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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: OVG 2 S 24.06
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BbgLPlG, LEPro, ROG, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1
VwGO § 121 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauGB § 2 Abs. 2 Satz 2
BbgLPlG § 3 Abs. 1 Nr. 4
BbgLPlG § 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
LEPro § 25
ROG § 3 Nr. 2
BauGB § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 24.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 1. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die militärische Nutzung eines teilweise auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Geländes, das von den sowjetischen Streitkräften bis 1993 als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzt wurde.

Mit Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 19. Mai 1994 wurde der Gemeinde Flecken Zechlin, deren Rechtsnachfolgerin die Antragstellerin ist (vgl. § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 2, § 48 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform vom 24. März 2003, GVBl. I S. 82) das Eigentum an einem Wegegrundstück (Flur 12 Flurstück 26) zugesprochen, das teilweise auf dem o.g. Gelände liegt. Auf der Grundlage dieses Bescheides wurde die Gemeinde als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 nahm die Oberfinanzdirektion Cottbus den Zuordnungsbescheid hinsichtlich einer näher bezeichneten Teilfläche des Grundstücks rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses zurück und stellte fest, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin dieser Teilfläche geworden sei. Die gegen den Rücknahmebescheid gerichtete Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2004 (15 K 4406/02) abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 (3 B 65.04) zurückgewiesen.

Bereits am 9. Juli 2003 war eine "Verwaltungsentscheidung" des Bundesministeriums der Verteidigung ergangen, nach der die Nutzung des Geländes gemäß dem modifizierten Betriebskonzept vom 20. Januar 2003 als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1700 Einsätze pro Jahr und als Standortübungsplatz für die Ausbildung von Bodentruppen sowie als Standortschießanlage mit vier Schießständen für Handfeuerwaffen vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 6. August 2003 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung gegenüber der Gemeinde Flecken Zechlin die sofortige Vollziehung der Verwaltungsentscheidung an. Mit Beschluss vom 23. September 2003 (3 L 876/03) stellte das Verwaltungsgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2490/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 auf Antrag der Gemeinde Flecken Zechlin wieder her. In den Beschlussgründen wird unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274 = NVwZ 2001, 1030 ff. (Gemeinde Schweinrich), insbesondere ausgeführt, dass sich die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig darstelle, weil weiterhin ein rechtliches Hindernis für die militärische Nutzung des Geländes bestehe: Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung erstrecke sich auch auf den der Gemeinde Flecken Zechlin mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 19. Mai 1994 zugesprochenen Grundstücksteil, dessen Eigentümerin die Antragsgegnerin in Ansehung der aufschiebenden Wirkung der Klage, welche die Gemeinde gegen die Aufhebung dieses Bescheides und die Zuordnung des fraglichen Grundstücksteils an die Antragsgegnerin erhoben hat, nach wie vor nicht sei. Die gegen den Beschuss des Verwaltungsgericht gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 18. August 2004 (3 B 344/03) zurück.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Potsdam auf Antrag der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 23. September 2003 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abgelehnt wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die nach dem Beschluss vom 23. September 2003 eingetretene Änderung der Eigenumsverhältnisse an dem teilweise auf dem Gelände des Truppenübungsplatzes liegenden Wegegrundstück führe im Ergebnis zu einer von dem ursprünglichen Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sei für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung von Bedeutung, dass die Antragstellerin durch die angegriffene Verwaltungsentscheidung aller Voraussicht nach nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt sei. In Folge der Eingliederung der früheren Gemeinde Flecken Zechlin in die Stadt Rheinsberg sei nicht mehr davon auszugehen, dass mit dem Truppenübungsplatz etwa die Hälfte des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde gänzlich entzogen sei. Die durch den An- und Abflug entstehende Lärmbelastung liege unterhalb der Schwelle, ab der eine Abwägung der gemeindlichen Belange geboten sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Rechtsmittelantrag, den erstinstanzlichen Beschluss vom 20. Juni 2006 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. September 2003 abzulehnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus einem von der Antragsgegnerin dargelegten - und damit der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterliegenden - Grund zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig ist. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2003 ist eine Veränderung der Umstände eingetreten, aus der sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 196). Denn das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2490/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 deshalb wieder hergestellt, weil sich die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung auch auf den der Gemeinde Flecken Zechlin mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 19. Mai 1994 zugesprochenen Grundstücksteil erstreckt, dessen Eigentümerin die Antragsgegnerin in Ansehung der aufschiebenden Wirkung der Klage, welche die Gemeinde gegen die Aufhebung dieses Bescheides und die Zuordnung des fraglichen Grundstücksteils an die Antragsgegnerin erhoben hatte, zum Zeitpunkt der Entscheidung (noch) nicht war. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 (3 B 65.04) hat das Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2004 (15 K 4406/02) zurückgewiesen. Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit des die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin an dieser Teilfläche feststellenden Bescheides der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 10. Dezember 2002 stellt einen veränderten Umstand dar, der eine Abänderung der - durch den Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vom 18. August 2004 bestätigten - Eilentscheidung vom 23. September 2003 jedenfalls möglich erscheinen lässt.

