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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 02.05.2008
Aktenzeichen: OVG 2 S 17.08
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB
Vorschriften:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
VwGO § 80 a Abs. 3 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5 | |
BauGB § 30 Abs. 1 | |
BauGB § 30 Abs. 3 | |
BauGB § 212 a | |
BauGB § 212 a Abs. 1 |
OVG 2 S 17.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und die Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn und Dr. Jobs am 2. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2008 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Dezember 2007 wird angeordnet, soweit dort die Nutzung der Zweifeldsportanlage mit Sozialtrakt und Speiseraum über den Schulsport hinaus zur allgemeinen Sportausübung (Vereins- und Freizeitsport) genehmigt wurde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges trägt der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese in beiden Rechtszügen selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung insoweit anzuordnen, als eine "außerschulische Nutzung zu Vereins- und Freizeitzwecken genehmigt ist", stellt keine Antragsänderung dar, die im Beschwerdeverfahren unzulässig wäre (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 S 112.07 - m.w.N.). Vielmehr wird durch diesen Antrag nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO der Umfang der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in zulässiger Weise eingeschränkt, also ein bloßes "Minus" gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag begehrt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs "ganz oder teilweise" anordnen. Hieraus folgt, dass die teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung möglich ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. August 2003, NVwZ 2003, S. 1524), weil die mit der Baugenehmigung getroffene Gesamtregelung und deren Vollzugsfähigkeit hinsichtlich der Nutzung der baulichen Anlage zum Schulsport und zur Nutzung der allgemeinen Sportausübung teilbar ist.
2. Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war in dem in der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aus den von dem Antragsteller fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu ändern.
Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren allein streitigen Nutzung der Sportanlage zur allgemeinen Sportausübung durch Vereins- und Freizeitsportler hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zwar Bedenken geäußert, ob diese bauplanungsrechtlich zulässig sei. Durch den Betrieb der Sportanlage in den Abendstunden mit bis zu 40 Nutzern sowie durch den An- und Abfahrtsverkehr über die mit geräuschintensivem Kopfsteinpflaster ausgestattete F_____ könnten erhebliche (Lärm-) Beeinträchtigungen entstehen. Es hat sodann ausgeführt, dass es der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben müsse, ob die Nutzung durch Vereine und Schulfremde baurechtlich zulässig sei. Ohne eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung hinsichtlich der Nutzung zu Zwecken des Vereins und Freizeitsportes vorzunehmen, hat es dann aber den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, vollumfänglich abgelehnt (vgl. im Einzelnen EA S. 3 f.).
Der Antragsgegner legt mit seiner Beschwerde im Ergebnis zu Recht dar, dass unter Zugrundelegung des gebotenen gerichtlichen Entscheidungsmaßstabes im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (a.) in der hier vorgenannten Konstellation, in der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers hinsichtlich der Nutzung der Sporthalle zur allgemeinen Sportausübung offen sind (b.), es einer umfassenden Interessenabwägung bedurft hätte, die zu Gunsten der Interessen des Antragstellers ausfällt (c.).
a. Der Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Baugenehmigung hat gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Vollziehung einer derartigen bauaufsichtlichen Genehmigung aussetzen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 2 S 89.07 -). Sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, hängt die Entscheidung von einer Abwägung dahingehend ab, ob das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens) das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Wirksamkeit der Baugenehmigung überwiegt oder nicht. Ist auf Grund einer reinen Interessensabwägung zu entscheiden, begründet § 212 a BauGB im Allgemeinen kein überwiegendes Vollzugsinteresse des Bauherrn (vgl. dazu u.a. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2001, NVwZ-RR 2003, S. 9).
