führe zum geringsten Flächenverbrauch, verhindere eine weitere Zerschneidung wertvoller Grünflächen, habe ohne zusätzlichen Grundstückserwerb realisiert werden können und sei hinsichtlich der übrigen Kriterien jedenfalls nicht schlechter zu bewerten als die übrigen Varianten. Unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten sei es sachgerecht, bereits vorhandene Straßenlandgrundstücke zu nutzen. Die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 4. wären bei der diagonal über das Flakfeld führenden Variante aufgrund der Lage ihrer Grundstücke nicht weniger stark betroffen. Auch im Hinblick auf die an der Saarlandstraße gelegene Kindertagesstätte lägen keine beachtlichen Abwägungsfehler vor. Der Planungsträger habe im Juli 2003 die hier zu erwartenden Lärmimmissionen schalltechnisch untersuchen und die Auswirkungen verschiedener Lärmschutzmaßnahmen prüfen lassen. In der im August 2003 erteilten Baugenehmigung sei eine Verpflichtung der Antragsgegnerin aufgenommen worden, im Falle des Eintritts entsprechender Lärmereignisse die notwendigen weiteren Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren. Das Fehlen von Festsetzungen im Bebauungsplan führe nicht zu einer unzulässigen Problemverlagerung, da die Durchführung als notwendig erkannter Maßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei und dem Interesse der Kindertagesstätte, von zu starken Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, auch durch nachträgliche verkehrsrechtliche Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen Rechnung getragen werden könne.

Das Lärmschutzkonzept sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar würden die nach der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) bei Zugrundelegung der ermittelten Verkehrsbelastung, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und ohne Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen überschritten werden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Berechnungen ohne Rücksicht auf die Gestaltung notwendiger Querungsmöglichkeiten der Straßen und sonstiger verkehrstechnischer Bedingungen durchgeführt worden seien. Hinzu komme, dass inzwischen von einer deutlich geringeren Verkehrsbelastung als prognostiziert auszugehen sei. Die sich aus den §§ 41 ff. und § 50 BImSchG ergebenden Anforderungen habe der Plangeber nicht verkannt. Er habe sich intensiv mit der Möglichkeit der Errichtung von Schallschutzwänden unterschiedlicher Höhe auseinandergesetzt und diese in die Abwägung einbezogen. Der Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer - zum Schutz zumindest auch des 1. Obergeschosses erforderlichen - Höhe von über 3 m stünden erhebliche städtebauliche Belange entgegen. Es sei mit einer erheblichen Verschattung der Wohngrundstücke zu rechnen. Eine durchgehende Schallschutzwand sei auch aus verkehrstechnischer Sicht kaum zu realisieren und würde die Erschließungsfunktion der Straße für die angrenzenden Grundstücke beeinträchtigen. Zudem erschienen aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden auch unter Kostengesichtspunkten als unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Verwendung zweilagigen offenen Asphalts sei noch kein Entwicklungsstand gegeben, der die "praktische Eignung" der Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen lasse. Der Anordnung einer Tempo-30-Zone stehe straßenverkehrsrechtlich entgegen, dass es sich bei der Birkenallee und der Saarlandstraße um überörtliche Hauptverkehrsstraßen handele und sich die Stadt mit einer Teileinziehung in Widerspruch zu ihren eigenen Planungen setzen würde. Das Ergebnis der Abwägung sei zugunsten der öffentlichen Belange ausgefallen, da ein dringendes Interesse bestehe, die in der Innenstadt lebenden Anwohner von dauerhaftem, teilweise erheblich grenzwertüberschreitendem Straßenverkehrslärm und von Schadstoffbelastungen zu entlasten, den Verkehr gleichmäßiger zu verteilen und auch den Lkw-Verkehr über die neu geschaffene Verbindungstrasse aus der Innenstadt herauszuführen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Für die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen Rechts kann, soweit es um die Normenkontrolle eines Bebauungsplans geht, auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch - BauGB - (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) folgen. Antragsbefugt ist in einem solchen Fall derjenige, der sich auf den abwägungserheblichen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2005, ZfBR 2006, 49). Die Antragsbefugnis steht danach außer Frage, soweit sich die Antragsteller zu 4. und 5. gegen den Bebauungsplan Nr. 35.1 wenden, da sich ihre Grundstücke unmittelbar im Einwirkungsbereich des durch diesen Bebauungsplan festgesetzten Straßenabschnitts befinden und deshalb bei Verwirklichung der Planung erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden. Gleiches gilt, soweit sich die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. gegen den Bebauungsplan Nr. 35.2 wenden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Antragsbefugnis auch nicht das Fehlen eines Zurechnungszusammenhanges zwischen den angegriffenen Bebauungsplänen und der geltend gemachten Rechtsverletzung entgegen. Der Auffassung, dass nicht die angegriffenen Bebauungspläne unmittelbar ursächlich für das zu erwartende höhere Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien, sondern die Anbindung der Birkenallee an die B96neu in Höhe der Anschlussstelle "O_____ Süd/Birkenallee", für die ein seit 1999 bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliege, kann nicht gefolgt werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15. September 1999 setzt zwar die Anschlussstelle Birkenallee fest und verpflichtet den Vorhabensträger, die Anschlussstelle lage- und höhenmäßig an den Bestand anzugleichen. Es wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Weiterführung der Birkenallee nicht Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens ist.

Ob im Hinblick auf die als Einheit anzusehende Straßenplanung die Antragsteller zu 1. bis 3. auch in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 35.1 und der Antragsteller zu 4. in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 35.2 antragsbefugt sind, obwohl sie insoweit keine Lärmimmissionen unmittelbar durch die Verwirklichung und Nutzung der jeweiligen Teilabschnitte zu befürchten habe, kann im Hinblick darauf, dass der Normenkontrollantrag jedenfalls in der Sache erfolglos bleibt, dahinstehen.

2. Auch die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen nicht.

Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002, NVwZ 2002, 869; Urteil vom 20. November 2003, NVwZ 2004, 614). Dass die Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren für die Antragsteller ggf. von Nutzen sein kann, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht mit dem Argument bestreiten, dass die Straßenverbindung bereits fertig gestellt und für den Verkehr freigeben worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. August 1987, BVerwGE 78, 85, 92) ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller in einer Situation, in der der Bebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung "durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht" sei, "in der Regel" seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff gegen den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern kann. Dies gilt jedoch nicht für eine verwirklichte Straßenplanung. Denn - anders als bei einer Vorhabensrealisierung aufgrund einer unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung - führt die hier allenfalls in Betracht kommende straßenrechtliche Widmung nicht zur Freigabe des Baus der Straße. Fehlt es an einer für den Bau der Straße im Einzelfall notwendigen Rechtsgrundlage, so stellt sich der (bereits realisierte) Bau der Straße mit der Unwirksamkeit der Festsetzung im Bebauungsplan als gesetzeswidrig dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70). Grundeigentümer, deren Grundstücke an einer öffentlichen Straße liegen, müssen Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, BVerwGE 94, 100). Es erscheint auch nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu rechtmäßigem Handeln verpflichtete Antragsgegnerin im Fall der Ungültigkeit der Bebauungspläne ein neues Bebauungsplanverfahren durchführen würde, um den Gesetzesverstoß zu beseitigen. Kommt es aber zu einer solchen Neuplanung, so ist auch ein für die Lärmsituation der Antragsteller günstigeres Abwägungs- und Planungsergebnis (z.B. durch Rückbau) nicht ausgeschlossen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992, a.a.O.).

Dass die Unwirksamkeit der Bebauungspläne zwingend eine Umstufung oder eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise (Teileinziehung) zur Folge hätte, setzt das Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht voraus. Ebenso ist es ohne Belang, dass die Antragsteller ggf. die Möglichkeit hätten, sich direkt gegen die Verkehrsfreigabe zu wenden und gegen die Widmung Widerspruch einzulegen bzw. verkehrsrechtliche Maßnahmen zu beantragen und diese im Wege der Verpflichtungsklage gegen die zuständige Straßenverkehrsbehörde durchzusetzen. Dass die Ungültigkeit der Bebauungspläne ggf. inzident auch im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann, schließt das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus; denn das Normenkontrollverfahren will aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verfahrensökonomie eine frühzeitige und allgemeinverbindliche Feststellung der Nichtigkeit einer gegen höherrangiges Recht verstoßenden Rechtsvorschrift ermöglichen, damit unter Entlastung der Gerichte eine Vielzahl von Verfahren vermeiden helfen und auf diese Weise auch den Rechtsschutz des Bürgers verbessern und beschleunigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, BVerwGE 68, 12, 16; Beschluss vom 20. September 1988, BVerwGE 81, 128).

II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

1. Formelle Mängel, die zur Ungültigkeit der Bebauungspläne führen, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich. Die materiell-rechtliche Prüfung, für die gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch das Baugesetzbuch in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: BauGB a.F.) weiterhin Anwendung findet, da die Bebauungsplanverfahren in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind, führt ebenfalls nicht zu Beanstandungen.