Der Abänderungsantrag ist nach der Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürften der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung und damit dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht die von der Antragsgegnerin in verschiedenen Gerichtsverfahren in Bezug auf die Nutzung des Truppenübungsplatzes abgegebenen Erklärungen entgegengehalten werden können.

a) Durch die von der Antragsgegnerin in dem erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 17. Mai 2006 in dem Parallelverfahren der Stadt Wittstock/Dosse (3 L 800/05) abgegebene Erklärung, dass das Gemeindegebiet der früheren Gemeinde Schweinrich bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 3 K 2489/03 nicht als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz, einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tiefflügen genutzt werde, wird die Möglichkeit einer Vollziehung der Verwaltungsentscheidung und des Betriebskonzepts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Da eine Vollziehbarkeitsanordnung als verwaltungsrechtliche Ermessensentscheidung inhaltliche Beschränkungen aufweisen kann und sich auch nur auf einen Teil des Verwaltungsakts zu beziehen braucht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 80 Rn. 186), ist diese Erklärung, die von der Antragstellerin zutreffend als Teilrücknahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung gewertet wird, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begrenzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Teile eines Planfeststellungsbeschlusses nach verbreiteter Ansicht nur rechtmäßig ist, wenn der Planfeststellungsabschluss nicht nur in räumlich-gegenständlicher, sondern auch in funktioneller Hinsicht teilbar ist, d.h. wenn gewährleistet ist, dass durch den Teilvollzug nicht die Gesamtkonzeption wesentlich verändert wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 1. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 177, 178; Schoch, a.a.O., Rn. 152). Denn durch den vorläufigen Verzicht auf die Nutzung des Gemeindegebietes der früheren Gemeinde Schweinrich für Tiefflüge tritt keine wesentliche Änderung des zur angefochtenen Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzepts ein. Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass das Gebiet, für das das Überflugverbot gilt, in den in der Karte zur fliegerischen Nutzung für die sog. Standardverfahren vorgesehenen Streckenverlauf hineinragt. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar darlegt, ist hiermit jedoch keine wesentliche Änderung des Betriebskonzepts verbunden, da sich der Überflug des fraglichen Gebietes durch eine geringfügige Verlegung der Anflugstrecke auf dem betroffenen, ca. 800 m langen Abschnitt um ca. 250 m nach Osten vermeiden lässt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin steht einer solchen Streckenverlegung auch nicht die bei Formationsanflügen erforderliche Breite der "Flugtrasse" entgegen, denn nach den Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, werden die Formationen im engen Verbandsflug (mit mehreren Flugzeugen nebeneinander) vor Erreichen des Übungsgebietes aufgelöst und fliegen die Luftfahrzeuge bei den Standardverfahren in einem Abstand von ca. 4 bis 6 km hintereinander auf dem gleichen Flugweg.

Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass durch den vorläufigen Verzicht auf Überflüge über das Gemeindegebiet der früheren Gemeinde Schweinrich der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides deshalb die Grundlage entzogen wird, weil in diesem Fall alle Flüge ausschließlich über das Gemeindegebiet der Antragstellerin führen und an deren bewohnte Gebiete heranrücken mit der Folge, dass diese Gebiete in erheblich größerem Umfang durch Lärmimmissionen belastet würden. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei überhaupt um eine Frage der Vollziehbarkeit handelt. Denn es ist aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht plausibel, dass durch die teilweise Verlagerung der Anflugstrecke um ca. 250 m nach Osten in bewohnten Gebieten auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin unzumutbare Lärmimmissonen entstehen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung dargelegt, dass die Lärmwerte selbst an dem unmittelbar auf der Liegenschaftsgrenze befindlichen Messpunkt 11 in dem Gutachten der EADS vom 24. Februar 2003 (nach den Tabellen S. 40/41) weder die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle, die bei einem Dauerschallpegel von 65 dB(A) Leq(3) anzunehmen sei, noch gesundheitsgefährdende Spitzenpegel von 115 dB(A) erreiche. Da der dem Gelände des Truppenübungsplatzes nächstgelegene Ort Neu-Lutterow (Messpunkt 16 für Ortslagen im EADS-Gutachten vom 24. Februar 2003) ca. 600 m östlich von dem genannten Messpunkt 11 an der Liegenschaftsgrenze entfernt liege, sei hier - und erst recht im Bereich des noch weiter östlich liegenden Ortes Flecken Zechlin (Messpunkt 18 für Ortslagen) - eine unzumutbare Lärmbelastung aufgrund der Verlagerung der Flugstrecken um 250 m nach Osten ausgeschlossen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.

b) Der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsentscheidung steht - anders als die Antragstellerin meint - auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2001 in dem Verfahren 3 A 58/97 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erklärt hatte, entsprechend den Urteilen des 3. Senats vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (4 C 12.99 und 4 C 13.99) sowie unter den dort genannten Voraussetzungen eine Nutzung des Geländes des frühren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem Gemeindegebiet der damaligen Klägerin, der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tieflügen zu unterlassen. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Erklärung die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem Unterlassungsurteil zukommt. Denn die Antragstellerin kann sich auch als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Flecken Zechlin auf die von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 A 58/97 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg abgegebene Erklärung ebenso wenig berufen, wie sie sich auf einen rechtskräftig gewordenen Urteilstenor des gleichen Inhalts berufen könnte.

