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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: OVG 2 S 39.06
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauO Bln, BWG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 1
BauGB § 212 a
BauGB § 212 a Abs. 1
BauO Bln § 68 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
BauO Bln § 68 Nr. 2
BauO Bln § 88 n.F.
BWG § 62 a Abs. 1
BWG § 62 a Abs. 1 Satz 1
BWG § 62 a Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 39.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und die Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn und Dr. Jobs am 8. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der beigeladene Verein hat nach seiner Satzung den Zweck der Errichtung und Unterhaltung eines privat genutzten Bootstegs zu allen wassersportlichen Aktivitäten sowie zur allgemeinen Erholung. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen mit Bescheid vom 2. März 2006 eine wasserbehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Sportbootsteganlage mit 30 Liegeplätzen und einer angegliederten Nutzfläche für den Auf- und Abbau von Jugendsegelbooten im Rahmen der Jugendarbeit des Clubs am Ufer des R_____Sees vor dem Grundstück H_____ erteilt. Der Antragsteller hat am 14. Juni 2006 Widerspruch gegen diese - ihm nicht bekannt gegebene - Genehmigung eingelegt. Er ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in der E_____ (Gemarkung L_____ Flur Flurstück). In seinem Widerspruch macht er im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Genehmigung der Sportbootsteganlage für ihn erhebliche Nachteile zu erwarten seien, weil von der Nutzung der Sportbootsteganlage mit angegliederter Nutzfläche sowie von dem über die E_____ laufenden An- und Abfahrtsverkehr erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen, welche die Wohnsituation auf seinem Grundstück erheblich beeinträchtigen würden.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. März 2006 aufschiebende Wirkung habe, weil der Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig sei. Gegenüber dem Beigeladenen wurde wegen der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruches nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO die sofortige Einstellung der Arbeiten zur Errichtung der Sportbootsteganlage angeordnet. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung habe.

II.

Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen auch unter Einbeziehung des ergänzenden Vorbringens des Beigeladenen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die an den Beigeladenen gerichtete und diesen begünstigende wasserbehördliche Genehmigung der Sportbootsteganlage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.

1. Das Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Sportbootsteganlage mit dem Boden fest verbunden sei und baugenehmigungsfähig wäre, weshalb einem Widerspruch gegen eine Baugenehmigung nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukäme, rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB nur bei einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens. Letztere Norm ist hier unanwendbar. Die erteilte wasserbehördliche Genehmigung des Sportbootsteges als Anlage in einem Gewässer (vgl. §§ 62 Abs. 1 und 2, 62 a Abs. 1 BWG) ist keine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne von § 212 a BauGB. Unter bauaufsichtlicher Zulassung versteht man nur baurechtliche Genehmigungen oder andere präventive baurechtliche Kontrollerlaubnisse (vgl. Battis, BauGB, § 212 a Rdnr. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kautzberger, BauGB, § 212 a Rdnr. 25 f.). Eine solche Zulassung ist hier nicht erteilt worden, wie der Wortlaut der wasserbehördlichen Genehmigung vom 2. März 2006 zeigt (siehe auch Ziffer 1. der Hinweise). Einer solchen bedurfte es auch nicht. Nach § 68 Nr. 2 BauO Bln (i.d.F. vom 3. September 1997, GVBl. S. 422; zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2001, GVBl. S. 260) bedürfen bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, einschließlich der Anlagen zur Nutzung, mit Ausnahme der dort näher bestimmten Gebäude, keiner Baugenehmigung. Die vorgenannte Regelung ist hier verfahrensrechtlich noch anwendbar, denn das Verfahren ist am 18. Juli 2005 und damit vor dem Inkrafttreten der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495, vgl. Art. VI Abs. 1) am 1. Februar 2006 eingeleitet worden. Es ist deshalb gemäß § 88 BauO Bln (n.F.) nach den bis zum Inkrafttreten geltenden alten Vorschriften fortzuführen. Dass die Vorschriften der neuen Bauordnung für den Beigeladenen günstiger wären, ist nicht erkennbar.