2. Die Bauleitplanung ist nach § 1 Abs. 3 BauGB a.F. städtebaulich gerechtfertigt ("erforderlich"). Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgebend ist die planerische Konzeption der Gemeinde, wobei dieser ein sehr weites planerisches Ermessen zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 58). Ein Vorhaben ist erforderlich nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "objektiv vernünftigerweise geboten ist" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284). Kommt den Belangen des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a.F.) im konkreten Einzelfall eine besondere Bedeutung zu, kann auch ein Bebauungsplan, der sich in der Festsetzung von Verkehrsflächen erschöpft (sog. isolierte Straßenplanung), für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Mai 2005 - 8 N 04.3217 - zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In den Begründungen der Bebauungspläne wird in diesem Zusammenhang übereinstimmend auf das Erfordernis einer Anbindung der im Juni 2003 dem Verkehr übergebenen Ortsumgehungsstraße (B96neu) an die Ortslage hingewiesen. Die angegriffenen Bebauungspläne dienen dabei der planungsrechtlichen Absicherung der sich an das - durch den Bebauungsplan Nr. 30 geplante - Teilstück zwischen der Anschlussstelle "Birkenallee" und der Veltener Brücke über den O_____er Kanal anschließenden Straßenführung bis zur Einmündung Saarlandstraßeneu/Birkenallee und weiter bis zur Berliner Straße, d.h. der Ortsdurchfahrt der B96alt. Die städtebauliche Rechtfertigung steht demnach außer Frage. Bedenken gegen den Inhalt der Festsetzungen sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Auch die den angegriffenen Bebauungsplänen zugrunde liegende Abwägung ist nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309).

3.1 Der Abwägungsvorgang ist nicht zu beanstanden. Eine Abwägung hat grundsätzlich stattgefunden, insbesondere hat sich der Plangeber nicht unzulässig vorab gebunden (3.1.1). Die Stadtverordnetenversammlung hat ferner alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (3.1.2). Sie hat schließlich auch nicht die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (3.1.3).

3.1.1 Eine Abwägung hat stattgefunden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Beschlussvorlagen für den Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung zu den Bebauungsplänen in Verbindung mit den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht unzulässig vorab gebunden. Im Einzelnen:

a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann aus dem Umstand, dass in der Begründung der Bebauungspläne darauf hingewiesen wird, dass die Trasse Birkenallee-Saarlandstraße in dem am 30. August 2003 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan als überörtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt und in dem am 20. September 1999 beschlossenen Verkehrsentwicklungsplan für die Stadt O_____ als Vorzugsvariante für die Verbindung zur Ortsumgehung bestätigt worden sei, nicht auf eine unzulässige Vorab-Bindung geschlossen werden. Da Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist die Erwähnung der Übereinstimmung der festgesetzten Trasse mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten. Gleiches gilt für den Hinweis auf den Verkehrsentwicklungsplan, denn hierbei handelt es sich um die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB a.F. bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigen sind. Entgegen der Behauptung der Antragsteller geht aus den Ausführungen in der Begründung der Bebauungspläne auch nicht hervor, dass die Antragsgegnerin von einer "Bindung" an die im Flächennutzungsplan und im Verkehrsentwicklungsplan entwickelte Variante der Verkehrsführung ausgegangen ist. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen unter 3.3.1 der jeweiligen Planbegründungen, dass in den Bebauungsplanverfahren eine erneute Variantenprüfung stattgefunden hat, bei der nicht nur die Belange der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung sowie der Verkehrsentwicklungsplanung, sondern auch andere Belange (Verkehrssicherheit, Leistungsfähigkeit, Lärm und Kosten) Berücksichtigung gefunden haben.

b) Die Annahme einer unzulässigen Vorab-Bindung lässt sich auch nicht mit der Vermutung begründen, für die Entscheidung der Antragsgegnerin sei die Befürchtung ausschlaggebend gewesen, bei einer Umplanung die für den Aus- und Neubau der Birkenallee/Saarlandstraße über das Straßenbauamt Eberswalde gewährten Fördermittel zurückzahlen zu müssen. Selbst wenn sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin, wie von den Antragstellern behauptet, im Rahmen der Beratung zur Abwägung in dieser Weise geäußert haben sollte, folgt hieraus nicht, dass sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin als zuständiges Beschlussorgan an einer ordnungsgemäßen Abwägung von vornherein gehindert gesehen hätte. Jedenfalls lassen sich den Aufstellungsvorgängen Anhaltspunkte für eine derartige "Abwägungssperre" nicht ansatzweise entnehmen.

c) Auch die Annahme der Antragsgegnerin, bei der Anschlussstelle "Birkenallee" der Ortsumfahrung (B96neu) handele es sich um einen "Zwangspunkt", führt nicht zu einer unzulässigen Vorab-Bindung. Da die Anschlussstelle in dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss festgesetzt worden ist, ist sie für die Bebauungsplanung der Antragsgegnerin verbindlich. Nur insoweit ist die Antragsgegnerin indes - zutreffend - von einer Beschränkung ihres Abwägungsspielraums ausgegangen. Wie die Antragsteller selbst vortragen, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 96 - Ortsumfahrung O_____ - im Übrigen keine Bindungswirkung im Hinblick auf die hier geplante Trasse. Dass die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin dies anders gesehen hätten, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen.

d) Ein Abwägungsausfall lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass die Veltener Brücke im Bebauungsplan Nr. 35.2 lediglich nachrichtlich als Brücke dargestellt wird. Nach § 9 Abs. 6 BauGB sollen im Bebauungsplan nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Zweck dieser Vorschrift ist es, den beim Vollzug des Bebauungsplans Beteiligten die Zusammenhänge mit anderen, für den Vollzug bedeutsamen Regelungen im Planwerk zu vermitteln. Die nachrichtliche Übernahme entfaltet dabei keine Rechtswirkungen; diese ergeben sich allein aus den anderen gesetzlichen Vorschriften, die den Festsetzungen zu Grunde liegen, und diesen Festsetzungen selbst (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 15. April 2005, § 9 Rn. 275). Vor diesem Hintergrund kann aus der nachrichtlichen Darstellung der Brücke - erst recht, wenn diese mangels planungsrechtlicher Grundlage fehlerhaft sein sollte - nicht ohne weitere Anhaltspunkte darauf geschlossen werden, dass sich die Stadtverordnetenversammlung an die Lage der Brücke bei der Entscheidung über den Trassenverlauf gebunden gesehen hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zwar eingeräumt, dass die Stadt wegen des Vorrangs der Fachplanung nach dem Bundeswasserstraßengesetz von einem begrenzten Spielraum hinsichtlich der Lage der Veltener Brücke ausgegangen sei. Gleichwohl sei jedoch die Möglichkeit einer Verschiebung der Brücke in Abstimmung mit dem Fachplanungsträger nicht ausgeschlossen worden. Dies ergibt sich auch aus den Aufstellungsvorgängen. Denn in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35.2 wird auch eine Verlagerung der Brücke thematisiert und letztlich aus inhaltlichen Gründen verworfen. So wird ausgeführt (S. 20 f.), dass eine Verlagerung der Brücke und des Straßenzuges nach Süden nach Prüfung habe ausgeschlossen werden müssen, weil damit das Naturschutzgebiet Pinnower See beeinträchtigt worden wäre, und dass eine Verlagerung nach Norden den Zweck der gesamten Anschlussstelle in Frage gestellt hätte, weil damit die nächste Anschlussstelle - Bärenklauer Weg - in greifbare Nähe gerückt wäre. Hat die Stadtverordnetenversammlung mithin eine inhaltliche Prüfung vorgenommen, ist die Frage, ob für den Neubau der Veltener Brücke wegen der veränderten Lage und Größe ein Planungsverfahren erforderlich gewesen und ob hierfür aufgrund der "Verwaltungsvereinbarung über die Änderung der Straßenbrücke Velten über den O_____er Kanal bei km 23,550 im Zuge der Birkenallee in O_____" vom 4. Mai 2001 die Antragsgegnerin oder das Wasser- und Schiffahrtsamt des Bundes zuständig wäre, ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Zusammenhang darauf an, ob die Argumente, die nach Auffassung der Antragsgegnerin gegen eine Verlagerung der Brücke sprechen, durchgreifen (vgl. hierzu sogleich).

3.1.2 Die Antragsgegnerin hat auch alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste.

a) Geht es - wie hier - um die Planung einer Straße, gehören auch Trassenvarianten, die ernsthaft in Betracht kommen, zum Abwägungsmaterial. Sie sind mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Dabei müssen allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht und die Variantenentscheidung nicht bis zuletzt offen gehalten werden. Der Sachverhalt braucht auch im Bereich der Planungsalternativen nur so weit aufgeklärt zu werden, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren, ist das Abwägungsergebnis nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen. Diese für die straßenrechtliche Planfeststellung entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238, 249 f. = NVwZ 1996, 788, 791; Beschluss vom 18. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 292 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Urteil vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560) gelten bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan entsprechend. Sie sind zur Überzeugung des Senats hier nicht verletzt.