Allerdings wird in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. August 2004 in dem Parallelverfahren der Gemeinde Wittstock/Dosse (3 B 325/03) die Möglichkeit erwogen, dass das Unterlassungsgebot aus dem Urteil, auf das sich die Gemeinde Wittstock/Dosse als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Schweinrich unmittelbar berufen könne, durch die Entscheidung vom 9. Juli 2003 selbst im unterstellten Fall ihrer Übereinstimmung mit dem materiellen Recht nicht gegenstandslos geworden sein könnte, sondern vor einer dazu im Widerspruch stehenden Nutzung in einem gerichtlichen Verfahren zumindest vorläufig außer Vollzug gesetzt worden sein müsste, und dass dieses möglicherweise bestehende Hindernis bereits im Streit um die Vollziehung der hier in Rede stehenden oder einer späteren vergleichbaren Entscheidung der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Nachteil gereichen könnte. Diese vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mangels Entscheidungserheblichkeit letztlich offen gelassene Frage beantwortet der beschließende Senat nunmehr dahingehend, dass den Unterlassungsurteilen in den Parallelverfahren - und damit auch der hieran anknüpfenden "Gleichstellungserklärung" der Antragsgegnerin - für die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Hierfür sind die folgenden Überlegungen maßgebend:

Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Vorschrift will verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, zwischen denselben Parteien (oder ihren Rechtsnachfolgern) wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird. Die materielle Rechtskraft endet jedoch, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage ändert (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1962, BVerwGE 14, 359, 362, und vom 8. Dezember 1992, NVwZ 1993, 672, 673) und deshalb ein neuer Streitgegenstand anzunehmen ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 121 Rn. 68).

Im vorliegenden Fall haben sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 bzw. der Abgabe der Erklärung der Antragsgegnerin vom 10. April 2001 und der sich hieran anschließenden verfahrensbeendenden Erklärungen wesentlich geändert. Streitgegenstand der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem Verfahren 3 A 58/97 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg erhobenen Klage war der auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte prozessuale Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, die Nutzung des Geländes des früheren Truppenübungsplatzes auf dem Gemeindegebiet der Klägerin als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz, einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tiefflügen zu unterlassen (vgl. die Wiedergabe des zuletzt gestellten Antrags in dem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juli 2002, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Mit einem Entscheidungssatz dieses Inhalts, der dem Tenor der vom Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigten Urteile des Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vom 24. März 1999 (3 A 55/97 und 3 A 60/97) entspricht, hätte ein stattgebendes Urteil die Beteiligten zwar gebunden. Zur Ermittlung der Reichweite der materiellen Rechtskraft wären jedoch ergänzend der - den Streitgegenstand mitbestimmende - Tatbestand und die Urteilsgründe heranzuziehen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin - ebenso wie in den rechtskräftig entschiedenen Parallelverfahren - nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte (vgl. den erwähnten Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 24. Juli 2002, S. 7 des Entscheidungsabdrucks). Mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens und dem Erlass der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 hat die Antragsgegnerin indes diejenigen Verfahrensschritte nachgeholt, deren Fehlen nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausschlaggebend für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs waren. Bereits hierin ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu sehen, die eine erneute Prüfung der streitigen Rechtsbeziehung rechtfertigt. Darauf, ob die Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Erlass der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 auch zu einer von der Vorentscheidung abweichenden Beurteilung führen, kommt es hingegen für die Reichweite der materiellen Rechtskraft nicht an, denn die Zulässigkeit einer neuen Verhandlung und Entscheidung kann naturgemäß nicht schon deren Ergebnis voraussetzen. Ob dies etwa in dem Fall einer offensichtlichen materiellen Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung anders zu beurteilen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Eine summarische Prüfung im vorliegenden Fall ergibt jedenfalls - wie unter 2. noch näher auszuführen sein wird -, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

2. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung nunmehr zu Lasten der Antragsstellerin ausfalle, weil die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg habe, ist nicht aufgrund eines von der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren dargelegten Grundes zu beanstanden.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig sein.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Antragsgegnerin ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, BVerwGE 112, 274, 280 ff.). Ob hieraus auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten folgt, mit denen die näheren Einzelheiten der militärischen Weiternutzung festgelegt werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Vieles spricht jedoch dafür, dass eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung vorhanden ist. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass es keiner ausdrücklichen Regelung bedarf, sondern auch eine gesetzliche Grundlage genügt, die im Wege der Auslegung ermittelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1990, NVwZ 1991, 267) und sich hier möglicherweise als Annex zu dem die militärische Fortnutzung vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften grundsätzlich legitimierenden Vorschriften der Art. 21 und 19 EV ergibt. Auch das Bundesverwaltungsgericht setzt eine solche Befugnis offenbar voraus, denn in der bereits erwähnten Entscheidung wird nicht etwa bemängelt, dass die Antragsgegnerin eine planerische Elemente einschließende Entscheidung über die militärische Weiternutzung des Geländes getroffen hat, sondern nur, dass sie dies ohne Anhörung der betroffenen Gemeinden und Abwägung ihrer Belange getan hat.

