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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: OVG 2 B 5.06
Rechtsgebiete: BekanntmV, BbgDSchG, VerzeichnisVO, Denkmalbereichssatzung, VwGO


Vorschriften:

BekanntmV § 1 Abs. 2 Nr. 2 a. F.
BekanntmV § 2 a. F.
BekanntmV § 2 Abs. 1 a. F.
BbgDSchG § 9 Abs. 4 a. F.
BbgDSchG § 34 Abs. 1 a.F.
VerzeichnisVO § 5 Abs. 2
Denkmalbereichssatzung § 3
VwGO § 114 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 B 5.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jobs sowie die ehrenamtlichen Richter Tatu und Malcharzyk

für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes We_____str. 4_____ in Paretz.

Paretz hat eine denkmalschutzrechtlich relevante Bedeutung, denn es ist für Friedrich Wilhelm III und Königin Luise um 1800 von David Gilly zur ländlichen Sommerresidenz mit Schloss, Gutsanlage, Park und Dorf umgebaut worden. In diesem Zusammenhang ist auch das so genannte "Familienhaus" an der Dorfstraße errichtet worden. Dieses Gebäude besteht aus einem lang gestreckten, durch Versatz der Fassadenebenen und Wechsel der Putzstrukturen optisch dreigeteilten Baukörper (We_____str. 4_____, 6_____, und 8_____), in dem sich in früherer Zeit die Wohnunterkünfte, Arbeitsstuben und Versorgungsstallungen verschiedener dorfangehöriger Handwerker und des Lehrers befanden (Leineweber, Fischer, Drescher, Tagelöhner, Müller, Lehrer; zum Erscheinungsbild und Grundriss des Hauses im früheren Original vgl. Aquarell von Martin Friedrich Rabe "Auf- und Grundriss des Familienhauses" im "Paretzer Skizzenbuch" 1799, Bl. 6 Verwaltungsvorgang 2). Mitte der 80er Jahre ist der Dachstuhl über dem Gebäudeteil We_____str._____ weitgehend abgebrannt und das ursprünglich auch die "Flügel" überwölbende Krüppelwalmdach in diesem Bereich durch - seinerzeit nur verfügbare - Typenbinder ersetzt worden, so dass ein bungalowartiges Dach entstanden ist.

Im April 1999 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger auf die Fassade des Gebäudes We_____str. 4_____ eine 5 cm starke Wärmedämmung aufgebracht und diese gelb gestrichen hatte. Daraufhin erließ er eine denkmalschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung (Bescheid vom 28. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2002), mit der er von dem Kläger die Entfernung der Wärmedämmung von der Fassade und des aufgebrachten gelben Farbanstrichs sowie das anschließende Verputzen mit Glattputz nebst einem neuem Anstrich forderte. Diese Anordnung stütze er auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg vom 22. Juli 1991 (GVBl. S. 311), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) - BbgDSchG a.F. - in Verbindung mit der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs für den Ortsteil Paretz der Stadt Ketzin vom 25. Oktober 1993 - Denkmalbereichssatzung - (zuletzt: Amtsblatt für das Amt Ketzin vom 19. Juli 2000, S. 5).

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Klage durch Urteil vom 16. Juni 2004 mit der Begründung stattgegeben, dass die Wiederherstellungsanordnung im konkreten Fall gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil die weitreichenden baulichen Veränderungen des Gebäudes dessen Dokumentationswert im Laufe der Zeit so entscheidend gemindert hätten, dass die Anbringung einer Wärmedämmung in einer Stärke von (nur) 5 cm demgegenüber kaum noch ins Gewicht falle. Die (verbliebene) Bedeutung des Denkmals sei in Relation zur Art und Intensität der Veränderung durch die Wärmedämmung zu setzen und auch das private Interesse des Klägers daran entsprechend zu gewichten. Der nachfolgende Anstrich der Fassade hätte ohnehin nicht gefordert werden dürfen, weil das Gebäude vor der Anbringung der Wärmedämmung lediglich verputzt gewesen sei.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 22. August 2006 zugelassen.

Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der optischen Auswirkungen der auf die Fassade des Gebäudes We_____str. 4_____ aufgebrachten Wärmedämmung auf das "Familienhaus" insgesamt. Das an der Fassade ablesbare Gliederungsprinzip des frühen preußischen Klassizismus, das das "Familienhaus" - ebenso wie das Schloss Paretz - widerspiegele, sei erst durch die Anbringung der Wärmdämmung nivelliert und damit zerstört worden, so dass der rechte Flügel des "Familienhauses" wie ein Fremdkörper wirke. Seine Zugehörigkeit zu dem Gesamtgebäude als ein einheitlicher Baukörper sei nicht mehr wahrnehmbar.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das ursprüngliche Erscheinungsbild des streitgegenständlichen "Familienhauses" sei in Folge des Dachstuhlbrandes und des Wiederaufbaus im Bungalowstil so weitgehend verändert und der Bezug zu den anderen historischen Gebäuden aufgehoben worden, dass die Forderung nach einem Rückbau der Wärmedämmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Band I und II) und der Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Insbesondere wird auf die zur Klärung der denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung des Gebäudes We_____str. 4_____ vom Beklagten nachgereichten, in Band II, Bl. 22-61 der Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen verschiedener Veröffentlichungen der Denkmalbereichssatzung in den Jahren 1993, 1999 und 2000 Bezug genommen sowie auf die eingereichten Denkmallisten und -verzeichnisse aus den Jahren 1985, 1991 und 1996, soweit sie den Bereich Paretz betreffen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die vom Kläger angefochtene denkmalschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht aufgehoben, weil keine hinreichende Rechtsgrundlage hierfür ersichtlich ist. Das Gebäude We_____str. 4_____ steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unter Denkmalschutz.

1. Soweit der Beklagte die Wiederherstellungsanordnung vom 28. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2002 auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg vom 22. Juli 1991 (GVBl. S. 311), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) - BbgDSchG a.F. - in Verbindung mit der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs für den Ortsteil Paretz der Stadt Ketzin vom 25. Oktober 1993, zunächst abgedruckt in dem Arbeitsheft des Brandenburgischen Landesamts für Denkmalpflege, Nr. 3, Potsdam 1993, S. 74-82, dann auch im Amtsblatt für das Amt Ketzin vom 21. April 1999, S. 17 sowie erneut beschlossen am 15. Mai 2000 und veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Ketzin vom 19. Juli 2000, S. 5 - Denkmalbereichssatzung - gestützt hat, liegt das Gebäude We_____str. 4_____ zwar in deren Geltungsbereich. Das "Familienhaus" wird in § 2 (sachlicher Geltungsbereich) unter Nr. 3 e) der Denkmalbereichssatzung auch ausdrücklich genannt sowie in § 3 (Begründung der Unterschutzstellung) als städtebaulich und künstlerisch bedeutend beschrieben. Alle drei "Veröffentlichungen" der Denkmalbereichssatzung sind jedoch - aus unterschiedlichen Gründen - wegen erheblicher Bekanntmachungsmängeln unwirksam. Dies hat auch der Beklagte so gesehen, denn er hat in der Bekanntmachungsanordnung im Amtsblatt für das Amt Ketzin vom 19. Juli 2000 selbst darauf hingewiesen, dass die "bisher erfolgten Bekanntmachungen der Denkmalbereichssatzung mängelbehaftet" waren und sich zur erneuten Beschlussfassung und Veröffentlichung veranlasst gesehen. Diese entsprach dann aber ebenfalls nicht den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung.

