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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: OVG 2 S 25.07
Rechtsgebiete: VwGO, BNatSchG, BBergG, EGV, Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL), Richtlinie 79/409/EWG (VRL), BbgNatSchG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BNatSchG § 22 Abs. 3 Nr. 1
BNatSchG § 34
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BBergG § 48 Abs. 1 Satz 2
BBergG § 79 Abs. 1
EGV Art. 10 Abs. 2
EGV Art. 234
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 4
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 6 Abs. 2
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 6 Abs. 3
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 6 Abs. 4
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 12
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 16 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG (VRL) Art. 4
BbgNatSchG § 26c
BbgNatSchG § 26d
BbgNatSchG § 26g Abs. 1
BbgNatSchG § 27
BbgNatSchG § 32 Abs. 1
BbgNatSchG § 72 Abs. 3 Nr. 2
1. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Gestaltungskompetenz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens befristen.

2. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 kann nicht entnommen werden, dass die durch ein planfestgestelltes Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung eines von der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission gemeldeten, aber noch nicht in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) aufgenommenen Gebietes, in dem eine prioritäre Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) vorkommt, ausnahmslos unzulässig ist.

3. Durch die im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (§ 26d Abs. 4 und 5 i.V.m. § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 26d Abs. 6 und § 26g Abs. 1 BbgNatSchG) für Gebiete, die von der Landesregierung ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, geregelte entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird.

4. § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG ist gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass als "Stellungnahme der Kommission" in der Phase bis zur Aufnahme eines Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung der zuständigen Kommissionsdienststellen in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt wird.

5. Zu den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" und den Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.


OVG 2 S 25.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 5. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 für das Vorhaben "Gewässerausbau Cottbuser See, Teilvorhaben 1 - Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe Lakoma und eines Abschnittes des Hammergraben-Altlaufes".

Die durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassene Beseitigung der insgesamt 22 Lakomaer Teiche mit einer Gesamtfläche von ca. 69 ha (einschließlich ca. 7 ha Schilfröhricht) sowie von Fließgewässern mit einer Länge von ca. 14,1 km, von denen 3,67 km auf den Hammergraben-Altlauf entfallen, ist zur Weiterführung des von der Beigeladen betriebenen Tagebaus Cottbus-Nord erforderlich. Sie soll durch eine zeitlich und räumlich gestaffelte Abriegelung der Wasserzufuhr aus dem Hammergraben-Altlauf erfolgen, der das Teichgebiet in südlicher und östlicher Richtung begrenzt. Durch die seit Jahrhunderten praktizierte zyklische Bewirtschaftung der Teiche ist eine strukturreiche Feuchtlandschaft entstanden, in der sich unterschiedliche Lebensräume mit einer Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten entwickelt haben. Durch Beschluss der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 wurde das Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - ABlEG Nr. L 206/7 mit späteren Änderungen - (FFH-Richtline, FFH-RL) vorgeschlagen und im März 2004 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter der Nummer DE 4152-303 der EU-Kommission nachgemeldet sowie im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 41 vom 19. Oktober 2005 bekannt gemacht. Zu den im so genannten Standard-Datenbogen für die Meldung des Gebietes ausschlaggebenden Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie gehören der Lebensraumtyp (LRT) 3130 (oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea), der LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen und Altarme mit Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions), der LRT 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion) sowie der LRT 6430 (feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe). Von den in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten sind im Lakomaer Teichgebiet nach dem Standard-Datenbogen der Eremit (Osmoderma eremita), die Rotbauchunke (Bombina bombina), der Fischotter (Lutra lutra), die Teichfledermaus (Myotis dasycneme), der Große Feuerfalter (Lycaena dispar) und die Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) vorhanden, wobei der Eremitenkäfer im Anhang II der FFH-Richtlinie als prioritäre Art genannt wird.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 ersuchte der Antragsgegner in dem Verfahren der wasserrechtlichen Planfeststellung des Vorhabens die Europäische Kommission (GD Umwelt) über die Ständige Vertretung Deutschlands um eine Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL. Unter dem 1. April 2005 teilte die Kommission der Ständigen Vertretung Deutschlands unter Hinweis auf das am 13. Januar 2005 ergangene Urteil des Europäische Gerichtshofs in der Rechtssache C-117/03 ("Draggagi") mit, dass Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie nicht anwendbar sei und eine Stellungnahme der Kommission nach dieser Bestimmung nicht abgegeben werden könne, da das betroffene Gebiet nur in der nationalen Liste der vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und noch nicht in die Gemeinschaftsliste für die kontinentale biogeografische Region aufgenommen worden sei. Die Kommission bot jedoch die Erstellung einer Stellungnahme "auf ausdrücklichen Wunsch" an. Nachdem der Antragsgegner dieses Angebot unter dem 16. Juni 2005 angenommen hatte, teilte die Generaldirektion Umwelt mit Schreiben vom 22. November 2006 unter Hinweis auf das am 14. September 2006 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-244/05 ("Bund Naturschutz") mit, dass es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sei, Eingriffe zuzulassen, welche die ökologischen Merkmale eines vorgeschlagenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ernsthaft beeinträchtigen könnten, und dass dies dann gegeben sei, wenn der Eingriff - wie im vorliegenden Fall - die Zerstörung des vorgeschlagenen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Obwohl Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie formal gesehen nicht anwendbar sei, seien die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass sie im Ergebnis ihre Position betreffend das vorgeschlagene Abbauprojekt, das die Räumung der Lakomaer Teiche erfordere, angeben könnten. Da die Kommissionsdienststellen die sechs bereits angenommenen Gemeinschaftslisten von einem funktionalen Gesichtspunkt aus für komplett und die von Deutschland vorgeschlagene ergänzende Liste für vollständig hielten, sei es ihnen möglich, einen "ökologischen Vergleich" und "wissenschaftliche Beurteilungen" durchzuführen, um die Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen. Im Ergebnis seien die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass das Projekt der Beseitigung der Lakomaer Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord, wie in den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen dargestellt, durchgeführt werden könnte, wenn Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie anwendbar wäre. Es liege tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere Arbeitsplatzsicherung) an der Durchführung des Projekts vor, keine der untersuchten Alternativen sei für geeigneter befunden worden, und Deutschland werde die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig durchführen, damit sichergestellt sei, dass die Gesamtkohärenz von Natura 2000 gewahrt werde.

Mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 hat der Antragsgegner zugleich nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehung angeordnet.

Am 20. Dezember 2006 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wiederherzustellen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht offensichtlich rechtswidrig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 hinsichtlich der Gewässerbeseitigung des Hammergraben-Altlaufs und der Teichgruppe Lakoma bis zum Abschluss eines vom Antragsgegner durchzuführenden ergänzenden Verfahrens nach Entlassung des Gebietes aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben" wiederhergestellt, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen für die Beigeladene bis zu dem vorgenanten Zeitpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000 Euro zugelassen und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung gegenwärtig das von der Antragstellerin vertretene Interesse an einer vorläufigen Erhaltung des betroffenen Gebietes in seinem bisherigen Zustand überwiege, soweit der Planfeststellungsbeschluss gegen die genannte Landschaftsschutzverordnung verstoße. Da im Übrigen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht bestünden, es sich bei dem festgestellten Mangel um einen solchen handele, der in einem ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a VwVfGBbg heilbar sei, die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren zur Heilung des festgestellten Mangels wahrscheinlich sei und ein erhebliches öffentliches Interesse wie auch ein solches der Beigeladene an dem alsbaldigen Vollzug der Zulassung der Gewässerstilllegung anzuerkennen seien, sei die Wiederhertellung auf den Zeitpunkt der Herstellung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch den Antragsgegner zu befristen. Im Übrigen überwögen das öffentliche Interesse und dasjenige der Beigeladenen an der Vollziehung der zur Sicherung des Kohärenzausgleichs im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten und zugelassenen Maßnahmen. Dem Interesse an einer eventuellen Vollzugsfolgenbeseitigung werde durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung Rechnung getragen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Rechtsmittelantrag,

den erstinstanzlichen Beschluss vom 28. Februar 2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 vollumfänglich wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (14 Bände) und die Verwaltungsvorgänge (65 Ordner) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus einem von dem Antragsteller dargelegten - und damit der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unterliegenden - Grund zu ändern. Der Antrag auf vollumfängliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht begründet.

1. Die Ansicht des Antragstellers, dass der Beschwerde schon im Hinblick darauf stattgegeben werden müsse, dass der Planfeststellungsbeschluss zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen des Verstoßes gegen die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Brandenburgisches Naturschutzgesetzes - BbgNatSchG - als Landesrecht fortgeltende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben" vom 1. Mai 1968 rechtswidrig ist, trägt der dem Gericht bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zukommenden Gestaltungskompetenz nicht ausreichend Rechnung. Letztere umfasst die Möglichkeit, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in sachlicher, räumlicher oder auch zeitlicher Hinsicht einzuschränken (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 80 Rn. 294). Eine solche Einschränkung hat das Verwaltungsgericht hier in sachlicher Hinsicht - soweit es um Vollzugsmaßnahmen geht, die nicht die Gewässerbeseitigung zum Gegenstand haben - sowie in zeitlicher Hinsicht - bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens nach Entlassung des Gebietes aus der Landschaftsschutzverordnung "Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben" - vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung um eine zulässige Befristung der aufschiebenden Wirkung und nicht um eine gegebenenfalls unzulässige auflösende Bedingung. Der Abschluss des ergänzenden Verfahrens ist kein unbestimmtes zukünftiges Ereignis, über dessen Eintreten Streit entstehen kann (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rn. 59), sondern ein mit dem Erlass eines geänderten Planfeststellungsbeschlusses oder aber - bei unveränderter Planung - eines Bescheides über das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 75 Rn. 42b) klar bestimmter Zeitpunkt. Insoweit besteht kein relevanter Unterschied zu dem in der Praxis verbreiteten Fall einer bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde befristeten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. hierzu etwa Schoch, a.a.O., Rn. 295, m.w.N.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 879). Die Annahme eines Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz liegt fern, da es Sache der Behörde bleibt, ob, wann und mit welchem Ergebnis sie das ergänzende Verfahren durchführt. Auch der vom Antragsteller behauptete systematische Widerspruch zu § 80 Abs. 7 VwGO besteht nicht, da der Anwendungsbereich dieser Regelung auf Änderungen der Sach- und Rechtslage beschränkt ist.

2. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente des Antragstellers sind auch nicht geeignet, die dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Einschätzung in Zweifel zu ziehen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses das Interesse des Antragstellers, das betroffene Gebiet in seinem bisherigen Zustand zu erhalten, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt teilweise, nämlich soweit es um Vollzugsmaßnahmen geht, die nicht die Gewässerbeseitigung zum Gegenstand haben, überwiegt, und ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines ergänzenden Verfahrens nach Entlassung des Gebietes aus der Landschaftsschutzverordnung "Peitzer Teichlandschaft mit Hammergraben" auch im Übrigen überwiegen wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - ABlEG Nr. L 206/7 mit späteren Änderungen - (FFH-Richtline, FFH-RL), die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - ABl. Nr. L 103, S. 1 mit späteren Änderungen - (Vogelschutz-RL, VRL), die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - oder gegen das landesrechtliche Verbot der Beeinträchtigung geschützter Biotope (§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG) offensichtlich rechtswidrig.

2.1 Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegen können, dass das Vorhaben der Beigeladenen in Widerspruch zu den Regelungen der FFH-Richtlinie steht, welche im Zeitpunkt der Planfeststellung durch den Erlass der rahmenrechtlichen Regelung des § 34 BNatSchG und der inhaltlich entsprechenden Regelung des § 26d BbgNatSchG bereits in innerstaatliches Recht umgesetzt war.

2.1.1 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Umstand, dass das von der Bundesrepublik Deutschland im März 2004 an die Kommission gemeldete Gebiet der Lakomaer Teiche noch nicht in die von der Kommission aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL geregelten Verfahrens festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 1 Buchst. k FFH-RL) aufgenommen worden ist, trotz des Vorkommens einer prioritären Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) nicht, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung des Gebietes von vornherein unzulässig ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entnehmen. Die in diesem Zusammenhang ursprünglich erwogene Vorlage der in der gerichtlichen Verfügung vom 7. Juni 2007 formulierten Fragen an den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht für erforderlich, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Sinne der "acte-claire-Doktrin" des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, CILFIT - Slg. 1982, I-3115 = NJW 1983, 1257) offenkundig ist und die mit der Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens verbundene Verzögerung der Entscheidung in der Sache überdies dem Ziel eines effektiven Eilrechtsschutzes zuwiderliefe.

