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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: OVG 2 A 9.05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, WaStrG, GO, BekanntmV, BbgNatSchG
Vorschriften:
VwGO § 47 | |
VwGO § 91 | |
BauGB § 1 Abs. 1 | |
BauGB § 1 Abs. 3 | |
BauGB § 2 Abs. 1 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16 | |
BauGB § 10 Abs. 3 | |
BauGB § 14 Abs. 1 | |
BauGB § 16 Abs. 2 | |
BauGB § 17 Abs. 2 | |
BauGB § 38 Satz 1 | |
WaStrG § 13 Abs. 3 Satz 1 | |
WaStrG § 31 | |
GO § 5 Abs. 3 Satz 2 | |
GO § 66 Abs. 1 | |
BekanntmV | |
BbgNatSchG § 44 Abs. 1 Satz 1 |
2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.
OVG 2 A 9.05
In der Verwaltungsstreitsache
Tenor:
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 29. September 2004, 2. Februar 2005 und 26. Januar 2006 beschlossenen Satzungen über Veränderungssperren im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 "Griebnitzsee" der Landeshauptstadt Potsdam.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Uferbereich des Griebnitzsees in Potsdam-Babelsberg gelegenen Grundstücks R_____-Straße. Das im Jahr 1995 belastungsfrei restituierte Grundstück hat die Antragsteller 2003 aufgrund eines Kaufvertrages erworben.
Am 3. April 1991 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Griebnitzsee" mit dem Ziel beschlossen, die Flächen im Uferbereich des Sees nach dem Abriss der Grenzsicherungsanlagen für den Gemeinbedarf als Erholungsgebiet zu sichern. Aufgrund einer am 5. November 1996 zwischen der Antragsgegnerin und dem Bundesvermögensamt Potsdam geschlossenen "Nutzungsvereinbarung" überließ der Bund der Antragsgegnerin die näher bezeichneten Uferflächen ab dem 1. November 1996 zum einstweiligen Besitz, um planerische und grünpflegerische Vorbereitungen für den vorgesehenen öffentlichen Uferwanderweg durchzuführen und den ehemaligen Grenzstreifen für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Zuordnung der fraglichen Flächen als Kommunalvermögen blieben vor den Verwaltungsgerichten erfolglos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 - 3 C 50/02 - BVerwGE 119, 349). Ebenso erfolglos blieb die zivilrechtliche Geltendmachung von Erwerbsansprüchen der Antragsgegnerin als "Dritte" i.S. des Mauergrundstücksgesetzes gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Am 29. September 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 8 "Griebnitzsee", die im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 4. Oktober 2004 bekannt gemacht wurde.
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Februar 2005 wurde der "Beschluss vom 03.04.1991, für die Uferzone Griebnitzsee einen Bebauungsplan aufzustellen, bekräftigt" und gleichzeitig der "Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 'Griebnitzsee' neu beschlossen". Planungsziel ist danach "die Sicherung der Flächen für den Gemeinbedarf Erholung auf öffentlichen Grün- und Wegeflächen und die Anlegung eines gestalteten Uferparks". Ferner wird in dem Beschluss ausgeführt, dass "die in wesentlichen Teilen frei zugänglichen Flächen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes (...) bereits heute übergeordnete Bedeutung als durchgängiger Wanderweg mit durchgängig öffentlich zugänglichen Grünflächen" hätten. In derselben Sitzung beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin auch die Satzung über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Nr. 8 "Griebnitzsee" erneut. Die Satzung wurde am 3. Februar 2005 durch den Beigeordneten für zentrale Steuerung und Service in Vertretung des Oberbürgermeisters ausgefertigt und am 4. Februar 2005 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam veröffentlicht. Nach ihrem § 2 erstreckt sich die Veränderungssperre "auf das Gebiet der Uferzone südwestlich/südlich des Griebnitzsees", wobei als nördliche Grenze die "Uferlinie Griebnitzsee" und als südliche Grenze u.a. "die im Lageplan Maßstab 1:2000 näher abgegrenzten Teilflächen der Grundstücke bzw. den Grundstücken vorgelagerte[n] Teilflächen, die dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehören", angegeben sind. Nachdem im Mai 2005 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt worden war, beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 25. Januar 2006, den räumlichen Geltungsbereich des (aufzustellenden) Bebauungsplans Nr. 8 "Griebnitzsee" um einen näher bezeichneten Teil der Wasserfläche des Griebnitzsees zu erweitern. In der Begründung der Beschlussvorlage wurde hierzu ausgeführt, dass in den Bebauungsplanentwurf Festsetzungen zu zulässigen Standorten und der Gestaltung von Bootshäusern und Bootsstegen aufgenommen werden sollen. In derselben Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wurde die "Satzung über die 2. Veränderungssperre für einen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 8' Griebnitzsee'" beschlossen, die sich nach ihrem § 2 "auf die Wasserflächen des Griebnitzsees" erstreckt und im Süden durch die "Uferlinie" sowie im Norden durch die "gedachte Wasserlinie in einem Abstand von 20 Metern parallel zur Uferlinie des Griebnitzsees" begrenzt wird. Die Satzung wurde am 1. Februar 2006 im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam veröffentlicht.