2. Auch soweit der Antragsgegner und der Beigeladene sinngemäß vorbringen, der Widerspruch des Antragstellers habe keine aufschiebende Wirkung, weil er offensichtlich unzulässig sei, da § 62 a Abs. 1 BWG keinen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz vermittele und der Antragsteller überdies keine tatsächlichen Nachteile oder Beeinträchtigungen durch die Bootsteganlage erleide, rechtfertigt dies keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Entsprechend dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich die Zulässigkeit und (erst recht) die Begründetheit des Widerspruchs eines Dritten gegen einen Verwaltungsakt nicht Voraussetzung für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung. In Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004, S. 315; OVG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 1994, LKV 1994, S. 298; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. August 1987, NVwZ 1987, S. 1002; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 50 m.w.N.) ist der oben genannte Grundsatz jedoch dahingehend einzuschränken, dass ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf eines Dritten keine aufschiebende Wirkung hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) in Fällen einer Drittanfechtung evident fehlt, weil offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte gegeben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es ist nicht offensichtlich, dass der Antragsteller nicht widerspruchsbefugt ist, denn es kann aufgrund der vom Antragsgegner und dem Beigeladenen dargelegten Gründe nicht evident festgestellt werden, dass dem Antragsteller keine subjektiven Rechte im Sinne einer Schutznorm zustehen (vgl. a) oder dass die Möglichkeit der Rechtsverletzung tatsächlich nicht gegeben ist (vgl. b).

a) Anders als der Antragsgegner behauptet, ist es nicht offensichtlich, dass das für die Genehmigung der Sportbootsteganlage maßgebliche materielle Entscheidungsprogramm des § 62 a Abs. 1 Satz 1 und 3 BWG keinen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz vermittelt.

Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieses Interesses hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, BVerwGE 78, S. 40 [41 f.]). Es ist demnach nicht offensichtlich ausgeschlossen, aus § 62 a Abs. 1 Satz 1 und 3 BWG abzuleiten, dass diese Rechtsvorschrift nachbarschützend ist. Nach § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG darf die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte und Befugnisse anderer zu erwarten sind. Der Hinweis des Antragsgegners ist zwar zutreffend, dass das Merkmal der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2001, LKV 2002, S. 134) vor allem dem öffentlichen Interesse dient und den Einzelnen nur als Teil der Allgemeinheit schützt. Aber aus § 62 a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BWG lässt sich ableiten, dass die wasserbehördliche Genehmigung auch dem Schutz der Rechte und Befugnisse anderer vor zu erwartenden erheblichen Nachteilen dient und somit auch nachbarliche Belange schützt. Die Art der Verletzung der Interessen Dritter wird dabei noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Aus der Norm lässt sich auch ein geschützter individualisierter Personenkreis entnehmen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Zwar spricht § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG nur von "anderen", die vor erheblichen Nachteilen für ihre Rechte und Befugnisse zu schützen sind. Aber aus dem Regelungszusammenhang mit der Ermessensregelung des § 62 a Abs. 1 Satz 3 BWG (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2000, NuR 2001, S. 351), wonach die Wasserbehörde die Genehmigung davon abhängig machen kann, dass diejenigen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden können, dem Vorhaben zustimmen, wird deutlich, dass insbesondere der damit näher individualisierte Personenkreis der Eigentümer und Nachbarn geschützt werden soll. Angesichts des weiten Wortlautes dieser Regelung ist auch nicht offensichtlich, dass der durch diese Vorschrift vermittelte Schutz auf den Gewässereigentümer oder etwaige benachbarte Benutzer des Gewässers beschränkt ist, also die Eigentümer in räumlicher Nähe zum Gewässer und im Einwirkungsbereich der Anlage liegender Grundstücke vom öffentlich-rechtlichen Schutz ausgenommen sein sollten, zumal eine wasserbehördliche Genehmigung auch die Situation für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke oder anderer Nutzungsberechtigter verändern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987, BverwGE 78, 40 [45]). Gegen eine Verneinung des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes durch die wasserrechtlichen Normen des § 62 a Abs. 1 Satz 1 und 3 BWG spricht hier zudem, dass § 68 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln a.F. (vgl. anders nunmehr § 61 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauO Bln n.F., wonach die wasserbehördliche Genehmigung die Baugenehmigung einschließt und die Wasserbehörde auch die Aufgaben der Bauaufsichtbehörde wahrzunehmen hat) bauliche Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern von der Baugenehmigungspflicht ausnimmt, so dass der Nachbar darauf angewiesen ist, seine Interessen im Rahmen des wasserbehördlichen Genehmigungsverfahrens geltend zu machen.