aa) Bereits im Aufstellungsbeschluss vom 5. Februar 2001 ist ausführlich dargelegt worden, welche Erwägungen sowohl großräumig als auch kleinräumig zu der gewählten Variante geführt haben. In den Begründungen zu den Bebauungsplänen in der schließlich beschlossenen Fassung finden sich hierzu an unterschiedlichen Stellen - u.a. im Zusammenhang mit der ersten Prüfungsstufe des Lärmschutzkonzepts - weitere Ausführungen. Ausgangspunkt der Prüfung ist danach zum einen, dass die Anschlussstelle "O_____-Süd" an die B 96neu nach Unanfechtbarkeit des betreffenden Planfeststellungsbeschlusses im Sinne des Straßenrechts als Zwangspunkt zu betrachten sei, und zum anderen, dass eine Verlagerung der Veltener Brücke und des Straßenzuges nach Süden und nach Norden nicht in Betracht komme.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Straßenführung zwischen Veltener Brücke und B 96alt wurde nach den Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans die Möglichkeit einer Anbindung allein über die Birkenallee (Variante 1) nicht weiter verfolgt, weil dies einen sehr aufwändigen Ausbau der Einmündung der Birkenallee in die B 96alt (Berliner Straße) zur Folge gehabt hätte und der gesamte Lärm auf die Birkenallee gelenkt worden wäre. Hinsichtlich der stattdessen favorisierten Anbindung über die Saarlandstraße wurden einerseits die "Johann-Strauß-Variante" (Variante 2) geprüft, bei der der Verkehr ab Berliner Straße auf der Saarlandstraße nach Südwesten bis zum ausgebauten Ende der Saarlandstraße geführt wird, um dort nach Süden in die als Flurstück bereits gebildete, zum Teil als ortsübliche unbefestigte Sandstraße vorhandene und gewidmete, als befestigte Straße jedoch neu zu errichtende Saarlandstraßeneu einzumünden, die in Höhe Johann-Strauß-Straße nahezu rechtwinklig auf die Birkenallee stößt. Zum anderen wurde die sog. "Schrägvariante" (Varianten 3/3a) in die Prüfung einbezogen, bei der der Verkehr ab Berliner Straße in der Saarlandstraße nach Südwesten ebenfalls bis zum seinerzeitigen Ausbauende der Saarlandstraße geführt, dort jedoch in leicht nach Süden abbiegender Fortsetzung diagonal über das unbebaute sog. Flakfeld auf die Birkenallee zugeführt wird, in die er etwa auf Höhe der Leharstraße einmündet. In der Begründung zu den Bebauungsplänen wird ausgeführt, dass aus Sicht der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung die Variante 2 ("Johann-Strauß-Variante") zu favorisieren sei, die der Straßenführung in allen seit 1994 ausgelegten Flächennutzungsplanentwürfen entspreche.

bb) Die Einwände der Antragsteller gegen die Trassenauswahl der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass sich eine andere Variante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt.

(1) Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei nie ernsthaft geprüft worden, ob eine Verschiebung der Veltener Brücke und der Trasse weiter östlich nach Süden oder Norden in Betracht komme, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die von den Antragstellern empfohlenen Lösungen sich im Sinne der o.g. Grundsätze als vorzugswürdig hätten aufdrängen müssen. Zwar mag es sein, dass insbesondere bei einer Nordverschiebung etwa bis zur Höhe der Wernigeroder Straße weniger Wohngrundstücke unzumutbar beeinträchtigt und mehr Platz für aktive Lärmschutzmaßnahmen vorhanden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erscheint es jedoch nicht unplausibel, wenn in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35.2 eine Verlagerung der Brücke und des Straßenzuges nach Norden mit dem Argument abgelehnt wird, dass dies den Zweck der gesamten Anschlussstelle in Frage gestellt hätte, weil damit die nächste Anschlussstelle der B 96neu - Bärenklauer Weg - in greifbare Nähe gerückt wäre. Die Behauptung der Antragsteller, dies sei schon mit Blick auf das vorhandene Kartenmaterial nicht nachvollziehbar, überzeugt nicht. Vielmehr ist auf dem von den Antragstellern selbst vorgelegten Kartenauszug (Bl. 130 d.A.) deutlich sichtbar, dass sich bei einer Verlagerung der Brücke und der Trasse nach Norden jedenfalls die mit der Planung bezweckte verbesserte Anbindung von O_____-Süd an das überörtliche Straßennetz nicht in gleichem Maße wie bei der gewählten Variante erreichen ließe, denn für das südlich der Trasse gelegene Gebiet ergäben sich hierdurch zum Teil beträchtliche Umwege, die jedenfalls für den Quell- und Zielverkehr in nördlicher Richtung die Benutzung der Anschlussstelle "Bärenklauer Weg" und der durch die Innenstadt führenden B96alt möglicherweise attraktiver erscheinen lassen und damit den Zweck der Ortsumfahrung insoweit in Frage stellen würden. Auch die Auffassung der Antragsteller, eine Trassenführung weiter südlich am Rande des Naturschutzgebietes Pinnower See sei vorzugswürdig, da nur eine nördlich befindliche Wochenendhausbebauung betroffen und zudem wegen der Möglichkeit einer anderweitigen Erschließung aktiver Lärmschutz möglich wäre, lässt diese Variante nicht als zwingend vorzugswürdig erscheinen. Die Annahme, dass das Naturschutzgebiet durch die unmittelbar benachbarte Straßentrasse beeinträchtigt werden könnte, erscheint - jedenfalls im Rahmen der hier nur erforderlichen "Grobanalyse" - nachvollziehbar. Im Übrigen ist auf dem von den Antragstellern vorgelegten Kartenauszug erkennbar, dass unmittelbar nördlich des Naturschutzgebietes ein Siedlungsgebiet anschließt, dessen Schutz, selbst wenn es sich überwiegend um Wochenendhäuser handeln würde, ähnliche Probleme aufwerfen dürfte wie bei der gewählten Variante.

(2) Entgegen der - in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegten - Auffassung der Antragsteller "springt" es auch nicht "ins Auge", dass die diagonal über das "Flakfeld" geführte Trasse (Variante 3) wegen der "Verschonung von 64 Immissionspunkten" eindeutig vorzugswürdig ist. Der Plangeber hat in diesem Zusammenhang nicht die Abwägungsdirektive des § 50 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verkannt. Die Antragsteller überspannen die nach dieser Vorschrift zu stellenden Anforderungen, wenn sie unter Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil des OVG für das Land Brandenburg vom 10. Februar 2005 (3 D 104/03.NE, LKV 2005, 306, 309), wonach die Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange voraussetzt, dass die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht zwingend geboten ist, die Ansicht vertreten, dass nicht bereits ein "allgemeines" Verkehrsbedürfnis, sondern nur eine genau bezifferbare Lärmentlastung an anderen Straßen die ausgewählte Trasse rechtfertigen könne. Der in § 50 Abs. 1 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz (zwischen emittierenden und immissionsschutzbedürftigen Nutzungen) kann insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass unter mehreren Varianten zwingend diejenige ausgewählt werden muss, die unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten voraussichtlich die geringsten Belastungen verursacht. Entscheidend ist, dass den immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten wesentliche Bedeutung für die Trassenwahl beigemessen wird. Dies ist im Bebauungsplanverfahren - jedenfalls zum Zeitpunkt der abschließenden Beschlussfassung - erkennbar der Fall gewesen, wie sich insbesondere aus der eingehenden Erörterung der widerstreitenden Belange in der Begründung zu den Bebauungsplänen ergibt. Die entsprechenden Erwägungen des Plangebers genügen den nach § 50 BImSchG an die Abwägung zu stellenden Anforderungen. Selbst wenn die Angaben der Antragsteller zutreffen sollten, dass bei einer diagonalen Querung des so genannten Flakfeldes insgesamt 64 "Immissionspunkte" bzw. rund 30 Grundstücke sowie die Kindertagesstätte zwischen Wernigeroder Straße und Blankenburger Straße entlastet würden und im Fall der geplanten Variante an mehreren Wohngrundstücken ohne Schallschutzmaßnahmen die Gesundheitsgefährdungsschwelle durch das prognostizierte Verkehrsaufkommen überschritten wird, hat dies nicht zur Folge, dass der Plangeber an einer umfassenden Bewertung der Kriterien gehindert wäre und sich nur für diejenige Variante entscheiden dürfte, die unter Lärmschutzgesichtspunkten voraussichtlich die geringsten negativen Auswirkungen hat. Entscheidend ist, dass der Plangeber alle abwägungserheblichen Belange berücksichtigt hat und auch im Rahmen der "Grobanalyse" nicht von erkennbar unzureichenden oder unzutreffenden Annahmen ausgeht, sofern diese bei der vergleichenden Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange von Bedeutung sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03 - LKV 2005, 306, 309). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Ausmaß der Lärmbeeinträchtigungen ist hinreichend ermittelt worden (vgl. sogleich unter 3). Eine unzureichende Berücksichtigung der Lärmschutzgesichtspunkte ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Kindertagesstätte zwischen Wernigeroderstraße und Blankenburgerstraße als nach der 16. BImSchV besonders lärmschutzbedürftige Einrichtung im Rahmen der Variantenuntersuchung in der Begründung des entsprechenden Bebauungsplans Nr. 35.1 nicht erwähnt wird (vgl. sogleich unter 4). Die gegen die Alternativvariante im Rahmen der Abwägung vorgebrachten Argumente sind auch für den Senat nachvollziehbar und plausibel (5).

(3) Das Ausmaß der für die Grundstücke der betroffenen Anwohner durch die Verwirklichung der Straßenplanung zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen ist im Bebauungsplanverfahren ausreichend ermittelt worden. Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplanverfahren mehrere Schallschutzgutachten eingeholt. In einer schalltechnischen Untersuchung der K_____, S_____, Z_____ Ingenieurbüro GmbH zum "Ausbau der Saarlandstraße - Birkenallee zwischen B96 - B 96neu" vom 25. Februar 2000 wurde die durch die ausbaubedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwartende Lärmsituation für die umliegende Wohnbebauung erstmals beurteilt. Danach liegen die Differenzen zwischen Ist-Situation und Planfall sowohl für den Tag als auch für die Nacht in jedem Fall deutlich über dem in der 16. BImSchV angegebenen Wert von 3 dB(A). An der Saarlandstraße lägen sie im Mittel bei ca. 7 dB(A), in der Birkenallee erreichten sie im Mittel 10 dB(A) und in einigen Fällen über 20 dB(A). Die mittlere Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV liege an der Saarlandstraße bei etwa 6 dB(A), an der Birkenallee bei etwa 3 dB(A) und entlang der Neubaustrecke bei etwa 4 dB(A). Zur "Beurteilung der Untersuchungsergebnisse" wird ausgeführt, dass aufgrund der gegebenen örtlichen Bedingungen an den beidseitig bebauten Straßen aus städtebaulicher Sicht ein Schutz durch Schallschutzwände oder -wälle nicht praktikabel sei. Der prinzipiell mögliche Schutz einzelner Wohnhäuser an der Neubaustrecke und im Bereich der Brücke über den O_____er Kanal durch eine Schallschutzwand sei aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem Aufwand und der Zahl der zu schützenden Häuser schwer begründbar. Derzeitige Möglichkeiten zum Schallschutz lägen daher in erster Linie im Bereich des passiven Schallschutzes.