Die Antragstellerin hat am 8. Dezember 2004 den Normenkontrollantrag gegen die ursprüngliche Veränderungssperre vom 1. Oktober 2004 gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat sie die am 2. Februar 2005 erneut beschlossene (landseitige) Veränderungssperre sowie die am 25. Januar 2006 erstmals beschlossene (seeseitige) Veränderungssperre in das Verfahren einbezogen. Insoweit verweist sie zur Begründung sinngemäß auf ihren Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 109.05) und den Vortrag des Antragstellers in dem - mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen - Parallelverfahren OVG 2 A 10.05: Danach sei die am 2. Februar 2005 beschlossene (landseitige) Veränderungssperre nicht wirksam bekannt gemacht worden, da es zum einen an einer Veröffentlichung des Wortlauts der Veränderungssperre im Amtsblatt fehle und zum anderen die zugehörigen Karten erst ab dem 15. Februar 2005 und damit zeitlich nach der am 4. Februar 2005 im Amtsblatt erfolgten Bekanntmachung einzusehen sein sollten. Überdies habe der Oberbürgermeister bei der Ausfertigung und Bekanntmachung nicht vertreten werden dürfen, da es sich hierbei nicht um eine allgemeine Angelegenheit im Sinne der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sowie der Gemeindeordnung handele und zudem gar kein Verhinderungsfall vorgelegen habe. Es fehle zudem an einem wirksamen Planaufstellungsbeschluss. Der Aufstellungsbeschluss vom 2. Februar 2005 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Zudem seien die Stadtverordneten von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, soweit es den Außenbereichscharakters und die öffentliche Zugänglichkeit der fraglichen Uferflächen betrifft. Die Errichtung von Zäunen sei durch die Antragsgegnerin rechtswidrig unterbunden worden. Da die Interessen der Anwohner an der Nutzung ihres Eigentums und der Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht berücksichtigt worden seien, sei der Aufstellungsbeschluss auch abwägungsfehlerhaft. Die Veränderungssperre sei unbestimmt, soweit auf die im Lageplan näher abgegrenzten Teilflächen der Grundstücke bzw. den Grundstücken vorgelagerten Teilflächen, die dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehören, abgestellt werde. Weiter sei die Veränderungssperre auch unverhältnismäßig. Da seit dem Aufstellungsbeschluss von 1991 mit Ausnahme einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im April 2005 nichts geschehen sei und die Antragsgegnerin auch keine Rückstellungen im Haushalt getroffen habe, fehle es an einem ernsthaften Planungswillen. Die am 25. Januar 2006 beschlossene (seeseitige) Veränderungssperre sei wegen fehlender Verbandskompetenz nichtig, da sie sich auf ein Gebiet erstrecke, das als Bundeswasserstraße Eigentum des Bundes sei. Die Erweiterung des Geltungsbereichs sei ebenfalls unzulässig, weil der Antragsgegnerin die "Verfügungsbefugnis" für den Erlass eines Bebauungsplans für eine Bundeswasserstraße fehle. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung habe grundsätzliche Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin gehabt, die bisher nicht behoben seien. Darüber hinaus sei auch die seeseitige Veränderungssperre nicht erforderlich, da sie ausschließlich dazu diene, in einem Einzelfall die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs zu verhindern.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 29. September 2004, 2. Februar 2005 und 25. Januar 2006 beschlossenen Veränderungssperren der Landeshauptstadt Potsdam für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Auffassung nach sind die Veränderungssperren weder formell noch materiell zu beanstanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (OVG 2 S 109.05) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Dies gilt auch für die erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einbeziehung der am 2. Februar 2005 und 25. Januar 2006 beschlossenen Veränderungssperren. Die Antragsgegnerin hat sich rügelos zu dem geänderten Antrag eingelassen und damit stillschweigend die Einwilligung nach § 91 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erteilt. Darüber hinaus ist die Antragsänderung auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, sich von demjenigen des mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 nicht unterscheidet und durch die Antragsänderung ein weiteres sonst zu erwartendes Verfahren vermieden wird.
I. Eine nähere Prüfung der am 29. September 2004 beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre im Bereich dieses Bebauungsplans erübrigt sich wegen des Vorrangs der späteren Norm, da die Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2005 wirksam ist.