b) Ohne Erfolg bleibt die Klage in der Hauptsache voraussichtlich auch, soweit sich die Antragstellerin auf Ziele und Grundsätze der Raumordnung beruft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Gemeinden, die sich gegen sie belastende Maßnahmen zur Wehr setzen, nicht unter Hinweis auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, NVwZ 2004, 1229, 1234). Dies gilt grundsätzlich auch für die Einhaltung höherrangiger Planaussagen der Raumordung. Lediglich in Bezug auf den Rechtsschutz von Gemeinden gegen Bauleitpläne benachbarter Gemeinden hat der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) erfolgten Einfügung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB inzwischen klargestellt, dass sich Gemeinden u.a. auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordung zugewiesenen Funktionen berufen können. Von diesem besonders geregelten Fall abgesehen ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Gemeinden zur Verteidigung ihrer Planungshoheit auf Ziele der Raumordnung berufen können, nicht abschließend geklärt. Während zum Teil eine die Gemeinden schützende Wirkung der Ziele der Raumordnung ausgeschlossen wird (vgl. Gierke, in: Kohlhammer-Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2006, § 1 Rn. 439), vertreten andere Stimmen die Auffassung, dass anhand der konkreten Ziele zu prüfen sei, ob die Planaussage Schutznormcharakter hat und als solche geeignet ist, ein Abwehrrecht einzuräumen (vgl. Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Mai 2006, ROG § 4 Rn. 477; ders., in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2005; § 1 Rn. 99; wohl auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand September 2006, § 1 Rn. 46). Selbst wenn man der zuletzt genannten Ansicht folgt, dass Ziele der Raumordung im Einzelfall auch dem Schutz der Gemeinde dienen können, erscheint es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass die Antragstellerin eine sie begünstigende Rechtsposition aus den von ihr genannten raumordnungsrechtlichen Festlegungen herleiten kann.

Soweit sich die Antragstellerin auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG) beruft, wonach die bisher militärisch genutzten Flächen und Einrichtungen für zivile Zwecke nutzbar zu machen sind (Satz 1) und dabei vorrangig den räumlichen Interessen der Kommunen und des Landes Rechnung zu tragen ist (Satz 2), fehlt es hier bereits an der Voraussetzung einer "bisher" militärisch genutzten Fläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern klargestellt, dass die der Antragsgegnerin durch Art. 21 und 19 EV ermöglichte Nutzung der vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften weder durch das Gesetz zum Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II S. 258) noch durch Entwidmung ausgeschlossen oder eingeschränkt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S. 281 ff.). Das streitgegenständliche Gelände unterfiel damit zu keinem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich § 3 Abs. 1 Nr. 4 BbgLPlG. Nichts anderes gilt auch für die von der Antragstellerin ebenfalls genannte Festlegung des § 25 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro), der zufolge die bislang militärisch genutzten Flächen und Einrichtungen raumverträglich für zivile Zwecke nutzbar zu machen sind (Satz 1), wobei vorrangig die öffentlichen Belange zu berücksichtigen sind (Satz 2).

Bei der von der Antragstellerin hervorgehobenen Festlegung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 BbgLPlG, wonach der Tourismus unter Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes in allen Teilen des Landes zu fördern ist, dürfte es sich schon nicht um ein Ziel der Raumordnung handeln. Solche Ziele sind nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen, die materiell geeignet sind, normative Bindungen zu erzeugen. Der Kennzeichnung durch den Plangeber kommt dabei nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn eine Planaussage als Grundsatz gekennzeichnet und die Annahme einer abschließenden Abwägung daher von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 27.8. 2003 - 3 D 5/99.NE - LKV 2004, 319, 321 [insoweit nicht abgedruckt in DVBl 2004, 256 = BRS 66 Nr. 8] und vom 5. 11. 2003 - 3 D 23/00.NE - LKV 2005, 123, 126). Anders verhält es sich bei den als Ziele gekennzeichneten landesplanerischen Regelungen. Diese müssen die inhaltlichen Voraussetzungen eines Zieles der Raumordnung erfüllen. Die Festlegung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 BbgLPlG wird zwar vom Gesetzgeber als Ziel bezeichnet, dürfte jedoch materiell-rechtlich nicht die Voraussetzung eines Zieles der Raumordnung gemäß § 3 Nr. 2 ROG erfüllen, da die Förderung des Tourismus im Einzelfall mit anderen Planaussagen - etwa der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 BbgLPlG) oder der besonderen Förderung des Natur- und Landschaftssschutzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BbgLPlG) - im Rahmen der Abwägung zu einem Ausgleich gebracht werden muss. Es dürfte daher an dem Tatbestandsmerkmal einer abschließenden Abwägung fehlen. Jedenfalls ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Festlegung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 BbgLPlG nicht ausschließlich öffentlichen Interessen, sondern gerade auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Eine nachvollziehbare Begründung für die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Auch den übrigen von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung genannten Planaussagen dürfte schon der Zielcharakter fehlen. Jedenfalls sind sie mangels dahingehender Anhaltspunkte erkennbar nicht dazu bestimmt, der Antragstellerin ein Abwehrrecht gegen eine sie belastende Fachplanung einzuräumen. Dies betrifft sowohl den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 14 Abs. 1 und 2 LEPro) als auch die Verhinderung einer Zersiedelung der Landschaft (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LEPro), den Schutz der natürlichen Ressourcen und der nachhaltigen Sicherung ihrer Nutzbarkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LEPro) und den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 33 Abs. 1 LEPro).

