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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: OVG 2 S 20.06
Rechtsgebiete: VwGO, ROG, BauGB, FStrG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
ROG § 1 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2
FStrG § 17 Abs. 6c Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 20.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 30. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer eines Grundstücks in der im Südosten des Landkreises Müritz (Mecklenburg-Vorpommern) belegenen Gemeinde Lärz, auf dem sie seit 1993 das S_____ betreiben. Das Hotel ist ca. 6 km von der nördlichen Grenze eines im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gelegenen Geländes entfernt, das von den sowjetischen Streitkräften bis 1993 als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzt wurde.

Mit Schreiben vom 6. August 2003 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung gegenüber den Antragstellern die sofortige Vollziehung der "Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock" vom 9. Juli 2003 an, der zufolge die Nutzung des fraglichen Geländes gemäß dem modifizierten Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1.700 Einsätze pro Jahr und als Standortübungsplatz für die Ausbildung von Bodentruppen sowie als Standortschießanlage mit vier Schießständen für Handfeuerwaffen vorgesehen ist.

Auf Antrag der Antragsteller stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2004 (3 L 897/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2498/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die auch den Antragstellern gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen habe. Die gegen den Beschuss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05) zurück.

Unter Berufung auf eine nachträgliche Abwägung der Belange der Antragsteller vom 16. Dezember 2005 stellte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag, den Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2498/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 23. Mai 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiege nach wie vor das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Nutzung des Truppenübungsplatzes und Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock auf der Grundlage der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003. Nach summarischer Prüfung spreche vieles dafür, dass die angegriffene Verwaltungsentscheidung in Verbindung mit der nachträglichen Abwägung vom 16. Dezember 2005 derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen fehlerhafter Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragsteller rechtswidrig sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 9. Juni 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung stützt sie sich u.a. auf eine am 26. Juni 2006 erlassene Überflugbeschränkung, wonach im Bereich der Hotelanlage der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Überflüge nur noch in einer Mindesthöhe von 1500 Fuß (453 m) zulässig sind.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Mai 2006 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Januar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 K 2498/03) zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Es fehlt nicht etwa an einem bestimmten Antrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dass mit dem Rechtsmittelantrag lediglich die Abänderung des Ausgangsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 und nicht auch die Aufhebung des die erstinstanzliche Entscheidung bestätigenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich begehrt wird, berührt die Bestimmtheit des Antrags nicht. Es trifft offensichtlich auch nicht zu, dass sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandersetzt. Der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass bei zu berücksichtigenden Tiefflügen an der Hotelanlage der Antragsteller im Einzelfall auch Spitzenschallpegel von 115 dB(A) entstehen können, tritt die Antragsgegnerin auf S. 7 ff. der Beschwerdebegründung im Einzelnen entgegen. Zudem macht sie unter Verweis auf die am 26. Juni 2006 erlassene Überflugbeschränkung nachträglich eingetretene Gründe geltend.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus einem von der Antragsgegnerin dargelegten - und damit der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterliegenden - Grund zu ändern. Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zwar - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - zulässig. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 ist eine Veränderung der Umstände eingetreten, aus der sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 196). Denn das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2498/03 - gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 deshalb angeordnet, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hatte. Die daraufhin erfolgte "nachträgliche Abwägung" der Belange der Antragsteller vom 16. Dezember 2005 stellt einen veränderten Umstand dar, der eine Abänderung der - durch den Beschluss des Senats vom 21. September 2005 bestätigten - Eilentscheidung vom 28. Januar 2004 jedenfalls möglich erscheinen lässt.

Der Abänderungsantrag ist jedoch nach der Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürften der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung und damit dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO allerdings nicht die von der Antragsgegnerin in verschiedenen Gerichtsverfahren in Bezug auf die Nutzung des Truppenübungsplatzes abgegebenen Erklärungen entgegengehalten werden können.

a) Durch die von der Antragsgegnerin in dem erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 17. Mai 2006 in dem Parallelverfahren der Stadt Wittstock/Dosse (3 L 800/05) abgegebene Erklärung, dass das Gemeindegebiet der früheren Gemeinde Schweinrich bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 3 K 2489/03 nicht als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz, einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tiefflügen genutzt werde, wird die Möglichkeit einer Vollziehung der Verwaltungsentscheidung und des Betriebskonzepts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Da eine Vollziehbarkeitsanordnung als verwaltungsrechtliche Ermessensentscheidung inhaltliche Beschränkungen aufweisen kann und sich auch nur auf einen Teil des Verwaltungsakts zu beziehen braucht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 80 Rn. 186), ist diese Erklärung, die von den Antragstellern zutreffend als Teilrücknahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung gewertet wird, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begrenzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach verbreiteter Ansicht nur rechtmäßig ist, wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht nur in räumlich-gegenständlicher, sondern auch in funktioneller Hinsicht teilbar ist, d.h. wenn gewährleistet ist, dass durch den Teilvollzug nicht die Gesamtkonzeption wesentlich verändert wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Schoch, a.a.O., Rn. 152). Denn durch den vorläufigen Verzicht auf die Nutzung des Gemeindegebietes der früheren Gemeinde Schweinrich für Tiefflüge tritt keine wesentliche Änderung des zur angefochtenen Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzepts ein.