b) Aus den vom Antragsgegner dargelegten und vom Beigeladenen vertieften Gründen ist auch nicht ersichtlich, dass hier die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Antragstellers durch die wasserbehördliche Genehmigung der Sportbootanlage mit 30 Liegeplätzen und angegliederter Nutzfläche offensichtlich zu verneinen ist. Bei der im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs vorzunehmenden Bewertung, ob die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls würden Fragen der Begründetheit vorweggenommen.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen fehlt hier die Widerspruchsbefugnis des Antragstellers nicht deshalb, weil er, wie die vorgelegte Melderegisterauskunft belegen soll, kein "Anwohner" der E_____ist. Der Antragsteller ist, wie der von ihm vorgelegte Grundbuchauszug belegt, Eigentümer des Grundstücks E_____ und damit als dinglich Berechtigter zur Erhebung des Nachbarwiderspruches befugt.

Es ist auch nicht offensichtlich und eindeutig, dass es hier an einer für den öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz erforderlichen räumlichen Nähe zwischen der genehmigten Anlage und dem Grundstück des Antragstellers fehlt. Soweit der Beigeladene behauptet, dass das in einer Reihenhausanlage befindliche Grundstück des Antragstellers durch andere Reihenhausgrundstücke sowie andere großräumige Grundstücke von potentiellen Einwirkungen des Vorhabens abgeschirmt werde, trifft dies bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich zu. Ausweislich der im Genehmigungsverfahren eingereichten Pläne besteht jedenfalls zwischen dem an der E_____ gelegenen Wohngebäude des Antragstellers und der Sportbootsteganlage am Ufer des R_____ Sees eine räumliche Beziehung. Die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück des Antragstellers beträgt weniger als 70 m. Die dazwischen liegenden Flächen sind nicht mit Gebäuden bebaut, weshalb nicht erkennbar ist, warum der Antragsteller von vorhabenbedingten nachteiligen Lärmimmissionen abgeschirmt sein soll. Zudem macht dieser nicht nur Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Sportbootsteganlage geltend, sondern auch Lärmbelästigungen durch den An- und Abfahrtsverkehr einschließlich des An- und Abtransports der Jugendsegelboote, die nach der Genehmigung auf der Nutzfläche auf- und abgebaut werde können.

Die Darlegung des Antragsgegners und des Beigeladenen lassen auch keine Bewertung des Senats dahingehend zu, dass es hier offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, dass erhebliche Nachteile im Sinne von § 62 a Abs. 1 Satz 1 BWG für den Antragsteller durch die Errichtung und Nutzung der Sportbootsteganlage entstehen können. Soweit sie unter Bezugnahme auf das (Partei-)Gutachten der Ingenieure Kötter vom 26. Oktober 2006 vortragen, dass von dem ordnungsgemäßen Betrieb der Steganlage und den im Gutachten näher genannten Lärmvorsorgemaßnahmen (z.B. Ausfahrt der Boote von den Liegeplätzen in Langsamfahrt, kein unnötiger Leerlauf der Motoren) die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die angrenzende Wohnbebauung zu erwarten sei, ist der Antragsteller dem jedenfalls insoweit nachvollziehbar entgegengetreten, als die Einhaltung der im Gutachten genannten Lärmvorsorgemaßnahmen nicht durch entsprechende Nebenbestimmungen in der wasserbehördlichen Genehmigung abgesichert sind. Überdies ist die Bewertung und Würdigung des Sachverständigengutachtens sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten zu den Lärmimmissionen, die im Falle der Nutzung der Sportbootanlage zu erwarten sein sollen, keine im Rahmen der Zulässigkeit des Widerspruchs zu prüfende Frage. Diese Aspekte betreffen die Begründetheit des Widerspruchs und eines gegebenenfalls sich anschließenden Hauptsacheverfahrens. Gleiches gilt auch für die sonstigen zwischen den Beteiligten streitigen Tatsachenfragen, insbesondere, ob der An- und Abfahrtsverkehr zur Sportbootanlage im erheblichen Umfang auch über andere Straßen als die E_____ erfolgen wird sowie wie die Jugendsegelboote zur Sportbootsteganlage gelangen, wobei deren Geeignetheit hierfür mangels Sliprampe in Frage steht und damit auch der Umfang dieser Art von Nutzung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen wurden keine Kosten auferlegt, da er keinen Sachantrag gestellt hat und kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bestimmt die Bedeutung der Sache in Anlehnung an Ziffer 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525) mit dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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