c) Dass die der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 zugrunde liegende Abwägung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, ist aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht anzunehmen. Die Antragstellerin stellt nicht in Frage, dass eine Abwägung der Belange der damaligen Gemeinde Flecken Zechlin grundsätzlich stattgefunden hat, sondern macht sinngemäß lediglich geltend, dass die Antragsgegnerin nicht alles an Belangen in die Abwägung eingestellt habe, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, und den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen habe, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch dieses Vorbringen führt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zum Erfolg.

aa) Zu Recht beanstandet die Antragstellerin allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin durch die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 deshalb ausscheide, weil es nach der Gemeindegebietsreform nicht mehr auf das Gemeindegebiet der früheren Gemeinde Flecken Zechlin, sondern auf das eine wesentlich größere Fläche umfassende Gemeindegebiet der Stadt Rheinsberg ankomme. Dieser Ansatz der Kammer ist verfehlt; denn da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2003 ist, kann für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Prüfung der Erfolgsaussichten nur die Sachlage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung und der dieser zugrunde liegenden Abwägung, d.h. vor der Eingemeindung der Gemeinde Schweinrich, maßgeblich sein.

Die Antragsgegnerin selbst hat bei ihrer Abwägung indes zutreffend auf das Gemeindegebiet der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehenden Gemeinde Flecken Zechlin abgestellt und ausgeführt (S. 39 der Verwaltungsentscheidung), dass von dem ca. 6.570 ha umfassenden Gemeindegebiet der (früheren) Gemeinde Flecken Zechlin ca. 3.570 ha und damit etwa 55 % außerhalb des Truppenübungsplatzgeländes lägen. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinde die weitere Entwicklung ohne nennenswerte Einschränkungen möglich sei, zumal der Ortskern etwa 2,5 km von der Truppenübungsplatzgrenze entfernt liege und eine etwaige Ausdehnung des Ortes zur Vermeidung von Splitter- bzw. Streusiedlungen unmittelbar an die vorhandene Bebauung anzuschließen sei. Dies stehe auch in Einklang mit dem zu erwartenden Einwohnerzuwachs, denn entsprechend dem Entwurf des Regionalplans Prignitz-Oberhavel liege der Orientierungswert für den Einwohnerzuwachs bis 2010 lediglich bei zehn Prozent gemessen an der Einwohnerzahl dieser Gemeinden im Jahr 1998. Dieser relativ geringe Zuwachs an Einwohnern bedinge auch nur einen dementsprechend relativ geringen Bedarf an zusätzlichen Siedlungs- und Gewerbeflächen. Die Planungshoheit u.a. der Antragstellerin werde somit durch den Entzug der auf dem Truppenübungsplatz liegenden Flächen keineswegs in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass eine sinnvolle weitere Planung, insbesondere eine der Größe der Gemeinde angemessen Siedlungsentwicklung, ausgeschlossen würde. Zudem sei die Situationsgebundenheit der Gemeinde durch ihre geografische Lage und ihre sonstigen Ausstattungsmerkmale zugunsten der überörtlichen Fachplanung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich normierten Auftrag zur Landesverteidigung sei der militärische Bedarf der Antragsgegnerin letztlich höher zu werten.

Dass diese Erwägungen das Abwägungsergebnis nicht zu tragen vermögen, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Der Umstand, dass nahezu die Hälfte des Gemeindegebiets der früheren Gemeinde Flecken Zechlin durch die militärische Nutzung in Anspruch genommen wird, hat nicht schon für sich genommen zur Folge, dass sich die gemeindlichen Belange gegenüber wichtigen überörtlichen Belangen durchsetzen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die mit der militärischen Nutzung des Geländes unvereinbare Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in dem am 20. Februar 2002 genehmigten Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Zechlin verweist, übersieht sie, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht an den Flächennutzungsplan gebunden ist, da sie - wie der Verwaltungsentscheidung (S. 28 ff.) zu entnehmen ist - im Aufstellungsverfahren ihre Belange geltend gemacht hatte und nach § 7 BauGB öffentliche Planungsträger ihre Planungen dem Flächennutzungsplan (nur) insoweit anzupassen haben, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Zwar hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung bestritten, dass die Antragsgegnerin gegen den Flächennutzungsplan Einwendungen erhoben habe. Angesichts der jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Nutzung des Geländes des Truppenübungsplatzes hält der Senat diese Darstellung jedoch - vorbehaltlich der Überprüfung im Hauptsacheverfahren - nicht für glaubhaft. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ferner geltend macht, dass ihre gesamte gemeindliche Planung auf die touristische Nutzung ausgerichtet sei, wozu auch die Erschließung von durchgängigen, überörtlichen Radwegen gehöre, ist dieser Belang nicht so gewichtig, dass er sich gegen die Belange der Antragsgegnerin, die sich auf den in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich normierten Auftrag zur Landesverteidigung stützen kann, durchzusetzen vermag. Auch der in der Beschwerdebegründung erwähnte Umstand, dass der Ortsteil Neu-Lutterow der Antragstellerin unmittelbar an den Truppenübungsplatz angrenze, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Planungshoheit der Antragstellerin durch den Entzug der auf dem Truppenübungsplatz liegenden Flächen in einem solchen Maße beeinträchtigt wird, dass eine sinnvolle weitere Planung, insbesondere eine der Größe der Gemeinde angemessene Siedlungsentwicklung ausgeschlossen wird.