Für seine Auffassung, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung des Gebietes von vornherein unzulässig sei, beruft sich der Antragsteller insbesondere auf die in dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2006 (- Rs. C-244/05 - NVwZ 2007, 61, Rn. 46) enthaltene Formulierung, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen dürften, die die ökologischen Merkmale eines nach den oben genannten Kriterien (gemeint sind die in Anhang III Phase 1 der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien) bestimmten Gebietes ernsthaft beeinträchtigen könnten, und dies insbesondere dann gelte, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass diese Passage bei isolierter Betrachtung so verstanden werden kann, als sei die Zerstörung eines nach den Beurteilungskriterien der Richtlinie bestimmten Gebietes vor der Aufnahme in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL festgelegte Liste unter allen Umständen ausgeschlossen. Ein solches enges, allein am Wortlaut haftendes Verständnis der Ausführungen des Gerichtshofs würde jedoch dem Kontext, in dem die zitierte Passage steht, nicht ausreichend Rechnung tragen.

2.1.1.1 Gegen die Annahme, dass die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2006 verpflichtet sein sollen, bis zur Entscheidung der Kommission über die Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste jede Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, ohne die Möglichkeit einer an Art. 6 Abs. 4 FFH-RL orientierten Ausnahmeentscheidung zu vermeiden, sprechen die der erwähnten Passage vorangestellten Ausführungen des Gerichtshofes. Diese beziehen sich auf die erste Vorlagefrage, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof mit Beschluss vom 19. April 2005 (- 8 A 02.40040 u.a. - BayVBl 2005, 659) zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte: "Welches Schutzregime verlangt Art. 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG in Verbindung mit der sechsten Begründungserwägung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des Frustrationsverbots gemäß Art. 10 Abs. 2 des EG-Vertrages im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-117/03 (Draggagi u.a., Slg. 2005, I-167) für Gebiete, insbesondere solche mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder prioritären Arten, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Artikel 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen sind?". In dem in der Vorlagefrage erwähnten Urteil vom 13. Januar 2005 hatte der Gerichtshof u.a. festgestellt (Rn. 25), dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind. In Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, seien die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der betreffenden ökologischen Bedeutung zu ergreifen (Rn. 29).

In seinem Urteil vom 14. September 2006 knüpft der Gerichtshof ausdrücklich an seine Ausführungen in dem Urteil vom 13. Januar 2005 an (Rn. 36 ff.) und präzisiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen, indem er die Funktion des vorgezogenen Schutzes herausarbeitet, die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren (Rn. 39 ff.). Unter Hinweis auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-371/98 (Slg. 2000, I-9235 = NVwZ 2001, 1147) führt der Gerichtshof aus, dass die Kommission, um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen müsse, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Richtlinie zukommt. Nur auf diese Weise sei nämlich das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet im gesamten europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zu erreichen. Angesichts der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die nationale Liste der Gebiete erstellt, nicht genau und im Einzelnen wissen könne, wie die Situation der Habitate in den anderen Mitgliedstaaten ist, könne er nicht von sich aus wegen Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur oder wegen regionaler und örtlicher Besonderheiten Gebiete ausnehmen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung zukommt, ohne damit die Verwirklichung dieses Zieles auf Gemeinschaftsebene zu gefährden. Die Kommission müsse daher die Gewissheit haben, dass sie über ein umfassendes Verzeichnis der als besondere Schutzgebiete in Betracht kommenden Gebiete verfügt, da aus diesen ein kohärentes europäisches ökologisches Netz errichtet werden solle. Daher müssten auch die von den Mitgliedstaaten ausgewählten Gebiete in dem Moment, in dem die von der Kommission zu treffende Entscheidung ergeht, die Situation widerspiegeln, die den wissenschaftlichen Beurteilungen der potenziellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zugrunde lag. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Verfälschung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses, der nicht nur auf der Integrität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete aufbaue, sondern auch durch ökologische Vergleiche zwischen den verschiedenen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebieten gekennzeichnet sei, und die Kommission wäre nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben in dem in Rede stehenden Bereich zu erfüllen.

Der vorgezogene Schutz dient, mit anderen Worten, nicht in erster Linie dem Hauptziel der Richtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern (vgl. dritte Begründungserwägung der Richtlinie), sondern vielmehr der Sicherung des Verfahrens bei der Erstellung des Entwurfs der Liste der als Schutzgebiete auszuweisenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Diese verfahrenssichernde Funktion des vorgezogenen Schutzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten, aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung aufgenommenen Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung fordert jedoch grundsätzlich nicht, dass das Niveau des vorgezogenen Schutzes über dasjenige hinausgeht, das bei Abschluss des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL bestehen würde. Vielmehr ist eine Gefährdung des Ziels der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bereits dann ausgeschlossen, wenn die Mitgliedstaaten "nicht von sich aus" schützenswerte Gebiete ausnehmen oder Eingriffe zulassen (vgl. Urteil vom 14. September 2006, Rn. 40), sondern die zentrale Rolle der Kommission bei der Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes uneingeschränkt gewahrt bleibt. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie über ausreichende Informationen verfügt, um die Vereinbarkeit eines Vorhabens sowohl mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch gegebenenfalls bereits mit den Anforderungen des Schutzregimes der Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu prüfen, besteht kein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet stärker vor als nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zu schützen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124, 201, 207 f., und vom 31. Januar 2006 - NVwZ 2006, 823, 824).

In Übereinstimmung hiermit hatte auch Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-244/05 (Rn. 33; zitiert nach www.eur-lex.europa.eu) ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein absolutes Veränderungsverbot zum Schutz der Gebiete vor Festlegung der Liste durch die Kommission zu weit gehe. Vielmehr müssten die Kriterien des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend angewandt werden, bis die Kommission die Liste festgelegt habe. Ähnlich deutlich hatte auch bereits Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 8. Juli 2004 in der erwähnten Rechtssache C-117/03 (Rn. 31; zitiert nach www.eur-lex.europa.eu) zur inhaltlichen Reichweite der Schutzpflicht darauf hingewiesen, dass bei Einbeziehung der gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 im Ergebnis auch die Beurteilungsbasis der Kommission erhalten bleibe, und deshalb die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten Projekte, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen können, (nur) nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, d.h. aufgrund von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn keine Alternativlösungen vorhanden sind, genehmigen dürfen.

Dass das in den Gebieten, die in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommen worden sind, geltende Veränderungsverbot mit Blick auf die Funktion des vorgezogenen Schutzes nur vorbehaltlich einer Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL durch die Kommission gelten kann, hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. September 2006 offensichtlich nur deshalb nicht ausdrücklich klargestellt, weil ihm die zu entscheidende Vorlagefrage und der ihr zugrunde liegende Fall hierzu keinen Anlass gegeben haben; denn eine vorherige Prüfung durch die Kommission war in dem Fall des vor dem Bayerischen VGH angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht erfolgt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 825). Vielmehr hatte die dortige Planfeststellungsbehörde ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der Kommission angenommen, es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Erhaltungsziele potenzieller Schutzgebiete im Sinne der FFH-Richtlinie oder von Teilbereichen solcher Gebiete nachhaltig und erheblich beeinträchtigt würden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 8 A 02.40040 - zitiert nach Juris; insoweit nicht abgedruckt in BayVBl. 2005, 659). Nur bei einem derartigen "eigenmächtigen" Verhalten der nationalen Behörden ohne Einbeziehung der Kommission besteht jedoch die Gefahr einer Verfälschung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14. September 2006, a.a.O., Rn. 42) durch den vorgezogenen Schutz entgegengewirkt werden soll. Dass der Europäische Gerichtshof von der in den Schlussanträgen der Generalanwälte vertretenen Auffassung abweichen und ein absolutes Veränderungsverbot annehmen wollte, kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden.

2.1.1.2 Neben den erwähnten Ausführungen zur Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete ist für das richtige Verständnis des Urteils vom 14. September 2006 von Bedeutung, dass der Gerichtshof in Randnummer 49 und 50 ausdrücklich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Schutzregelung für die in Rede stehenden Gebiete zu ergreifen und dass die anwendbaren Verfahrensmodalitäten sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmen. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen ergeben sich lediglich daraus, dass die Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Diese Verweisung auf das innerstaatliche Recht hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung der Schutzregelung hätte keinen Sinn, wenn die Passage in Randnummer 46 des Urteils so zu verstehen wäre, dass die Zerstörung eines nach den Beurteilungskriterien der Richtlinie bestimmten Gebietes vor der Aufnahme in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL festgelegte Liste unter allen Umständen ausgeschlossen ist.

Die hier anwendbaren Verfahrensmodalitäten hat der Landesgesetzgeber in § 26c, § 26d und § 26g Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geregelt. Nach § 26g Abs. 1 BbgNatSchG wählt die Landesregierung die Gebiete, die der Kommission u.a. nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus und benennt die ausgewählten Gebiete dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium (Satz 1); die benannten Gebiete sowie Änderungen der Gebietsnennung werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht (Satz 2). Für Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, gelten nach § 26c Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG über die Verweisungsvorschriften des § 26c Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG u.a. die Regelungen des § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG entsprechend, die ihrerseits die Bestimmungen der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umsetzen. In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL sieht § 26d Abs. 3 vor, dass ein Projekt bei negativem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung (vgl. § 26d Abs. 1 und 2 BbgNatSchG; Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) nur zugelassen werden darf, soweit es erstens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und zweitens zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Für den Fall, dass von dem Projekt innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen werden, bestimmt § 26d Abs. 4 BbgNatSchG, dass als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden können (Satz 1); sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (Satz 2). Nach § 26d Abs. 5 Satz 1 BbgNatSchG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden soll (Satz 1). § 26d Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG schreibt die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen vor.

Dafür, dass die erwähnten Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sein könnten, sind Anhaltspunkte weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Indem der Landesgesetzgeber die zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL geschaffenen Regelungen des § 26d Abs. 4 und 5 BbgNatSchG über die Verweisungsvorschriften des § 26c Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG auf Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, für entsprechend anwendbar erklärt, gleicht er den vorgezogenen Schutz für gemeldete Gebiete dem nach der Aufnahme in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL festgelegte Liste geltenden Schutzregime an. Durch die entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird. Der geordnete Entscheidungsprozess der Kommission bei der Auswahl der Gebiete wird durch die Zulassung eines Vorhabens unter den in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL genannten Voraussetzungen nicht in Frage gestellt. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124, 201, 207 f., und vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 824) ist deshalb davon auszugehen, dass die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel eine Schutzmaßnahme darstellt, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet ist, die erhebliche ökologische Bedeutung eines Gebiets zu wahren.

Auch die weiteren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an das innerstaatliche Recht zu stellenden Anforderungen sind gewahrt, da die sich aus § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG in Verbindung mit § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG ergebenden Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2006, a.a.O., Rn. 50). Denn der vorgezogene Schutz der gemeldeten FFH-Gebiete nach den erwähnten Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ist in seiner Zielrichtung mit demjenigen vergleichbar, der im deutschen Naturschutzrecht durch eine einstweilige Sicherstellung zu schützender Teile von Natur und Landschaft bewirkt wird (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; § 27 BbgNatSchG). Dabei geht es darum, den "Status quo" des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen zu schützen, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden. Dieser Sicherungszweck schließt es nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht aus, dass Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten eröffnet werden, um insbesondere den betroffenen Eigentümerpositionen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Urteil vom 9. Dezember 2005, NVwZ-RR 2007, 17, 18, 20). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Vorhaben voraussichtlich auch nach endgültiger Unterschutzstellung zuzulassen sein wird. Dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch die landesrechtlich angeordnete vorgezogene Anwendung des nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vorgesehenen Schutzregimes weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

2.1.2 Der Auffassung des Antragstellers, dass dem Schreiben der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission vom 22. November 2006 mangels Kompetenz zur Abgabe einer solchen Stellungnahme keine Relevanz zukomme, folgt der Senat ebenfalls nicht.