Zwar weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass das Gebiet, für das das Überflugverbot gilt, in den in der Karte zur fliegerischen Nutzung für die sog. Standardverfahren vorgesehenen Streckenverlauf hineinragt. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegt, ist hiermit jedoch keine wesentliche Änderung des Betriebskonzepts verbunden, da sich der Überflug des fraglichen Gebietes durch eine geringfügige Verlegung der Anflugstrecke auf dem betroffenen, ca. 800 m langen Abschnitt um ca. 250 m nach Osten vermeiden lässt. Entgegen der Annahme der Antragsteller steht einer solchen Streckenverlegung auch nicht die bei Formationsanflügen erforderliche Breite der "Flugtrasse" entgegen, denn nach den Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, werden die Formationen im engen Verbandsflug (mit mehreren Flugzeugen nebeneinander) vor Erreichen des Übungsgebietes aufgelöst und fliegen die Luftfahrzeuge bei den Standardverfahren in einem Abstand von ca. 4 bis 6 km hintereinander auf dem gleichen Flugweg.

Den Antragstellern kann auch nicht darin gefolgt werden, dass durch den vorläufigen Verzicht auf Überflüge über das Gemeindegebiet der früheren Gemeinde Schweinrich die Vollziehungsanordnung hinsichtlich der Regelungen, die die Anflüge zum Truppenübungsplatz betreffen, hinfällig wird. Nach dem Betriebskonzept sind die Anflüge zum Truppenübungsplatz in Richtung auf die festgelegten Einflugpunkte/-bereiche außerhalb der Platzgrenzen frei wählbar, wobei die Luftfahrzeugbesatzungen gehalten sind, die Anflugrouten auf wechselnden Strecken zu planen, um Belastungskonzentrationen zu vermeiden. Die Auffassung der Antragsteller, dass Anflüge wegen des für das Gemeindegebiet der früheren Gemeinde Schweinrich geltenden Überflugverbotes nicht mehr frei wählbar seien, da von Nordosten anfliegende Luftfahrzeuge angesichts der hohen Fluggeschwindigkeiten nicht mehr rechtzeitig vor dem fraglichen Gebiet nach Südosten abdrehen könnten, vermag nicht zu überzeugen. Das Prinzip der freien Streckenwahl wird nicht dadurch berührt, dass bestimmte Anflugstrecken technisch ausgeschlossen sein könnten. Dies gilt jedenfalls solange diese Beschränkungen nur einen untergeordneten Teil der möglichen Strecken betreffen und daher nicht zu Belastungskonzentrationen an anderer Stelle führen. Jedenfalls handelt es sich bei den von den Antragstellern befürchteten Einschränkungen nicht um eine wesentliche Änderung des Betriebskonzepts.

b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 steht - anders als die Antragsteller meinen - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren (3 A 58/97) vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Erklärung die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem Unterlassungsurteil zukommt und sich die Stadt Rheinsberg als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken Zechlin weiterhin auf die Erklärung berufen kann oder ob die Ansicht der Antragsgegnerin zutrifft, dass die Erklärung durch die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 bereits vor deren Bestandskraft gegenstandslos geworden sei. Denn jedenfalls die Antragsteller können sich auf diese Erklärung, die die Antragsgegnerin in einem anderen gerichtlichen Verfahren abgegeben hat, an dem die Antragsteller nicht beteiligt waren, nicht berufen.

c) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern im vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren der Gemeinde Lärz und der K_____ GmbH jeweils unter dem 26. Juni 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geltende Beschränkungen der Überflughöhe erlassen hat. Ob diese Beschränkungen, wie die Antragsteller meinen, willkürlich sind, weil andere Gebiete hiervon nicht umfasst und deshalb möglicherweise von verstärktem Tieffluglärm betroffen sind, bedarf keiner Erörterung, da sich die Antragsteller jedenfalls nicht darauf berufen können, dass sie gegenüber anderen Betroffenen privilegiert werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Überflugbeschränkungen eine wesentliche Änderung des zur angefochtenen Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzepts eintritt, denn danach sind bereits eine Vielzahl von Überflugbeschränkungen in der Umgebung des Truppenübungsplatzes vorgesehen.

