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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: OVG 2 S 53.06
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG, BauO Bln, VwGO, BO 58, BauNVO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 114
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwVfG § 37 Abs. 1
BauO Bln § 60 Abs. 1
BauO Bln § 79
BauO Bln § 79 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
BO 58 § 7 Nr. 8
BO 58 § 7 Nr. 8 Buchstabe b)
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 53.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 2. März beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin betreibt seit 1984 in einer ihr gehörenden Wohnung in der K_____ im Ortsteil Charlottenburg eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte. Unter dem 24. Mai 2006 untersagte ihr der Antragsgegner die Nutzung der Wohnung als Bordell und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Haupt- und Hilfsanträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Berlin mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Hinblick auf die Überschrift ("Anhörung vor Nutzungsuntersagung") sowie den abschließenden Satz, wonach ihr Gelegenheit gegeben werde, "sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern", bestehenden Unstimmigkeiten in dem Bescheid vom 24. Mai 2006 nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. Ob ein Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern darauf, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, BVerwGE 104, 301, 318; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 3 B 239/04 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks). Nach diesen Maßstäben ist der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 hinreichend bestimmt. Dem durch Fettdruck hervorgehobenen Tenor zufolge wird der Antragstellerin "aufgrund § 79 BauO Bln (...) die Nutzung der Wohnung als Bordell" untersagt, wobei sich aus der Betreffzeile des Bescheides ergibt, auf welche Wohnung sich die Verfügung bezieht. Zur Frist findet sich sodann die Angabe "sofort nach Zustellung der Anordnung". Für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, wird ein Zwangsgeld angedroht. Hieran schließen sich die Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Ferner wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung eine Ordnungswidrigkeit darstelle. All dies lässt den Regelungscharakter klar erkennen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 28. März 2006 zu dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung angehört worden war. Im Ergebnis musste sie daher den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides nach den ihr bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben so verstehen, dass ihr entgegen den unzutreffenden Angaben in der Überschrift und im abschließenden Satz des Bescheides nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern die Nutzung der Wohnung als Bordell nunmehr sofort vollziehbar untersagt werden sollte.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub überwiegt, weil sich der angegriffene Bescheid bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Nach § 79 Satz 2 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung sind dem Wortlaut der Bestimmung nach bereits bei Fehlen der nach § 60 Abs. 1 BauO Bln erforderlichen Baugenehmigung erfüllt. Auf die materielle Rechtswidrigkeit der beanstandeten Nutzung kommt es im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung gemäß § 79 Satz 2 BauO Bln nicht an. Für die Nutzungsänderung von zu Wohnzwecken genehmigten Räumen als Bordell ist eine - hier unstreitig fehlende - Baugenehmigung erforderlich.

Die Ordnungsverfügung ist auch nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung i.S.d. § 114 VwGO offensichtlich rechtswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein sog. intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Stützt die Behörde sich ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 S 38.06 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung zwar nicht auf die formelle Illegalität, sondern auf den Widerspruch der Nutzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gestützt. Zu einem Ermessensfehler führt dies indes schon deshalb nicht, weil der Beklagte zu Recht auch von der materiellen Illegalität der streitigen Nutzung ausgegangen ist.

Dass das streitgegenständliche Grundstück nach dem Baunutzungsplan 1958/60 in Verbindung mit der hier geltenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (BO 58) im "allgemeinen Wohngebiet" liegt, bestreitet die Antragstellerin ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie die Räume gewerblich als Bordell nutzt. Sie wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Bordelle bzw. bordellartige Betriebe im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig seien. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass sich die von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsmaßstäbe weniger an "objektiven bauplanungsrechtlichen", sondern an "moralisch-ethischen" Faktoren orientierten und nicht den durch die Verabschiedung des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) eingeleiteten gesellschaftlichen Wertewandel berücksichtigten. Mit diesem Vortrag kann sie indes keinen Erfolg haben.

Nach § 7 Nr. 8 Buchstabe b) BO 58 sind im allgemeinen Wohngebiet u.a. gewerbliche Kleinbetriebe zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können. Die Frage, ob ein Bordellbetrieb als gewerblicher Kleinbetrieb Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen kann, ist auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ausnahmsweisen Zulassung sonstiger nicht störender Gewebebetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kann insoweit entsprechend herangezogen werden. Danach ist ein Vorhaben unzulässig, wenn es - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15/04 - veröffentlicht in Juris).