Allerdings steht auch für den Senat fest, dass die vom Antragsgegner im Planfeststellungsverfahren um eine Stellungnahme gebetene Kommission nach Lage der Akten keine Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL abgegeben hat und auch nicht abgeben wollte. Es liegt lediglich das erwähnte Schreiben vom 22. November 2006 vor, in dem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Art. 6 Abs. 4 FFH-RL "formal gesehen nicht anwendbar" sei. Der Eindruck einer förmlichen Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sollte offenbar bewusst vermieden werden. Absender des Schreibens ist nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sondern die Generaldirektion Umwelt, d.h. eine der Vorbereitung und Durchführung der Amtstätigkeit der Kommission dienende Dienststelle (vgl. Art. 21 der Geschäftsordnung der Kommission vom 29. November 2000, ABl. Nr. L 308 vom 8.12. 2000, S. 26). In dem Schreiben wird an keiner Stelle die Auffassung der Kommission, sondern durchgehend nur diejenige der "Kommissionsdienststellen" mitgeteilt. Das Schreiben unterscheidet sich in dieser Hinsicht auffällig von den förmlichen Stellungnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, die in der Praxis - wie sich unter Heranziehung der von der Generaldirektion Umwelt im Internet veröffentlichten Stellungnahmen ersehen lässt (vgl. http://ec.europa.eu/environment/nature/nature conservation/eu_nature_legislation/specific_articles/art6/index_en.htm), regel-mäßig im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft abgegeben werden. In Übereinstimung mit dieser Praxis wird in dem von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen "Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG" von Januar 2007 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache C-244/05 ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 26 f.), dass "die Kommission nur dann eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 abgeben" würde, "wenn es sich [um] Gebiete handelt, die in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt sind". Diese Verfahrenspraxis der Kommission ist folgerichtig, da Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor der Aufnahme des betreffenden Gebietes in die Gemeinschaftsliste nicht unmittelbar anwendbar ist.

Obwohl das Schreiben der Generaldirektion Umwelt vom 22. November 2006 den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Ausnahmeregelung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht genügt, kommt ihm entgegen der Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren durchaus rechtliche Relevanz zu. Denn die Anwendung der landesrechtlichen Regelung des § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG, bei denen es sich - wie dargelegt - um die vom Europäischen Gerichtshof geforderten "Modalitäten der Durchführung" handelt, setzt auch für Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht, aber von der Kommission noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind, die Einholung einer Stellungnahme der Kommission voraus. Da das Landesrecht die Kommission jedoch nicht zu einer nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehenen Verfahrensweise verpflichten kann, ist § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass als "Stellungnahme der Kommission" nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt und damit die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der gemeldeten Gebiete erfüllt wird.

Das Schreiben der Generaldirektion Umwelt vom 22. November 2006 genügt diesen Anforderungen. In dem von dem Generaldirektor unterzeichneten Schreiben wird ausgeführt, dass die Kommissionsdienststellen der Ansicht seien, dass sie im Ergebnis ihre Position betreffend das vorgeschlagene Abbauprojekt angeben könnten. Dies wird damit begründet, dass sechs Gemeinschaftslisten bereits angenommen worden seien (Makaronesische, Alpine, Kontinentale, Boreale und Mediterrane) und hinsichtlich der EU-15 Mitgliedstaaten bereits relativ komplett seien. Die festgestellten Mängel würden von den betreffenden Mitgliedstaaten bearbeitet, die ergänzende Gebiete vorgeschlagen hätten, deren Aufnahme in die Gemeinschaftslisten derzeit anstehe. Die Kommissionsdienststellen hielten die sechs Gemeinschaftslisten von einem funktionalen Gesichtspunkt aus für komplett und die von Deutschland vorgeschlagene ergänzende Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für vollständig. Daher sei es den Kommissionsdienststellen möglich, einen "ökologischen Vergleich" und "wissenschaftliche Beurteilungen" durchzuführen, um die Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen. Im Ergebnis seien die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass das Projekt der Beseitigung der Lakomaer Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord, wie in den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen dargestellt, durchgeführt werden könnte, wenn Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie anwendbar wäre. Es liege tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere Arbeitsplatzsicherung) an der Durchführung des Projekts vor, keine der untersuchten Alternativen sei für geeigneter befunden worden, und Deutschland werde die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig durchführen, damit sichergestellt sei, dass die Gesamtkohärenz von Natura 2000 gewahrt werde. Auf der letzten Seite des Kommissionsschreibens wird ferner hervorgehoben, dass die Stellungnahme "wahrscheinlich im Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie" von der Kommission abgegeben worden wäre, wenn diese Bestimmung anwendbar wäre.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die zuständigen Kommissionsdienststellen in der Lage gesehen haben, die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beseitigung der Lakomaer Teiche sowohl mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch mit den Anforderungen des Schutzregimes der Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu prüfen, und dass sie das Ergebnis ihrer Prüfung, dem zufolge das Projekt aus fachlicher Sicht genehmigungsfähig sei, der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt haben. Bei einer derartigen Sachlage hat der Senat keine Zweifel, dass das verfahrensrechtliche Erfordernis einer "Stellungsnahme der Kommission" im Sinne des § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG erfüllt ist.

Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass die Kommission in ihrem - von dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten - Aufforderungsschreiben vom 12. Dezember 2006 in dem gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Ausgleichsmaßnahmen für das Projekt zur Erweiterung des Airbus-Werks im "Mühlenberger Loch" in Hamburg ausgeführt hat, dass das dortige Projekt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2006 nicht hätte genehmigt werden dürfen, da es die teilweise Zerstörung eines FFH-Vorschlagsgebietes beinhalte. Diese Passage kann zur Überzeugung des Senats nicht so verstanden werden, dass die Kommission vor der Aufnahme eines Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung abweichend von der dem Schreiben vom 22. November 2006 zugrunde liegenden Auffassung im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 nunmehr von einem absoluten Veränderungsverbot ausgeht. Vielmehr war für die Kommission offenbar ausschlaggebend, dass sie im Zeitpunkt des in dem erwähnten Vertragsverletzungsverfahren streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 noch nicht umfassend beurteilen konnte, ob die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen die Kohärenz von Natura 2000 gewährleisten können, da - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die insoweit maßgebliche Liste für die atlantische biogeografische Region - anders als im vorliegenden Fall - noch nicht vorhanden war. Im Übrigen darf nicht außer Betracht bleiben, dass das Schreiben vom 12. Dezember 2006 ausdrücklich nur die unzureichende Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, nicht aber die Genehmigung des Projekts an sich zum Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens macht und der vom Antragsteller erwähnten Passage mithin kein rechtlich tragender Gehalt zukommt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das im vorliegenden Verfahren allein maßgebliche Schreiben vom 22. November 2006 eine vergleichbare Aussage gerade nicht enthält, obwohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2006 zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war und auch Berücksichtigung gefunden hat.

2.1.3 Auch die Angriffe gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL erfüllt sind, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist, wenn trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. Für den Fall, dass das betreffende Gebiet ein Gebiet ist, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, bestimmt Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, dass nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden können. Dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL bzw. des § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG nach summarischer Prüfung erfüllt sind, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

2.1.3.1 Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vor.

Was "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" sind, wird in der FFH-Richtlinie selbst nicht definiert und hat auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bisher noch keine nähere Klärung erfahren. In dem Begriff der "zwingenden öffentlichen Interessen" klingt jedoch die vom Gerichtshof entwickelte Formel der "zwingenden Erfordernisse" als ungeschriebene Schranke des Grundsatzes des freien Warenverkehrs (vgl. Urteil vom 20. Februar 1979 - Rs. 120/78 - Slg. 1979, 649) an. Hierbei handelt es sich um im allgemeinen Interesse liegende Ziele, die den Erfordernissen des Warenverkehrs vorgehen (vgl. Leible, in: Grabitz/Hilf, EUV/EGV, Stand Oktober 2006, Rn. 19 zu Art. 28 EGV). Dies umfasst u.a. auch die Verfolgung legitimer Ziele der Wirtschaftspolitik (vgl. hierzu auch den von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen "Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG" von Januar 2007, S. 8). Nach Art. 2 Abs. 3 FFH-RL tragen die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung. Es ist daher davon auszugehen, dass zwingende Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL nicht das Vorliegen von Sachzwängen erfordern, denen niemand ausweichen kann, sondern mit der gewählten Formulierung ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln gemeint ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, BVerwGE 110, 302 = NVwZ 2000, 1171, 1174; Urteil vom 15. Januar 2004, BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732, 736). Da die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses auch "überwiegend" sein müssen, erfordert die Prüfung darüber hinaus eine Abwägung dieser Interessen mit der Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-239/04, Rn. 44 f., und vom 19. April 2007 in der Rechtssache C-304/05, Rn. 54).

Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass für das Vorhaben der Beigeladenen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers weder darauf an, ob die Gewährleistung der Energieversorgung der Bevölkerung oder der wirtschaftliche Betrieb des Kraftwerks Jänschwalde ohne das Vorhaben "in Mitleidenschaft gezogen" würde, noch darauf, ob sich den Vorschriften des Bundesberggesetzes (genauer: § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 79 Abs. 1 BBergG) oder des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes Vorentscheidungen für die Annahme eines öffentlichen Interesses für das Vorhaben entnehmen lassen. Denn es reicht aus, dass das Vorhaben der Beseitigung der Lakomaer Teiche, bei dem es sich unstreitig um eine notwendige Vorbereitungsmaßnahme für die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord handelt, jedenfalls geeignet ist, die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss angegebenen mittelbaren Ziele des Erhalts von Arbeitplätzen, der Wertschöpfung als Basis für einen Strukturwandel in der Region sowie des planmäßigen Lagerstättenabbaus als Beitrag zur Sicherung einer preisgünstigen und von Importen unabhängigen Energieversorgung zu fördern.

Besondere Bedeutung kommt angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in der betroffenen Region zweifellos dem öffentlichen Interesse an der Sicherung von Arbeitsplätzen zu. Der Verzicht auf das Vorhaben würde zum Verlust einer bedeutenden Zahl von Arbeitsplätzen führen. Die gegen diese Einschätzung gerichteten Einwände des Antragstellers überzeugen nicht. Ob das Kraftwerk Jänschwalde auch ohne die Zuführung von Kohle aus dem Tagebau Cottbus-Nord wirtschaftlich betrieben werden könnte, ist offensichtlich ohne Relevanz für den Erhalt der Arbeitsplätze in dem betroffenen Tagebau. Die im Planfeststellungsbeschluss genannte Zahl von 475 Arbeitsplätzen allein im Tagebau Cottbus-Nord erscheint dem Senat keinesfalls "stark überhöht", wie der Antragsteller ohne nachvollziehbare Begründung behauptet, sondern angesichts der Vielzahl der mit der Fortführung des Tagebaus verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten durchaus realistisch, wobei es hier selbstverständlich nicht auf exakte Zahlen, sondern auf die ungefähre Größenordung ankommt. Der Hinweis des Antragstellers auf angeblich ohnehin sinkende Beschäftigungszahlen bei der Beigeladenen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls irrelevant. Auch das Argument, dass die Arbeitsplätze nur bis zum Auslaufen des Tagebaus gesichert seien, überzeugt nicht, da auch an einem möglicherweise zunächst "nur" für weitere sechs bis neun Jahre gesicherten Erhalt von Arbeitsplätzen angesichts der Arbeitsmarktlage in der hier betroffenen Region ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Behauptung des Antragstellers, dass sich sämtliche mit der möglichen Stilllegung des Tagebaus wegfallenden Arbeitsplätze durch die geplante Wiederinbetriebnahme des Tagebaus Reichwalde "nahtlos" und vollständig kompensieren ließen, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Da allein schon der Erhalt einer großen Zahl von Arbeitsplätzen im Tagebau Cottbus-Nord als zwingender Grund des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL anzusehen ist, kommt es auch auf die vom Antragsteller geäußerte Kritik an der Berechnung der indirekten Beschäftigungseffekte des Vorhabens nicht an.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der notwendige Strukturwandel in der durch Bergbau geprägten Region als ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL zu bewerten. Dass die durch die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord ermöglichte Wertschöpfung hierfür eine wichtige Grundlage darstellt, wird durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Der Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzeffekten und Konsumausgaben kann nach der Lebenserfahrung vorausgesetzt werden und bedarf entgegen der Ansicht des Antragstellers keiner "Einzelfallprüfung". Auch der Hinweis des Antragstellers auf "politische Handlungsfelder", die seiner Ansicht nach einen Strukturwandel in der Lausitz befördern könnten, ist offensichtlich ungeeignet, den Beitrag des Tagebaubetriebs der Beigeladenen zur Wertschöpfung als Basis für einen Strukturwandel in der Region in Frage zu stellen.

