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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: OVG 2 S 6.08
Rechtsgebiete: AufenthG, BlnVwVfG, VwVfG, SGB I, AsylVfG, AAZuVO


Vorschriften:

AufenthG § 4 Abs. 1
AufenthG § 12 Abs. 3
AufenthG § 12 Abs. 5
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 50 Abs. 2
AufenthG § 61 Abs. 1
BlnVwVfG § 1 Abs. 1
VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 a
VwVfG § 3 Abs. 2 Nr. 3 a
SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2
AsylVfG § 51 Abs. 2 Satz 2
AsylVfG § 50 Abs. 4
AsylVfG § 56 Abs. 3 Satz 1
AsylVfG § 56 Abs. 3 Satz 2
AsylVfG § 71 Abs. 7
AAZuVO § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 6.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 20. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen, wird abgelehnt.

Auf den Hilfsantrag wird dem Antragsgegner vorläufig die Vollziehung der Verlassenspflicht gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG bis zu einer Entscheidung über einen unverzüglich zu stellenden Umverteilungsantrag ( § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) untersagt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der vietnamesische Antragsteller ist seit der Ablehnung seines Asylantrags im Jahre 1993 und des Asylfolgeantrags im Jahre 2005 vollziehbar ausreisepflichtig. Er hält sich zurzeit ebenso wie seine am 30. November 2003 geborene Tochter S_____ H_____ die _____die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in Berlin auf. Mit deren vietnamesischer Mutter Q_____ H_____, der bereits am 16. Dezember 1993 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war und die seit dem 21. Februar 2008 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, hat er laut notarieller Urkunde vom 3. Januar 2006 das gemeinsame Sorgerecht für das Kind.

Nach den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Mutter des Kindes vom 10. Januar 2007 kommt er von Montag bis Freitag morgens gegen 9.00 Uhr in die Wohnung, wenn die berufstätige Frau H_____ das Haus verlässt, und betreut das Kind bis zur Rückkehr der Mutter gegen 20.00 Uhr. Hierin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2008 eine unter dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie des Art. 6 Abs. 1 GG stehende Vater-Kind-Beziehung gesehen, die der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen entgegensteht. Es hat deshalb den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen Hinweis vom 14. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf ein Anschreiben des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 in einem dort geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers, wonach länderübergreifende Duldungen nicht erteilt werden können und die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Dresden für die begehrte Duldung aufgrund der Verlagerung des Aufenthalts nach Berlin nicht mehr gegeben sei, die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bejaht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Dieser bestreitet schon seine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Duldung. Der Antragsteller sei als Asylbewerber seinerzeit dem Land Sachsen zugewiesen worden, so dass die räumliche Beschränkung noch immer gelte, über die er sich durch eigenmächtigen Umzug nach Berlin hinweggesetzt habe. Er sei ohne Wissen der zuständigen Ausländerbehörde in Dresden im Oktober 2006 seiner Tochter und deren Mutter nach Berlin gefolgt. Aus Anlass der grenzpolizeilichen Auflage vom 1. August 2007, sich wieder in den Bereich seiner zuständigen Ausländerbehörde in Dresden zu begeben, habe er dann sinngemäß einen Duldungsantrag aus familiären Gründen in Berlin gestellt. Art. 6 Abs. 1 GG gebiete jedoch keine örtliche Zuständigkeitsverlagerung der Ausländerbehörde, wenn ein abgelehnter Asylbewerber sich im Widerspruch zu der ihm aufgegebenen räumlichen Beschränkung in ein anderes Bundesland begebe, um dort eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Dies sei eine gesetzlich nicht vorgesehene Durchbrechung der asylverfahrensrechtlich und aufenthaltsrechtlich geregelten räumlichen Beschränkung, die jedenfalls nicht ohne Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde und ohne die Erteilung einer Verlassenserlaubnis für das Gebiet im Wege eines abgestimmten Verfahrens mit Beteiligung der Behörden beider Bundesländer zur Klärung der Frage der Übernahme der gesamten verfahrensrechtlichen Zuständigkeit eigenmächtig überwunden werden könne. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer weitgehend im Belieben des Ausländers stehenden Vervielfältigung von Behördenzuständigkeiten und gerichtlichen Verfahren in verschiedenen Bundesländern. Im Übrigen sei die Beziehung zu der Tochter S_____ nur vorgeschoben. Das Kind werde instrumentalisiert, um einen Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Auf die Einzelheiten des Vorbringens in der Beschwerdebegründung (S. 8) wird Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antragsgegner kann mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zur vorläufigen Erteilung einer Duldung verpflichtet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden Berlins richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, danach, wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend (vgl. OVG Bln., Beschluss vom 23. Oktober 2000, AuAS 2001, 92, m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004, AuAS 2004, 130; Thür OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004, InfAuslR 2004, 336; HmbOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005, InfAuslR 2006, 32 sowie auch zu anderen Rechtsbereichen (StAG) BVerwG, Beschluss vom 25. November 2004, AuAS 2005, 43). Danach kommt es darauf an, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zu den maßgeblichen Umständen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehören jedoch auch ausländer- und asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen. Sofern ein Ausländer danach verpflichtet ist, sich an einem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, diesen aber ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verlässt, ist sein Aufenthalt an einem anderen Ort illegal und zählt - unabhängig davon, seit wann er sich dort in der Absicht, auf Dauer zu bleiben, aufhält - nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im obigen Sinne (vgl. OVG Bln., a.a.O.; OVG Rh.-Pf., a.a.O.; Thür OVG, a.a.O.; Hmb OVG, a.a.O.). Es reicht somit nicht aus, dass ein Ausländer die Absicht hat, sich an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend aufzuhalten und dass dies dort eventuell schon längere Zeit tatsächlich der Fall ist, vielmehr muss er sich an dem betreffenden Ort auch zulässigerweise aufhalten können, was nicht der Fall ist, wenn er sich aufgrund einer Aufenthaltsbeschränkung anderen Orts aufzuhalten hat (vgl. OVG Rh.-Pf.,a.a.O.).