II. Die am 2. Februar 2005 beschlossene (landseitige) Veränderungssperre ist formell und materiell rechtmäßig.
1. Die Satzung über die Veränderungssperre ist wirksam bekannt gemacht worden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB reicht es aus, wenn die Gemeinde öffentlich bekannt macht, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist. Dies ist hier im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 4. Februar 2005 erfolgt. Einer Veröffentlichung des Wortlauts der Veränderungssperre bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Ein Bekanntmachungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die zur Veränderungssperre gehörende Karte angeblich erst ab dem 15. Februar 2005, mithin elf Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt einzusehen gewesen sein soll. Zwar wird im Text der der Bekanntmachung im Amtsblatt vorangestellten Bekanntmachungsanordnung insoweit ausgeführt, dass die "öffentliche Auslegung" der Karte gemäß § 19 Abs. 3 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (nur) in der Zeit vom 15. Februar 2005 bis zum 1. März 2005 stattfindet. Andererseits wird jedoch ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum darauf hingewiesen, dass die Satzung einschließlich der Karte zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin eingesehen werden könne. Dies entspricht auch den Angaben der Bekanntmachung selbst. Der zusätzliche Hinweis auf die "öffentliche Auslegung" der Karte in der Zeit vom 15. Februar 2005 bis zum 1. März 2005 kann daher nicht so verstanden werden, dass auch die Einsichtnahme in die Satzung mit der Karte erst ab dem 15. Februar 2005 möglich gewesen ist. Vielmehr ist die zeitlich begrenzte öffentliche Auslegung der Karte ersichtlich lediglich als Ergänzung zu verstehen, um neben den Anforderungen des Baugesetzbuches auch diejenigen der Hauptsatzung zu erfüllen. Selbst wenn die zugehörige Karte hier tatsächlich erst ab dem 15. Februar 2005 einzusehen gewesen sein sollte, würde dies im Übrigen die Wirksamkeit der Bekanntmachung der Satzung nicht berühren; denn ein Zeitabstand von elf Tagen zwischen dem In-Kraft-Treten der Satzung und der Möglichkeit, ihren Inhalt kennen zu lernen, hielte sich noch im Rahmen des Zulässigen. Insoweit kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Oktober 1986, ZfBR 1987, 106, verwiesen werden, mit dem der Revision gegen das von der Antragstellerin für ihre Auffassung zitierte obergerichtliche Urteil (OLG München, Urteil vom 7. Februar 1985, BayVBl 1985, 374) stattgegeben worden ist.
Von einer unwirksamen Bekanntmachung ist ferner auch nicht etwa deshalb auszugehen, weil die Bekanntmachungsanordnung nicht durch den Oberbürgermeister, sondern durch den Beigeordneten für den Geschäftsbereich Zentrale Steuerung und Service als Vertreter unterzeichnet worden ist. Die Auffassung der Antragstellerin, der Oberbürgermeister könne bei der Bekanntmachung von Rechtsnormen im Amtsblatt überhaupt nicht vertreten werden, weil es sich um keine "allgemeine Angelegenheit" handele, findet weder in der Gemeindeordnung noch in der Bekanntmachungsverordnung oder der Hauptsatzung der Antragsgegnerin eine Grundlage und würde im Verhinderungsfall zu einer durch nichts gerechtfertigten Blockierung der Verwaltungstätigkeit führen. Der Umstand, dass die Hauptsatzung der Antragsgegnerin bei Verhinderung des Oberbürgermeisters und Nichtbestellung eines Ersten Beigeordneten, der die Amtsbezeichnung "Bürgermeister" führt, keine ausdrückliche Vertretungsregelung vorsieht, führt nicht etwa zu der vom Antragsteller angenommenen Rechtsfolge, dass bei einer solchen Sachlage überhaupt keine Vertretung des Oberbürgermeisters möglich ist. Vielmehr bedarf die Hauptsatzung insoweit - wie jede Rechtsnorm - der Auslegung. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vertretungsregelung kann die Auslegung hier offensichtlich nur zu dem Ergebnis führen, dass die - der Umsetzung des § 66 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung (GO) dienende - Vorschrift des § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung, der zufolge die Beigeordneten in der genannten Reihenfolge zur allgemeinen Vertretung der Oberbürgermeisterin (die Satzung verwendet ausschließlich die weibliche Form) bestimmt sind, wenn die Bürgermeisterin an der allgemeinen Vertretung gehindert ist, entsprechend auch in dem Fall gelten soll, dass eine Bürgmeisterin oder ein Bürgermeister noch nicht bestellt ist. Die von der Antragstellerin hiergegen geäußerten rechtsstaatlichen Bedenken sind substanzlos. Soweit die Antragstellerin schließlich das Vorliegen des Verhinderungsfalls bestreitet und hierzu ausführt, dass die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung "keinesfalls bis in den späten Abend" gedauert habe und der Oberbürgermeister auch "am nächsten Tag noch ausreichend Zeit" gehabt habe, ist eine Vernehmung der vom Antragsteller hierzu angebotenen Zeugen entbehrlich. Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin sieht in § 17 Abs. 1 Satz 1 - in Übereinstimmung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 GO - lediglich vor, dass die Erste Beigeordnete (s.o. zur Verwendung der weiblichen Form) die allgemeine Vertreterin der Oberbürgermeisterin bei deren Verhinderung ist. Mangels zusätzlicher Regelungen, die auch weder üblich noch erforderlich sind, hat der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu entscheiden, ob ein Fall der Verhinderung vorliegt. Nach den durch Presseberichte glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin hielt sich der Oberbürgermeister am 3. Februar 2005, dem Tag der Ausfertigung der Satzung und Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung, in Luzern auf. Der Umstand, dass er am Vortag noch an der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung teilgenommen haben mag, steht dem offensichtlich nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vertretung des Oberbürgermeisters durch den Beigeordneten für den Geschäftsbereich Zentrale Steuerung und Service als dem nach § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung zuständigen Vertreter im vorliegenden Fall auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht vorgebracht worden und nicht ansatzweise erkennbar. Die von der Antragstellerin unterstellte Manipulation ist auch deshalb äußert fern liegend, weil es sich bei der Ausfertigung der Satzung und der Unterzeichnung einer Bekanntmachungsanordnung um eine eher "notarielle" Tätigkeit ohne Entscheidungscharakter handelt.