Als zwingender Grund des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL ist schließlich auch der planmäßige Lagerstättenabbau als Beitrag zur Sicherung einer preisgünstigen und sicheren Energieversorgung zu sehen. Das Verwaltungsgericht hat insofern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung der Energieversorgung - auch und gerade durch die Nutzung heimischer Rohstoffe - ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges darstellt und diese Gewichtung auch im Zeichen der Liberalisierung der Strommärkte, mag damit auch eine gewisse Minderung des Bedürfnisses nach einer Energiesicherung gerade durch heimische Rohstoffe einhergehen, ihre grundsätzliche Bedeutung behält (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. September 2000, LKV 2001, 172, 174 f., mit weiteren Nachweisen). Dieses Gemeinschaftsinteresse ist entgegen der Auffassung des Antragstellers unabhängig davon zu bejahen, ob durch den Verzicht auf die Kohleförderung im Tagebau Cottbus-Nord konkret eine unzumutbare Versorgungslücke entsteht.

Die als zwingende öffentliche Interessen anzuerkennenden Vorhabensziele sind auch "überwiegend" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie. Insbesondere im Hinblick auf den dadurch ermöglichten Erhalt einer Vielzahl von Arbeitsplätzen in einer von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Region und den angestrebten Strukturwandel, der auf die Wertschöpfung durch die Kohleförderung angewiesen ist, setzt sich das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens der Beigeladenen bei der Abwägung mit der erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets der Lakomaer Teiche durch, sofern durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt ist, dass die globale Kohärenz des Netzes Natura 2000 nicht gefährdet ist (hierzu unter 2.1.3.3). An diesem Abwägungsergebnis ändert sich auch durch den Hinweis des Antragstellers auf die Belange des Klimaschutzes nichts. Zwar handelt es sich bei der Stromerzeugung aus Braunkohle um die "CO2-intensivste Form der Stromerzeugung" (vgl. hierzu nur die von der Beigeladenen als Anlage Bgl. 10 eingereichte Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 18. April 2007), so dass der Verzicht auf das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der geringeren Auslastung des Braunkohlekraftwerks Jänschwalde voraussichtlich mit einer Verminderung der klimaschädlichen CO2-Emissionen einhergehen würde. Es kann jedoch nicht Aufgabe eines Gerichts sein, in einem die Zulassung eines konkreten Vorhabens betreffenden Verfahren eine umfassende Bewertung der mit den verschiedenen Energieträgern verbundenen Umweltrisiken vorzunehmen und seine Entscheidung auf der Grundlage energiepolitischer Zielvorstellungen zu treffen, die in der Rechtsordnung bislang noch keine ausreichende Konkretisierung erfahren haben (so auch bereits OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. September 2000, a.a.O., S. 176).

2.1.3.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Alternativlösung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL für das Vorhaben der Beigeladenen bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist.

Diese Voraussetzung soll verhindern, dass Schutzgebiete beeinträchtigt werden, obwohl die Ziele des Projekts auch in einer Weise erreicht werden könnten, die das Schutzgebiet weniger oder gar nicht beeinträchtigen würde. Das Fehlen von Alternativlösungen entspricht insofern einem Schritt in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, wonach, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 27. April 2006 in der Rechtssache C-239/04 (Rn. 42; zitiert nach www.eur-lex.europa.eu). Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, BVerwGE 116, 254 = NVwZ 2002, 1243). Von einer Alternative im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 der FFH-Richtlinie kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732, 736).

Das Projekt der Beseitigung der Lakomaer Teiche ist nach den insoweit unstreitigen Angaben im Planfeststellungsbeschluss eine notwendige Vorbereitungsmaßnahme für die Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord, der seinerseits der Versorgung des Kraftwerks Jänschwalde mit Braunkohle dient. Als mittelbare Ziele des Vorhabens werden in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - wie bereits ausgeführt - der Erhalt von Arbeitsplätzen, die Wertschöpfung als Basis für einen Strukturwandel in der Region, die Sicherung einer preisgünstigen Energieversorgung und ein planmäßiger Lagerstättenabbau angegeben. Da ein Tagebau - anders als etwa die meisten Infrastrukturmaßnahmen - schon aufgrund der geologischen Verhältnisse hinsichtlich des Standortes festgelegt ist, kommt als Alternativlösung im vorliegenden Fall von vornherein nur eine geringere Eingriffsintensität, d.h. ein teilweiser Verzicht auf die in der Lagerstätte noch vorhandenen Kohlevorräte in Betracht. Unabhängig von der Möglichkeit einer Kompensation dieses Ausfalls durch eine Leistungserhöhung in anderen Tagebauen oder die Versorgung des Kraftwerks Jänschwalde mit alternativen Brennstoffen würde sich diese Lösung jedenfalls nachteilig auf das Planungsziel des Erhalts der allein im Tagebau Cottbus-Nord nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss vorhandenen 475 Arbeitsplätze auswirken. Der Einwand des Antragstellers, dass diese Arbeitsplätze auch bei regulärem Fortgang des Tagebaus nur noch für maximal 9 Jahre gesichert wären, ist offensichtlich nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Durchführung des Vorhabens und dem Erhalt einer Vielzahl von Arbeitsplätzen im Tagebau Cottbus-Nord zu relativieren. Hinzu kommt, dass die Beigeladene bei einem teilweisen Verzicht auf die Förderung der in der Lagerstätte noch vorhandenen Kohlevorräte, deren Größe in dem Planfeststellungsbeschluss mit ca. 42 Mio. t angegeben wird, auf wirtschaftliche Erlöse verzichten müsste, die wiederum Grundlage für Einnahmen der Kommunen als Voraussetzung für einen langfristigen Strukturwandel in der vom Bergbau geprägten Region sind. Schließlich handelt es sich bei der in dem hier betroffenen Gebiet lagernden Kohle um einen heimischen Rohstoff, dessen planmäßiger Abbau jedenfalls unter den derzeit herrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen einen Beitrag zur Sicherung einer preiswerten Energieversorgung leistet.

Die Angriffe des Antragstellers gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Alternativenprüfung des Antragsgegners gehen nach alledem schon deshalb ins Leere, weil sie im Kern lediglich die Möglichkeiten einer Kompensation der durch einen Verzicht auf das Vorhaben verursachten Versorgungslücke beim Betrieb des Kraftwerks Jänschwalde thematisieren, hierbei jedoch übersehen, welche Bedeutung der Betrieb des Tagebaus Cottbus-Nord schon für sich genommen für die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele der Arbeitsplatzsicherung, des Strukturwandels und des planmäßigen Lagerstättenabbaus als Beitrag zu einer sicheren und preisgünstigen Energieversorgung hat. Die im Planfeststellungsbeschluss erörterten Varianten der Versorgung des Kraftwerks Jänschwalde mit alternativen Brennstoffen, der Bedarfsdeckung durch Windkraft, der Leistungserhöhung in den Tagebauen Jänschwalde und Welzow-Süd, der vorzeitigen Weiterführung des Tagebaus Reichwalde in Sachsen und der lediglich teilweisen Inanspruchnahme der Lakomaer Teiche sind deshalb zur Erreichung der Ziele des Projekts schon nicht geeignet. Gleiches gilt für die vom Antragsteller vorgeschlagene und im Beschluss des Verwaltungsgerichts erörterte Variante einer Umfahrung der Lakomaer Teiche.

2.1.3.3 Der Senat geht auch davon aus, dass durch die Festlegung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss der Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL sichergestellt ist.

Bei der Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass nach Art. 3 Abs. 1 FFH-RL ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet wird (Satz 1), das aus Gebieten besteht, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie Habitate der Arten des Anhangs II umfassen und den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten muss (Satz 2). Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird nach Art. 1 Buchst. e) Satz 2 FFH-RL als "günstig" erachtet, wenn (1.) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und (2.) die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und (3.) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstaben i) günstig ist. Der Erhaltungszustand einer Art wird nach Art. 1 Buchst. i) Satz 2 FFH-RL als "günstig" betrachtet, wenn (1.) aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und (2.) das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und (3.) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Aus diesen Regelungen lässt sich ableiten, dass die für ein Projekt nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von Natura 2000 solche Funktionen für die beeinträchtigten Lebensräume und Arten erfüllen müssen, die mit den Funktionen, die zur Auswahl des ursprünglichen Gebiets geführt haben, vergleichbar sind. Der Umfang der vorzusehenden Ausgleichsmaßnahmen hängt von der Anzahl und Qualität der beeinträchtigten Elemente des betreffenden Gebietes ab. Darüber hinaus wird zu fordern sein, dass das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet innerhalb derselben biogeografischen Region (vgl. hierzu Art. 1 Buchst. k) Satz 1 FFH-RL) liegt und der Ausgleich in der Regel zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, in dem das Gebiet irreversibel beeinträchtigt wird (vgl. Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG, S. 14, 16, 20, 22). Diese Anforderungen sind hier erfüllt.

Hinsichtlich der in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen 3130 (oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea), 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion) und 6430 (feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) sowie der in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten der Teichfledermaus (Myotis dasycneme) und des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar), deren Vorkommen für die Meldung des Gebietes der Lakomaer Teiche u.a. ausschlaggebend war, hat der Antragsteller die Sicherung der Kohärenz in der Beschwerdebegründung nicht mehr angezweifelt. Da das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.

Der Kritik des Antragstellers an den in Bezug auf den in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyp 3150 (natürliche eutrophe Seen und Altarme mit Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitons) sowie die in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten des Eremiten (Osmoderma eremita), der Rotbauchunke (Bombina bombina), des Fischotters (Lutra lutra) und der Grünen Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) getroffenen Ausgleichsmaßnahmen folgt der Senat bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht.

2.1.3.3.1 Hinsichtlich des Eremitenkäfers, der im Anhang II der FFH-Richtlinie als prioritäre Art genannt wird, sieht der Planfeststellungsbeschluss zum einen eine Umsiedlung der am Hammergraben-Altlauf vorhandenen Population durch Fällung der als Lebensraum für die Larven dienenden Bäume und Verbringung der besiedelten Stammabschnitte mit Mulmkörper in das Gebiet der Großen Zoßna vor, das über eine zur Besiedelung geeignete Altersstruktur des Baumbestands mit entsprechender Zahl von Höhlenbäumen verfügt. Zusätzlich sollen in der Spreeaue langfristig geeignete Habitate für den Eremiten entwickelt werden.

Die Geeignetheit dieser Ausgleichsmaßnahmen wird durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht überzeugend in Frage gestellt. Die durch das Verbringen der abgetrennten Stammabschnitte der Bäume beabsichtigte Wiederansiedlung der Art des Eremitenkäfers bzw. die Stärkung des vorhandenen Artenbestands an einem anderen Ort innerhalb derselben biogeografischen Region stellen typische Ausgleichsmaßnahmen dar (vgl. Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG, S. 16, 20). Die Ansicht des Antragstellers, dass es sich bei der Fällung der Bäume um einen weiteren, eigenständigen Eingriff in das gemeldete FFH-Gebiet handele, ist verfehlt, weil die derzeit als Lebensraum für die Eremitenlarven dienenden fünf Brutverdachtsbäume und drei Höhlenbäume, in denen eine Besiedelung durch den Eremiten bislang nicht ausgeschlossen werden kann, im Fall der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen aufgrund des Wassermangels, der durch den Wegfall des Hammergraben-Altlaufes zwangsläufig entsteht, unstreitig ohnehin nicht überleben könnten. Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde um des naturschutznäheren Endziels willen auch Maßnahmen ergreifen kann, die zunächst eine Beeinträchtigung eines bestehenden naturhaften Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998, NVwZ 1999, 532, 534 f.).