2. Können der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. August 2003 demnach nicht bereits die von der Antragsgegnerin in verschiedenen gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen entgegengehalten werden, fällt jedenfalls die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung weiterhin zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wird nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung auch unter den derzeit gegebenen Umständen voraussichtlich Erfolg haben.

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings hervorgehoben, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Hinblick auf die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannte Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung nur an Vorschriften zu messen ist, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Von diesem Grundsatz ist entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache möglicherweise erst in einigen Jahren zu erwarten ist. Dies folgt schon daraus, dass sich die Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind und nur auf die Verletzung ihrer eigenen Rechte berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940). Dass die Antragsteller geltend machen, durch das Vorhaben mit Enteigungswirkung betroffen zu sein, weil ihre Grundstücke unzumutbaren Lärmauswirkungen ausgesetzt seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar steht dem Einzelnen etwa bei Klagen gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der die Entziehung von Grundeigentum im Wege der Enteigung zulässt, ein klagefähiges Abwehrrecht auch insoweit zu, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt und die Inanspruchnahme des Grundeigentums in einem Ursachenzusammnenhang mit dem rechtlichen Mangel steht. Bei den hier geltend gemachten unzumutbaren Lärmbelastungen handelt es sich jedoch nur um mittelbare Beeinträchtigungen, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird und die daher keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG darstellen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob die angefochtene Verwaltungsentscheidung den Zielen der Raumordnung oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Da die Raumordnung nach § 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) die zusammenfassende und übergeordnete Interessenabwägung und Konfliktbewältigung zum Gegenstand hat, sind Planaussagen auf dieser Ebene allenfalls im Ausnahmefall geeignet, sonstigen Dritten ein subjektives Abwehrrecht einzuräumen. Ungeachtet der damit verbundenen und in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärten Fragen ist hier jedenfalls nicht ansatzweise erkennbar, dass die von den Antragstellern erwähnten raumordnungsrechtlichen Festlegungen die "Nutzung des Seehotels in seiner einmaligen Lage" und den "Ausschluss von Lärmimmissionen durch eine überörtliche Planung" regeln oder auf sonstige Weise gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.

b) Auch soweit die Antragsteller bestreiten, dass überhaupt ein Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung des Truppenübungsplatzes bestehe und damit offenbar erneut die "Planrechtfertigung" für das Vorhaben in Frage stellen wollen, ist schon fraglich, ob sie sich hierauf auch ohne enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planung berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 941). Im Übrigen bestehen an der Planrechtfertigung keine Zweifel. Ob die Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes notwendig ist, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, BVerwGE 97, 203, 209). Die Einschätzung, dass die weitere militärische Nutzung des streitgegenständlichen Geländes notwendig sei, hält sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums. Angesichts der ausführlichen und schlüssigen Darstellung der Antragsgegnerin in der Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung sowie insbesondere in der nachträglichen Abwägung und im gerichtlichen Verfahren kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Der Einwand der Antragsteller, dass die Zahl der Tiefflugübungen, die dem Abwurf ungelenkter Bomben dienen, in den letzten Jahren zurückgegangen ist, steht der Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock nicht entgegen, da nach den plausiblen Darlegungen der Antragsgegnerin nur an diesem Ort in Deutschland taktische Einsatzverfahren geübt werden können. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, dass im Rahmen bisheriger internationaler Kriseneinsätze auf den Abwurf ungelenkter Bomben aus tief fliegenden Kampfflugzeugen der Bundeswehr verzichtet worden sei, ist dies nicht geeignet, die militärische Notwendigkeit der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes in Frage zu stellen, denn es unterliegt - wie dargelegt - ausschließlich der verteidigungspolitischen Beurteilung der Antragsgegnerin, ob solche Einsatzverfahren auch künftig ausgeschlossen werden können. Schließlich geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das verfassungsrechtliche Erfordernis einer Zustimmung des Deutschen Bundestages vor Auslandseinsätzen der Bundeswehr ins Leere, denn es liegt auf der Hand, dass mit den erforderlichen Übungen nicht erst begonnen werden kann, wenn eine konkrete Krisensituation eingetreten ist und die parlamentarische Zustimmung zu einem Einsatz der Bundeswehr vorliegt.