2. Die Satzung über die (landseitige) Veränderungssperre vom 2./3. Februar 2005 ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen ungültig.
a) Die Veränderungssperre ist ausreichend bestimmt. Der räumliche Geltungsbereich ist nach § 2 der Veränderungssperre i.V.m. der zeichnerischen Darstellung auf dem zugehörigen Lageplan im Maßstab 1:2000 hinreichend eindeutig abgegrenzt. Die Beschreibung des Anwendungsbereichs steht auch nicht in Wderspruch zu der zeichnerischen Darstellung. Soweit hinsichtlich der südlichen Grenze u.a. auf "die im Lageplan Maßstab 1:2000 näher abgegrenzten Teilflächen der Grundstücke bzw. den Grundstücken vorgelagerte Teilflächen, die dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehören", abgestellt wird, ändert der erläuternde Zusatz "die dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehören" nichts daran, dass für die räumliche Abgrenzung allein die zeichnerische Darstellung maßgebend ist. Mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Zugehörigkeit bestimmter Flächen zum Außenbereich sind für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre nicht relevant.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Geltungsbereich der Veränderungssperre hinsichtlich der südlichen Grenze über den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes hinausreicht, wie die Antragstellerin meint. Die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs in § 2 der Veränderungssperre ist wörtlich identisch mit der Beschreibung des Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans (vor der Erweiterung dessen Geltungsbereichs mit Beschluss vom 25. Januar 2006). Es wird auf denselben Lageplan Bezug genommen, der sowohl Bestandteil der Satzung als auch des Aufstellungsbeschlusses ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe inzwischen eingestanden, dass die freie Landschaft bzw. der Außenbereich nur vom ehemaligen Kolonnenweg bis zum Ufer reiche, während der Aufstellungsbeschluss mit der Grenze des Außenbereichs definiert werde, übersieht sie erneut, dass der erläuternde Zusatz "die dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugehören" nichts daran ändert, dass für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs sowohl der Veränderungssperre als auch des künftigen Bebauungsplans allein die zeichnerische Darstellung auf dem zugehörigen Lageplan im Maßstab 1:2000 maßgebend ist. Sollte sich im Planaufstellungsverfahren bestätigen, dass die einbezogenen Flächen jedenfalls teilweise nicht dem Außenbereich zugehören, wäre dies im Rahmen der Planung ggf. in der Weise zu berücksichtigen, dass die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu reduzieren, würde jedoch keinesfalls per se zu einer Reduzierung des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans führen, wie die Antragstellerin wohl meint.
b) Auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre haben zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen. Dabei ist davon auszugehen, dass es nicht etwa der Darlegung "besonderer Umstände" im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB bedarf, denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht bereits um die dritte Veränderungssperre für dasselbe Gebiet. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen internen Vermerk der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2006 Bezug genommen hat, in dem ausgeführt wird, dass die Stadtverordnetenversammlung bereits am 3. April 1991 eine erste Veränderungssperre beschlossen habe, ist sie der mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 erfolgten und im Übrigen auch der sonstigen Aktenlage entsprechenden Klarstellung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei lediglich um einen redaktionellen Fehler gehandelt habe, nicht entgegengetreten.
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; Urteil vom 19. Februar 2004, NVwZ 2004, 984, 985). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138). Die Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel nur dann ungeeignet, wenn der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 23 = BRS 55 Nr. 95). Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre insbesondere auch dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind.
aa) Der Planaufstellungsbeschluss vom 2. Februar 2005 ist nicht zu beanstanden.
(1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Planaufstellungsbeschluss nicht wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam. Er ist ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Da es sich bei dem Aufstellungsbeschluss nicht um eine Satzung oder sonstige ortsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO i.V.m. der Bekanntmachungsverordnung handelt, ist insoweit allein die Hauptsatzung der Antragsgegnerin einschlägig. Diese regelt in § 19 Abs. 3 Satz 1, dass die öffentliche Bekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes sind, dadurch ersetzt werden kann, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Hauptsatzung muss die Anordnung der Ersatzbekanntmachung durch den Oberbürgermeister die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Dass die Bekanntmachungsanordnung nicht die Unterschrift des Oberbürgermeisters, sondern die seines nach der Hauptsatzung zuständigen Vertreters trägt, ist - wie oben ausgeführt - nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die (dreiteilige) Karte zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs nicht an dem im Amtsblatt angegeben Ort und zu den angegeben Zeiten eingesehen werden kann, bestehen nicht.