Soweit der Antragsteller behauptet, die Große Zoßna sei wegen der zwei bereits jetzt durch den Eremiten besiedelten Bäume auch ohne die Umsetzung der "Verdachtsbäume" als FFH-Gebiet zu melden, legt er nicht dar, dass die in Anhang III der FFH-Richtlinie festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste tatsächlich erfüllt sind. Im Übrigen können gerade auch Wiederherstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten, die die Erfüllung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele sicherstellen, zu den geeigneten Ausgleichsmaßnahmen gehören (vgl. Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG, S. 16). Der Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein begrenzter Lebensraum grundsätzlich nicht durch das Hinzufügen weiterer Individuen aufgewertet werden kann, denn nach den vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts weist die Große Zoßna 40 zur potentiellen Besiedlung durch den Eremitenkäfer geeignete Höhlenbäume sowie 20 weitere Bäume mit mittel- bzw. langfristigem Besiedlungspotential auf, während nur zwei Bäume tatsächlich besiedelt sind. Die Annahme des Antragstellers, es müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche besiedelbare Strukturen in der Großen Zoßna bereits durch die dortigen Populationen erschlossen seien, wird nicht belegt, sondern nur mit allgemeinen Erwägungen zum möglichen Ausbreitungsverhalten von Eremitenvorkommen und den gegebenenfalls greifenden Regulationsmechanismen begründet. Konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel an besiedelbarem Lebensraum in der Großen Zoßna werden nicht aufgezeigt. Der von der Beigeladenen beauftragte Fachgutachter Dipl.-Biol. M_____ hat deshalb in seiner als Anlage Bgl. 16 im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 24. April 2007 (S. 5) nachvollziehbar ausgeführt, dass das geplante Vorgehen insbesondere bei grenzwertigen Metapopulationen als Stützungsmaßnahme geeignet ist, da das Aussterberisiko umso größer ist, je geringer die Anzahl besiedelter Bäume ist. Die vom Antragsteller für ausgeschlossen gehaltene Möglichkeit einer Folgenbeseitigung durch Rückverbringung der Bäume ist für die Frage der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahme ohne Relevanz.

Bei seiner Kritik an der Geeignetheit des Waldumbaus und der forstwirtschaftlichen Nutzungsaufgabe in der Spreeaue als weiterer Ausgleichsmaßnahme übersieht der Antragsteller, dass es sich hierbei um Maßnahmen mit dem langfristigen Ziel einer Stärkung des Artenbestands handelt, die lediglich ergänzend zu der zeitnah wirksam werdenden Umsiedlung der am Hammergraben-Altlauf vorhandenen Population in das Gebiet der Großen Zoßna tritt. Dass sich durch den Umbau der vorhandenen standortfremden monostrukturierten Pappel- und Birkenbestände in der Spreeaue zu strukturreichen Auwäldern mit standortgerechtem, natürlichem Baumbewuchs die Lebensbedingungen des Eremiten dort langfristig verbessern werden, stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage.

2.1.3.3.2 In Bezug auf die Rotbauchunke sieht der Planfeststellungsbeschluss vor, dass erstens im Deichhinterland der Spree eine neue Teichanlage sowie temporäre Vernässungsmulden als Ersatzhabitate geschaffen werden, in die die Rotbauchunken aus dem Lakomaer Teichgebiet umgesetzt werden; zweitens soll das Bewirtschaftungssystem der Lakomaer Teiche in vier der zur Friedensteichgruppe gehörenden Peitzer Teiche übernommen werden; drittens werden in der westlich der Lakomaer Teiche gelegenen Willmersdorfer Kammerflur wasserführende Geländesenken und Vernässungsmulden angelegt, und viertens sollen auf dem Mauster Dreieck u.a. Kleingewässer und als Winterhabitate geeignete Erdhaufen für die Rotbauchunke angelegt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte der Eingriffsumfang in Bezug auf die Rotbauchunke zutreffend bestimmt worden sein. Insbesondere unterliegt der Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses keinen Bedenken, dass die Lakomaer Teiche nur zu ca. 2/3, d.h. mit insgesamt 43,7 ha, als Reproduktionsraum der Rotbauchunke angesetzt worden sind, da sie regelmäßig nur insoweit der so genannten K1-Bewirtschaftung, d.h. der Aufzucht von einsömmrigen Karpfen unterliegen und deshalb die für die Reproduktion der Rotbauchunke und damit für die Erreichung der Erhaltungsziele besonders günstigen Bedingungen - wie etwa relativ kurze Bespannungszeiträume, geringere Wassertiefen und damit vergleichsweise hohe Gewässertemperaturen und das Fehlen von Fressfeinden - aufweisen. Dieser Zusammenhang lässt sich nicht mit dem pauschalen Hinweis in Frage stellen, dass es sich bei den Teichen um einen schützenswerten komplexen Gesamtlebensraum handele, der auch bei der Kompensation in den Blick zu nehmen wäre. Dass die Bedingungen für die Reproduktion der Rotbauchunke bei der so genannten K1-Bewirtschaftung besonders günstig sind, wird auch nicht durch die - nicht weiter belegte - Behauptung des Antragstellers in Zweifel gezogen, dass die Larvalentwicklung bei Besatz mit älteren Karpfen (sog. K2/K3-Bewirtschaftung) ebenfalls erfolgreich verlaufen kann.

Die Übernahme des Bewirtschaftungssystems der Lakomaer Teiche in vier der Peitzer Teiche stellt eine geeignete Ausgleichsmaßnahme dar. Die vom Antragsteller hervorgehobenen qualitativen Unterschiede zwischen den durch große Wasserflächen geprägten Peitzer Teichen und den klein strukturierten und weniger tiefen Lakomaer Teichen dürften nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da der Planfeststellungsbeschluss vorsieht, dass die Ersatzgewässer strukturelle Aufwertungen durch die Schaffung von Inseln, Röhrichtflächen und Flachwasserbereichen erfahren, die den optimalen Bedingungen für die Rotbauchunke in Lakoma nachempfunden sind. Die Aufwertbarkeit wird auch nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass die Erhaltung und Entwicklung von Habitaten der Rotbauchunke bereits jetzt ein Erhaltungsziel des FFH-Gebietes "Peitzer Teiche" ist, denn zu den geeigneten Ausgleichsmaßnahmen können - wie bereits ausgeführt - gerade auch Wiederherstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten gehören, die die Erfüllung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele sicherstellen. Mit seinem Hinweis auf die im Vergleich zu den Lakomaer Teichen geringere Qualität der Peitzer Teiche bestätigt der Antragsteller letztlich die Möglichkeit einer qualitativen Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes. Dem weiteren Einwand des Antragstellers, es sei durch die Ausgleichsmaßnahmen eine Verschiebung des Artenspektrums zu Ungunsten der frühlaichenden Arten festzustellen, trägt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dadurch Rechnung, dass nach der Nebenbestimmung VI.2.5 ein Teich der Friedensteichgruppe bereits im März zu bespannen ist.

Auch der Vortrag des Antragstellers zu den angeblich fehlenden Erfolgsaussichten der geplanten Umsiedlung von Rotbauchunken in die Spreeaue überzeugt nicht. Zur Begründung verweist der Antragsteller lediglich darauf, dass sich die Bedingungen in unregulierten Flussauen mit Altarmen, Flutrinnen und Überschwemmungswiesen ständig änderten. Weshalb dies nachteilhaft sein soll, erschließt sich dem Senat nicht, da der Antragsteller an anderer Stelle selbst hervorhebt, dass gerade die "Vielfalt der Bespannungssituationen", also die ständige Änderung der Bedingungen für die Rotbauchunke besonders günstig sei. Den vom Antragsteller hervorgehobenen Unsicherheiten in Bezug auf die abiotischen Standortverhältnisse beim erstmaligen Bespannen wird dadurch Rechnung getragen, dass das Umsiedlungskonzept der Beigeladenen zur Sicherung des Populationsaufbaus im neu geschaffenen Lebensraum in der Spreeaue eine erforderlichenfalls über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren wiederholte Ansiedlung von Larven vorsieht. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den von der Beigeladenen im Jahr 2005 erstellten Monitoring-Bericht "Entwicklung von Amphibien und deren Habitate in der Friedensteichgruppe Peitz, in der Willmersdorfer Kammerflur und in der Spreeaue bei Dissen" den geringen Reproduktionserfolg der Rotbauchunke als Ergebnis der Umsiedlung in die neu angelegten Kleingewässer der südlichen Willmersdorfer Kammerflur hervorhebt, hat die Fachgutachterin der Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 (S. 10) u.a. zum Ausdruck gebracht, dass im Sommer 2004 erstmalig Larven der Rotbauchunke in die neu angelegten Vernässungsmulden eingesetzt worden seien und sich die Reproduktionstätigkeit im darauf folgenden Jahr ohnehin auf zugewanderte geschlechtsreife Tiere beschränkt habe. Dies erscheint nachvollziehbar, denn dass Rotbauchunken erst ab dem zweiten Lebensjahr an der Fortpflanzung teilnehmen, hat der Antragsteller in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Februar 2007 (S. 54) selbst vorgetragen.

Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die trennende Wirkung der Bundesstraße 168 geltend macht, die in Bezug auf die Rotbauchunke getroffenen Ausgleichsmaßnahmen besäßen keinen räumlichen Zusammenhang und hätten für den Populationsaustausch und die Vernetzung mit anderen Gebieten keine Bedeutung, ist ihm zu entgegnen, dass ausweislich der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten fachgutachterlichen Stellungnahme der F_____ vom 2. Februar 2007 (S. 34) nicht nur durch die - vom Antragsteller pauschal für ungeeignet gehaltenen - Unterführungen, sondern insbesondere über den ertüchtigten Schwarzen Graben und den Teichableiter von der Friedensteichgruppe ein Populationsaustausch der Amphibien nach Westen ermöglicht wird. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

Der Auffassung des Antragstellers, dass der für den Frühherbst 2007 geplanten Trockenlegung von 62 ha Teichfläche nur 21 ha Kompensationsflächen gegenüber stünden, ist daher nicht zu folgen. Vielmehr geht der Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen zutreffend davon aus, dass einem Verlust von Laichgewässern auf einer Fläche von 43,7 ha die Aufwertung bzw. Schaffung neuer Reproduktionsgewässer auf einer Fläche von insgesamt ca. 60 ha gegenübersteht, wovon 42,8 ha auf die Peitzer Teiche, 17,0 ha auf die Spreeaue und 0,2 ha auf die Willmersdorfer Kammerflur entfallen.

2.1.3.3.3 In Bezug auf die Habitate des Fischotters sieht der Planfeststellungsbeschluss unterschiedliche Maßnahmen vor, um die Beseitigung von drei Jungenaufzuchtsrevieren im Lakomaer Teichgebiet und die erhebliche Verengung des Wanderungskorridors auf eine sehr schmale, wenig geschützte und riskante Wanderungsroute zu kompensieren. Hierzu gehören erstens strukturelle Verbesserungen in der zu den Peitzer Teichen gehörenden Friedensteichgruppe sowie im Mauster Dreieck; weiterhin ist im Deichhinterland der Spree südlich des Maiberger Bogens die Herstellung einer neuen, aus sieben Teichen bestehenden und ca. 21 ha großen Teichanlage geplant; und schließlich soll der Wanderungskorridor entlang des Hammergraben-Altlaufes durch Schaffung bzw. Aufwertung eines Wanderungskorridors zwischen Peitzer Teichen und Spreeaue kompensiert und der als südliche Verbindung zwischen Spree und Peitzer Teichen verbleibende enge Wanderkorridor am Hammergraben-Neulauf durch einen fischottergerechten Umbau der bestehenden Durchlassbauwerke aufgewertet werden.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, die bereits derzeit verringerte Nutzung des Hammergraben-Altlaufes durch den Fischotter sei vom Tagebaubetrieb der Beigeladenen verursacht und dürfe daher nicht als Ausgangszustand für die Bestimmung der erforderlichen Kohärenzmaßnahmen zugrunde gelegt werden, ist dies für die Frage einer ausreichenden Kompensation ohne erkennbare Bedeutung; denn der Planfeststellungsbeschluss geht ungeachtet der möglicherweise bereits eingetretenen Beeinträchtigungen des Hammergraben-Altlaufes als Wanderungskorridor ausdrücklich davon aus, dass der Wegfall dieses Fließgewässers kompensationsbedürftig ist, und sieht deshalb die Schaffung bzw. Aufwertung eines Wanderungskorridors zwischen Peitzer Teichen und Spreeaue sowie die Aufwertung des verbleibenden, unstreitig bereits jetzt genutzten Wanderungskorridors am Hammergraben-Neulauf durch einen fischottergerechten Umbau der bestehenden Durchlassbauwerke vor.

Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass die in der Spreeaue vorgesehenen Maßnahmen die Schaffung zweier Reproduktionshabitate für den Fischotter sicherstellen, und sich hierbei auf die vom Fachgutachter D_____ formulierten Anforderungen für die Schaffung eines Reproduktionshabitats bezieht, hält der Senat die Erläuterungen in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des Fachgutachters vom 23. April 2007 für plausibel. Danach kommt der ausreichenden und leicht erreichbaren Nahrung durch Schaffung eines breit gestreuten Angebots an Jagdmöglichkeiten für die erste Zeit der Jungenaufzucht entscheidende Bedeutung zu. Dieses Ziel kann nach Darstellung des Gutachters durch die Bestimmungen zum Fischbesatz, die Schaffung von vier Stillgewässern, die Anlage von Röhricht und Bruchwald sowie die Revitalisierung der Spree einschließlich neuer Begleitgewässer erreicht werden. Ferner bedarf es eines störungsfreien Platzes für die Jungotter, der durch die Anlage von sieben Inseln sowie die Schaffung von Bruchwald und Röhricht einschließlich Stillgewässern geschaffen werden kann. Der Vortrag des Antragstellers, die Sicherung zweier Reproduktionshabitate komme wegen der Fischfreiheit eines Drittels der Teiche nicht in Betracht, beschränkt sich auf eine bloße Behauptung. Soweit der Antragsteller die fehlende Bestimmtheit der Nebenbestimmung VI.2.8 rügt, der zufolge der Vorhabensträgerin aufgegeben wird, zusätzlich vier permanent wasserführende Kleingewässer mit insgesamt einer Größe von ca. 2 ha in der Spreeaue, im Deichvor- oder Deichhinterland an grundwassernahen Standorten anzulegen und zu erhalten, hat der Fachgutachter in seiner Stellungnahme vom 23. April 2007 darauf hingewiesen, dass die genaue Lage dieser Gewässer sekundär sei, da sie im Zuge der ökologischen Baubegleitung definiert werden könnten und sich die erforderlichen kurzen Wege zwangsläufig aus der schlauchartigen Form der Kompensationsgebiete entlang der Spree ergäben.

Schließlich geben die Ausführungen des Antragstellers dem Senat auch keinen Anlass zu Zweifeln an der vom Verwaltungsgericht nicht behandelten Möglichkeit der Anrechnung der Maßnahmen im südwestlich der Friedensteichgruppe gelegenen "Mauster Dreieck". Der Planfeststellungsbeschluss sieht insoweit vor, dass in diesem Bereich Kleingewässer, Gehölze und Schilfflächen angelegt und dadurch auf einer Fläche von 18 ha ein schlecht zugänglicher, störungsarmer Reproduktionsraum für den Fischotter gestaltet werden soll. Den Behauptungen des Antragstellers, das Gebiet biete dem Otter schon jetzt gute Lebensbedingungen und die Maßnahmenfläche sei für ein zusätzliches Reproduktionshabitat zu klein, ist der von der Beigeladene beauftragte Fachgutachter in seiner Stellungnahme vom 23. April 2007 u.a. unter Hinweis auf die derzeit fehlende Vernetzung mit den Peitzer Teichen überzeugend entgegengetreten. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Umwandlung eines Teils der vorhandenen Wiesenfläche stelle einen Eingriff in einen gesetzlich geschützten Biotop "reiche Feuchtwiese" und eine Beeinträchtigung eines wertvollen Lebensraums der Avifauna im SPA-Gebiet dar, stellt die Geeignetheit als Kompensationsmaßnahme für den Fischotter im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht in Frage. Im Übrigen wird diesem Einwand durch die - entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ausreichend bestimmte - Nebenbestimmung VI.2.16 Rechnung getragen, der zufolge u.a. der zentral gelegene Wiesenbereich unter Berücksichtigung der Ergebnisse vorangegangener floristischer Kartierungen in einer Größe von mindestens 4,5 ha erhalten bleibt.

2.1.3.3.4 Auch die Kritik des Antragstellers an den die Habitate der Grünen Keiljungfer betreffenden Ausgleichsmaßnahmen greift im Ergebnis nicht durch.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht mit der Errichtung der Verbindung zwischen Hammergraben-Altlauf und Freigraben im Frühjahr 2007 sowie des Zuleiters LC 60a zur Teichgruppe K9 im September 2007 die Schaffung von Fließgewässern vor, die zur Besiedelung durch diese Libellenart geeignet sind. Darüber hinaus werden ab 2008 die Habitatbedingungen für die Grüne Keiljungfer in der Spreeaue aufgewertet, indem durch die Anbindung des Mäanders, den Umbau der vier Sohlschwellen und das Einbringen von Buhnen die Strömungsverhältnisse verbessert und die Ausbildung einer kiesig-sandigen Sohle bewirkt wird. Schließlich wird die Beigeladene durch die Nebenbestimmung VI.2.20 verpflichtet, in den stillgelegten Gewässerabschnitten befindliche Larven abzusammeln und in geeignete Habitate umzusetzen.

Auf die in der Beschwerdebegründung breit erörterte Frage, ob bei stärkerer Durchströmung ein Besiedlungspotenzial des gesamten Hammergraben-Altlaufes bestünde und ob die derzeit bereits verringerte Wasserzufuhr auf den Bergbaubetrieb der Beigeladenen zurückzuführen ist, kommt es nicht an, da die bestehende Vorbelastung nicht dem Vorhaben zuzurechnen ist, das Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass auch der neu angelegte Teichzuleiter zwischen ehemaligem Dorfteich und Schlossteich aufgrund der Strömungsverhältnisse ein Besiedelungspotenzial aufweise, setzt er sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich hierbei nicht um den einzigen für die Ansiedlung der Libellenlarven ausschlaggebenden Faktor handelt. Die mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 übersandten Fotos verschiedener Gewässer können nähere Darlegungen zum Besiedelungspotenzial für die Grüne Keiljungfer nicht ersetzen. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, es sei Sache der Beigeladenen, das Nichtvorhandensein einer aktuellen Besiedelung zu belegen, ist unzutreffend.

Auch die Zweifel des Antragstellers an der zeitlichen Wirksamkeit der die Habitate der Grünen Keiljungfer betreffenden Ausgleichsmaßnahmen erscheinen dem Senat nicht begründet. Zwar trifft es zu, dass es sich bei der Errichtung der Verbindung vom Hammergraben-Altlauf zum Freigraben und des Zuleiters zur Teichgruppe im Bereich K 9 um die einzigen im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen handelt, die bereits im Jahr 2007 und mithin vor der Gewässerstillegung umgesetzt werden sollen. Dass durch diese Maßnahmen nicht die für die Grüne Keiljungfer nötigen Habitateigenschaften erzeugt werden können, hat der Antragsteller - unter Verweis auf seine Ausführungen in der Anlage A I (S. 38 f.) - damit begründet, dass der Durchfluss mit 50 l/s bzw. 130 l/s deutlich geringer als in dem Teichzuleiter in der Teichgruppe Lakoma und überdies bei dem Zuleiter zur Teichgruppe K 9 zeitlich auf den Füllzeitraum der Teiche begrenzt sei. Ob mit den genannten, sich aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst ergebenden Durchflussmengen die Fließgeschwindigkeiten erreicht werden können, die nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten Voraussetzung für das für die Besiedelung durch die Grüne Keiljungfer erforderliche Vorkommen feinkiesiger bis feinsandiger anorganischer Sedimente sowie eines erhöhten Sauerstoffgehalts des Wassers sind, erscheint auch dem Senat fraglich, zumal die von der Beigeladenen beauftragte Fachgutachterin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 (S. 4) eine Durchflussmenge von 50 l/s im Zuleiter zum Schlossteich als zu gering für eine Besiedelung durch die Grüne Keiljungfer ansieht. Die Behauptung der Fachgutachterin, dass mit der Inbetriebnahme des Teichzuleiters in K 9 (Spreeaue) mit einer Wasserführung von 120 l/s und einer sandig kiesigen Sohle und dem gefällereichen Verbindungsgraben mit einer ebenfalls sandig-kiesigen Sohle zum Freigraben "Sekundärbiotope" parallel zur Gewässerstilllegung geschaffen würden (S. 3 f.), ist nicht geeignet, die Bedenken des Antragstellers auszuräumen.

Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Gebiet zwar grundsätzlich nicht irreversibel beeinträchtigt werden darf, bevor ein geeigneter Ausgleich zur Verfügung steht, und dass das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme grundsätzlich zu dem Zeitpunkt wirksam sein sollte, an dem die Beschädigung des betreffenden Gebiets eintritt. Zeitliche Verzögerungen sind jedoch dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese das Ziel, "Nettoverluste" für die globale Kohärenz des Netzes Natura 2000 zu vermeiden, nicht in Frage stellen (vgl. EU-Kommission, "Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG", S. 22). Hiervon dürfte im vorliegenden Fall auszugehen sein. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2007 hat die von der Beigeladenen beauftragte Fachgutachterin plausibel dargelegt (S. 38), dass die obere Spree mit ihren Nebengewässern ein stabil besiedelter Verbreitungsschwerpunkt der Grünen Keiljungfer ist und es sich demgegenüber bei dem im Hammergraben-Altlauf festgestellten Vorkommen aufgrund der Abhängigkeit der Verhältnisse von der fischereiwirtschaftlichen Nutzung nicht um eine sich selbst erhaltende Population handeln dürfte. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für hinnehmbar, dass sich die Habitatbedingungen für die Grüne Keiljungfer in dem Gebiet bis zum Wirksamwerden der Aufwertungsmaßnahmen in der Spreeaue, deren Geeignetheit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt hat, möglicherweise kurzzeitig verschlechtern, da ein Aussterben der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht zu befürchten ist, zumal ihre Fortbewegungsart das Aufsuchen alternativer Strandorte vergleichsweise flexibel erlauben dürfte.

Da es zur Kohärenzsicherung auf die in der Nebenbestimmung VI.2.20 angeordnete Umsetzung der Larven in geeignete Habitate nicht ankommt, ist es im vorliegenden Zusammenhang entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss die Art und den Ort der Verbringung der Larven nicht selbst regelt.