Welche Anforderungen im Einzelnen an die Veröffentlichung von Rechtsnormen zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Recht, d. h. bei dem hier in Rede stehenden kommunalen Satzungsrecht nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006, NVwZ 2007, 216 m. w. N.). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der zu dem Veröffentlichungszeitpunkt der Denkmalbereichssatzung (19. Juli 2000) geltenden Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970) - BekanntmV a. F. - sind Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut in der durch die Bekanntmachungsverordnung vorgeschriebenen Form bekannt zu machen. Dies ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BekanntmV a. F. bei amtsangehörigen Gemeinden die Veröffentlichung im amtlichen Verkündungsblatt des Amtes.

a) Das Amtsblatt für das Amt Ketzin stellt zwar ein solches Verkündungsblatt dar. In der Ausgabe vom 19. Juli 2000 wurde jedoch nur eine auf § 2 BekanntmV a. F. gestützte Bekanntmachungsanordnung betreffend eine Ersatzbekanntmachung abgedruckt. § 2 Abs. 1 BekanntmV a. F. sieht eine Ersatzbekanntmachung jedoch nur für Pläne, Karten oder Zeichnungen vor, die Bestandteile einer Satzung sind, nicht aber für den Satzungstext, der hier nicht im Amtsblatt abgedruckt, sondern lediglich zur Einsichtnahme ausgelegt war und damit nicht in der vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden ist.

b) Die angefochtene Wiederherstellungsanordnung lässt sich auch nicht auf die vorangegangene Bekanntmachung der Denkmalbereichssatzung im Amtsblatt für das Amt Ketzin vom 21. April 1999, S. 17 stützen, denn hierbei handelte es sich nach den Angaben hinter der Überschrift nur um einen "Satzungsentwurf zur Beschlussfassung", der der Stadtverordnetenversammlung von Ketzin zur Beschlussfassung vorlag. Danach war der kommunale Willensbildungsprozess offenbar noch nicht abgeschlossen und es lag keine bekanntmachungsfähige Satzung vor.

c) Ebenso wenig vermochte die vor Erlass der Bekanntmachungsverordnung erfolgte "Veröffentlichung" der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs für den Ortsteil Paretz der Stadt Ketzin vom 25. Oktober 1993 im Arbeitsheft des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege, Nr. 3, Potsdam 1993, S. 74 - 82 den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bekanntmachung zu genügen. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet unter anderem, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - worunter auch kommunale Satzungen fallen - verkündet werden. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich von dem Erlass und dem Inhalt der Norm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963, BVerfGE 16, 6, 17 und vom 22. November 1983, BVerfGE 65, 283, 291; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006, NVwZ 2007, 216 m. w. N.). Die erforderliche Publizität einer Norm kann nur durch Veröffentlichung in einem allgemein zugänglichen und verlässlichen Publikationsorgan gewahrt werden (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: November 2006, Art. 20 VII RNr. 54). Dies war nicht der Fall, denn durch den Abdruck der Satzung in einem Fachblatt bestand in erster Linie nur für die Rechtsanwender (Denkmalschutzbehörde), nicht aber für die große Anzahl der potenziell Rechtsbetroffenen (Grundstückseigentümer in Paretz) die Möglichkeit, sich ohne unzumutbare Erschwernis über den Erlass der Norm und deren Inhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen (vgl. hierzu auch OVG Bbg, Urteil vom 9. Februar 1994, LKV 1994, 260, 262).