(2) Der Aufstellungsbeschluss ist ferner nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist dem Text des Aufstellungsbeschlusses sowie - hinsichtlich der südlichen Grenze - der zeichnerischen Darstellung auf dem zugehörigen Lageplan im Maßstab 1:2000 hinreichend eindeutig zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschreibung des Anwendungsbereichs sich von dem der ausgelegten Karten unterscheidet, wie die Antragstellerin meint.
(3) Die Unwirksamkeit des Planaufstellungsbeschlusses mit der Folge der Unzulässigkeit der Veränderungssperre lässt sich auch nicht mit einer fehlerhaften Abwägung begründen. Da ein Planaufstellungsbeschluss das der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials dienende förmliche Planaufstellungsverfahren erst in Gang setzt, kann er nicht schon selbst dem Abwägungsgebot unterliegen. Inhaltlich setzt der Aufstellungsbeschlusses daher lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen (vgl. Söfker/Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. März 2006, § 2, Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
In dem Aufstellungsbeschluss vom 2. Februar 2005 wird als Planungsziel für den Bebauungsplan die "Sicherung der Flächen für den Gemeinbedarf Erholung auf öffentlichen Grün- und Wegeflächen und die Anlegung eines gestalteten Uferparks" angegeben. Damit lässt sich aus dem Planaufstellungsbeschluss mindestens ansatzweise ersehen, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem im Planaufstellungsbeschluss weiter enthaltenen Hinweis, dass "die in wesentlichen Teilen frei zugänglichen Flächen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes (...) bereits heute übergeordnete Bedeutung als durchgängiger Wanderweg mit durchgängig öffentlich zugänglichen Grünflächen" hätten. Ob diese Feststellung über das Plangebiet tatsächlich unzutreffend ist, wie die Antragstellerin meint, bedarf hier keiner Klärung. Denn selbst wenn es sich - wofür allerdings wenig spricht - so verhielte, könnte dies zwar gegebenenfalls zur Fehlerhaftigkeit der späteren Abwägung über den Bebauungsplan führen, sofern die Stadtverordnetenversammlung auch nach Durchführung des der Ermittlung des Abwägungsmaterials dienenden Beteiligungsverfahrens noch von derselben tatsächlichen Grundlage ausgehen sollte. Gerade weil eine nähere Klärung der bisherigen Nutzung der betreffenden Flächen im weiteren Planaufstellungsverfahren ohne weiteres möglich ist, würde es sich zudem nicht um einen (schlechthin) unbehebbaren rechtlichen Mangel handeln, der nach den oben dargelegten Grundsätzen sogar bereits dem Erlass einer Veränderungssperre entgegenstehen würde. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die dem Planaufstellungsbeschluss zugrunde liegende Annahme, die im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes liegenden Flächen seien in wesentlichen Teilen frei zugänglich, offensichtlich falsch wäre. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 im Eilverfahren OVG 2 S 109.05 selbst eingeräumt, dass die Wegfläche zur Zeit entlang des Sees frei zugänglich ist. Soweit sie insofern geltend macht, dass die Zugänglichkeit gegen ihren Willen erfolge, ist dies für die hier allein relevante Frage der tatsächlichen Nutzung ohne Bedeutung. Für ihre pauschale Behauptung, sie sei "durch physische Gewalt an der Inbesitznahme ihres Grundstücks gehindert" worden, bleibt die Antragstellerin eine nachvollziehbare Begründung schuldig.
bb) Die streitgegenständliche Veränderungssperre dient nicht der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
Insbesondere ergibt sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Antragsgegnerin nur vorgeschoben wären und es an einem "ernsthaften Planungswillen" der Antragsgegnerin mangelte. Den Ausführungen der Antragstellerin selbst ist vielmehr zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bereits seit 1990 bemüht, die Nutzung des südlichen Uferbereichs des Griebnitzsees zu Erholungszwecken sicherzustellen. Die hierbei zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerungen finden ihre Erklärung in den von der Antragstellerin selbst dargelegten jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin zunächst beantragten Übertragung der fraglichen Grundstücksflächen in Kommunaleigentum und dem anschließend in den Blick genommenen Erwerb nach den Vorschriften des Mauergrundstücksgesetzes. Andere Ziele, deren "Verdeckung" das Planaufstellungsverfahren und die Veränderungssperre dienen könnten, hat die Antragstellerin nicht benannt und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Gegen die der Antragsgegnerin unterstellte Absicht, die nach dem Mauergrundstücksgesetz Berechtigten an der Inbesitznahme ihrer Grunstücke zu hindern, spricht schon, dass die Antragsgegnerin offenbar bemüht ist, den Anliegern bei der Planung so weit wie möglich entgegenzukommen. So wurde ausweislich eines an die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung gerichteten Sachstandsberichts vom 9. Januar 2006 auf der Grundlage eines durch eine Anliegergemeinschaft vorgelegten planerischen Konzeptes, das auch Grundlage für die laufende Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfs sein soll, im Juni 2005 im Rahmen eines Vorbescheids eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt, um u.a. eine Verlegung des Wegeverlaufs deutlich näher an den See zu ermöglichen. Die Annahme einer reinen "Verhinderungsplanung" lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers in dem Parallelverfahren OVG 2 A 10.05 vom 29. Januar 2005 auf Errichtung eines Bootsstegs bis heute nicht beschieden und hierauf mit dem Erlass der Veränderungssperre vom 25. Januar 2006 reagiert haben mag. Ein einzelnes Bauvorhaben kann ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden. Die Annahme, dass die Errichtung eines einzelnen Bootsstegs die Gestaltung des Uferparks vorwegnehmen würde, ist auch ohne weiteres gerechtfertigt.
