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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: OVG 2 S 21.07
Rechtsgebiete: GG, VwGO, SGB VII, BauO Bln, ASOG, KÜO
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 | |
SGB VII § 14 Abs. 1 | |
SGB VII § 15 Abs. 1 | |
SGB VII § 114 Abs. 1 | |
BauO Bln § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
BauO Bln § 58 Abs. 1 | |
BauO Bln § 85 Abs. 2 Satz 1 | |
ASOG § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
ASOG § 17 Abs. 1 | |
KÜO § 2 | |
KÜO § 3 | |
KÜO § 8 Abs. 4 |
2. Unfallverhütungsvorschriften haben wegen des bei den Berufsgenossenschaften vorhandenen Fach- und Sachverstandes indizielle Bedeutung dafür, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten (hier: Kehr- und Prüftätigkeit des Schornsteinfegers) erforderlich sind.
OVG 2 S 21.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 27. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 4 000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks K_____ in Berlin-Mitte. Im August 2004 stellte der Bezirksschornsteinfegermeister fest, dass an vier Schornsteinen auf dem Dach des Gebäudes Leitern und Schutzgeländer für die Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten fehlen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 gab das Bezirksamt Mitte von Berlin der Antragstellerin zur Beseitigung der Schornsteinmängel unter Androhung der Ersatzvornahme auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung an den im einzelnen gekennzeichneten vier Schornsteinen jeweils fest montierte Leitern, fest montierte Schutzgitter auf den Schornsteinköpfen sowie zwischen zwei der Schornsteine Verbindungstrittroste mit Absturzsicherung anzubringen. Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres am 14. August 2006 erhobenen Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Januar 2007 zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Anbringung der Leitern und Schutzgitter verschont zu bleiben, überwiegt, da gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 30. Juni 2006 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Bedenken bestehen. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Der Antragsgegner hat die Ordnungsverfügung zu Recht auf § 85 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln als Eingriffsnorm gestützt. Werden danach in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, kann verlangt werden, dass u.a. rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben und Gesundheit, erforderlich ist. Die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes der Antragstellerin geltende Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (abgedruckt bei Willert, Berliner Bauordnungsvorschriften aus 1853-1925) kannte weder die allgemeine Verpflichtung zur Verkehrssicherheit baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 1 BauO Bln) noch die spezielle Vorschrift, wonach für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen sind (§ 32 Abs. 9 BauO Bln). § 85 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln (Anpassungsverlangen) gewährt der Behörde auch - anders als § 85 Abs. 1 BauO Bln (Erhaltungspflicht) - eine eigene Eingriffsermächtigung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 17. August 1990, OVGE 19, 98, 99; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, BauO Bln, 5. Aufl. 1999, § 77 Rn. 46), so dass es eines Rückgriffs auf § 17 Abs. 1 ASOG bzw. § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, der nunmehr eine spezielle Befugnisnorm für den Bereich des Bauordnungsrechts enthält, nicht bedarf.
Eine Anpassung einer bestehenden Anlage an geänderte bauordnungsrechtliche Anforderungen kann jedoch nur im Fall einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verlangt werden. Eine derartige konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970, NJW 1970, 1890; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2006 - OVG 2 S 131.05 -, EA S. 4).