2. Andere wirksame Unterschutzstellungen des Gebäudes We_____str. 4_____ als Einzeldenkmal oder als Teil eines Denkmalbereichs sind nicht feststellbar. Zwar sah schon das Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik - Denkmalpflegegesetz - vom 19. Juni 1975 (GVBl. I S. 458) in § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 die Möglichkeit vor, Denkmale des Städtebaus und der Architektur, wie Stadt- und Ortsanlagen, Straßen- und Platzräume, Stadtsilhouetten und Ensembles unter staatlichen Schutz zu stellen und diese in der zentralen Denkmalliste, der Bezirksdenkmalliste oder der Kreisdenkmalliste zu erfassen. Als ein solches Denkmal des Städtebaus und der Architektur wurde "Ketzin-Paretz, Dorfanlage mit ehemaligem Gutsbereich, Bauernhäusern (D. Gilly), Dorfkirche (D. Gilly) und ehemaliger Schmiede (Gaststätte)" schon in der Kreisdenkmalliste des Kreises Nauen (Stand: 11. November 1985) erfasst. Die Fortschreibung der Erfassung fand auch Eingang in die Vorbereitung der Unterschutzstellung durch das am 22. August 1991 in Kraft getretene Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (Denkmalschutzgesetz) vom 22. Juli 1991 (GVBl. S. 311) und die hierfür erstellte Denkmalliste des Kreises Nauen vom 1. Juli 1991, denn gemäß § 34 Abs. 1 BbgDSchG a.F. wurden die bestehenden Denkmallisten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommen und galten als nach diesem Gesetz angelegt. In dieser Liste waren "Ketzin, Ortsteil Paretz, Ensemble, Dorfanlage (zwischen 1795 und 1803) mit ehem. Gutsbereich (Küche, Kuhstall, Schafstall, Schüttboden, Amtshaus), Bauernhäusern (D. Gilly), ehem. Schmiede (Gasthaus), Dorfkirche ..., Schöpfwerk" als Schutzobjekte genannt. Eine Veröffentlichung dieser Denkmalliste entsprechend § 5 Abs. 2 der auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BbgDschG a. F. erlassenen Verordnung über das Verzeichnis der Denkmale vom 30. April 1992 (GVBl. II S. 179) - VerzeichnisVO -, wonach der am Tage des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung vorhandene Bestand an Einzeldenkmalen und Denkmalbereichen durch die untere Denkmalschutzbehörde binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung (also bis zum 21. Mai 1993) in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen war, ist jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt. Es findet sich erst im Sonderamtsblatt für den Landkreis Havelland vom 21. Oktober 1996 eine Veröffentlichung des Landrats als untere Denkmalschutzbehörde betreffend das Verzeichnis der Denkmale des Landkreises Havelland mit folgendem, Paretz betreffenden Text: "Ketzin OT Paretz; Denkmalbereich Dorfanlage mit Schloss, Park, Torhäusern und Gutshofanlagen, Fasaneriewäldchen und Paretz-Hof sowie Teile der aus der Dorfanlage hinausführenden Straßen und Wege". In der näheren Beschreibung werden noch die "Gehöfte" genannt. Welche Rechtswirkungen dem Umstand beizumessen ist, dass die Denkmalliste nicht in der von § 5 Abs. 2 VerzeichnisVO vorgeschriebenen Frist veröffentlicht worden ist, kann dahinstehen, weil diesem Verzeichnis jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit eine Erstreckung der Unterschutzstellung auf das Gebäude Werderdammstr. 4 zu entnehmen ist.