Im weiteren Verlauf der Bebauungsplanverfahren wurden ergänzende Schallschutzgutachten der K_____, S_____, Z_____ Ingenieurbüro GmbH eingeholt, so unter dem 4. September 2001 zur Errichtung einer Lärmschutzwand und unter dem 21. Oktober 2002 zum "Variantenvergleich Trassenlage Neubauabschnitt". In der zuletzt genannten Untersuchung wurde auf der Grundlage der Emissionsdaten des Gutachtens vom 25. Februar 2000 überprüft, inwieweit sich durch die unterschiedliche Linienführung der Neubaustrecke die Lärmsituation für die umliegende Wohnbebauung und damit auch die Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzmaßnahmen verändern. Neben der schon untersuchten Variante (Var 0) wurden eine Variante (Var I), die ca. 70 m östlich gegenüber der Einmündung der Griegstraße in die Birkenallee diese verlassen und auf dem direkten Weg auf die Saarlandstraße hinführt, sowie eine Variante (Var II), die weiter östlich gegenüber der Einmündung der Leharstraße beginnt und von dort ebenfalls direkt zur Saarlandstraße führt, untersucht. Die sich durch die Verschwenkung der Trassenführung jeweils ergebende Veränderung der Lärmsituation wurde anhand von "Ergebnistabellen" für die im Einflussbereich der Neubaustrecke liegenden Gebäude dargestellt. Ferner enthält die Untersuchung Lagepläne, auf denen u.a. die für die beiden Varianten Var I und Var II jeweils aktuelle 59-dB-Isophone zusammen mit der 59-dB-Isophone der Ausgangsvariante Var 0 dargestellt wird. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ausgehend von der Anzahl der entlasteten Gebäude der Variante Var I aus rein akustischer Sicht der Vorzug zu geben wäre. Eine weitere schalltechnische Untersuchung der K_____, S_____, Z_____ Ingenieurbüro GmbH vom 6. November 2002 betreffend den "Variantenvergleich für Tempo 30 und Lkw-Fahrverbot" ergab, dass in der Ausgangsvariante an insgesamt 155 Gebäudeseiten und Stockwerken tags und 135 nachts die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht überschritten würden, bei einem Tempolimit von 30 km/h (Var II) und der damit verbundenen Minderung der Beurteilungspegel um 2,5 bis 2,7 dB(A) die Zahl der Grenzwertüberschreitungen auf 120 am Tag bzw. 85 in der Nacht und bei einem zusätzlichen Lkw-Verbot (Var III) mit einer Verringerung der Beurteilungspegel am Tag um 9,2 bis 9,9 dB(A) und in der Nacht um 7,1 bis 7,6 dB(A) auf nur noch 6 am Tag und 19 in der Nacht sinken würden. Eine weitere schalltechnische Untersuchung vom 21. Januar 2001 betraf "Variantenberechnungen für Lärmschutzwände unterschiedlicher Ausführungen". Eine weitere schalltechnische Untersuchung vom 28. Oktober 2003 mit dem Titel "Variantenvergleich für Tempo 30 und Lkw-Fahrverbot", die bei der Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen der Anwohner nicht von der prognostizierten Verkehrsstärke ausging, sondern von den nach der zeitweiligen Öffnung der Veltener Brücke durch eine Zählung am 2. Dezember 2002 ermittelten Verkehrsdaten, diente der Überprüfung, ob und unter welchen Bedingungen eine zwischenzeitliche Öffnung der Straßenverbindung erfolgen kann, ohne dass Schallschutzwände errichtet und Schallschutzfenster eingesetzt werden müssen. Den Bebauungsplänen war schließlich eine aktuelle "schalltechnische Untersuchung ohne Lärmschutzwand für EG und 1. OG" der K_____, S_____, Z_____ Ingenieurbüro GmbH mit Stand Januar 2004 beigefügt, aus der sich die Fassaden und Stockwerke mit Grenzwertüberschreitung, die Beurteilungspegel Tag/Nacht in dB(A) sowie die Lage der 59-dB-Linie und der 49-dB-Linie ergeben. Danach wurden für die Wohnhäuser der Antragsteller Werte zwischen 62 und 71 dB(A) tagsüber und zwischen 51 und 58 dB(A) nachts prognostiziert.

Substanziierte Zweifel an der Richtigkeit der in den diversen Gutachten errechneten Werte haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit sie aufgrund eigener Berechnungen die Auffassung vertreten, dass im gesamten Bereich der Birkenallee die tags zu erwartenden Immissionswerte die Grenze von 70 dB(A) überschritten würden, überzeugt dies nicht. Die Antragsteller weisen selbst darauf hin, dass die mittels eines im Internet (www.dalaerm.de) zu findenden "dB-Rechners" vorgenommenen Berechnungen für den "Zweck der generalisierten Darstellung vereinfacht" worden sind. Anhaltspunkte für Zweifel an den gutachtlichen Berechnungen ergeben sich aus diesen abweichenden Berechnungen der Antragsteller bzw. ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht. Auch die übrigen Einwendungen der Antragsteller gegen die im Rahmen der Schallschutzgutachten ermittelten Werte führen nicht zur Annahme eines Abwägungsdefizits. Soweit sie vortragen, dass der Abwägung "standardisierte Berechnungen" der zu erwartenden Lärmbelastung zugrunde lägen, in die auf Grund der Standardisierung nicht alle maßgeblichen Umstände einflössen, bleibt dies viel zu unsubstanziiert, um Zweifel an den gutachtlichen Feststellungen zu begründen. Gleiches gilt offensichtlich auch, soweit sie sich auf ihre "tatsächlichen Erfahrungen" berufen, um die Berechnungen der Gutachter anzuzweifeln. Soweit weiter gerügt wird, für das Grundstück des Antragstellers zu 5. sei der für ampelgeregelte Kreuzungen nach der Anlage 1 zu der 16. BImSchV geregelte Zuschlag nicht berücksichtigt worden, ist dies zwar nachvollziehbar, denn Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sieht für die Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen einen Zuschlag K für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vor, der - soweit ersichtlich - bei der Berechnung für das sich im Einmündungsbereich der Saarlandstraßeneu in die Birkenallee befindliche Wohnhaus des Antragstellers zu 5. nicht berücksichtigt worden ist. Hieraus ergibt sich jedoch kein beachtlicher Abwägungsfehler, da zum einen - wie die Antragsteller selbst einräumen - im Kreuzungsbereich von einer Geschwindigkeitsreduzierung auszugehen ist und zum anderen der Zuschlag K ausweislich der Tabelle D höchstens 3 dB(A) beträgt. Für die der Saarlandstraßeneu und der Birkenallee zugewandte Fassadenseite (Immissionsorte 85;A1 bzw. 85;B1) ergäben sich danach - selbst wenn man die Lärmminderung durch die Geschwindigkeitsreduzierung außer Betracht lässt - jeweils Beurteilungspegel von höchstens 72 statt 69 dB(A) tagsüber und von höchstens 61 statt 58 dB(A) nachts. Die in der Rechtsprechung angenommenen Schwellenwerte für eine Gesundheitsgefährdung wären danach ohne Lärmschutzmaßnahmen zwar möglicherweise überschritten. Gleichwohl führt dies nicht zu einem nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. beachtlichen Abwägungsfehler, da sich jedenfalls keine erheblich höheren Werte als bei den sieben anderen Wohnhäusern mit Beurteilungspegeln oberhalb der Schwelle von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) im Plangebiet ergeben, die Einhaltung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV bei Einsatz passiver Schallschutzmaßnahmen gesichert erscheint und nicht davon auszugehen ist, dass gerade die höhere Belastung des Wohnhauses des Antragstellers zu 5. zu einer veränderten Planungskonzeption geführt hätte. Aus dem gleichen Grund kann auch dahinstehen, ob sich unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller zu 5. im Eilverfahren (OVG 2 S 129.05) vorgenommenen "logarithmischen Addition" der Lärmbelastung an beiden Fassadenseiten Werte von 72 dB(A) tags und 61 dB(A) ergeben würden.

Soweit die Antragsteller die Auffassung der Antragsgegnerin kritisieren, dass die berechnete Lärmbelastung wegen der Gestaltung notwendiger Querungsmöglichkeiten der Straßen und sonstiger verkehrstechnischer Erfordernisse nicht erreicht würde, geht dies schon deshalb fehl, weil die entsprechenden Überlegungen der Antragstellerin erst im Normenkontrollverfahren geäußert wurden und nicht Eingang in die Abwägung gefunden haben. Die Kritik, es seien die erfahrungsgemäß sehr häufigen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht berücksichtigt worden, geht fehl, da ein entsprechendes Vollzugsdefizit in der Planung nicht berücksichtigt werden kann und die entsprechende Mehrbelastung zudem auch nicht bezifferbar ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, die erhöhten Lärmimmissionen im Auffahrbereich auf die Veltener Brücke seien nicht berücksichtigt worden, lässt sich dies im Rahmen der pauschalierten Berechnungsgrundlagen der 16. BImSchV, die die Antragsteller selbst für zulässig halten, nicht quantifizieren.

Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die zu erwartenden Verkehrsbelastungen auf dem geplanten Straßenzug unzureichend berücksichtigt worden seien. Soweit die Antragsteller kritisieren, es habe keine nachvollziehbare Nachbesserung der Prognosen für den Straßenzug Birkenallee/Saarlandstraße stattgefunden, obwohl bei realistischer Betrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrszählung 2003 und der aus dieser ableitbaren Verkehrsentwicklung auf den zentralen Ost-West-Achsen tendenziell eher mit einer Verkehrszunahme gegenüber den früher prognostizierten Zahlen zu rechnen sei, überzeugt dies nicht. Die Antragsteller stützen sich insoweit auf eine unter dem 18. März 2004 von der KommunalData GbR im Auftrag der Antragsgegnerin vorgenommene Überprüfung der Aktualität und Plausibilität der im Bebauungsplanverfahren eingeholten Verkehrsprognose der PGT (P_____ Dr.-Ing. W_____ T_____) für den Bärenklauer Weg auf Höhe der Gemeinde Leegebruch aus dem Jahr 2001. Soweit die Antragsteller aus dieser Untersuchung die Annahme einer relevanten Erhöhung der Verkehrsbelastung herleiten, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil in der genannten Untersuchung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Prognose aus dem Jahr 2001 den heutigen Verkehrsstärken sehr nahe komme und "auch aus heutiger Sicht weitgehend belastbar" sei. Insbesondere werde der regionale Schwerverkehr auf dem betreffenden Abschnitt voraussichtlich nicht wesentlich zunehmen. Soweit in dem Gutachten dennoch - um "auf der sicheren Seite zu liegen" - eine Anhebung der heutigen Verkehrsstärken um rund 10 % empfohlen wird, ist jedenfalls die Schlussfolgerung der Antragsteller nicht zulässig, dass (auch) die die Straßenverbindung Birkenallee/Saarlandstraße betreffenden Prognosen zur Verkehrsbelastung - und zwar bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - nicht mehr tragfähig gewesen seien. Denn abgesehen davon, dass die Annahme einer gleichmäßigen Verteilung der Verkehrszunahme auf sämtliche "zentralen Ost-West-Achsen" nicht auf einen Erfahrungssatz gestützt werden kann, sondern einer detaillierten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedürfte, spricht gegen die Auffassung der Antragsteller auch die nahe liegende Überlegung, dass gerade die verzögerte Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Straßenanbindung zu der festgestellten Zunahme der Verkehrsbelastung auf dem Bärenklauer Weg als der nächstgelegenen Ost-West-Achse geführt hat. Zwar trifft es zu, dass eine vertiefte Untersuchung hierzu nicht Aufgabe der Antragsteller ist. Dennoch sind die vorgebrachten Einwände gegen die den Bebauungsplänen zugrunde liegende Verkehrsprognose zu weit hergeholt, um ein Abwägungsdefizit auch nur in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch für die Überlegung der Antragsteller, dass die durch die volle Ausnutzung der Gewerbe- und Industrieflächen auf dem alten Flugplatzgelände westlich des O_____er Kanals und östlich der B96neu zu erwartenden Verkehrsbelastungen nicht berücksichtigt worden seien. In der Verkehrsprognose der PGT wird hierzu ausgeführt (S. 10, 18 f.) dass der westlich der Veltener Brücke gelegene Teil der Stadtzufahrt Birkenallee/Saarlandstraße auch die Anbindung des Gewerbegebietes Bebauungsplan Nr. 30 "Alter Flugplatz Südwest" an die Ortsumgehung übernehme. Die dort angesiedelten Gewerbebetriebe hätten ihren Arbeitsschwerpunkt vor allem außerhalb von O_____, z.B. im Raum Velten, so dass der Schwerverkehr überwiegend "nach außen" über die Ortsumgehung geführt werde und nur in Einzelfällen wie z.B. bei Bauvorhaben innerhalb des Stadtgebietes mit einer begrenzten Anzahl von Schwerverkehrsfahrten über die Birkenallee und Saarlandstraße zu rechnen sei. Zudem ergebe ein Weg-Zeit-Vergleich, dass aufgrund der höheren Reisegeschwindigkeit bei längerer Nutzung der Ortsumgehung die Route über die Birkenallee rechnerisch eine längere Fahrzeit als alle anderen Routen zum Gewerbegebiet Nord benötige. Bei entsprechender Beschilderung zur Wegweisung und Lenkung sei es somit möglich, unerwünschte Schwerverkehre von der Stadtzufahrt Birkenallee/Saarlandstraße fernzuhalten und über besser für den Schwerverkehr geeignete Routen zu führen. Diese grundsätzlich plausible Überlegung ist selbst im Fall einer zukünftig möglicherweise noch stärkeren Ausnutzung der Gewerbe- und Industrieflächen auf dem alten Flugplatzgelände westlich des O_____er Kanals grundsätzlich tragfähig. Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass eine Prognose nicht alle hypothetischen zukünftigen Entwicklungen abbilden kann. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der in der Verkehrsprognose der PGT (S. 25) angenommene Schwerverkehrsanteil von ca. 13 bis 21 % zu niedrig sein könnte, tragen die Antragsteller nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller schließlich die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel ziehen, dass nicht einmal das prognostizierte Verkehrsaufkommen erreicht werde, kann dies schon deshalb kein Abwägungsdefizit belegen, weil die entsprechenden Überlegungen der Antragstellerin erst im Normenkontrollverfahren geäußert wurden und nicht Eingang in die Abwägung und die zum Abwägungsmaterial gehörenden Schallsschutzgutachten gefunden haben.

(4) Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann ein Abwägungsdefizit auch nicht darin gesehen werden, dass die zwischen Wernigeroder Straße und Blankenburger Straße gelegene Kindertagesstätte als nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV besonders lärmschutzbedürftige Einrichtung nicht in die Variantenprüfung einbezogen worden ist. Zwar räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass die Auswirkungen des Lärms auf die Kindertagesstätte nicht schon in der schalltechnischen Untersuchung im "Variantenvergleich Trassenlage" vom Oktober 2002 mit untersucht worden sind; dies ist vielmehr erst in einer eigenen schalltechnischen Untersuchung der K_____, S_____, Z_____ Ingenieurbüro GmbH für den Kindergarten "Krümelhausen" vom 16. Juli 2003 erfolgt. In der genanten Untersuchung wird ausgeführt, dass der in der 16. BImschV enthaltene Grenzwert von 59 dB(A) am Tage für Wohngebiete und erst recht der für Schulen, Krankenhäuser u.ä. geltende Grenzwert von 57 dB(A) überschritten werde. Hierbei sei aufgrund des notwendigen Aufenthalts der Kinder im Freien dieser Schallschutz für den Kindergarten nur in Form von Schallschutzwänden oder -wällen möglich. Dass die Lärmbeeinträchtigungen der Kindertagesstätte in der Abwägung grundsätzlich berücksichtigt worden sind, ergibt sich jedoch aus dem Abwägungsvorschlag zu der die Kindertagesstätte betreffenden Stellungnahme eines Bürgers. In dem Abwägungsvorschlag hierzu wird ausgeführt, dass die Nähe einer Hauptverkehrsstraße mit regionaler Bedeutung der Standortauswahl nicht grundsätzlich entgegenstehe, soweit entsprechende negative Auswirkungen auf die Einrichtung berücksichtigt würden. Der Zu- und Abfahrtsverkehr könne am gewählten Standort weitestgehend ohne Beeinträchtigung angrenzender Erschließungsstraßen über das Hauptverkehrsnetz abgewickelt werden. Zudem verfüge die Stadt nur über eine geringe Auswahl an geeigneten Grundstücken. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Räume der Einrichtung durch Verkehrslärm werde das Gebäude der Kindertagesstätte mit Fenstern der Lärmschutzklasse 4 ausgestattet. Hinsichtlich des Schutzes des Außenraums enthalte die Baugenehmigung vom 25. August 2003 eine Bedingung, die die Stadt O_____ verpflichte, im Fall des Eintretens des entsprechenden Lärmereignisses die notwendigen weiteren Lärmschutzmaßnahmen zu realisieren. Durch die genannten Maßnahmen sei jedenfalls gewährleistet, dass unzulässige Beeinträchtigungen der Kindertagesstätte unterblieben. Letztlich hat dem Plangeber demnach auch die sich für die Kindertagesstätte ergebende Lärmschutzproblematik bei der Abwägung vor Augen gestanden. Dass das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen in der schallschutztechnischen Untersuchung falsch ermittelt worden wäre, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Der Plangeber musste bei der Trassenauswahl den Lärmschutzbelangen der Kindertagesstätte auch kein ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Anders wäre dies nur dann, wenn die Überschreitung des in der 16. BImschV enthaltenen Grenzwerts von 57 dB(A) für Schulen, Krankenhäuser u.ä. auf andere Weise nicht zu verhindern wäre. Nach den Feststellungen in dem schalltechnischen Gutachten können die Grenzwerte jedoch - und zwar auch im Außenbereich der Kindertagesstätte - durch eine Lärmschutzwand eingehalten werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Verzicht auf eine Lösung dieses Konflikts bereits im Bebauungsplanverfahren auch abwägungsgerecht. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln muss, sondern Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich einem späteren Verfahren überlassen kann, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BRS 59 Nr. 7). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen war gewährleistet, dass Maßnahmen zum Schutz der Kindertagesstätte vor unzulässigen Verkehrslärmbeeinträchtigungen erfolgen würden, da die Baugenehmigung vom 25. August 2003 nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin eine Nebenbestimmung enthält, nach der sie zur Realisierung der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet ist. Auf den konkreten Wortlaut der Baugenehmigung vom 25. August 2003 und die Frage, ob darin auch die Errichtung einer Lärmschutzwand ausdrücklich erwähnt wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller auf Gewährung einer Erklärungsfrist im Hinblick auf die erst in der mündlichen Verhandlung überreichte Baugenehmigung musste der Senat deshalb nicht stattgeben. Für Zweifel daran, dass die Räume der Einrichtung im Fall der Inbetriebnahme der Straße mit Schallschutzfenstern ausgestattet werden und zum Schutz der Außenbereiche gemäß den Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchung eine Lärmschutzwand errichtet wird, bestand für die Antragsgegnerin als Betreiberin der Kindertagesstätte kein Anlass. Im Hinblick auf das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung stand zudem auch nicht in Frage, dass durch die empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen ein effektiver Schutz der Kindertagesstätte vor Lärmbeeinträchtigungen sichergestellt werden kann. Die Stadtverordnetenversammlung konnte mithin im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen, dass die sich für die Kindertagesstätte ergebenden Lärmschutzprobleme außerhalb des Bebauungsplanverfahrens würden gelöst werden können.