Die Annahme sachfremder Ziele lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Antragsgegnerin die Verwirklichung des geplanten Uferparks mit Rücksicht auf ihre Haushaltslage nicht möglich wäre. Zwar ist derzeit davon auszugehen, dass es für den Erwerb erforderlicher Flächen nach dem inzwischen erfolgten Grundstückserwerb u.a. der Antragstellerin möglicherweise eines höheren finanziellen Aufwands bedarf als ursprünglich vorgesehen. Der von der Antragstellerin vorgelegte Presseartikel zu den von der Antragsgegnerin aus finanziellen Gründen zurückgestellten Instandhaltungsmaßnahmen rechtfertigt jedenfalls nicht die erforderliche sichere Prognose, dass die Realisierung des aufzustellenden Bebauungsplans auf Dauer ausgeschlossen ist. Dies gilt zumal, da die Antragsgegnerin erklärt hat, dass dem streitgegenständlichen Planungsverfahren gegenüber anderen Priorität eingeräumt wird. Soweit die Antragstellerin dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 13. April 2006 zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes entnimmt, dass das Bebauungsplanverfahren nicht ernsthaft betrieben werde, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die zu den finanziellen Auswirkungen in der Beschlussvorlage getroffene Aussage, dass die zu realisierenden Maßnahmen mit den notwendigen Ausgaben unter dem Vorbehalt des jeweils genehmigten Haushalts für die entsprechenden Haushaltsjahre stünden und der Finanzierungsaufwand zum Erwerb der Flächen sowie für den Wegebau und die Herstellung der Grünanlagen nicht im Investitionsprogramm bis zum Haushaltsjahr 2009 enthalten sei, rechtfertigt nicht den von der Antragstellerin gezogenen Schluss. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von öffentlichen Straßen - oder anderer öffentlicher Einrichtungen - noch nicht gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 50). Unzulässig ist es nur, wenn sich die Gemeinde die Verwirklichung eines Bebauungsplanes angesichts ihrer schlechten Haushaltslage ausdrücklich für unbestimmte Zeit offen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, BRS 65 Nr. 17). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.
cc) Zum Zeitpunkt des Erlasses der (landseitigen) Veränderungssperre war auch nicht etwa absehbar, dass die zu sichernde Planung an einem nicht behebbaren rechtlichen Fehler leiden wird. Eine Fläche kann als "öffentliche" Grünfläche festgesetzt werden, wenn sie entweder der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist oder gewidmet werden soll oder wenn zumindest beabsichtigt ist, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; eine Parkanlage setzt darüber hinaus ein gewisses Maß an Gestaltung voraus (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15. Juni 2001 - 3 D 36/99.NE - S. 21 des Entscheidungsabdrucks). Es spricht nichts dafür, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sein könnten. Die Planungen der Antragsgegnerin sind erkennbar darauf gerichtet, die vorhandenen Grünflächen am Ufer des Griebnitzsees als Park zu gestalten (vgl. etwa die Ausführungen auf S. 12, 17 und 33 der Begründung des Planentwurfs vom April 2005).