Das in § 2 Nr. 3 e) der Denkmalbereichsatzung aufgeführte und in seiner Bedeutung hervorgehobene "Familienhaus" wird in diesem Verzeichnis nicht genannt. Der in dem Verzeichnis aus dem Jahre 1991 noch enthaltenen Bezeichnung "Bauernhäuser", die zugleich unter die Bezeichnung "Gehöfte" in dem Denkmalverzeichnis aus dem Jahre 1996 fallen dürften, kann das "Familienhaus", dessen Teil das Gebäude des Klägers ist, jedenfalls nicht zugeordnet werden. Denn gemäß § 2 Nr. 2 d) der Denkmalbereichssatzung, die die baulichen Verhältnisse in Paretz und deren Schutzwürdigkeit von allen "Veröffentlichungen", Denkmallisten und -verzeichnissen am genauesten wiedergibt, und sich damit als Auslegungshilfe eignet, sind mit der Bezeichnung "Bauernhöfe" die Drei- und Vierseithöfe mit den zugehörigen Hausgärten gemeint, deren städtebauliche und künstlerische Bedeutung unter § 3 der Denkmalbereichssatzung noch einmal beschrieben wird. Das "Familienhaus" an der Dorfstraße beherbergte dagegen die Wohnunterkünfte bestimmter Handwerker und die Wohnung des Lehrers einschließlich des Schulraums, so dass dessen Nutzung nicht dem eines landwirtschaftlichen Anwesens, wie einem Bauerhof oder Gehöft, entsprach. Eine Zuordnung des "Familienhauses" zu dem Begriff der "Dorfanlage" kommt nicht in Betracht. Ohne nähere Konkretisierung genügt dieser Begriff allein nicht rechtsstaatlichen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit und ausreichende Bestimmtheit von Normen. Durch dieses Gebot sollen die Folgen einer Regelung für den Normadressaten vorhersehbar und berechenbar sein, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten danach auszurichten. Nur so werden auch der Verwaltung angemessen klare Handlungsmaßstäbe vorgegeben und eine hinreichende gerichtliche Kontrolle ermöglicht (vg. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, a.a.O. Art. 20 VII RNr. 52, 58). Dass die sachlichen Eigenarten des Regelungsgegenstands die unscharfe Formulierung "Dorfanlage" erfordern könnten (siehe hierzu Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, a.a.O., RNr. 60, m. w. N.), ist nicht erkennbar. Die Möglichkeiten klarer Bezeichnung und Beschreibung des denkmalschutzrechtlichen Regelungsgegenstands sind vielmehr in der Denkmalbereichssatzung - insoweit beispielhaft - aufgezeigt.

3. Inwieweit die zu dem "Familienhaus" ebenfalls gehörenden Gebäude We_____str. 6_____ bereits zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt als Einzeldenkmale unter Denkmalschutz standen, wie es jedenfalls nach der auf der Grundlage des am 1. August 2004 in Kraft getretenen Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 - BbgDSchG n. F. - erstellten Denkmalliste des Landes Brandenburg (ABl. 2005, 33,134) der Fall ist, bedarf keiner Klärung, denn der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24. April 2007 noch unternommene Versuch, die streitgegenständliche Verfügung unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes (§ 23 Abs. 1, § 15 Abs. 1 § 14 Abs. 1 BbgDschG a. F.) zu rechtfertigen, geht auch bei Unterstellung der Denkmaleigenschaft der vorgenannten Gebäude im Jahr 1999 fehl. Hierbei handelt es sich trotz unveränderter Rechtsgrundlage nicht mehr um eine zulässige Ermessensergänzung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO, weil die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe für die Anordnung dadurch vollständig ausgewechselt werden müssten. Denn in diesem Falle würde es nicht mehr auf eine Beeinträchtigung der den baulichen Zusammenhang des "Familienhauses" vermittelnden Elemente im Bereich der Fassade (versetzte Fassadenebene, Gliederungselemente) ankommen, auf die der Beklagte im Berufungsverfahren maßgeblich abhob, sondern die Frage der Beeinträchtigung der benachbarten Gebäude als Einzeldenkmale im Vordergrund der Ermessenserwägungen stehen. Hierzu wäre ein Perspektivwechsel unter Ausblendung des baulichen Zusammenhangs erforderlich, so dass die Wärmedämmung unter dem Aspekt der Ausstrahlung auf die Umgebung ein geringeres Gewicht bekäme als beispielsweise der gelbe Farbanstrich mit seiner starken Ausstrahlungswirkung. Hierfür wären eigenständige und neue Ermessenserwägungen erforderlich, die den Rahmen der zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen i. S. des § 114 Satz 2 VwGO verlassen würden (siehe hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. März 2007 - OVG 2 S 15.07 -). Unter diesen Umständen kommt es auf die Klärung der Rechtmäßigkeit der weiteren Forderungen des Beklagten in der angefochtenen Wiederherstellungsanordnung nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt.

Ende der Entscheidung

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