2.1.3.3.5 Zur Kompensation der Verluste hinsichtlich des Lebensraumtyps (LRT) 3150, einer Wasserpflanzenvegetation, sieht der Planfeststellungsbeschluss erstens vor, dass zwei zur Friedensteichgruppe im FFH-Gebiet Peitzer Teiche gehörende Teiche, der Mühlenteich mit einer Fläche von 16,8 ha und der Friedensteich-Nord mit einer Fläche von 23,9 ha, so aufgewertet werden, dass sich der LRT 3150 zukünftig in ihnen ausbilden kann. Hierzu sollen u.a. beide Teiche entschlammt und separate Sedimentationsbecken zur Wasserberuhigung und Verminderung der Schlammbildung hergestellt werden. Zweitens soll im Bereich K 9 der Spreeaue südlich des Maiberger Bogens eine Teichgruppe mit einer Fläche von ca. 21 ha angelegt und so bewirtschaftet werden, dass sich der LRT 3150 auf ihrer Gesamtfläche ausprägen kann. Weitere 2 ha Lebensraum sollen durch die strömungsberuhigten Altarme in den Bereichen K 2, 3 und 6 entstehen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Umfang des Eingriffs in der Kompensationsbilanz mangels Berücksichtigung des Alten Teiches mit einer zu geringen Fläche angesetzt worden sei, folgt ihm der Senat nicht. Die Behauptung, dass der Alte Teich bei Anwendung des als Anlage 21 im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Entwurfs der obersten Naturschutzbehörde des Landes Brandenburg für ein Bewertungsschema dem LRT 3150 zuzuordnen sei, überzeugt nicht, weil die vom Antragsteller vorgenommene Zusammenrechnung der Zahlen der zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2004 und 2005 jeweils festgestellten Arten fachlich fragwürdig erscheint und zudem Angaben zum Ausprägungsgrad fehlen. Der Senat hält in diesem Zusammenhang den Hinweis der von der Beigeladenen beauftragten Fachgutachterin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2007 (S. 13), dass Einzelfunde bei der Charakterisierung von Pflanzengesellschaften nicht herangezogen werden können (so auch bereits das im Planfeststellungsverfahren als Unterlage E 30 eingestellte Gutachten von M_____ vom 31. August 2005, S. 4), für plausibel. In dem Planfeststellungsbeschluss wird darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt (S. 144 f.), dass sich der LRT 3150 aufgrund des im Alten Teich praktizierten Bewirtschaftungssystems nicht ausbilden könne. Da der Teich innerhalb des Gebietes als Verteiler diene, über den die Mehrzahl der Lakomaer Teiche mit Wasser aus dem Hammergraben-Altlauf versorgt werde, sedimentiere die mitgeführte Fracht und bilde eine flächendeckende, die Ausbildung von Wasserpflanzen verhindernde Schlammschicht, die sich in den kurzen Zeiten, in denen der Alte Teich im Winterhalbjahr abgelassen werde, nicht verfestigen könne. Mit ca. 1,70 m weise der Alte Teich zudem eine größere Tiefe als die übrigen Teiche auf. Die durch das bewegte Wasser und die relativ hohe Trophie bedingten schlechten Lichtverhältnisse, die darüber hinaus durch die frühzeitige Bespannung des Alten Teiches und dessen frühzeitigen Besatz mit mehrsömmrigen Karpfen verschlechtert würden, verhinderten ein Gedeihen von Wasserpflanzen in größeren Tiefen.

Die Kritik des Antragstellers an diesen Ausführungen greift lediglich einzelne der maßgeblichen Kriterien heraus, ohne zu berücksichtigen, dass hier kumulative Wirkungszusammenhänge vorliegen. Soweit er geltend macht, dass keine relevanten Schwebstofffrachten vorlägen und der Alte Teich seit 2001 nicht nur 10 Monate, sondern mindestens 16 bis 17 Monate trockengelegen habe, lässt sich hiermit die Annahme einer flächendeckenden, die Ausbildung von Wasserpflanzen verhindernden Schlammschicht im Alten Teich nicht widerlegen, zumal die von der Beigeladenen vorgenommene Vermessung gemäß der als Anlage Bgl 1 eingereichten Übersichtskarte ergeben hat, dass jedenfalls an den ausgewählten Messpunkten eine Schlammsschicht von 0,1 m Höhe vorhanden ist. Dass auch das bewegte Wasser das Wachstum von Wasserpflanzen verhindert, bestreitet der Antragsteller nicht, sondern trägt insoweit nur vor, dass der Wasserdurchfluss ohne die bergbaubedingt erhöhten Versickerungswerte in den Teichen wesentlich geringer wäre. Eine derartige hypothetische Betrachtung unter Einbeziehung bergbaubedingter Einflüsse in der Vergangenheit kommt jedoch - wie bereits dargelegt - nicht in Betracht, da Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kompensationsbedarfs nur derjenige Zustand sein kann, der ohne das konkret zu genehmigende Projekt - hier die Gewässerbeseitigung - bestehen würde.

Auch die Einwände des Antragstellers gegen die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Annahme, dass der Alte Teich eine Tiefe von 1,70 m aufweise, überzeugen nicht. Nach der von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur am 1. Februar 2007 vorgenommenen Vermessung, deren Ergebnisse der als Anlage Bgl 1 eingereichten Übersichtskarte zu entnehmen sind, wurden an den ausgewählten Messpunkten jeweils die Höhe des Wasserspiegels und der Teichsohle ermittelt, woraus sich als Differenz Wassertiefen zwischen 0,9 m und 1,2 m ergeben. Der von der Beigeladenen eingereichten fachgutachterlichen Stellungnahme der F_____ vom 23. April 2007 (S. 15) ist zu entnehmen, dass der Alte Teich im Winter um ca. 0,4 bis 0,5 m geringere Wasserstände als im Sommer aufweist, weil der Teich während der Bespannung der übrigen Teiche im Sommer seine Wasserverteilerfunktion nur über ein kaskadenartiges Gefälle wahrnehmen kann. Die Richtigkeit dieser Angaben vermag der Antragsteller nicht substantiiert in Frage zu stellen. Die als Anlage zum Schriftsatz vom 5. Juni 2007 eingereichten Fotos sind insoweit ohne Aussagekraft. Der Forderung des Antragstellers, für die Berechnung der Wassertiefe nicht auf die Teichsohle, sondern auf die Oberkante der Schlammschicht abzustellen, dürfte schon deshalb nicht zu folgen sein, weil gerade die Schlammschicht dem Wachstum von Wasserpflanzen entgegensteht. Im Übrigen dürfte es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht auf eine zentimetergenaue Bestimmung der Wassertiefe ankommen, sondern lediglich darauf, dass der Alte Teich aufgrund seiner Funktion als Wasserverteiler einen signifikant höheren Wasserspiegel als die anderen Teiche der Teichgruppe aufweist.

Dass auch die Beseitigung des Straßen- und Steingrubenteiches bei der Bestimmung des Eingriffsumfangs in Bezug auf den LRT 3150 nicht berücksichtigt worden ist, kann auf der Grundlage der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Antragsteller bestreitet nicht die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Teiche im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr einer Bespannung unterlagen, sondern trägt im Wesentlichen nur vor, dass eine erneute Bespannung weiterhin möglich sei und sich die Beigeladene im Übrigen auf eine möglicherweise rechtswidrige bergbaubedingte Beeinträchtigung nicht berufen könne. Darauf, ob die verringerte Wasserzufuhr auf den Bergbaubetrieb der Beigeladenen zurückzuführen ist, kommt es jedoch - wie bereits wiederholt ausgeführt - nicht an, da diese Vorbelastung nicht dem Vorhaben zuzurechnen ist, das Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 ist. Dass sich der Planfeststellungsantrag auch auf den Straßen- und den Steingrubenteich erstreckt, ist für die Frage, ob sich die Teiche tatsächlich dem LRT 3150 zuordnen lassen, nicht relevant. Soweit der Antragsteller geltend macht, es seien keine fachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die Teiche als eutrophe Standgewässer bei ordnungsgemäßer Bespannung keinen Standort für den LRT 3150 dargestellt haben, liegt dem erneut ein unzutreffendes Verständnis seiner Darlegungslast zugrunde.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch die Bestimmung des Ausgleichsumfangs in Bezug auf den LRT 3150 nicht zu beanstanden. Dass durch die vorgesehene Entschlammung des Mühlenteiches und des Friedensteiches-Nord und die Bewirtschaftungsumstellung die Wachstumsbedingungen des LRT 3150 verbessert werden, stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Das vom Antragsteller bezweifelte Aufwertungspotenzial der Teiche für den LRT 3150 ergibt sich nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) daraus, dass beiden Teichen die Funktion eines Verteilerteiches für die Friedensteichgruppe zukommt und für sie deshalb - ähnlich wie bei dem Alten Teich im Eingriffsgebiet - eine frühzeitige Bespannung im Jahr, der Besatz mit einer vergleichsweise hohen Anzahl mehrsömmriger Karpfen, eine flächendeckende Schlammschicht, trübes Wasser und ein vergleichsweise hoher Wasserstand kennzeichnend sind. Die Beschwerdebegründung greift in diesem Zusammenhang lediglich das Kriterium der flächendeckenden Schlammschicht heraus, geht jedoch auf die übrigen, kumulativ wirkenden Faktoren und insbesondere auf die Besonderheiten bei der in den betroffenen Teichen üblicherweise praktizierten Bewirtschaftungsmethode nicht ein. Dies überzeugt umso weniger, als der Antragsteller in der Anlage I zur Beschwerdebegründung (S. 50) die für den LRT 3150 nachteiligen Auswirkungen des Besatzes mit 3jährigen Karpfen in hoher Besatzdichte selbst beschreibt. Die Behauptung, es fehle an einem aktuellen Schlammeintrag, wird zudem wenig überzeugend lediglich mit dem Hinweis darauf begründet, dass der LRT 3150 nach der Kartierung des Landesumweltamtes in 7 von 11 Teichen, die ihr Wasser direkt aus der Vorflut erhalten, nachgewiesen worden sei. Soweit der Antragsteller rügt, dass die ersten Maßnahmen in den Friedensteichen im Jahr 2004 ohne eine vorherige Bestandserfassung umgesetzt worden seien, ist sein Vortrag widersprüchlich, denn in der Anlage I zur Beschwerdebegründung (S. 50) trägt er selbst vor, dass bereits im Jahr 2004 eine Kartierung im Auftrag des Landesumweltamtes erfolgt sei.

Nach alledem teilt der Senat nicht die Bewertung des Antragstellers, dass von einem gravierenden Kompensationsdefizit auszugehen sei, weil einer Beseitigung von Standorten des LRT 3150 auf 69 ha Fläche eine Neuschaffung von nur 25 ha gegenüberstehe. Für die Auffassung des Antragstellers spricht im Übrigen auch nicht, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 22. November 2006 den Ausgleich "in diesem Fall, unter anderem auf Grund der quantitativen Bilanz (ca. 2/3 des Gesamtausgleichs) sowie der Art der geplanten Maßnahme" für "nicht besonders überzeugend" gehalten hat. Denn in ihrer zusammenfassenden Bewertung hat die Kommission ausgeführt, dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, d.h. einschließlich derjenigen, die den LRT 3150 betreffen, grundsätzlich geeignet wären, die globale Kohärenz von Natura 2000 hinsichtlich der durch das Projekt verursachten Beeinträchtigungen zu sichern.

2.2 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt bei summarischer Prüfung auch weder in Bezug auf die Lakomaer Teiche (1) noch auf das SPA-Gebiet "Spreewald und Lieberoser Endmoräne" (2) gegen die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - ABl. Nr. L 103, S. 1 mit späteren Änderungen - (Vogelschutz-RL, VRL). 2.2.1 Bei dem Gebiet der Lakomaer Teiche handelt es sich bei überschlägiger Prüfung nicht um ein so genanntes faktisches Vogelschutzgebiet.

Gebiete, die nicht zu Schutzgebieten erklärt worden sind, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000, Rs. C-374/98, NVwZ 2001, 549) dem strengen Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie und nicht dem milderen Rechtsregime des Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie. Dies bedeutet, dass nach Art 4 Abs. 4 Satz 1 VRL Beeinträchtigungen der Lebensräume und erhebliche Belästigungen der Vögel in den geschützten Gebieten zu vermeiden sind und nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL, der die Identifizierung von Vogelschutzgebieten näher regelt, erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung bestimmter Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten. In der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind, haben die Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732, 734; Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 827). Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, NVwZ 2006, 1407, 1408). In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht-erklärtes) "faktisches Vogelschutzgebiet", das eine "Lücke im Netz" schließen solle (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, BVerwGE 117, 149, 155 f.).

Hieran gemessen ist die Nichtmeldung des Gebiets der Lakomaer Teiche bei summarischer Prüfung fachwissenschaftlich vertretbar. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Lakomaer Teiche seien gemeinsam mit der Malxeniederung im Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) genannt, verweist er zwar zu Recht darauf, dass es sich hierbei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts um das bedeutsamste Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und ein gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, NVwZ 2006, 1407, 1408, m.w.N.). Der IBA-Katalog hat indes keinen Rechtsnormcharakter und ersetzt nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, a.a.O., S. 735).