Hiervon ausgehend unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Betrieb der Antragstellerin seiner Art und Größe nach in einem deutlichen Widerspruch zu dem Wohngebietscharakter steht, keinen Bedenken. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts üben in den Räumen der Antragstellerin mindestens 14 Frauen in fünf Gästezimmern die Prostitution aus. Es handelt sich mithin bereits um einen größeren Bordellbetrieb und nicht etwa nur um die - gegebenenfalls auch nur gelegentliche - Ausübung der Prostitution in ansonsten als Wohnung genutzten Räumen, d.h. einer Nutzung, die als sog. Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich möglicherweise anders zu beurteilen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1995, BRS 57 Nr. 69). Bei einem Bordellbetrieb der hier vorliegenden Art und Größe ist von einem gebietsübergreifenden Einzugsbereich, einer erheblichen Kundenfluktuation (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - OVG 10 S 3.05 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks) und infolge dessen von einem spürbar erhöhten An- und Abfahrtsverkehr auszugehen. Hinzu kommt, dass der Betrieb der Antragstellerin nach den von ihr nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts täglich bis in die frühen Morgenstunden (montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie sonntags von 12.00 Uhr bis 4.00 Uhr) und damit vor allem auch zu Zeiten geöffnet ist, in denen Beeinträchtigungen der nächtlichen Wohnruhe drohen. Angesichts dieser konkreten Umstände kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei typisierender Betrachtung schon wegen zu erwartender Lärmimmissionen ein bauplanungsrechtlich relevantes Störungspotenzial vorliegt. Hieran vermag auch der Hinweis der Antragstellerin nichts zu ändern, dass die an der Prostitution beteiligten Kunden und Frauen stark an einem diskreten Auftreten interessiert seien. Ob daneben weitere "milieubedingte" Begleiterscheinungen, wie sie in der Rechtsprechung teilweise angenommen werden, zu befürchten sind, kann dahinstehen. Da das Verwaltungsgericht hierauf nicht abgestellt hat, geht der Vorwurf der Antragstellerin, dass sich die von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsmaßstäbe weniger an "objektiven bauplanungsrechtlichen", und mehr an "moralisch-ethischen" Faktoren orientierten und nicht die Verabschiedung des Prostitutionsgesetzes und den damit einhergehenden gesellschaftlichen Wertewandel berücksichtigten, ins Leere. Festzuhalten ist, dass der belästigende Charakter des Gewerbebetriebes der Antragstellerin nicht aus einer sittlichen Bewertung der Prostitutionstätigkeit folgt, sondern aus dem städtebaulichen Konfliktpotenzial. Dass das Prostitutionsgesetz nicht die an dem städtebaulichen Leitbild eines dem Wohnen dienenden Baugebietes orientierte negative Einschätzung der Umgebungsauswirkungen von Bordellen und bordellartigen Betrieben in diesen Bereichen beeinflussen und gegebenenfalls zu einer planungsrechtlichen Privilegierung führen kann, versteht sich von selbst (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003, Grundeigentum 2003, 961; sowie Gurlit, Verwaltungsarchiv 2006, 409, 427).

Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner gegen die streitige Nutzung nie eingeschritten sei, obwohl er aufgrund einer Ortsbesichtigung seit 1989, spätestens jedoch seit 1992 von der gewerblichen Nutzung der Räume als Bordell gewusst habe. Dabei kann dahinstehen, ob die durch das Wohnungsamt im Rahmen der Anwendung der Zweckentfremdungsverordnung durchgeführten Überprüfungen, auf die sich die Antragstellerin bezieht, für sich genommen schon die Annahme rechtfertigen, dass auch die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis von der Nutzung der Räume als Bordell gehabt hat. Denn selbst die längere Duldung der illegalen Nutzung einer baulichen Anlage hindert die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht daran, die Einstellung der Nutzung zu fordern. Anderes mag zwar wegen des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Verbotes widersprüchlichen Verhaltens unter der Voraussetzung gelten, dass die Behörde die illegale Nutzung nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine Nutzungsuntersagungsverfügung werde nicht mehr ergehen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. September 2004 - 3 B 238/04 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Ein derartiger Fall liegt hier indes nicht vor, denn ein über das bloße Nichteinschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand hinausgehendes Verhalten des Antragsgegners, auf das sich ein Vertrauen der Antragstellerin hätte gründen können, ist nicht erkennbar.

Auch die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, weshalb der Antragsgegner "große Bordelle wie das A_____ in Halensee" zulasse, "ansonsten aber gegenüber kleineren Betrieben nunmehr von der Duldungslinie nach mehr als 15 Jahren" abweiche, lässt nicht den Schluss zu, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft sein könnte. Die damit angedeutete Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich um bauplanungsrechtlich vergleichbare Sachverhalte handelt, wären zumindest nähere Angaben dazu erforderlich gewesen, an welchen konkreten Orten und innerhalb welcher Baugebiete sich die von dem Antragsgegner angeblich zugelassenen Bordelle befinden.

Schließlich liegen auf der Grundlage der Beschwerdebegründung auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung im Einzelfall zu einer unzumutbaren, durch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des formellen und materiellen Baurechts möglicherweise nicht gerechtfertigten Härte für die Antragstellerin führen könnte. Der nicht weiter substantiierte Vortrag, dass die Nutzungsuntersagung sie "von heute auf morgen ihrer wirtschaftlichen Existenz (...) berauben" würde, reicht zur Darlegung einer unzumutbaren Härte nicht aus.

Soweit die Antragstellerin die Änderung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit begehrt, als das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 24. Mai 2006 zurückgewiesen hat, fehlt es schon an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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