c) Das Verwaltungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Verwaltungsentscheidung weiterhin aufgrund eines Mangels bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu beanstanden ist. Dieser Mangel ist auch im Sinne der - hier möglicherweise entsprechend heranzuziehenden - bau- und fachplanungsrechtlichen Planerhaltungsvorschriften im (vgl. z.B. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG oder § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) erheblich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

aa) Eine Abwägung der privaten Belange der Antragsteller hat grundsätzlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der im Abänderungsverfahren vorgelegten "nachträglichen Abwägung" vom 16. Dezember 2005. Entgegen den diesbezüglich geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts dürfte die nachträgliche Abwägung der Belange der Antragsteller auch nicht schon von vornherein deshalb unzulässig gewesen sein, weil die privaten Belange der Antragsteller isoliert, d.h. ohne Einbeziehung der von der Verwaltungsentscheidung betroffenen Belange von Gemeinden und anderer privater Dritter, mit den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Belangen abgewogen worden sind. Da die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin für die Antragsteller - wie dargelegt - keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen entfaltet und die Antragsteller deshalb - worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - neben ihren eigenen rechtlich geschützten Belangen nicht weitergehend auch die unzureichende Berücksichtigung fremder Belange geltend machen können, erscheint es zumindest zweifelhaft, ob sie eine einheitliche Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechenden Belange unter- und gegeneinander verlangen können. Dies geht jedenfalls nicht mit dem Ziel der Anreicherung der gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940, 942). Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Antragsgegnerin unzulässig vorab gebunden hat. Der Umstand, dass das Ergebnis der Abwägung unverändert geblieben ist, ist hierfür jedenfalls noch kein ausreichendes Indiz.

bb) Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste.

(1) Ein Abwägungsdefizit dürfte allerdings nicht mit dem Verwaltungsgericht auch darauf gestützt werden können, dass es mangels einer kartografischen Darstellung nicht möglich sei, die in den Gutachten genannten und der Berechnung zugrunde liegenden Flugrouten nachzuvollziehen. Hierzu hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass es auf eine kartografische Darstellung nicht ankomme, weil die dem DES MIL-Datensatz zugrunde liegenden Flugrouten wegen des Prinzips der freien Streckenwahl keine "tatsächlichen Überflugrouten", sondern lediglich Referenzstrecken zum Zweck der rechnerischen Ermittlung im Rahmen der Gauß'schen Verteilungskurve seien. Dies erscheint plausibel, da das Betriebskonzept ausdrücklich davon ausgeht, dass die Anflüge zum Truppenübungsplatz in Richtung auf die festgelegten Einflugpunkte bzw. -bereiche außerhalb der Platzgrenzen frei wählbar und die Luftfahrzeugbesatzungen gehalten sind, die Anflugroute auf wechselnden Strecken zu planen, um Belastungskonzentrationen zu vermeiden. Grundlage für die Lärmberechnungen kann demnach nur eine Wahrscheinlichkeitsverteilung sein. Dafür, dass diese Verteilung in dem Gutachten vom 13. Mai 2005 ("Detailinformationen zu Fluglärmbelastungen an Einzelpunkten der Gemeinde Lärz") unzutreffend ermittelt worden sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit in dem Gutachten die "Lage der einflussreichsten Flugstrecken zum Immissionspunkt, nach räumlichem Abstand geordnet" angegeben wird, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen sich aus der vom Verwaltungsgericht vermissten grafischen Darstellung dieser mathematisch errechneten Strecken ergeben sollen, zumal die Hauptbeiträge der Flugstrecken jedenfalls der Einflugrichtung nach aufgeführt sind.