Hiervon ausgehend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der jeweils mit der Reinigung der Schornsteine befassten Schornsteinfeger gegeben sei, nicht zu beanstanden. Die Nutzung des Mehrfamilienwohnhauses der Antragstellerin erfordert zur Gewährleistung der Feuersicherheit und in Erfüllung der sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 17. August 1998 (GVBl. S. 233) ergebenden gesetzlichen Pflichten, dass die Abgasanlagen vom Schornsteinfeger gefahrlos gekehrt und überprüft werden können. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts befindet sich der mindestens 1,30 m hohe Schonstein Nr. 1 nahe der Brandwand und ragen die übrigen, jeweils mindestens 2,20 m - nach den Angaben des Antragsgegners sogar 2,90 m - hohen Schornsteine an die Dachschräge heran. Wie der Antragsgegner ebenfalls unwidersprochen im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, muss der Schornsteinfeger während der Kehrarbeiten bis auf die Schornsteinmündung am oberen Ende des Schornsteinkopfes steigen und dort stehend seine Tätigkeit verrichten. Bei der konkreten Höhe und Lage der Schornsteine besteht deshalb die Gefahr, dass ein Schornsteinfeger infolge eines Fehltritts abstürzt, was angesichts der Höhe des Daches von ca. 20 m mit hoher Wahrscheinlichkeit tödliche Folgen hätte. Dass die beschriebenen Gefahren nicht nur theoretischer Natur sind, wird durch die in der Ordnungsverfügung erwähnten Unfallverhütungsvorschriften bestätigt, die u.a. auch die Einzelheiten für den Arbeitsschutz bei Arbeiten regeln, die vom Dach aus vorzunehmen sind (§ 32 Abs. 9 BauO Bln; vgl. auch Wilke u.a., a.a.O., § 28 Rn. 16). Die Unfallverhütungsvorschriften werden unter Berücksichtigung des bei den Berufsgenossenschaften vorhandenen Fach- und Sachverstandes erarbeitet und von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als autonomes Recht gesetzt, welches etwa vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 114 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 SGB VII). Sie haben deshalb indizielle Bedeutung dafür, welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Januar 2002, BauR 2002, 927; OVG Münster, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -, zitiert nach Juris). Die hier einschlägige, vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren übersandte Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten - BGV C 22 - der Berufsgenossenschaft Bau sieht in § 12 Abs. 1 vor, dass bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein müssen. Nach § 10 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift müssen die Arbeitsplätze über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein, was voraussetzt, dass Treppen, Laufstege oder Leitern vorhanden sind (DA zu § 10 Abs. 1). Diese Anforderungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Vorliegen einer besonderen Gefahrensituation nicht deshalb zu verneinen, weil der Schornsteinfeger eine gefahrgeneigte Arbeit ausführt und es zu seinem Berufsbild gehört, sich gegen Absturz durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Denn auch ein erfahrener Schornsteinfeger ist nicht vor Fehltritten sicher und muss vor unverhältnismäßigen Risiken für Leben und Gesundheit geschützt sein (vgl. auch OVG Münster, a.a.O.). Die Gefahrensituation lässt sich auch nicht mit dem Hinweis relativieren, dass sich die Lage und bauliche Ausführung der Schornsteine auf dem Dach des Gebäudes der Antragstellerin seit der Errichtung des Gebäudes vor 104 Jahren nicht geändert habe und die Schornsteine seitdem ohne Beanstandungen gereinigt worden seien. Ob dieser Vortrag zutrifft oder vielmehr der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass die Schornsteine auf dem Gebäude der Antragstellerin nach dem Anschluss der beiden Nachbargrundstücke an das Fernheizungsnetz verlängert worden seien, um der Rauchbeeinträchtigung auf den Nachbarhöfen entgegenzuwirken, kann dahinstehen. Denn dass Gefahren für Leben und Gesundheit und die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen erst im Laufe der Zeit erkannt werden, ist keinesfalls ungewöhnlich (vgl. auch OVG Münster, a.a.O.). Dass die Behörde vor dem Erlass von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht abwarten muss, bis die Gefahr sich realisiert, versteht sich von selbst. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr im Fall ihrer Verwirklichung - wie hier - erhebliche Schäden für besonders wichtige Rechtsgüter verursachen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Januar 2006 - 2 S 131.05 -, EA S. 5 f.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Lage und Bauausführung der Schornsteine mit derjenigen der überwiegenden Zahl der um 1900 errichteten Altbauten in Berlin vergleichbar sei, hat sie dies nicht durch Benennung konkreter Beispiele substantiiert. Dies wäre im vorliegenden Fall aber im Hinblick auf die sachverständige Einschätzung des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie die im Verwaltungsvorgang (Bl. 20) enthaltenen Fotos, auf denen sowohl die erhebliche Höhe als auch die Lage der Schornsteine unmittelbar an der Brandwand bzw. an der Dachschräge als gefahrerhöhende Besonderheiten deutlich erkennbar sind, erforderlich gewesen.