Auch soweit in der Verwaltungsentscheidung die "Situationsgebundenheit" der Antragstellerin zu ihren Lasten berücksichtigt wird, ist dies nicht zu beanstanden. Unstreitig wurde das Gelände bereits von den sowjetischen Streitkräften in Anspruch genommen und als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzt. Dass durch den Abzug der sowjetischen Truppen keine Entwidmung eingetreten ist, steht ebenfalls fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund besteht eindeutig eine Situationsgebundenheit der Antragstellerin, die sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten auswirken kann. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Situation der Antragstellerin insoweit möglicherweise auch anders zu beurteilen ist als in dem Fall derjenigen Gemeinden in der Umgebung des Truppenübungsplatzes, deren Gemeindegebiet ausschließlich durch die von den nach dem Betriebskonzept vorgesehenen An- und Abflügen zu dem Gelände hervorgerufenen Lärmimmissionen berührt wird.

bb) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin ferner die Abwägung hinsichtlich der auf dem Gemeindegebiet der früheren Gemeinde Flecken Zechlin zu erwartenden Lärmimmissionen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit nicht vorliegen dürfte, weil die mit dem An- und Abflug verbundene Lärmbelastung für das Gemeindegebiet der Antragstellerin sowohl nach dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten der EADS (Dr. W_____) vom 24. Februar 2003 (Messpunkt 18 für Ortslagen) als auch nach dem u.a. von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten der BeSB vom 5. Januar 2004 (Bl. 19 und Anhang 2.2) weit unterhalb eines Dauerschallpegels von 52 dB(A) und damit derjenigen Schwelle liege, ab der eine Abwägung der gemeindlichen Belange geboten sei. Anhand der vorliegenden Werte sei auch nicht davon auszugehen, dass Spitzenpegel erreicht werden, die besonders hätten berücksichtigt werden müssen. Nach dem Gutachten der EADS (Dr. W_____) vom 24. Februar 2003 liege der mittlere Maximalpegel am Messpunkt 18 für Ortslagen (Flecken Zechlin) bei 76,4 dB(A) und in dem weiteren Gutachten der EADS vom 4. März 2004 (S. 12) werde ausgeführt, dass für Flecken Zechlin täglich nur ein Lärmereignis über 64 dB(A) erreicht werden. Damit lägen mögliche Spitzenpegel unterhalb des Werts von 112 bis 115 dB(A), der nach der Rechtsprechung der Kammer unabhängig von der Häufigkeit der Überschreitung zu Gesundheitsgefährdungen führen könne.

Die Beschwerdebegründung zeigt nichts auf, was im Ergebnis zur Beanstandung dieser Ausführungen führen könnte.

(1) Zwar weist die Antragstellerin zu Recht auf methodische Mängel der Gutachten hin, die die Antragsgegnerin in Auftrag gegeben und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat. Diese Gutachten orientieren sich an den Berechnungs- und Bewertungsvorgaben des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - Fluglärmgesetz (FluglärmG) - und gehen von einem Halbierungsparameter 4 - Leq(4) - aus. Diese Herangehensweise ist grundsätzlich zu beanstanden, weil das Fluglärmgesetz - wie sowohl der Senat (vgl. Beschluss vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317, 321 des Entscheidungsabdrucks) als auch das OVG für das Land Brandenburg (Beschluss vom 27. Dezember 2004, LKV 2005, 316, 319 f.) wiederholt ausgeführt haben - im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - <Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld>, Rn. 247, zitiert nach Juris). Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb die Antragsgegnerin und der von ihr beauftragte Sachverständige weiterhin an einem Verfahren zur Ermittlung der Schallbelastung festhalten, dessen Ungeeignetheit für die Ermittlung der individuellen Lärmbeeinträchtigungen inzwischen feststeht. Ob dieser Ermittlungsfehler im vorliegenden Fall ohne Auswirkungen bleibt, weil sich die Leq(4)-Werte durch Addition von etwa 6 dB(A) unter Berücksichtigung der platzspezifischen Besonderheiten möglicherweise hinreichend genau in die entsprechenden Leq(3)-Werte umrechnen lassen (so das EADS-Gutachten vom 4. März 2004, S. 13), kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass auch das u.a. von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegebene Gutachten der BeSB GmbH Berlin vom 5. Januar 2004, in dem ein Halbierungsparameter 3 - Leq(3) - zugrunde gelegt wird, für Flecken Zechlin nur einen äquivalenten Dauerschallpegel von 48 dB(A) ermittelt und für einen weiteren Messpunkt von 50 dB(A) (Bl. 21) ausgeht.