(5) Die gegen die Alternativvariante in der Abwägung vorgebrachten Argumente sind auch für den Senat nachvollziehbar und plausibel.

Soweit der Plangeber die "Schrägvariante" u.a. mangels klarer Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich abgelehnt hat, handelt es sich hierbei ohne Zweifel - auch unter Berücksichtigung der für einige Anwohner entstehenden zusätzlichen Lärmbelastungen - um eine zulässige planungsrechtliche Überlegung. Der Standpunkt der Antragsteller, dass der Aspekt der Flächennutzungsplanung wegen der Möglichkeit einer Weiterentwicklung der Wohnbebauung östlich der geplanten Trasse sogar ausschließlich für die Variante 3 spreche, ist nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass bei der von der Antragsgegnerin gewählten Trassenvariante eine bauliche Entwicklung und Erschließung des östlich der Neubaustrecke liegenden Bereichs aufgrund der rechtwinkligen Grundstückszuschnitte deutlich besser möglich ist als im Fall der die bisherige Grünfläche zerschneidenden "Schrägvariante", bei deren Realisierung eine Vielzahl schwieriger zu nutzender "Dreiecksgrundstücke" entstehen würde. Hinzu kommt, dass eine Wohnbebauung auf dem bisherigen "Flakfeld" nach der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung der Antragsgegnerin gar nicht beabsichtigt ist, sondern dieses Gelände unter Einbeziehung der vorhandenen, naturschutzrechtlich geschützten Trockenrasenvorkommen gerade als öffentliche Grünfläche bzw. Parkanlage entwickelt werden soll und langfristig auch ein Schulstandort sowie eine Sportfläche dort vorgesehen sind. Dass derartige Planungen durch die Zerschneidung der bisherigen Grünfläche zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt werden würden, liegt auf der Hand. Dass die gemeindlichen Planungen in Bezug auf die weitere Entwicklung des "Flakfeldes" hier allein maßgeblich sind und nicht etwa durch abweichende stadtplanerische Überlegungen der Antragsteller in Frage gestellt werden können, ist ebenfalls offensichtlich. Die Antragsgegnerin war schließlich - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragsteller - auch nicht daran gehindert, sich im Rahmen der Variantenauswahl auf ihre eigenen Vorplanungen zu stützen, da sie diese erkennbar nicht im Sinne einer zwingenden Festlegung, sondern lediglich als Dokumentation ihrer legitimen planerischen Überlegungen verstanden hat.

Dass sich die Antragsgegnerin bei der Entscheidung für die gewählte Planungsvariante auch auf Kostengesichtspunkte gestützt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, 254). Das Argument der Antragsteller, dass auch insoweit die Varianten 3 und 3a zumindest gleichrangig mit der geplanten Variante seien, da auch im Bereich der Saarlandstraße südlich der Eisenacher Straße bis zur Birkenallee bisher keine Straße bestanden habe, überzeugt schon deshalb nicht, weil erstens davon ausgehen ist, dass allein bei der - ausschließlich über städtische Flächen verlaufenden - geplanten Variante 2 nach den von den Antragstellern nicht bestrittenen Angaben in den Bebauungsplanbegründungen kein zusätzlicher Flächenerwerb erforderlich ist, und dass zweitens der Anteil der neu zu bauenden Teilstrecken für den Bereich zwischen der Saarlandstraßealt und der Birkenallee bei den diagonal über das Flakfeld verlaufenden Varianten schon nach den Gesetzen der Geometrie zwangsläufig größer ist, und zwar unabhängig davon, ob die Straßenführung dem Verlauf der zuvor bereits bestehenden Sandwege entspricht oder nicht. Auch soweit die Antragsteller vortragen, dass den erhöhten Grunderwerbskosten die ersparten Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen gegenübergestellt werden müssten, entkräftet dies nicht die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Variante 2 auch in Bezug auf die Kosten vorzuziehen sei. Daran, dass sich bei den Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen zwischen den Varianten erhebliche Differenzen ergeben, bestehen schon deshalb Zweifel, weil unstreitig auch bei der Variante 3 bzw. 3 a Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären.

b) Auch im Übrigen hat die Antragsgegnerin alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Insbesondere hat sie bei der Straßenplanung das Lärmschutzkonzept der §§ 41 f. BImSchG berücksichtigt. Danach musste sie in erster Linie durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherstellen, dass die Straßenverkehrsgeräusche bei den betroffenen Gebäuden nicht die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschreiten. Gem. § 41 Abs. 1 BImSchG beschränkt sich diese Verpflichtung zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen auf nach dem Stand der Technik geeignete Maßnahmen; nach § 41 Abs. 2 BImSchG besteht die Verpflichtung nicht, soweit die Kosten der in Betracht kommenden (aktiven) Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Es kann dahinstehen, ob - wofür nach Auffassung des Senats einiges spricht - die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG im Rahmen der fachplanerischen bzw. bauleitplanerischen Abwägung erfolgt (so der 11. Senat des BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71, 74 f.) oder ob sie striktes Recht beinhaltet, mit der Folge, dass dem Entscheidungsträger kein planerischer Gestaltungsspielraum zusteht und insbesondere nicht jedes andere öffentliche Interesse als gegenläufiger Belang berücksichtigt werden kann (so der 4. Senat des BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, 256 ff. = NVwZ 1999, 1222, 1225). Dies bedarf hier keiner Entscheidung; denn zum einen hat es auch der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der zitierten Entscheidung letztlich dahinstehen lassen, ob Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes - losgelöst von Kostengesichtspunkten - auch dann unterbleiben dürfen, wenn sie, etwa aus Gründen der Landschafts- oder Stadtbildpflege oder zur Wahrung sonstiger öffentlicher Belange, als mit dem Vorhaben unvereinbar erscheinen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999, a.a.O., S. 258). Darüber hinaus hat der Plangeber seine Entscheidung, von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes abzusehen, auf die in § 41 BImSchG genannten Gründe gestützt. Die diesbezüglichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

aa) Soweit in der Begründung zu den Bebauungsplänen festgestellt wird, dass der Bau eines Tunnels oder Troges im Hinblick auf die Erschließungsfunktion der Straße und die Unverhältnismäßigkeit der Kosten ausscheide, ist dies evident und wird auch von den Antragstellern nicht beanstandet.

bb) Der Verzicht auf Festsetzungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden ist im Ergebnis ebenfalls abwägungsfehlerfrei erfolgt. In der Begründung zu den Bebauungsplänen wird hierzu ausgeführt, dass ein Lärmschutzkonzept, das aktiven Lärmschutz mittels Schallschutzwänden zum Gegenstand hat, nicht realisierbar sei. Um einen den Grenzwerten der 16. BImSchV entsprechenden Immissionsschutz durch Schallschutzwände zu erreichen, wären sehr erhebliche Höhen notwendig, die je nach Lage der Wand erhebliche städtebauliche Auswirkungen hätten oder anliegende Grundstücke erheblich beeinträchtigten. Schallschutzwände entlang der Fahrbahn seien innerhalb der bebauten Ortslage entlang einer Straße, die auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke und umgebenden Wohngebiete dienen solle, nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar. Wegen der notwendigen Linienführung und mit Rücksicht auf die Abstandsvorschriften sei es weder sinnvoll noch möglich, die Wand auf öffentlichem Straßenland unmittelbar vor die jeweiligen Grundstücksgrenzen zu setzen. Schallschutzwände direkt vor der Grundstücksgrenze erforderten - außer bei einer Höhe bis zu 2 m - selbst bei einer Errichtung auf öffentlichen Flächen die Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Der Schutzzweck stehe in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen, da Tore, Türen oder Durchgänge vorzusehen seien, die dauerhaft erheblichen Unterhaltsaufwand für die im Übrigen privat genutzten Anlagen verursachten. Schallschutzwände oberhalb einer Höhe von 2,50 m seien im bebauten Bereich städtebaulich nicht vertretbar und führten u.a. zu weitergehenden Beeinträchtigungen der Grundstücke (Belichtung, Besonnung). Niedrigere Wände hingegen verlören an Wirksamkeit und erforderten gleichzeitig Maßnahmen des passiven Schallschutzes in den Obergeschossen. Da der Schallschutz nur durch die Errichtung der Schallschutzwand in geschlossener bzw. zusammenhängender Bauweise gewährleistet werden könne, werde er bei Ausfall der Zustimmung auch nur eines Anliegers in einem Abschnitt, der jeweils durch die Straßeneinmündungen begrenzt werde, unterlaufen. Aus allen durchgeführten Beteiligungsverfahren sei zu schließen, dass eine Lärmschutzwand weder vor noch hinter den Grundstücksgrenzen durch die Anlieger gebilligt werden würde. Die Errichtung von Schallschutzwänden verursache erhebliche Investitionskosten, die u.a. durch den gesteigerten Aufwand für die Vielzahl notwendiger Tore und Türen bedingt würden. Darüber hinaus entstehe - anders als bei Schallsschutzwänden außerhalb bebauter Ortslagen - erheblicher Instandhaltungsaufwand. Die hohen Kosten einer Schallschutzwand stünden damit in keinem Verhältnis zum Schutzzweck. Auch bei reduzierten Anforderungen an den Schutzzweck seien erhebliche Aufwendungen zur Herstellung und Unterhaltung der Wand erforderlich, die aus den besonderen Anforderungen aufgrund der Lage im Siedlungsgebiet resultierten. Selbst eine Lärmschutzwand einfachster Bauart in einer Höhe, die gemeinhin noch als "städtebaulich verträglich" betrachtet werden könne, verursache ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für zusätzlich notwendige Maßnahmen passiven Schallschutzes Kosten in Höhe von rund 1.320.000 €.