Im vorliegenden Fall begründete der Asylfolgeantrag des Antragstellers vom Juni 2005 - in Anknüpfung an die Zuweisungsentscheidung vom 29. März 1993 in seinem ersten Asylverfahren (§ 71 Abs. 7, § 50 Abs. 4 AsylVfG) - eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis Löbau-Zittau (Sachsen). Diese blieb auch nach der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 30. Juni 2005 bezüglich des Asylfolgeantrags in Kraft, weil mit der Bestandskraft (§ 67 Abs. 1 Nr. 6, § 56 Abs. 1 AsylVfG) nur die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung erlischt, nicht jedoch die der Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 4 AsylVfG), die gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleibt und einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Diese ist hier nicht erfolgt. Es liegt auch keiner der in § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG genannten Erlöschenstatbestände vor. Diese setzen eine Anerkennung als Asylberechtigter voraus - die hier nicht vorliegt - oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, zu der eine Duldung gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG nicht gehört (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2006, AuAS 2006, 257). Deshalb ist für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach wie vor die fortwirkende Zuweisungsentscheidung gemäß § 71 Abs. 7, § 50 Abs. 4 AsylVfG maßgebend und nicht der illegale Aufenthalt des Antragstellers in Berlin. Aus welchen Gründen ihm nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 30. Juni 2005 durch die sächsischen Behörden Duldungen erteilt worden sind (fehlender Reisepass, dortige familiäre Bindungen) und ob diese "asylunabhängig" waren, kann entgegen der vom Antragsteller in der Antragsschrift vom 7. August 2007 (S. 9) vertretenen Rechtsauffassung dahinstehen, weil dadurch die dem Aufenthalt zugrunde liegende Zuweisungsentscheidung nicht gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG erloschen ist. Die mit der Zuweisungsentscheidung verbundene Verpflichtung, sich im Bezirk einer bestimmten Ausländerbehörde aufzuhalten, besteht vielmehr für die gesamte Dauer des Asylverfahrens einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach rechtsbeständiger Ablehnung des Asylantrags fort (vgl. § 56 Abs. 3 AsylVfG; so auch schon OVG Bln., Beschluss vom 23. Oktober 2000, AuAS 2001, 92; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988, BVerwGE 80, 313 = NVwZ 1989, 473). Diese ist im vorliegenden Fall noch nicht beendet. Vielmehr ist der Antragsteller nach wie vor aufgrund des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom 30. Juni 2005 gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.