Auf der Grundlage des vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten (Bl. 1424 d.A.) Fachkonzepts des Landesumweltamtes wurden 19 Gebiete als geeignetste Gebiete gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL für eine SPA-Nachmeldung des Landes Brandenburg ausgewählt und zu besonderen Schutzgebieten (Special Protection Area - SPA) gemäß der Vogelschutz-Richtlinie erklärt. Insgesamt wurden in Brandenburg ausweislich der Angaben des Bundesamtes für Naturschutz (Bl. 1434 d.A.) 27 Gebiete mit einer Gesamtfläche von 648.431 ha, d.h. 22,0 % der Landesfläche als Vogelschutzgebiete benannt. Als geeignetste Gebiete wurden nach dem erwähnten Fachkonzept solche Gebiete ausgewählt, die entweder für mindestens eine Art ein global bedeutsames Kriterium oder für mindestens eine Art ein europaweit bedeutendes Kriterium für Brutvögel erfüllen oder eines der 5 wichtigsten Brutgebiete einer Vogelart mit unzureichendem (weniger als 20 %) Anteil in bestehenden SPA oder eines der 5 wichtigsten Brutgebiete einer nach einer Einzelfallbetrachtung bedeutenden Vogelart sind. Dafür, dass das Land Brandenburg eine ausreichende Auswahl der geeignetsten Gebiete gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL vorgenommen hat, spricht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. April 2006 in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 und 2 VRL Brandenburg nicht als betroffenes Land erwähnt (vgl. S. 22 der Stellungnahme, Bl. 1446 d.A.).

Die Behauptung des Antragstellers, die Lakomaer Teiche seien nicht aus naturschutzfachlichen Gründen, sondern "alleine zum Zweck der Ermöglichung der Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord" nicht bei der Benennung der Vogelschutzgebiete berücksichtigt worden, wird in der Beschwerdebegründung nicht belegt. Der Antragsteller macht hierzu lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass die Bewertungskriterien Populationsdichte, Artenvielfalt und Netzverknüpfung nicht hinreichend geprüft worden seien. Dies erscheint angesichts der in dem erwähnten Fachkonzept des Landesumweltamtes dargelegten Kriterien, die bei der fachlichen Bewertung angelegt worden sind, nicht überzeugend.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die besonders hohe Populationsdichte der Tafelenten im Gebiet der Lakomaer Teiche hinweist, die das so genannte B 3 - Kriterium (dem zufolge das Gebiet eines der wichtigsten Gebiete eines Landes für eine Art mit günstigem Schutzstatus in Europa darstellt, deren globale Populationen sich aber in Europa konzentrieren und für die ein Flächenschutz als geeignetes Schutzinstrument angesehen wird) deutlich erfülle und höher als in Peitz oder Bärenbrück sei, bleibt er einen Nachweis für diese Behauptung schuldig. Die Bezugnahme des Antragstellers auf die von der Arbeitsgemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Ornithologen (ABBO) 2003 veröffentlichte Abhandlung "Important Bird Areas (IBA) in Brandenburg und Berlin" überzeugt schon deshalb nicht, weil nach der genannten Publikation (S. 12), die die Beigeladene als Anlage Bgl.18 auszugsweise eingereicht hat, für die Tafelente in Anwendung des B 3 - Kriteriums lediglich das Gebiet BB006, bei dem es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen um das Gebiet Peitzer und Bärenbrücker Teiche handelt, ausgewiesen wird. Auch der Vortrag des Antragstellers zum Vorkommen der Zwergdommel im Gebiet der Lakomaer Teiche, die mit bis zu 3 Revieren registriert worden sei, ist nicht geeignet, die Bewertung des Fachkonzepts zu widerlegen, dass es sich unter Anlegung des insoweit einschlägigen C 6-Kriteriums nicht um eines der fünf wichtigsten Brutgebiete dieser Art handelt, zumal diese Bewertung in Übereinstimmung mit der vom Antragsteller selbst erwähnten Abhandlung ABBO 2003 (vgl. Anlage Bgl. 19, S. 15) steht. Der bloße Hinweis auf mindestens 24 im Territorium der Lakomaer Teiche festgestellte Arten aus dem Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, davon 15 Brutvogelarten, vermag für sich genommen ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der in dem Fachkonzept des Landesumweltamtes begründeten Auswahl der Vogelschutzgebiete zu belegen. Erfolglos bleibt schließlich auch die Kritik des Antragstellers an der angeblich fehlenden Berücksichtigung der Netzverknüpfung mit den Bärenbrücker und Peitzer Teichen. Dass zwischen den drei Teichgebieten "Fluktuationen" bestehen mögen, die es den Arten ermöglichen, auf veränderte Bedingungen in den Brut- und Nahrungsgebieten zu reagieren, muss nicht zur Folge haben, dass auch die Lakomaer Teiche aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der in der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten von hervorragender Bedeutung sind und in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden müssen. Die Netzverknüpfung innerhalb des sich über eine Fläche von mehr als 80.000 ha erstreckenden SPA-Gebiets "Spreewald und Lieberoser Endmoräne" steht ohnehin nicht in Frage.

2.2.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes "Spreewald und Lieberoser Endmoräne" auf Grund einer dauerhaften Verdrängung trockenheitsliebender Vogelarten in Folge der Kompensationsmaßnahmen in der Spreeaue und im "Mauster Dreieck" zu befürchten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Renaturierung der Spreeaue und die weitestgehende Wiederherstellung eines naturnahen Feuchtlebensraums entspricht gerade den für das SPA-Gebiet in diesem Bereich geltenden Erhaltungszielen (vgl. den von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage B 9 eingereichten Beitrag von Zimmermann, Das Europäische Vogelschutzgebiet (SPA) Spreewald und Lieberoser Endmoräne, Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg, 2005, S. 152 ff.). Trockenheitsliebende Arten wie der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannte Ortolan sind im Kompensationsraum zur Zeit nur deshalb vorhanden, weil die typischen Fluss- und Auenstrukturen in der Vergangenheit in Folge der ackerbaulichen Nutzung großer Bereiche des Deichhinterlandes beseitigt worden sind. Die Verdrängung gebietsuntypischer Vogelarten aus diesem Teilbereich des Vogelschutzgebietes ist mithin eine unvermeidliche Folge der mit der Unterschutzstellung angestrebten Wiederherstellung der natürlichen Feuchtlandschaft.

Auch die Anlegung der Habitate für Fischotter und Rotbauchunke auf einer ca. 18 ha großen Fläche im so genannten Mauster Dreieck beeinträchtigt nicht die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes "Spreewald und Lieberoser Endmoräne". Soweit der Antragsteller behauptet, durch die Umgestaltung einer Teilfläche von 6,5 ha der 10 ha großen Wiesenfläche zu Gehölz- und Gewässerstrukturen gingen an den Offenlandcharakter gebundene Nahrungsflächen für den Weißstorch verloren, bleibt dies unsubstantiiert. Vielmehr hält der Senat es für plausibel, dass sich mit der Herausnahme von Flächen aus der intensiven Nutzung und der Strukturierung durch Kleingewässer im näheren und weiteren Umfeld die Nahrungssituation und Bestandsentwicklung des Weißstorches, der feuchte und wasserreiche Gegenden wie Flussauen und Grünlandniederungen bevorzugt (vgl. Wikipedia, Stichwort Weißstorch), insgesamt sogar deutlich verbessert. Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Planung gehe das im "Mauster Dreieck" vorhandene "Ansiedlungspotenzial" für den Wachtelkönig verloren, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen für das angebliche Ansiedlungspotenzial fachlich nicht näher erläutert werden, sondern die Beschwerdebegründung es bei dem Hinweis belässt, dass diese Vogelart unzerschnittene Flächen zur Ansiedlung benötige. Wenn dies zutrifft, erscheint es aber umso eher plausibel, dass durch die großflächigen Renaturierungsmaßnahmen in der Spreeaue die Habitatsituation des Wachtelkönigs insgesamt verbessert wird.

2.3 Der Planfeststellungsbeschluss ist voraussichtlich auch nicht wegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG rechtswidrig.

Zwar führt die geplante Gewässerbeseitigung unstreitig zu einer Beschädigung oder Zerstörung bzw. Vernichtung mehrerer besonders geschützter, wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG). Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann indes von den Verboten des § 42 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern, folgt aus den Ausführungen zum Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, auf die hier verwiesen werden kann. Von den unstreitig erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach Art. 12 Abs. 1 und 2 FFH-RL ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL eine Abweichung im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt zulässig, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Dass die Abweichung vorliegend aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses in Betracht kommt und es auch keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, ist nach der bereits zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erfolgten Prüfung zu bejahen. Soweit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL abweichend von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL verlangt, dass die vom Vorhaben negativ betroffenen Populationen "in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen", ist auch diese Voraussetzung entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt. Bei dem Erhaltungszustand einer Art handelt es sich nach Art. 1 Buchst. i FFH-Richtlinie um die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. Der Begriff der Population umfasst in Anlehnung an Art. 2 Buchst. l der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG), die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Wie aus Art. 1 Buchst. i FFH-RL zu ersehen ist, bestimmt sich die Güte des Erhaltungszustands insbesondere danach, ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen der Art zu sichern (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 125, 116, 322).

Der Erhalt der FFH-rechtlich geschützten Tierarten ist hier bei summarischer Prüfung dadurch gewährleistet, dass in den Kompensationsräumen Spreeaue, Friedensteichgruppe und Maust-Maiberger Verbund gleichwertige Habitate geschaffen werden. Hinsichtlich der auch im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten kann insoweit auf die Ausführungen zum Kohärenzausgleich nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL verwiesen werden. Hinsichtlich der übrigen betroffenen Arten bedarf es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keiner näheren Prüfung, da der Antragsteller insoweit nichts vorgetragen hat.

2.4 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt voraussichtlich auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründen gegen die Vorschriften des gesetzlichen Biotopschutzes.

Zwar führt das Vorhaben gemäß § 32 Abs. 1 BbgNatSchG zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von insgesamt 34 gesetzlich geschützten Biotopen im Wirkraum der Gewässerbeseitigung (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 211). Nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG kann jedoch von den Verboten des § 32 Abs. 1 BbgNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Diese Voraussetzung liegt hier vor, wobei insoweit erneut auf die Ausführungen zum Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie verwiesen werden kann. Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe insbesondere die Verwirklichung des Tatbestandes einer im "Mauster Dreieck" befindlichen Feuchtwiese i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 BbgNatSchG verkannt, ist unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beigeladenen durch die Nebenbestimmung VI.2.6. die Erhaltung eines zentral gelegenen Wiesenbereichs in einer Größe von mindestens 4,5 ha nach vorangegangener floristischer Kartierung aufgegeben worden ist und zudem die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG vorliegen, da es sich auf Grund der Nähe der Fläche zur Friedensteichgruppe und der damit gegebenen Eignung zur Herrichtung als Jungenaufzuchtshabitat für den Fischotter um eine Kompensationsmaßnahme für den im Lakomaer Teichgebiet erfolgenden Eingriff handelt. Mit dieser Begründung setzt sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die ergänzenden Ausführungen in dem nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juni 2007 (S. 39 ff.) können nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen kommt es auf die darin erörterte Frage, ob der Biotopcharakter der Feuchtwiese im "Mauster Dreieck" ausreichend aufgeklärt worden ist, nicht an, da das Verwaltungsgericht - wie erwähnt - eine Befreiungslage nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG angenommen hat. Hierauf geht der Antragsteller indes auch in dem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 nicht ein.

3. Da die Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nach alledem keine Abweichung von der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 im Fall einer Heilung des in der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellten Mangels offensichtlich rechtmäßig wäre, bedarf es für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich keiner weiteren Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hält der Senat allerdings deshalb für besonders gewichtig, weil die planmäßige Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord im Fall der beantragten vollumfänglichen Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 nicht mehr möglich wäre. Bei einer Stilllegung des Tagebaues droht nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen u.a. der Verlust zahlreicher Arbeitsplätze im Tagebau sowie im Kraftwerk Jänschwalde, dessen Betrieb ohne die Versorgung durch die im Tagebau Cottbus-Nord geförderte Kohle eingeschränkt werden müsste, wodurch sich die auch im Landesvergleich besonders ungünstige Arbeitsmarktsituation im Raum Cottbus weiter verschärfen würde. Dem vom Antragsteller geltend gemachten öffentlichen Interesse an der vorläufigen Erhaltung des Gebietes der Lakomaer Teiche mit seinen natürlichen Lebensräumen und Arten kommt demgegenüber geringeres Gewicht in der Abwägung zu, da den naturschutzrechtlichen Belangen durch die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen - ungeachtet im Einzelfall möglicherweise noch erforderlicher Ergänzungen - im Wesentlichen ausreichend Rechnung getragen wird.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; der Senat folgt auch insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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