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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: OVG 2 N 38.07
Rechtsgebiete: AufenthG, Schengener Grenzkodex, VwGO, GG


Vorschriften:

AufenthG § 4 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Schengener Grenzkodex Art. 5 Abs. 1 c)
Schengener Grenzkodex Art. 5 Abs. 1 e)
Schengener Grenzkodex Art. 39 Abs. 1
Schengener Grenzkodex Art. 39 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Zum Maßstab, wann ein Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte im Bundesgebiet im Hinblick auf Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Ausländers versagt werden kann.
OVG 2 N 38.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und die Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn und Dr. Jobs am 14. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine 1984 geborene, kinderlose und ledige Staatsangehörige der Republik Sri Lanka begehrt ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Als Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes gab sie den Besuch bei ihrer im Bundesgebiet lebenden Schwester und deren Familie an. Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht sah die Ablehnung des Visumsantrages durch die Beklagte als ermessensfehlerfrei an, im Wesentlichen weil erhebliche Zweifel an der familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung der Klägerin in Sri Lanka bestünden und es damit zugleich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin fehle.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblichen Ausführungen der Klägerin nicht gegeben.

1. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004, NVwZ 2004, S. 1510). Die von der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags bezeichnete Frage erfüllt diese Anforderungen nicht.

Die Klägerin formuliert sinngemäß die Frage, ob bei Entscheidungen über die Erteilung eines Besuchsvisums das öffentliche Interesse (an der Vermeidung von Missbräuchen von Besuchsvisa für andere Zwecke) schon dann Vorrang vor dem privaten Interesse des Visumantragstellers hat, wenn - wie das Verwaltungsgericht meint - die Absicht des Missbrauchs nicht bewiesen, jedoch nach den Umständen hinreichend wahrscheinlich ist. Sie macht geltend, dieser Maßstab weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 1995 (NVwZ-RR 1996, S. 608, vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 1998 - 17 A 4020/96 - veröffentlicht in juris) ab, wonach der Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990 der Gefährdung und Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland erst greife, wenn die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft eines um ein Besuchsvisum nachsuchenden Ausländers derartig gewichtig seien, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargetan. Der erhöhte Wahrscheinlichkeitsmaßstab in der zitierten Entscheidung des OVG Münster findet nur im Rahmen der Prüfung des Regelversagungsgrundes des damaligen § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (jetzt: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), wonach bei einer Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik ein Visum regelmäßig zu versagen ist, Anwendung. Wird der hohe Wahrscheinlichkeitsmaßstab erreicht, fehlt es an einer allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung mit der Folge, dass - abgesehen von atypischen Sonderfällen - das Visum nicht erteilt werden kann, weil der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt ist. In allen anderen Fällen ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über die Erteilung eines Schengen-Visums zum kurzfristigen Aufenthalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Raum für eine Abwägung des Risikos zweckfremder Nutzung des Visums mit dem Gewicht des angegebenen kurzfristigen Aufenthaltszwecks. Dabei ist auf Grundlage von auf Tatsachen gestützten Feststellungen eine Prognoseentscheidung zu treffen. Dass im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung die Erteilung eines Visums abgelehnt werden kann, weil nicht gesichert erscheint, dass der tatsächliche Reise- und Aufenthaltszweck dem angegebenen entspricht und der Ausländer fristgerecht wieder aus dem Bundesgebiet ausreisen wird, ist höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 , NVwZ-RR 1997, 67).

Eine solche Abwägung hat die Beklagte hier, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten hat, auch vorgenommenen und ihre der ablehnenden Entscheidung zugrunde liegende Ermessensausübung während des gerichtlichen Verfahrens ergänzt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Vorwurf im Zulassungsantrag, "das Verwaltungsgericht habe sich einer Ermessensausübung von Anfang an begeben" schon im Ansatz verfehlt ist, da nicht das Verwaltungsgericht, sondern ausschließlich die Beklagte zur Ermessensausübung befugt ist. Das Verwaltungsgericht ist nur in eingeschränkten Umfang zu einer Nachprüfung einer Ermessensentscheidung befugt (§ 114 Satz 1 VwGO).

2. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht begründet seine Besorgnis an der fehlenden Rückkehrbereitschaft der Klägerin eingehend im Wesentlichen damit, dass bei der ledigen und kinderlosen Klägerin von einer festen familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat nicht die Rede sein könne. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien im Herkunftsstaat nicht gesichert (vgl. näher EA S. 6-8). Diese Würdigung und Wertung wird in der Zulassungsbegründung der Klägerin nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, so dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheint.