(2) Bedenklicher ist es, dass sich sämtliche Gutachten, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat, weiterhin an den Berechnungs- und Bewertungsvorgaben des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - Fluglärmgesetz (FluglärmG) - orientieren und von einem Halbierungsparameter 4 - Leq(4) - ausgehen. Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005, LKV 2006, 317, 321) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - <Verkehrsflughafen Schönefeld>, Rn. 247, zitiert nach Juris). Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb die Antragsgegnerin und der von ihr beauftragte Sachverständige weiterhin an einem Verfahren zur Ermittlung der Schallbelastung festhalten, dessen Ungeeignetheit für die Ermittlung der individuellen Lärmbeeinträchtigungen inzwischen feststeht. Ob dieser Ermittlungsfehler im vorliegenden Fall ohne Auswirkungen bleibt, weil sich die Leq(4)-Werte - wie die Antragsgegnerin in der nachträglichen Abwägung (S. 4) unter Berufung auf das Gutachten vom 4. März 2004 (S. 13) angibt - durch Addition von etwa 6 dB(A) unter Berücksichtigung der platzspezifischen Besonderheiten möglicherweise hinreichend genau in die entsprechenden Leq(3)-Werte umrechnen lassen, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. In der dem Senat zugänglichen Fachliteratur wird zwar hervorgehoben, dass alle Formen von äquivalenten Dauerschallpegeln untereinander hoch korreliert und auch mit guter Genauigkeit ineinander umrechenbar seien und daher für die Wahl einer bestimmten Variante weniger wissenschaftliche als praktische Argumente den Ausschlag gäben (vgl. Isermann, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, S. 648 Rn. 1750, S. 664 Rn. 1797). Von einer grundsätzlichen Umrechungsmöglichkeit der äquivalenten Dauerschallpegel Leq(3) und Leq(4) geht offenbar selbst das in zwei Parallelverfahren von den dortigen Antragstellerinnen, der Gemeinde Lärz und der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, in Auftrag gegebene Gutachten der BeSB GmbH Berlin vom 5. Januar 2004 aus (vgl. dort Bl. 20 f.). In der vom Senat hierzu ausgewerteten Fachliteratur wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich der Leq(4) nur näherungsweise in den Leq(3) umrechnen lasse und die Umrechnung die möglichst genaue Kenntnis der Platzverhältnisse (Flugzeugmix und Bewegungszahlen) erfordere (vgl. Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm, ZLR 1998, 456, 479). Auch könnte im vorliegenden Zusammenhang von besonderer Bedeutung sein, dass die Differenz zwischen Leq(3) und Leq(4) um so größer ist, je kürzer die Dauer des Geräuschs ist und je seltener die Einzelgeräusche werden (vgl. Beckenbauer/Schreiber, "Wie unterschiedet sich der äquivalente Dauerschallpegel nach dem Fluglärmgesetz von dem (energie-)äquivalenten Dauerschallpegel oder Mittelungspegel nach DIN 45 641?", in: Oeser/Beckers, Fluglärm, 2000, S. 255, 257 f.), was gerade bei den vorliegend zu beschreibenden Lärmimmissionen einer begrenzten Zahl tief fliegender Düsenflugzeuge ins Gewicht fallen könnte. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass es sich bei der in dem Gutachten der EADS vom 4. März 2004 enthaltenen Annahme (S. 13), die Leq(4)-Werte ließen sich durch Addition von etwa 6 dB(A) unter Berücksichtigung der platzspezifischen Besonderheiten hinreichend genau in die entsprechenden Leq(3)-Werte umrechnen, um eine unzulässige Vereinfachung handelt, durch die die tatsächliche Lärmbelastung nicht ausreichend erfasst wird.

(3) Ob die Abwägung deshalb fehlerhaft ist, weil die Antragsgegnerin die auf dem Hotelgelände Ichlim tatsächlich auftretenden Spitzenpegel nicht hinreichend in ihre Abwägung eingestellt hat, kann offen bleiben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Verletzung der gesundheitlichen Belange der Antragsteller schon angesichts der Spitzenpegel, die in den von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten ermittelt werden, überwiegend wahrscheinlich sei, vermag der Senat bei vorläufiger Bewertung allerdings nicht zu teilen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung im Einzelnen damit begründet, dass das Gutachten der EADS vom 13. Mai 2005, das der nachträglichen Abwägung zugrunde liegt, an dem Punkt Ichlim Hotelgelände alle 8 Tage ein Lärmereignis zwischen 100 und 105 dB(A) beschreibe, wobei das Gutachten von Flughöhen von mindestens 460 m ausgehe. In der Abwägung sei jedoch nicht beachtet worden, dass das Betriebskonzept bei bestimmten Übungen sowie bei dem Flugbetrieb zur Erlangung und zum Erhalt von Einsatzbereitschaft und -fähigkeit schnell verfügbarer Luftstreitkräfte An- und Abflüge auch in einer Flughöhe von 500 Fuß (ca. 150 m) über Grund zulasse. Damit seien unter Berücksichtigung der in dem Gutachten der EADS Deutschland vom 4. März 2004 unter anderem auch für Ichlim getroffenen Aussage (S. 14), dass sich bei Flugzeugen, die niedriger als 460 oder 350 m einfliegen, der Wert für die extrem seltenen Ereignisse um 10 dB(A) erhöhe, Spitzenpegel bis 115 dB(A) möglich, die unabhängig von der Häufigkeit den kritischen Toleranzwert für Hörschäden überschreiten.