Diese Erwägungen sind für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Lassen Maßnahmen des aktiven Schallsschutzes keine spürbare Lärmminderung erwarten, obwohl ihre Kosten weit über die Aufwendungen für passiven Schallschutz hinausgehen, so ist schon dies ein Grund, der es rechtfertigt, von aktivem Lärmschutz abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, 259 = NVwZ 1999, 1222, 1225). Im Hinblick auf die erheblich verminderte Wirksamkeit einer Lärmschutzwand, die mit Rücksicht auf die unverzichtbare Erschließungsfunktion der Straße eine Vielzahl von Öffnungen aufweisen muss, sowie die gravierenden städtebaulichen Probleme, die die Errichtung einer Lärmschutzwand - selbst wenn deren Höhe auf nur 2,50 m beschränkt würde - in der hier gegebenen Situation aufwerfen würde, ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen hier eindeutig nicht mehr gewahrt. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass jedenfalls im Bereich der Veltener Brücke und des neu gebauten Abschnitts der Saarlandstraße ohne weiteres eine Lärmschutzwand errichtet werden könne, überzeugt dies deshalb nicht, weil die Straße auch in den genannten Abschnitten offensichtlich Erschließungsfunktion für die bestehende oder - im östlichen Bereich der Saarlandstraßeneu - geplante Bebauung hat. Darüber hinaus wäre selbst bei eingeschränkter Erschließungsfunktion das Argument der verminderten Wirksamkeit und der im Hinblick darauf unverhältnismäßigen Kosten einer Lärmschutzwand in der hier gegebenen städtebaulichen Situation nicht entkräftet. Soweit sich die Antragsteller gegen die Annahme wenden, die Anwohner hätten aktive Schallschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzwänden wegen der drohenden Verschattung ihrer Grundstücke abgelehnt, und vortragen, es seien ausschließlich Lärmschutzwände auf der Grundstücksgrenze abgelehnt worden, die mit einer eventuellen Wertminderung der Grundstücke sowie einer Unterhaltungs- und Instandhaltungslast verbunden seien, ist dies anhand der Aufstellungsvorgänge nicht nachvollziehbar. Vielmehr findet sich in mehreren Antwortscheiben von Anwohnern, die nicht das Standardschreiben verwendet haben, auf die entsprechenden Anfragen der Verwaltung im Rahmen der Bürgerbeteiligung eine kategorische Ablehnung von Schallschutzwänden. Ob dies alle Anwohner und etwa auch die Antragsteller so sehen, ist nicht relevant; denn die Antragsgegnerin führt zu Recht aus, dass bereits die fehlende Mitwirkung einzelner weniger Eigentümer den mit der Errichtung einer Schallschutzwand bezweckten Schutz unterlaufen könnte. Selbst wenn es rechtlich möglich sein sollte, die widerstrebenden Grundstückseigentümer zur Duldung einer Lärmschutzwand zu zwingen, würde ein solcher - grundrechtsrelevanter - Eingriff zusätzliche Abwägungsfragen aufwerfen. Im Übrigen dürfte schon das für die Erreichbarkeit der Grundstücke unerlässliche Öffnen und Schließen der Tore und Türen in der Lärmschutzwand ausreichen, um deren Schutzwirkung nachhaltig zu beeinträchtigen. Soweit die Antragsteller den Schutz des Außenbereichs der Kindertagesstätte hervorheben, der durch eine Lärmschutzwand im Bereich der Saarlandstraßeneu ermöglicht werden könne, durfte der Plangeber insoweit auf Festsetzung im Bebauungsplan schon deshalb verzichten, weil - wie oben ausgeführt - durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung sichergestellt ist, dass ggf. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Kindertagesstätte vor unzulässigen Verkehrslärmbeeinträchtigungen ergriffen werden.

cc) Abwägungsfehlerfrei hat der Plangeber auch auf Festsetzungen zur Verwendung eines lärmmindernden Straßenbelags verzichtet. In der Begründung zu den Bebauungsplänen wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die als Straßenbelag vorgesehene Splitmastix-Asphaltdecke bei Tempo 50 eine so weitgehende Dämpfung der Reifenrollgeräusche gewährleiste, dass andere, weitaus teurere und stärker abnutzbare Beläge nicht eingeplant und verwendet werden müssten. Diese Erwägung wird durch die Antragsteller nicht überzeugend in Frage gestellt. Soweit sie die Verwendung zweilagigen, offenporigen Asphalts fordern, kann dahinstehen, ob diese Art der Straßenoberfläche dem Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 6 BImSchG entspricht, was zwischen den Beteiligten umstritten ist. Denn die Verwendung offenporigen Asphalts hat nicht die Qualität einer Standardmaßnahme, sondern kommt von vornherein lediglich in Ausnahmefällen für Außerortstraßen und Innerortstraßen mit Fahrabläufen, die Außerortstraßen entsprechen, in Betracht, wenn anderenfalls bautechnisch aufwändige Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42, unter Bezugnahme auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 26. März 2002 [VkBl S. 313] in Verbindung mit dem dort genannten Allgemeinen Rundschreiben vom 25. April 2001). Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung einer Straße mit Fahrabläufen, die Außerortstraßen entsprechen. Vielmehr handelt es sich um eine Innerortstraße mit einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, bei der die Reifenrollgeräusche üblicherweise ohnehin gegenüber den Motorengeräuschen eher in den Hintergrund treten und die lärmmindernde Wirkung des Straßenbelags daher geringer ist. Im Übrigen sind die geltend gemachten und von den Antragstellern nicht bestrittenen weitaus höheren (Anschaffungs- und Unterhaltungs-)Kosten ein weiterer Grund, der es nach § 41 Abs. 2 BImSchG rechtfertigt, von dem Einsatz offenporigen Asphalts als Maßnahme des aktiven Lärmschutz abzusehen.

dd) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Plangeber auf die Festsetzung verkehrsbeschränkender Maßnahmen wie einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h oder einem LKW-Durchfahrtsverbot in den Bebauungsplänen verzichtet hat. Zutreffend geht die Begründung zu den Bebauungsplänen davon aus, dass Verkehrsbeschränkungen als straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Als Rechtsgrundlage für derartige Festsetzungen kommen entgegen der Auffassung der Antragsteller weder § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F. noch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. in Betracht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F. können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie der Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden. Schon dem Wortlaut nach beschränkt sich die Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F. auf die Festsetzung von Flächen, nicht jedoch auf die Festsetzung von Nutzungsmodalitäten wie einer Geschwindigkeitsbegrenzung oder eines LKW-Fahrverbotes. Ist eine besondere Zweckbestimmung nicht vorgesehen, kann daher allein auf wege- und straßenrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden, wenn Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs erfolgen sollen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2005; § 9 Rn. 105). Ob Benutzungsbeschränkungen (wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung) oder ein Nutzungsausschluss (wie ein LKW-Fahrverbot) als Festsetzung eines nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F. zulässigen beschränkten Benutzungszwecks angesehen werden können, wenn dieses "aus städtebaulichen Gründen", nämlich zum Schutz der Nachtruhe der Wohnbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.) geschieht (so wohl VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2005 - 5 S 551/02 - BauR 2005, 1416, 141.), erscheint fraglich. Jedenfalls würde die Annahme eines beschränkten Nutzungsrahmens hier in Widerspruch zu dem in den Begründungen der Bebauungspläne zum Ausdruck gebrachten Planungsziel stehen, das innerstädtische Hauptverkehrsstraßennetz an die B 96neu (sowie daneben auch an das für eine künftige gewerbliche Nutzung vorgesehene ehemalige Flugplatzgelände) anzubinden. Mit dieser beabsichtigten Verkehrsbedeutung wären weder ein - von der konkreten Verkehrsbelastung unabhängiger - vollständiger Ausschluss des LKW-Verkehrs noch eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vereinbar.

Auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. scheidet insofern als Grundlage aus. Nach dieser Bestimmung können die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung oder einem Lkw-Durchfahrtsverbot mag es sich zwar um zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffende Vorkehrungen handeln. Zulässig sind nach dem Wortlaut der hier allein in Betracht zu ziehenden 3. Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB jedoch nur bauliche und sonstige technische Vorkehrungen. Hierunter sind unmittelbare Nutzungsbeschränkungen - wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ein LKW-Fahrverbot - von vornherein nicht zu zählen. Hinzu kommt, dass durch die Festsetzung im Bebauungsplan auch nicht dem jeweiligen fachgesetzlichen Verfahren - hier nach der Straßenverkehrsordnung - vorgegriffen werden darf (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 9 Rn. 89, zu Verfahren nach dem BImSchG oder dem Fachplanungsrecht). Für die Anordnung von Tempo 30-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften oder von Durchfahrtsverboten für Kraftfahrzeuge ab einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht sind nach § 45 Abs. 1 c Satz 1 StVO bzw. nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (ausschließlich) die Straßenverkehrsbehörden zuständig.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist ein Abwägungsdefizit in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht darin zu sehen, dass der Plangeber davon abgesehen hat, durch die "Aufgabe der überörtlichen Verbindungsfunktion" der streitgegenständlichen Straßenverbindung die Voraussetzungen für verkehrsbeschränkende Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu schaffen. Dabei kann dahinstehen, ob die Funktion der Straßenverbindung sich im Wesentlichen auf die Bewältigung des "Berufspendlerverkehrs" zwischen O_____-Süd und Berlin beschränken ließe, wie die Antragsteller meinen. Denn allein maßgeblich sind insoweit die verkehrsplanerischen Überlegungen der Stadt. Deren Vertreter haben in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Begründung zu den Bebauungsplänen darauf hingewiesen, dass die Inbetriebnahme der Straßenverbindung Saarlandstraße/Birkenallee im Rahmen des verfolgten Verkehrskonzepts gerade auch der Sicherstellung einer leistungsfähigen Straßenanbindung des Stadtzentrums von O_____ an die Ortsumfahrung B 96neu sowie der Entlastung anderer hoch belasteter Verbindungsstraßen dienen soll. Dieses legitime Planungsziel musste die Antragsgegnerin nicht im Rahmen ihres Lärmschutzkonzepts zur Disposition stellen; denn der aus § 41 f. BImSchG folgende Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen umfasst nicht die Verpflichtung des Plangebers, die Ziele seiner Planung danach auszurichten, ob sie verkehrsbeschränkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ermöglichen.

3.1.3 Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Insbesondere sind die Lärmschutzbelange nicht fehlgewichtet worden. Die Antragsgegnerin hat sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen auf der Grundlage einer sachverständig hinreichend abgesicherten Tatsachenermittlung mit nachvollziehbaren und gerichtlich nicht zu beanstandenden Argumenten für die Bevorzugung der verkehrlichen und städtebaulichen Belange und damit notwendig für die Zurückstellung des Belanges eines optimalen Lärmschutzes für Anwohner entschieden. Die insofern vorgebrachten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:

a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste sich der Antragsgegner nicht aufgrund einer grundrechtlichen Schutzpflicht in der Abwägung für diejenige Lösung entscheiden, die den Lärmschutzbelangen bestmöglich Rechnung trägt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die den Bebauungsplänen beigefügte schalltechnische Untersuchung der Köckeritz, Schenk, Zick GmbH vom Januar 2004 für sieben Wohnhäuser am Straßenzug Saarlandstraße tags Pegelwerte von 70 dB(A) und mehr ausweist und dass im gesamten Bereich der Birkenallee die tags zu erwartenden Immissionswerte die Grenze von 70 dB(A) überschreiten. Zwar wird die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof bei Gebieten, die - auch - zum Wohnen bestimmt sind, mit 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis 65 dB(A) nachts markiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2005, NVwZ 2005, 808, 809; BGH, Urteil vom 25. März 1993, BGHZ 122, 76, 81). Dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Lärmminderungsplan davon ausgehen mag, dass bereits Pegelwerte ab 65 dB(A) und nicht erst ab 70 dB(A) gesundheitsschädigend sind, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich. Die mögliche Überschreitung der genannten Schwelle hat jedoch zunächst nur zur Folge, dass die Planung zwingend einen entsprechenden Ausgleich schaffen muss. Sie hat die Belastungen entweder durch planerische Maßnahmen zu reduzieren, durch eine Umplanung die Voraussetzungen für eine Enteignung und damit eine Entschädigung zu schaffen oder in anderer Weise einen entschädigungsrechtlichen Ausgleich zu gewähren (vgl. Halama/Stüer, Lärmschutz in der Planung, NVwZ 2003, 137, 143). Wie in der Begründung zu den Bebauungsplänen unter Bezugnahme auf die im Bebauungsplanverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten eingehend dargelegt wird, lässt sich eine ausreichende Reduzierung der Belastung hier jedenfalls durch passive Lärmschutzmaßnahmen erreichen. Dass dieser Schutz nicht auch die Nutzung der Außenwohnbereiche erfasst, führt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu einer Planungssperre. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter den in §§ 41 BImSchG genannten Voraussetzungen der Einbau vom Schallschutzfenstern zumutbar. Für einen weitergehenden Anspruch auf Lärmschutz bei geöffneten Fenstern gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, NVwZ 1996, 901, 905; OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003, OVGE 24, 206, 213). Erst recht kann einer Straßenplanung nicht allein die Überschreitung der Grenzwerte in den Außenwohnbereichen entgegengehalten werden, wenn sich durch passive Lärmschutzmaßnahmen jedenfalls Innenpegel gewährleisten lassen, die verkehrslärmbedingte Kommunikations- und Schlafstörungen ausschließen. Den Antragstellern ist ferner auch nicht darin zu folgen, dass wegen der Überschreitung gesundheitsschädigender Pegelwerte in den Außenwohnbereichen erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung der Planung zu stellen seien. Die Annahme, dass unter den gegebenen Umständen lediglich nachweisbare Verkehrslärmentlastungen an anderen Straßen im Stadtgebiet die Planung zu rechtfertigen vermögen und anderenfalls von der Planung abzusehen sei, findet weder im Gesetz noch - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Grundlage.

b) Eine Fehlgewichtung ist auch nicht darin zu sehen, dass der Belang der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung zu hoch gewichtet worden wäre. Dies begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass einer klaren Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich schon deshalb kein hohes Gewicht zukommen könne, weil eine Weiterentwicklung der Wohnnutzung der östlich der Neubautrasse anliegenden Grundstücke wegen der erheblichen Überschreitung der nach der DIN 18005 regelmäßig anwendbaren Richtwerte ohnehin nicht in Betracht komme. Dieser Einwand verkennt, dass gerade bei Realisierung der von den Antragstellern favorisierten, schräg über das "Flakfeld" führenden Variante 3 bzw. 3 a nicht nur eine zukünftige Nutzung als Grünfläche bzw. Schulstandort unmöglich gemacht würde, sondern auch eine - wegen der ungünstigeren Grundstückszuschnitte dann wohl nur denkbare - Wohnbebauung auf den anliegenden Grundstücken möglicherweise an den Richtwerten nach der DIN 18005 scheitern würde. Im Ergebnis wäre nahezu die gesamte Fläche des "Flakfeldes" durch die diagonale Straßenführung städtebaulich "verbraucht", was in Widerspruch zu der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 BauGB a.F. (§ 1a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB n.F.) stünde. Ob die gewählte Variante den Alternativvarianten darüber hinaus auch unter den Gesichtspunkten der Verkehrsentwicklungsplanung, der Verkehrssicherheit und der Kosten überlegen ist, mag dahinstehen, da die Antragsteller selbst nicht behaupten, dass eine der anderen Varianten diese Kriterien besser als die gewählte Variante erfüllt.

3.2 Schließlich ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Planungsgrundsatz, aus dem sich das generelle Verbot ableiten lässt, Straßen, die auch der Aufnahme des überregionalen Verkehrs dienen, in Wohngebieten festzusetzen. Die Grenze der Zulässigkeit solcher Planungen ist erst dann überschritten, wenn sich die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionsbelastungen nicht durch Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen auf ein zumutbares Maß beschränken lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 - ZfBR 1995, 269, 271). Eine Beschränkung auf ein zumutbares Maß ist hier - wie dargelegt - jedenfalls durch passive Lärmschutzmaßnahmen möglich. Auch das Fehlen konkreter Festsetzungen zum Lärmschutz in den Bebauungsplänen selbst führt nicht zu einem abwägungsfehlerhaften Ergebnis, da der sich aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebende Anspruch auf aktiven Lärmschutz - wie dargelegt - unter dem Vorbehalt steht, dass schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und die Kosten des aktiven Schallschutzes nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen dürfen. Diese Voraussetzungen hat der Plangeber hier geprüft und - wie ausgeführt im Ergebnis zu Recht - abgelehnt. Erst recht kann das Fehlen von Festsetzungen zum passiven Lärmschutz nicht zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis führen, denn die Regelung des § 41 BImSchG bezieht sich ausschließlich auf den aktiven Lärmschutz. In Bezug auf den passiven Schallschutz an vorhandenen baulichen Anlagen lässt es § 42 BImSchG mit der Bestimmung bewenden, dass der betreffende Eigentümer vom Träger der Baulast den Ersatz von für Schallschutzmaßnahmen erbrachte notwendige Aufwendungen beanspruchen kann. Ein solcher gesetzlicher Erstattungsanspruch, der voraussetzt, dass der Berechtigte selbst Maßnahmen des passiven Schallschutzes an der baulichen Anlage ergreift, kann aber nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572 f.).

III. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Antragsteller auf Gewährung einer Erklärungsfrist zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2006 musste der Senat nicht stattgeben, weil es auf die in dem Schriftsatz enthaltenen Ausführungen für die Entscheidung nicht ankam.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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