Aus der im Anschreiben des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zitierten Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht im gerichtlichen Hinweis an den Antragsgegner vom 14. Dezember 2007 Bezug genommen hat, ergibt sich für die Rechtslage im Land Berlin nichts Gegenteiliges. Die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Mai 2004, InfAuslR 2004, 341) beruht auf den landesrechtlichen Regelungen in Sachsen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, die sich aus § 3 Abs. 1 der Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung - AAZuVO - ergeben. Danach ist die Ausländerbehörde für eine Entscheidung nach dem Ausländergesetz zuständig, in deren Amtsbezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Nach der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt hieraus und aus dem Verbot einer länderübergreifenden Duldungserteilung die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem der Aufenthaltsort liegt, für den die Duldung begehrt wird. Diese Rechtslage ist auf den vorliegenden Fall im Land Berlin nicht übertragbar, weil sich hier die Zuständigkeit der Ausländerbehörde gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt in der oben beschriebenen Definition richtet. Gleiches gilt für die in dem Anschreiben des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2007 als weiteren Beleg für seine Rechtsauffassung zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. November 2005, InfAuslR 2006, 64), die die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde ebenfalls aus landesrechtlichen Spezialvorschriften (§ 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) ableitet. Dort richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörde danach, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Im Falle eines vorgesehenen länderübergreifenden Wohnsitzwechsels sei danach - auch - die Ausländerbehörde des angestrebten Aufenthaltsorts zuständig. Die darüber hinaus in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26. April 2006, InfAuslR 2006, 369) zur örtlichen Zuständigkeit fußt zwar auf der der Regelung im Land Berlin vergleichbaren Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 3 a Hmb VwVfG, wonach es ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers für die örtliche Zuständigkeit ankommt. Das Gericht koppelt die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts jedoch - unabhängig von bestehenden Aufenthaltsbeschränkungen - an den tatsächlichen Aufenthaltsort und die materielle Rechtslage (Art. 6 Abs. 1 GG), verbunden mit Unzumutbarkeitsüberlegungen, sich trotz gelebter familiärer Lebensgemeinschaft an den von der Aufenthaltsbeschränkung vorgesehenen Ort zurückbegeben zu müssen. Das Gericht zieht in dieser Entscheidung auch die Möglichkeit der Beantragung einer Verlassenserlaubnis gemäß § 12 Abs. 5, § 61 Abs. 1 AufenthG in Erwägung, wie sie vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung favorisiert wird, sieht hierin aber nur eine vorübergehende Möglichkeit des Aufenthalts, die dem Gewicht des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerecht werde.

Ob § 12 Abs. 5 AufenthG in diesem Sinne zu verstehen ist oder - wie vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung vorgetragen - als Übergangslösung bis zu einer absehbaren, nach 18 Monaten gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte, wie sie sich im Falle der Länder Berlin und Sachsen aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit abzeichnen, verbleibt noch gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Möglichkeit der Beantragung einer den "Umzug" des Ausländers erlaubenden neuen Zuweisungsentscheidung bei der zuständigen Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt begehrt wird. Nach dieser Vorschrift muss auch nach Abschluss des von dem betreffenden Ausländer betriebene Asylverfahrens noch so lange verfahren werden können, wie die im Asylverfahren ergangene Zuweisungsentscheidung über den Verfahrensabschluss hinaus Wirksamkeit entfaltet (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004, AuAS 2004, 130). Mit Rücksicht darauf, dass abzusehen ist, dass dem Antragsteller die Begründung eines Daueraufenthalts bei seiner Tochter S_____ nach den zutreffenden materiellrechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2008 wohl nicht vorenthalten werden dürfte, weil das Antragsvorbringen - entgegen den spekulativ bleibenden Behauptungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung - durchaus glaubhaft ist, dass das Kind S_____ H_____ von dem Antragsteller betreut wird und darauf dringend angewiesen ist, hält es der Senat zur Vermeidung wesentlicher Nachteile für erforderlich, dem Antragsgegner jedenfalls bis zur Entscheidung über einen unverzüglich noch zu stellenden Umverteilungsantrag nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Verlassenspflicht gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG zu untersagen ( vgl. OVG Rh.-Pf., a.a.O.). Dies entspricht auch dem Begehren in dem Hilfsantrag der Antragsschrift vom 7. August 2007, über den das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss aufgrund seiner Rechtsauffassung zur örtlichen Zuständigkeit und der Stattgabe aus materiellrechtlichen Gründen nicht mehr zu entscheiden brauchte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr.1, § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, wobei Haupt- und Hilfsantrag im Prinzip den selben Gegenstand (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) betreffen, und der Wert des Hilfsantrags (keine Vollstreckung der Verlassenspflicht) den Wert des geltend gemachten Hauptantrags (vorübergehende Duldung) nicht übersteigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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