Zwar kann die Antragsgegnerin dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Überflüge in einer Höhe von 150 m nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 seien und deshalb nicht zu den regelmäßigen An- und Abflügen nach dem der Verwaltungsentscheidung zugrunde liegenden Betriebskonzept gehörten. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. September 2005 (OVG 2 S 100.05, S. 8 ff. d. Entscheidungsabdrucks) die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden An- und Abflügen nicht lediglich um allgemeinen Tiefflug handelt, sondern dass die An- und Abflüge im vorliegenden Fall - vergleichbar mit einem Flugplatz - anlagenbezogen und nicht unabhängig von der Nutzung des Truppenübungsplatzes zu beurteilen seien, und dass die Antragsgegnerin selbst über die Festlegung der Ein- und Ausflugbereiche hinaus den An- und Abflug mit in die Verwaltungsentscheidung einbezogen und damit zu ihrem Gegenstand gemacht hat. Dies gilt selbstverständlich auch für Tiefflüge in einer Höhe von 150 m. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, dass militärische Tiefflüge unterhalb einer Flughöhe von 300 m nur im Rahmen eines vom Minister der Verteidigung jährlich zugewiesenen und für das gesamte Bundesgebiet geltenden Kontingentes möglich und nur im Einzelfall aufgrund gesonderten Befehls zulässig seien, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil auch solche Tiefflüge, die aufgrund eines gesonderten Befehls des zuständigen Ministers die Mindestflughöhe von 300 m unterschreiten, zweifellos dem streitgegenständlichen Vorhaben zuzurechnen sind, wenn es sich nicht um sog. allgemeine militärische Tiefflüge, sondern um An- und Abflüge mit dem Ziel der Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes handelt. Da nach den Angaben der Luftwaffe bis zu 30 % der taktischen Einflüge in einer Höhe von 500 Fuß (d.h. ca. 150 m) erfolgen können (vgl. EADS-Gutachten vom 4. März 2004, S. 14), ist davon auszugehen, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der aufgrund gesonderten Befehls des Bundesverteidigungsministers im gesamten Bundesgebiet zulässigen Tiefflüge zukünftig als An- bzw. Abflüge auf die nähere Umgebung des streitgegenständlichen Geländes konzentrieren wird.

Aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erscheint es dem Senat jedoch fraglich, ob bei den in der Umgebung des Truppenübungsplatzes zu erwartenden militärischen Tiefflügen in einer Höhe von 150 m tatsächlich Spitzenschallpegel von 115 dB(A) entstehen können, wie das Verwaltungsgericht annimmt. Die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen lassen sich zwar entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin durchaus auf die Angaben in der Stellungnahme des von der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigen (Dr. W_____/EADS Deutschland AG) vom 4. März 2004 sowie in dem Gutachten desselben Sachverständigen vom 13. Mai 2005 stützen. Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung - wohl unter Bezug auf die erwähnte Stellungnahme vom 4. März 2004 - darauf hinweist, dass es sich bei der Erhöhung des dB(A)-Wertes bei niedrigeren Flughöhen lediglich um eine Zirka-Angabe handele, ändert dies nichts daran, dass Spitzenpegel in dem Bereich von 115 dB(A) jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, wenn nach dem Gutachten der EADS vom 13. Mai 2005 an dem Punkt Ichlim Hotelgelände statistisch alle acht Tage Spitzenpegel von 100 bis 105 dB(A) auftreten und diese sich bei Tiefflügen in einer Höhe von 150 m um ca. 10 dB(A) erhöhen. Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin erwähnten Hinweis des Sachverständigen, dass solche erhöhten Spitzenpegel nur etwa einmal in zwei Monaten auftreten könnten. Denn der aus Sicht des Verwaltungsgerichts maßgebliche Umstand, dass überhaupt Spitzenschallpegel von 115 dB(A) entstehen können, die die Antragsgegnerin in der nachträglichen Abwägung nicht berücksichtigt habe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass Spitzenschallpegel von 115 dB(A) entstehen können, wird auch durch die von der Antragsgegnerin zitierte, an anderer Stelle in dem Gutachten vom 4. März 2004 (S. 10) zu findende Aussage des Sachverständigen, dass speziell über Ichlim, d.h. im Bereich der Grundstücke der Antragsteller, nur alle drei Monate ein Lärmereignis von 107,4 dB(A) auftrete, nicht in Zweifel gezogen; denn zu der Frage, welche höheren Pegel bei niedrigerer Flughöhe konkret zu erwarten wären, hat der Gutachter - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - keine konkrete Aussage getroffen, sondern insoweit nur auf die wegen der Seltenheit solcher Ereignisse fehlende medizinische Relevanz hingewiesen.