Soweit die volljährige Klägerin hinsichtlich ihrer familiären Verwurzelung geltend macht, sie lebe in Sri Lanka mit ihren Eltern, einem jüngeren Bruder und einer älteren Schwester zusammen, vermag dies die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass hier keine ausreichende familiäre Bindung bestehe, nach den Umständen des Einzelfalls nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Zum einen verweist das Verwaltungsgericht zur Einschätzung des "Migrationsrisikos" zu Recht darauf, dass bereits eine Schwester der Klägerin nach Kanada ausgewandert sei und mit ihrer in Frankfurt a.M. lebenden Schwester bereits ein familiärer Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben sei. Zum anderen kann hinsichtlich der familiären Bindung, die eine Rückkehrbereitschaft belegen soll, nach der Intensität der typischerweise bestehenden familiären Verbundenheit und Verantwortlichkeit differenziert werden (vgl. u.a. OVG Bln, Beschluss vom 12. März 2004 - 2 N 8.04 -). Nach den Umständen des Einzelfalles würden hier keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder wie Ehemann oder minderjährige Kinder im Heimatland zurückgelassen werden, sondern lediglich andere erwachsene Verwandte sowie ein wohl durch die Eltern der Klägerin versorgter Bruder.

Auch mit dem Vorbringen, der im Bundesgebiet lebende Schwager der Klägerin habe sich verpflichtet, die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthalts und die Kosten der Rückreise in den Herkunftsstaat zu tragen, und sich darüber hinaus bereit erklärt, "jedwede Sicherheit" im Sinne einer Kaution zu stellen, vermag die Klägerin nicht die für ihre Rückkehrbereitschaft maßgebliche wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat darzutun.

3. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

a. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe ihre Darlegungen zu ihrer familiären Situation sowie zur finanziellen Absicherung während des Besuches durch den Schwager sowie die Abgabe eines "umfassenden Sicherheitsangebotes" durch letzteren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, hat die Klägerin eine Gehörsverletzung unter dem Aspekt der Nichtberücksichtigung von Sachvortrag der Beteiligten (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2000, NVwZ 2001, Beilage Nr. 3, S. 28 und vom 23. Juli 2003, NVwZ-RR 2004, S. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. August 2007 - 2 RS 2.07 -) nicht substantiiert dargelegt. Mit den familiären Bindungen der Klägerin setzt sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinander und erwähnt dabei auch die in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen. Dass das Gericht sich nicht ausdrücklich mit dem Vortrag der Klägerin zur ausreichenden materiellen Absicherung des Aufenthalts durch angeblich vom Schwager angekündigte "umfassende Sicherheitsangebote" auseinandergesetzt hat, erklärt sich bereits daraus, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin im Herkunftsstaat vom Rechtsstandpunkt des Gerichtes unerheblich ist. Im Übrigen ist entgegen der Behauptung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren kein "umfassendes Sicherheitsangebot" abgegeben worden. Der Schriftsatz vom 29. September 2006 enthält lediglich ein nicht hinreichend bestimmtes und unsubstantiiertes Vorbringen der Klägerin, der Schwager "sei ... jederzeit bereit ... jedwede Sicherheit dafür abzugeben", dass die Klägerin in den Herkunftsstaat zurückkehre.

b. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargetan, dass das Urteil auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Aspekt der Nichteinführung von Erkenntnismitteln beruht. Ein Gericht darf nur solche Tatsachen verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Parteien sich äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1985, BVerfGE 70, 180 [179]).

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung, dass der monatliche Verdienst der Klägerin von 6 000 LKR allenfalls durchschnittlich sei, Fakten zugrunde gelegt, die nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, fehlt es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Fehler beruhen kann. Aus allgemein zugänglichen Medien (vgl. u.a. http://www.srilanka-info.com/mozilla/landes-info/economy.html; http://www. auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SriLanka/ Wirtschaft.html) ist vielmehr ersichtlich, dass das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen pro Monat im Jahre 2001 6.230 LKR betrug und bis zum Jahre 2004 auf über 9.276 LKR gestiegen ist. Das Verwaltungsgericht ist damit von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf einem Fehler bei der Gehörsgewährung beruhen kann.

Auch die Rüge, das Gericht habe seine Erkenntnisgrundlage nicht bekannt gemacht, aus der es ableite, dass es bei Besuchsvisa nicht selten Missbrauchsfälle gäbe, hat keinen Erfolg. Dass bei der Erteilung von Visa zu kurzfristigen Aufenthalten zahlreiche Versuche der illegalen Einreise und Formen des Missbrauches zu begegnen sind, ist spätestens seit der sog. "Visa-Affäre" eine allgemeinkundige Tatsache, denn hierüber kann sich jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen (z.B. Antwort des Bundesregierung auf die Große Anfrage von Abgeordneten, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/3670, S.7) unterrichten und es kann daher davon ausgegangen werden, dass die anwaltlich vertretene Klägerin ohne einen Hinweis auf die fragliche Tatsache hinreichend Gelegenheit hat, sich hierzu zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1982, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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