Es war zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre auch nicht etwa sicher absehbar, dass die spätere Abwägung fehlerhaft sein wird. Soweit die Antragstellerin bereits jetzt einen "schweren Abwägungsfehler" darin sieht, dass die Antragsgegnerin "ausdrücklich vom Außenbereich" ausgehe, überzeugt dies nicht. Ein Abwägungsdefizit aufgrund unzureichender Ermittlung des Sachverhalts kann zum jetzigen Stand des Aufstellungsverfahrens nicht festgestellt werden. Zwar wird die Antragsgegnerin im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials voraussichtlich auch der Frage nachzugehen haben, ob es sich bei den an das Seeufer unmittelbar angrenzenden Teilflächen tatsächlich um Außenbereich handelt, da hiervon abhängen kann, mit welchem Gewicht die einer Festsetzung als öffentliche Grünfläche entgegenstehenden privaten Interessen der Grundstückseigentümer an einer Bebauung dieses Bereichs in die Abwägung einzustellen sind. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und des Erlasses der Veränderungssperre bedurfte es hierzu indes noch keiner abschließenden Klärung, da die Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gerade Aufgabe des Planaufstellungsverfahrens ist. Hinzu kommt, dass eine Festsetzung als öffentliche Grün- und Wegeflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und 15 BauGB) selbst dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn die fraglichen Flächen dem Innenbereich zuzurechnen wären. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich erhebliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000, BVerwGE 112, 41, 48). Die mithin erforderliche sorgfältige Ermittlung der abwägungserheblichen Belange zu ermöglichen, ist gerade Aufgabe des - ggf. durch eine Veränderungssperre zu sichernden - Planaufstellungsverfahrens. Die von der Antragstellerin angeregte Durchführung eines Ortstermins zur Klärung der Frage, ob die von dem Aufstellungsbeschluss und der Veränderungssperre erfassten Flächen im Außenbereich liegen, ist daher jedenfalls im vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre (noch) nicht erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin sowie anderer betroffener Grundeigentümer in der zukünftigen Abwägung von vornherein nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden, sind nicht erkennbar. Dass es sich bei der angestrebten Ausweisung der Flächen des Uferstreifens als zum Teil öffentliche Grün- und Wegeflächen sowie gestaltete Parkanlage im Hinblick auf die betroffenen privaten Belange zwingend um ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis handeln würde, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar ist bei einer Festsetzung öffentlicher Grünflächen auf privaten Grundstücken in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz (GG) zu beachten und eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, BauR 2003, 1338 f. = NVwZ 2003, 727). Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Anforderungen unter keinen Umständen genügen kann, ist jedoch nicht anzunehmen. Der Antragsgegnerin geht es darum, Freiflächen zur Nutzung für die Allgemeinheit vorzuhalten, um den Uferbereich als landschaftlich besonders attraktives Erholungsgebiet von gesamtstädtischer und überörtlicher Bedeutung zu gestalten. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanentwurfs vom April 2005 kommt der fragliche Bereich wegen der sehr schönen landschaftlichen Situation und der Lage als Bindeglied zwischen den Potsdamer (Tiefer See und Jungfernsee) und den Berliner Seen (Wannsee und Stölpchensee) als Erholungsgebiet nicht nur für den Babelsberger Raum in Betracht, sondern besitzt auch eine übergeordnete Bedeutung als Wanderweg zwischen Berlin und Potsdam. In nachvollziehbarer Weise wird in der Begründung weiter ausgeführt, dass die landschaftlich reizvolle Lage Potsdams an den verschiedenen Gewässern nur erlebbar ist ist, wenn die Uferzonen entsprechend nutzbar sind. Dies entspricht der Staatszielbestimmung des Art. 40 Abs. 3 der Landesverfassung, wonach Land, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen. Die Antragsgegnerin kann sich mithin auf hinreichende Gründe stützen, um planungsrechtlich die Privatnützigkeit der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche einzuschränken.
dd) Soweit die Antragstellerin beanstandet, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht mehr nachkommen könne, verkennt sie, dass Verkehrssicherungspflichten immer nur im Rahmen der dem Sicherungspflichtigen zur Verfügung stehenden faktischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 823 Rn. 248) und sie mithin für das Unterlassen von baulichen Maßnahmen, an denen sie durch die Veränderungssperre gehindert wird, nicht deliktisch verantwortlich sein kann. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass private Wege in der freien Landschaft, wozu jedenfalls grundsätzlich auch ein von dem Gartenbereich der Hausgrundstücke abgegrenzter und durchgängig begehbarer Uferbereich gehören dürfte (vgl. hierzu OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 3a B 255/03 - LKV 2005, 414 ff.), nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) nur auf eigene Gefahr betreten werden dürfen.
III. Auch die (seeseitige) Veränderungssperre vom 25. Januar 2006 ist weder formell noch materiell zu beanstanden.
1. Soweit die Antragstellerin die "Verbandskompetenz" der Antragsgegnerin bestreitet und dies damit begründet, dass sich die am 26. Januar 2006 beschlossene (seeseitige) Veränderungssperre auf ein Gebiet erstreckt, das als Bundeswasserstraße Eigentum des Bundes ist, ist dem nicht zu folgen. Auch Wasserflächen können Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans sein (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB). Da sich der Griebnitzsee als Bundeswasserstraße - soweit hier von Interesse - im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin befindet, unterliegt er grundsätzlich auch der gemeindlichen Bauplanungshoheit (vgl. § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 BauGB). Diese ist zwar gemäß § 38 Satz 1 BauGB durch die (hier: wasserstraßenrechtliche) Fachplanung beschränkt, nicht jedoch von vornherein ausgeschlossen. Für den vergleichbaren Fall des Verhältnisses der gemeindlichen Bauleitplanung zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die betroffenen Flächen der - prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden - gemeindlichen Bauplanungshoheit nicht - nach Art eines exterritorialen Gebietes - völlig entzogen sind. Sie sind den planerischen Aussagen der Gemeinde allerdings nur insoweit zugänglich, als diese der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, BVerwGE 81, 111, 115). Dieses Verhältnis kommt auch in § 13 Abs. 3 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) zum Ausdruck, wonach die Bundesplanung (Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen) Vorrang vor der Ortsplanung hat. Maßgeblich ist danach auch im vorliegenden Fall, dass durch die Planung der Antragsgegnerin keine Widersprüche zu der besonderen Zweckbestimmung der dem Wasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entstehen dürfen. Zulässig sind aber jedenfalls solche planerischen Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstraßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 1. April 2004 - 1 KN 17/03 - zitiert nach Juris).