Deutlich aussagekräftiger und überzeugender als der Versuch einer Relativierung der in jeweils unterschiedlichem Zusammenhang getroffenen Aussagen des Gutachters Dr. W_____ sind jedoch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegten eigenen Ermittlungen zum Tieffluglärm. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Gutachten der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition - WTD 91 - der Bundeswehr vom 28. Juli 2006. Danach haben Schallpegelmessungen bei Standardtiefflügen im Jahr 1984 für den unbeschleunigten Flug eines Tornado in Höhen um 75 m über Grund und einer Geschwindigkeit von 420 kts (ca. 780 km/h) einen mittleren Spitzenschallpegel von ca. 106 dB(A), bei einer Geschwindigkeit von 450 kts (ca. 830 km/h) einen mittleren Spitzenschallpegel von ca. 109 dB(A) und bei einer Geschwindigkeit von 480 kts (ca. 890 km/h) einen mittleren Spitzenschallpegel von ca. 112 dB(A) ergeben. Bei Flügen in einer Höhe von 150 m über Grund ist nach diesem Gutachten mit Spitzenpegeln zu rechnen, die um etwa 3 bis 6 dB(A) niedriger liegen. Darüber hinaus stützt sich die Antragsgegnerin auf eine im Auftrag des Umweltbundesamtes im August 1991 abgeschlossene Studie von Hartmut Ising u.a. zu gesundheitlichen Wirkungen des Tieffluglärms, der zufolge selbst bei einem Überflug in Höhe von 75 m und einer Fluggeschwindigkeit von 420 kts Spitzenschallpegel von 115 dB(A) nicht erreicht würden. Dass die diesen Gutachten zugrunde liegenden Messungen fehlerhaft oder auf die hier vorliegende Situation nicht übertragbar seien, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Durch derartige Messungen dürften sich die tatsächlich zu erwartenden Spitzenpegel hinreichend zuverlässig ermitteln lassen. Jedenfalls bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist deshalb davon auszugehen, dass bei den in der Umgebung des Truppenübungsplatzes und auch auf dem Grundstück der Antragsteller zu erwartenden militärischen Tiefflügen in einer Höhe von 150 m tatsächlich keine Spitzenschallpegel von 115 dB(A) entstehen. Dies wird letztlich auch durch die gutachtliche Stellungnahme der BeSB GmbH Berlin vom 3. September 2003 (vgl. dort Bl. 15) bestätigt, die in den Parallelverfahren der früheren Gemeinden Lärz und Flecken Zechlin von den dortigen Antragstellerinnen in Auftrag gegeben worden ist und der zufolge bei Flughöhen von bis zu 150 m die Häufigkeit von Maximalpegeln der Pegelklasse 110,0 bis 115,0 dB(A) in Ichlim (Gemeinde Lärz) im Jahresmittel 0,00 beträgt. Soweit in den weiteren Gutachten der BeSB GmbH Berlin vom 5. Januar 2004 hiervon möglicherweise abweichend ausgeführt wird (S. 41), dass im nördlichen Einflugbereich "eine gewisse Regelmäßigkeit von einem Ereignis > 115 dB(A) alle ein bis zwei Wochen unterstellt werden" sollte, ist für den Senat nicht erkennbar, woraus diese Annahme abgeleitet wird.

Die weitere Frage, ob auch bei zu erwartenden Spitzenpegeln von unter 115 dB(A) angesichts der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die lärmmedizinische Einschätzung von S_____ vom 12. März 2004 aufgezeigten Besonderheiten von Tiefflugschallereignissen, insbesondere der in den Bereich höchster Empfindlichkeit menschlicher Ohren fallenden Frequenzzusammensetzung und der extrem steilen Anstiegsflanke, von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden muss oder ob diese Ereignisse wegen ihrer Seltenheit lärmmedizinisch vernachlässigt werden können, wovon das im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte Gutachten der EADS Deutschland AG (Dr. W_____) vom 4. März 2004 (S. 10) ausgeht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

(4) Letztlich kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die den Antragstellern durch das Vorhaben drohende Fluglärmbelastung wegen der Berechnung anhand des äquivalenten Dauerschallpegels nach dem Fluglärmgesetz sowie der fehlenden Berücksichtigung gesundheitsgefährdender Spitzenpegel unzureichend bzw. nicht zutreffend ermittelt hat; denn jedenfalls führen die Annahmen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller für sich genommen schon zu einem Abwägungsdefizit.