(2) Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass die Spitzenpegel um etwa 15 bis 20 dB(A) höher seien als in dem Gutachten der EADS veranschlagt, weil außerhalb des auf der "Karte zur militärischen Nutzung", die Bestandteil der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ist, orange schraffierten Kreises im Bereich der Ortslage Flecken Zechlin Flughöhen von 150 bzw. 300 m zulässig seien und der seitliche Abstand am westlichen Rand der bewohnten Gebiete von Flecken Zechlin nicht 1200 m, sondern etwa 600 m betrage, ist nicht nachvollziehbar, woraus sich der von der Antragstellerin genannte Wert für den seitlichen Abstand am westlichen Rand der bewohnten Gebiete von Flecken Zechlin ergeben soll und inwieweit dies zu der behaupteten Abweichung von dem Gutachten der EADS führt. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass die Lärmwerte deshalb höher als in dem Gutachten der EADS angenommen seien, weil sie lediglich für Luftfahrzeuge des Musters Tornado, nicht jedoch für Luftfahrzeuge mit deutlich stärkeren Triebwerken wie dem nach dem Betriebskonzept ebenfalls zum Einsatz kommenden Eurofighter gälten, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der deutlich moderneren Triebwerke, der aerodynamisch günstigeren Form und des geringeren Gewichts des Eurofighter für die gleichen Flugmanöver im Vergleich zum Tornado erheblich weniger Leistung erforderlich und deshalb mit geringerer Lärmerzeugung zu rechnen sei. Letztlich kann den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, dass entgegen den vorliegenden Gutachten im Bereich der Ortslage Flecken Zechlin ein Dauerschallpegel von 52 dB(A) Leq(3) und damit die Schwelle, ab der eine Abwägung der gemeindlichen Belange geboten ist, mehr als geringfügig überschritten wird, geschweige denn, dass möglicherweise gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen erreicht werden.

(3) Eine besonders hohes Gewicht in der Abwägung kommt den Lärmimmissionen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf den mittleren Maximalpegel von 76,4 dB(A) (Messpunkt 18 für Ortslagen) zu. Die Berechnung dieses Wertes bezieht dem EADS-Gutachten vom 24. Februar 2003 zufolge sämtliche Lärmereignisse ein, die im Sinne des Fluglärmgesetzes lärmrelevant sind, die also einen Maximalpegel von 55 dB(A) überschreiten. Da dem mittleren Maximalpegel für sich genommen weder zu entnehmen ist, wie häufig die genannte Schwelle überschritten wird, noch welche Spitzenpegel erreicht werden, dürfte ihm neben dem Dauerschallpegel und den Angaben zur Häufigkeit absoluter Spitzenpegel keine eigenständige Aussagekraft zukommen. Ausweislich der in dem EADS-Gutachten vom 24. Februar 2003 für Flecken Zechlin aufgeführten Statistik der absoluten Spitzenpegel tritt einmal täglich ein Lärmereignis zwischen 95 und 100 dB(A) und alle 25 Tage ein Lärmereignis zwischen 100 und 105 dB(A) auf. Angesichts der Seltenheit dieser Spitzenpegel und des Umstands, dass der Spitzenwert von 115 dB(A), bei dessen bereits einmaliger Überschreitung nach dem u.a. von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen lärmmedizinischen Gutachten von S_____ vom 12. März 2004 (S. 47) eine Gehörschadensgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, bei weitem nicht erreicht wird, führt auch die Betrachtung der Maximalpegel nicht zu der Annahme, dass im Bereich der Ortslage Flecken Zechlin möglicherweise gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen erreicht werden.

(4) Soweit die Antragstellerin zu Recht geltend macht, dass auch solche Lärmimmissionen, die nicht gesundheitsgefährdend sind, abwägungsrelevant sein können, zeigt sie keinen Abwägungsfehler auf. Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben in Zweifel gezogen, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass ihre Planungshoheit und ihr Selbstgestaltungsrecht als öffentliche Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Antragstellerin in ihren gemeindlichen Planungsvorstellungen zwar nicht nur deshalb als eher unwahrscheinlich angesehen, weil ein Dauerschallpegel von 52 dB(A) Leq(3) und damit die Schwelle, ab der eine Abwägung der gemeindlichen Belange geboten ist, nicht überschritten werde, sondern auch weil die mit dem An- und Abflug verbundenden Spitzenlärmpegel unterhalb des von der Kammer angenommenen Werts von 112 bis 115 dB(A) lägen, der unabhängig von der Häufigkeit zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist hieraus aber nicht zu folgern, dass die Kammer die abwägungsrelevanten Lärmimmissionen mit der absoluten Schwelle der Gesundheitgefährdung verwechselt und damit einen unzutreffenden Abwägungsmaßstab angelegt oder die betroffenen öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft gewichtet hat.