Ob sich aus der wasserstraßenrechtlichen Fachplanung Vorgaben für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin ergeben, ist im Planaufstellungsverfahren zu ermitteln, dessen Sicherung die vorliegende Veränderungssperre dient. Diese könnte allenfalls dann unter schlechterdings nicht behebbaren rechtlichen Mängeln leiden, wenn bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses sicher absehbar wäre, dass die Bauleitplanung der besonderen Zweckbestimmung der dem Bundeswasserstraßenrecht unterliegenden Flächen bzw. der wasserstraßenrechtlichen Fachplanung zuwiderläuft. Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Behauptung, die Vertreter der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hätten grundsätzliche und bisher nicht behobene Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin gehabt, ist unsubstantiiert. Dass eine relevante Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. § 31 WaStrG) nicht zu erwarten ist, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass dem Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin inzwischen eine strom- und wasserpolizeiliche Genehmigung für seine geplante Steganlage erteilt worden ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass etwaigen Einwänden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nicht noch im weiteren Planaufstellungsverfahren Rechnung getragen werden könnte.
2. Auch materiellrechtlich ist die (seeseitige) Veränderungssperre vom 25. Januar 2006 nicht zu beanstanden.
Die Veränderungssperre ist ausreichend bestimmt. Der räumliche Geltungsbereich ist nach § 2 der Veränderungssperre i.V.m. der zeichnerischen Darstellung auf der zugehörigen Karte im Maßstab 1:2000 hinreichend eindeutig abgegrenzt. Dies gilt auch, soweit hinsichtlich der nördlichen Grenze auf die "gedachte Wasserlinie in einem Abstand von 20 Metern parallel zur Uferlinie des Griebnitzsees" abgestellt wird. Dass die (seeseitige) Veränderungssperre nicht bzw. nur zum Teil im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses liegt, trifft nicht zu, denn der Beschluss vom 25. Januar 2006 über die Erweiterung des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans ist seinerseits weder formell noch materiell zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegnerin fehle die "Verfügungsbefugnis" zum Erlass eines Bebauungsplanes für eine Bundeswasserstraße, verkennt er erneut, dass plane-rische Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung der für Wasserstra-ßenwecke dienenden Land- und Wasserflächen nicht zuwiderlaufen, zulässig sind (s.o.). Die Ausweitung des Geltungsbereichs ist auch nicht "abwägungs-fehlerhaft". Wie bereits dargelegt, unterliegt der das Planaufstellungsverfahren erst in Gang setzende Beschluss nicht schon selbst dem Abwägungsgebot. Nichts anderes gilt für eine Änderung des Planaufstellungsbeschlusses, wie sie hier mit der Erweiterung des Geltungsbereichs erfolgt ist. Es bedurfte daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch weder einer Anhörung des Bundes als "Verfügungsberechtigter" noch der betroffenen Anlieger.
Hinsichtlich der weiteren Anforderungen für den Erlass der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre lag nicht mehr nur der Aufstellungsbeschluss, sondern bereits der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung vom April 2005 vor. Hieraus lässt sich ohne weiteres ersehen, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass auch die seeseitige Veränderungssperre nicht erforderlich sei, da sie ausschließlich dazu diene, die Erteilung der im Januar 2005 vom Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 2 A 10.05 beantragten Genehmigung zur Errichtung eines Bootsstegs zu verhindern und es daher an einem ernsthaften Planungswillen fehle, ist erneut darauf zu verweisen, dass bereits ein einzelnes Bauvorhaben ohne weiteres zum Anlass für eine Veränderungssperre genommen werden kann, wenn es die Planung gefährdet. In der Begründung der Beschlussvorlage für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25. Januar 2006 wird hierzu ausgeführt, dass aktuelle Anträge zur Errichtung von Bootssteganlagen am Uferbereich des Bebauungsplanes eine unkontrollierte Errichtung von baulichen Anlagen befürchten ließen, die dem Planungsziel der Sicherung des Uferwanderweges und Schaffung eines Uferparks entgegenstehen könnten. Im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sei die Errichtung von Steganlagen und Bootshäusern erörtert worden. In den Entwurf des Bebauungsplanes sollten daher zukünftig Festsetzungen zu zulässigen Standorten und zur Gestaltung von Bootshäusern und Stegen aufgenommen werden. Eine jetzige Genehmigung zur Errichtung von Steganlagen würde dem Ergebnis der noch ausstehenden Abwägungsentscheidung vorgreifen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Ende der Entscheidung
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