In der nachträglichen Abwägung vom 16. Dezember 2005 wird zu diesem Gesichtspunkt lediglich ausgeführt, es sei eine "ganz erhebliche plangegebene Vorbelastung des Hotels I_____ im Umfeld des Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock" zu berücksichtigen, der seit jeher vorhanden und bestandsgeschützt sei und dessen grundsätzliche Fortnutzungsbefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststehe. Dies führe zu einer Situationsgebundenheit der Hotelanlage von ihrer geografischen Lage her mit der Folge, dass sie einerseits die bestehende überörtliche militärische Anlage zu beachten habe, sie andererseits im Hinblick auf eine Betroffenheit ihrer Belange nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Diese Ausführungen enthalten weiterhin nicht ansatzweise die vom Senat im Beschluss vom 21. September 2005 (a.a.O., S. 22 ff. d. Entscheidungsabdrucks) - ebenso wie bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im Beschluss vom Dezember 2004 (a.a.O., S. 322 f.) - vermissten konkreten Angaben zum Maß der gerade in dem hier in Rede stehenden Gebiet zur Zeit der Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte aufgetretenen Geräuschvorbelastungen, ohne die sich nicht bewerten lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Schutzminderung eingetreten sein könnte. Der Verzicht auf die erforderlichen konkreten Angaben zu der tatsächlichen Lärmvorbelastung der Grundstücke der Antragsteller lässt sich auch nicht dadurch kompensieren, dass in der nachträglichen Abwägung nunmehr nur noch von einer "plangegebenen" Vorbelastung des Hotels Ichlim im Umfeld des Luft-Boden-Schießplatzes Wittstock die Rede ist. Denn auch eine plangegebene Vorbelastung kann nicht ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angenommen werden. Da eine plangegebene Vorbelastung vielmehr nur dann vorliegt, wenn ein Anwohner aufgrund einer zwar noch nicht verwirklichten, aber bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 118, 126), hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung jedenfalls klären müssen, welche konkreten, bereits verfestigten Planungen hinsichtlich der weiteren militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Hotels der Antragsteller bestanden hatten und mit welchen Belastungen diese daher realistischerweise rechnen mussten. Hierzu finden sich in der Begründung der Abwägungsentscheidung indes keinerlei Ausführungen. Diese sind auch nicht etwa im Hinblick auf den in der nachträglichen Abwägung nicht erwähnten, jedoch aus den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannten Umstand entbehrlich, dass der Truppenübungsplatz Wittstock bereits in dem am 14. Januar 1993 vom Deutschen Bundestag gebilligten Truppenübungsplatzkonzept als Luft-Boden-Schießplatz vorgesehen war. Zwar mag die damalige Planung insoweit verfestigt gewesen sein, als die künftige Nutzung wie folgt umschrieben wurde: "Üben und Schießen, zwei Schießbahnen ab 20 mm, Artillerieschießen, Luftwaffe als Hauptnutzer, ca. 3000 Einsätze im Jahr, Verwendung von Übungsmunition" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 288). Insbesondere angesichts der Entfernung der Grundstücke der Antragsteller von dem Truppenübungsplatz und des Umstandes, dass die ihnen drohenden Lärmbeeinträchtigungen nicht durch die auf dem Platz entstehenden Lärmimmissionen, sondern ganz wesentlich durch die konkrete Lage der erst im Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 festgelegten nördlichen Einflugbereiche bedingt sind, kann das Maß der Lärmbeeinträchtigungen, das die Antragsteller wegen der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums ggf. hinzunehmen haben, nicht einfach ungeklärt bleiben.

cc) Selbst wenn man aufgrund einer entsprechenden Anwendung bau- und fachplanungsrechtlicher Planerhaltungsvorschriften nur solche Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange als erheblich ansieht, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, wäre dieses Erfordernis hier erfüllt. Der bereits bei summarischer Prüfung festzustellende Abwägungsfehler einer unzureichenden Ermittlung der schutzmindernden Vorbelastung ist offensichtlich, da er ohne weiteres aus der Begründung der Abwägungsentscheidung hervorgeht. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hätten die unterbliebenen Ermittlungen der Antragsgegnerin nämlich ergeben, dass im Bereich der Grundstücke der Antragsteller weder eine relevante tatsächliche Lärmvorbelastung bestanden hat noch die Antragsteller aufgrund einer zum Zeitpunkt des Erwerbs des Hotels bereits verfestigten Planung mit erhöhten Immissionen rechnen mussten, hätte sie die Belange der Antragsteller in der Abwägung nicht - wie geschehen - einfach zurückstellen dürfen, sondern dem durch die Planung hervorgerufenen Immissionskonflikt etwa durch Änderungen des Betriebskonzepts Rechnung tragen müssen. Hierbei wäre insbesondere auch eine Flughöhenbeschränkung zu erwägen gewesen, wie sie nach dem Betriebskonzept in anderen Bereichen mit Wohnbebauung in der Umgebung des Truppenübungsplatzes bereits vorgesehen ist und unter dem 26. Juni 2006 auch für das Grundstück der Antragsteller - allerdings nur befristet bis zur Entscheidung in der Hauptsache - angeordnet worden ist.

dd) Der Einschätzung, dass die Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 voraussichtlich Erfolg haben wird, steht auch nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1996, BVerwGE 101, 73, 85, m.w.N.) im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht aber auf Planaufhebung besteht und eine (teilweise) Planaufhebung nur in Betracht kommt, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre. Denn im vorliegenden Fall können die Antragsteller schon deshalb nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Planergänzung verwiesen werden, weil es hierfür - anders als im Fachplanungsrecht (vgl. etwa § 9 Abs. 2 LuftVG und § 75 Abs. 1 a, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG) - an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die Klärung der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

3. Da die Klage der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, bedarf es für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich keiner weiteren Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei hinsichtlich der Höhe des Streitwerts auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 21. September 2005 verwiesen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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