(5) Obwohl die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung letztlich wohl von unzutreffenden Lärmwerten ausgegangen ist, weil sich die zugrunde gelegten Gutachten an den Berechnungs- und Bewertungsvorgaben des Fluglärmgesetzes orientieren, das - wie dargelegt - keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt, und obwohl entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts möglicherweise nicht auszuschließen ist, dass ein Dauerschallpegel von 52 dB(A) Leq(3) und damit die Schwelle, ab der eine Abwägung der gemeindlichen Belange geboten ist, hier bereits geringfügig überschritten wird, dürfte der darin liegende Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials letztlich nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung in dem von der Antragstellerin geführten Klageverfahren führen. Denn es spricht Vieles dafür, dass in entsprechender Anwendung der bau- und fachplanungsrechtlichen Planerhaltungsvorschriften nur solche Abwägungsmängel als erheblich anzusehen sind, die auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies dürfte hier nicht der Fall sein, denn die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Beschränkungen ihrer Planungshoheit jedenfalls im Kern zutreffend erfasst und sich in den Gründen der angefochtenen Verwaltungsentscheidung (S. 33 ff.) ausführlich mit den von der Antragstellerin und anderen betroffenen Gemeinden gerügten Eingriffen in ihre Bauleitplanung auseinandergesetzt. Soweit sie dabei zu dem Ergebnis kommt, dass das öffentliche Interesse an der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes überwiegt, dürfte das nicht zu beanstanden sein. In der Verwaltungsentscheidung wird zusammenfassend ausgeführt (S. 51), dass die mit der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes verbundenen Lärmbelästigungen zwar zu einer Beeinträchtigung gemeindlicher Gebiete führe, sich jedoch insbesondere unter Beachtung des modifizierten Betriebskonzepts für den Truppenübungsplatz Wittstock in einem solchen Rahmen halte, der den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften in dem nicht unmittelbar vom Truppenübungsplatz Wittstock betroffenen Bereich einen hinreichenden Planungsspielraum belässt. Dies gelte namentlich für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinden und auch für die Entwicklung des von den Gemeinden nachhaltig beabsichtigten Fremdenverkehrs, der unter Beachtung gegenseitiger Rücksichtnahme, wie sie durch das modifizierte Betriebskonzept festgeschrieben sei, mit der beabsichtigten militärischen Nutzung in Einklang gebracht werden könne.

Diese Erwägungen, die für sich genommen nicht zu beanstanden sind, würden voraussichtlich auch im Fall einer geringfügigen Überschreitung eines Dauerschallpegels von 52 dB(A) Leq(3) die Zurückstellung der Belange der Antragstellerin als Abwägungsergebnis ohne weiteres tragen können. Das Vorbringen der Antragstellerin ergibt nicht, dass ihr Interesse, mit ihren Siedlungsgebieten von dem durch die An- und Abflüge zu dem Truppenübungsplatz verursachten Tieffluglärm verschont zu werden, angesichts der für die Nutzung des Geländes als Luft-Boden-Schießplatz sprechenden Erwägungen unangemessen zurückgestellt worden wäre. Gewichtige öffentliche Belange können auch erhebliche Eingriffe in die Planungshoheit einer Gemeinde rechtfertigen, solange noch hinreichende Möglichkeiten für die bauleitplanerische Eigenentwicklung bestehen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - <Verkehrsflughafen Schönefeld>, Rn. 176, zitiert nach Juris). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin in der Abwägung nicht einfach unberücksichtigt gelassen, sondern zum Schutz der Nachbarschaft des Truppenübungsplatzes Wittstock jedenfalls ansatzweise eine Art Lärmschutzkonzept entwickelt hat. In der Begründung der Verwaltungsentscheidung (S. 48) wird darauf hingewiesen, dass bei der Art und dem Umfang der verbleibenden militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock im Hinblick auf die gemeindlichen Belange "verschiedene Maßnahmen zur Belastungsreduzierung" ergriffen worden seien. Der für den Tagflugbetrieb zur Verfügung stehende Zeitraum sei auf ca. 25 Wochenstunden von Montag bis Freitagnachmittag beschränkt worden, wobei eine Mittagspause von ca. zwei Stunden eingehalten werde. Nachteinsätze seien lediglich von Montag bis Donnerstag zwischen Sonnenuntergang und 23.30 Uhr Ortszeit möglich; die vorgesehene Anzahl von etwa 240 Nachteinsätzen sei Bestandteil der ca. 1700 Einsätze. An Wochenenden und den für die Region geltenden gesetzlichen Feiertagen sowie während der für Brandenburg festgelegten Sommerferienzeit und zwischen Weihnachten und Neujahr sei der Flugbetrieb ausgesetzt.

Das geschilderte "Lärmschutzkonzept" weist zwar möglicherweise in Bezug auf einzelne besonderes betroffene Gemeinden und Privatpersonen Defizite auf und bedarf insoweit einer Ergänzung (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren der Gemeinde Lärz - OVG 2 S 20.06 -). Diese Defizite dürften jedoch nicht so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - <Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld>, Rn. 231, zitiert nach Juris, und vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei hinsichtlich der Höhe des Streitwerts auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 18. August 2004 im Ausgangsverfahren verwiesen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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