b. Im Hinblick auf diesen Maßstab bewertet der Senat den Ausgang des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der Nutzung der Sportanlage zur allgemeinen Sportausübung durch den Vereins- und Freizeitsport als offen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint es nämlich möglich, dass die erfolgte Genehmigung der streitigen Nutzungen ohne lärmschützende Nebenbestimmungen zu Gunsten der Nachbarschaft öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Sportanlage im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans F 53 "Finkenkrug I" (i.d.F. der am 8. Dezember 2004 beschlossenen 1. Änderung) richtet sich der Art nach nach § 30 Abs. 1 und 3 BauGB, also danach, ob das Vorhaben den dort getroffenen Festsetzungen entspricht. Für das Bauvorhaben ist dort eine Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) mit dem Verwendungszweck "Schule" festgesetzt. Eine solche Festsetzung lässt neben dem eigentlichen Schulgebäude auch Sportanlagen, die dem Schulsport dienen, zu, weil es sich dabei um der Schule zugeordnete Anlagen des Gemeinbedarfs handelt, die im Rahmen einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ihre Standorte im Wohnbereich oder deren Nähe haben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwGE 88, 143; OVG Bln Urteil vom 5. September 1986, DÖV 1986 1067). Legt ein Bebauungsplan - wie hier - in Nachbarschaft zueinander einerseits ein allgemeines Wohngebiet als eine in Bezug auf Lärm schutzwürdige Nutzung und andererseits eine Fläche für Gemeinbedarf mit dem Verwendungszweck "Schule" fest, bedarf es unter Berücksichtigung der örtlichen Situation der Auslegung, ob es planungsrechtlich zulässig ist, dass die der Schule dienende Halle über den Schulsport hinaus auch durch die Allgemeinheit oder durch Vereine genutzt werden darf. Eine der Schule zugeordnete Sportanlage darf auf Grund der Festsetzung des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht stets und ohne weiteres für außerschulische Sportausübungen genutzt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die allgemeine Sportausübung, insbesondere durch Vereine nach den konkreten Umständen der örtlichen Situation und den Modalitäten der Sportausübung mit der Wohnnutzung in der Nachbarschaft noch verträglich ist. Der vom Schulsport ausgehende Lärm unterscheidet sich nämlich von dem, der durch die allgemeine Sportausübung ausgeht. Dabei spielt zum Einen eine Rolle, dass die vom Schulsport ausgehenden Geräusche sich in Grenzen halten, weil die Teilnehmerzahlen nicht hoch sind, die Schüler den Sport unter Aufsicht von Lehrern ausüben und Beifalls- und Missfallsbekundungen von größeren Zuschauermengen nicht zu erwarten sind. Zum anderen sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften, wie Schalldruck und Frequenz zu berücksichtigen, sondern auch der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991, BVerwGE 88, S. 143). Der von der allgemeinen Sportausübung, etwa durch Vereine, ausgehende Lärm beschränkt sich hingegen nicht auf die typischen Schulzeiten, sondern findet gerade auch in den Abendstunden statt, in denen im Rahmen der Wohnnutzung ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht. Zudem ist eine Nutzung durch Sportvereine typischerweise mit einem höheren Pkw-An- und Abfahrtsverkehr verbunden als der Schulsport durch meist minderjährige Schüler. Die Unterscheidung zwischen Schulsport und der allgemeinen Sportausübung kommt auch in der Regelung des § 5 Abs. 3 Sportanlagenlärmschutzverordnung zum Ausdruck, die hinsichtlich der Festsetzung von Betriebszeiten unterscheidet, ob der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der allgemeinen Sportausübung dient.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass auf Sportanlagen in der Nachbarschaft von Wohnnutzungen überhaupt nur Schulsport betrieben werden darf. Vielmehr kann nach den konkreten Gegebenheiten auch die Nutzung der Sportanlage durch Vereine und die Allgemeinheit zulässig sein. Die Baunutzungsverordnung lässt nämlich Anlagen für sportliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet allgemein zu (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Darin liegt die Wertung des Verordnungsgebers, dass Sport und Wohnen nicht zwei in Nachbarschaft zueinander von vornherein unvereinbare und deshalb stets und unter allen Umständen voneinander zu trennende Nutzungen sind. Sie sollen durchaus in Nachbarschaft miteinander eine Existenz haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - BVerwGE 88, 143). Der Verordnungsgeber behält allerdings die Vermeidung von Unzuträglichkeiten einer Entscheidung im Einzelfall vor (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) und stellt so ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung, um im Einzelfall auftretende Konflikte zu lösen. Hiernach ist im Verfahren über die Genehmigung eines Vorhabens zu prüfen, ob die Errichtung und Nutzung der Anlage, sofern sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans an und für sich zulässig wäre, deshalb unzulässig ist, weil von ihr Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Nachbarschaft darf daher nicht mit Geräuschimmissionen belastet werden, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden könnnen.
Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen erscheint es dem beschließenden Senat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob die ohne Nebenbestimmung erteilte Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzung zur allgemeinen Sportausübung rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat im Verfahren hinreichend aufgezeigt, dass die vorgenannte Nutzung im Verhältnis zur Wohnnutzung nach den konkreten örtlichen Verhältnissen ein erhebliches Konfliktpotential aufweist, weil die Sporthalle nur etwa 20 m vom Wohngebäude des Antragstellers entfernt errichtet werden soll. Der An- und Abfahrtsverkehr sowie der Zu- und Abgang zur Sporthalle durch eine große Anzahl von Nutzern soll auch über die mit geräuschintensivem Kopfsteinpflaster ausgebaute F_____straße erfolgen, wobei auch die Abendstunden bis 22.00 Uhr betroffen sein werden. Gleichwohl hat der Antragsgegner eine nähere Prüfung der Belästigungen der Nachbarschaft durch die Nutzung der Sportanlage zur allgemeinen Sportausübung, soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, unterlassen. Eine hinreichende Prüfung und Bewertung geht auch nicht aus der Stellungnahme des Landesumweltamts vom 20. September 2007 hervor, denn dieser lagen die erst am 30. Oktober 2007 bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangenen Angaben zu der vorgesehenen Nutzung zu Vereins- und Freizeitzwecken nicht zu Grunde. Das Landesumweltamt hat überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nutzung der Sportanlagen nicht nur zu Zwecken des Schulsports eine andere immissionsschutzrechtliche Bewertung möglich ist. Es ist auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner hinreichend geprüft hat, ob es erforderlich ist, auftretende Konflikte in der Baugenehmigung durch Nebenbestimmungen (z.B. Schallschutzmaßnahmen, Einschränkungen der Betriebszeiten, Gestaltung der An- und Abfahrtswege und Parkplätze) zu regeln. Auch insoweit bedarf es einer näheren Aufklärung der örtlichen Gegebenheiten und der zu erwartenden Lärmbelästigungen und Störungen im Hauptsacheverfahren.
c. Eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs unabhängige Interessensabwägung, wie sie hier geboten ist, führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes in dem in der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Das Suspensivinteresse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Lärmbelästigungen und Störungen durch die Nutzung der Sporthalle zu Zwecken der allgemeinen Sportausübung verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung hinsichtlich der über den Schulsport hinausgehenden Nutzungen. Der Antragsteller hat zutreffend dargetan, dass die Aufnahme der nicht durch Nebenbestimmungen beschränkten Nutzung der Sporthalle zur allgemeinen Sportausübung für ihn mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden sein wird, denen er zur Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner Gesundheit nicht ohne weiteres ausweichen kann. Dem gegenüber hat die Beigeladene kein überwiegendes Vollzugsinteresse dargetan. Die in der Entscheidungsformel getroffene teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs steht der Errichtung der Sporthalle und deren Nutzung für Zwecke des Schulsports nicht entgegen. Die darüber hinausgehende Nutzung der derzeit im Bau befindlichen Sporthalle zur allgemeinen Sportausübung, insbesondere durch Vereine und für Freizeitsportzwecke ist noch nicht aufgenommen worden. Die Beigeladene hat auch nicht dargetan, dass die Aufnahme von Vereinssportnutzungen so dringlich wäre, dass ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden kann. Dem Vortrag des Antragstellers, dass die Vereins- und Freizeitsportler für diese Zeit auf andere Sportanlagen ausweichen könnten, ist der Beigeladene nicht entgegengetreten.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kostenentscheidung für das auf eine uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, DVBl. 2004, S. 1525.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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