Der angefochtenen Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass Pflichten eines Hauseigentümers in § 8 Abs. 4 KÜO geregelt sind. Danach haben die Pflichtigen zur gefahrlosen Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten die Begehungs-einrichtungen, wie Leitern, in gebrauchsfähigem Zustand vorzuhalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Mindestanforderung, die weitergehende Pflichten zur Gefahrenbeseitigung, die sich aufgrund des baulichen Zustandes der Dächer und Schornsteine aus dem Bauordnungsrecht ergeben, nicht ausschließt. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Antragstellerin, dass bestehende bauliche Anlagen für die Dauer ihrer Nutzung und Nutzbarkeit Bestandsschutz genössen. Denn unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob an den Schornsteinen bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind, die zum Erlöschen des Bestandsschutzes geführt haben könnten, steht der Bestandsschutz einer auf die Beseitigung solcher Gefahren gerichteten Ordnungsverfügung nicht entgegen, die zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren (vgl. OVG Münster, a.a.O.).
Der Antragsgegner hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin für den Zustand der Schornsteine und der Begehungseinrichtungen verantwortlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ASOG). Angesichts der Gefährdung von Leben und Gesundheit der mit der Kehrung oder Überprüfung der Abgasanlagen befassten Schornsteinfeger bestehen keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner durch Ordnungsverfügung einschreiten durfte. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung es Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, bleibt dies unsubstantiiert. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen, dass er jedem Mängelbericht eines öffentlich bestellten Schornsteinfegers nachgehe. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass der Bezirksschornsteinfeger im vorliegenden Fall Mängel angezeigt haben könnte, die er in anderen vergleichbaren Fällen unbeanstandet lassen würde, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht schon, dass die Bau- Berufsgenossenschaft Hannover als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung den Schornsteinfeger bereits im Juli 2004 zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hat. Die der Antragstellerin auferlegten baulichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot vereinbar. Bei der von der Antragstellerin angebotenen Anbringung von Haken, um eine zu transportierende Leiter fest einhaken zu können, handelt es sich zwar um ein weniger belastendes Mittel. Dieses ist jedoch nicht gleichermaßen geeignet. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Antragsgegners, dass im Fall einer Anbringung von Haken jedenfalls die Absturzgefahr bei Arbeiten auf der Schornsteinmündung unvermindert fortbesteht und nur eine fest montierte Leiter die vor allem bei ungünstigen Witterungsverhältnissen bestehende Gefahr des Abrutschens beseitigt. Die auferlegten Maßnahmen sind trotz der für die Antragstellerin damit verbundenen Kosten angesichts des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter auch angemessen, wobei der Senat von dem in dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit den vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme angegebenen Betrag von 8 000 Euro ausgeht. Der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung errechnete Betrag von 22 750 Euro allein für die Leitern ist demgegenüber deutlich überhöht und nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Bestehen mithin gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Bedenken, bedarf es keiner Prüfung des besonderen Vollziehungsinteresses. Dieses ist allerdings im Hinblick auf die Unaufschiebbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Kehr- und Überprüfungstätigkeiten des Schornsteinfegers (vgl. § 2 und 3 KÜO), die wiederum dem Brandschutz bei der Nutzung des Gebäudes dienen, ohne weiteres zu bejahen. Die Dringlichkeit entfällt offensichtlich auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner erst tätig geworden ist, nachdem er durch den Bezirksschornsteinfeger von den Mängeln Kenntnis erlangt hat.
In Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme hat die Antragstellerin keine selbständigen Einwände geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung der Ordnungsverfügung ist von den voraussichtlichen Aufwendungen auszugehen, die nach den plausiblen Angaben zu den vorläufigen Kosten der Ersatzvornahme in dem angefochtenen Bescheid ca. 8 000 Euro betragen werden. Dieser Betrag ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Androhung der Ersatzvornahme bleibt neben der Grundverfügung außer Betracht (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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