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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: OVG 3 B 3.99
Rechtsgebiete: GG, LfVG, VSG Bln


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 3
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 21
LfVG § 5 Abs. 1
LfVG § 5 Abs. 2 Nr. 1
LfVG § 6
LfVG § 7 Abs. 1
LfVG § 26 Satz 1
VSG Bln § 8 Abs. 4 Satz 1
VSG Bln § 26

Entscheidung wurde am 19.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, Vorschriften und Stichworte wurden geändert, Sachgebiete und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Der Verfassungsschutzbericht Berlin ist kein Tätigkeits-, sondern ein Ergebnisbericht.

2. Die Aufnahme einer politischen Partei in den Verfassungsschutzbericht setzt die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Feststellung voraus, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten zeigt.

3. Im Berichtszeitraum 1997 hat die Partei "DIE REPUBLIKANER" bei der gebotenen Gesamtschau keine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt.


OVG 3 B 3.99

Im Namen des Volkes URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 1998 ist wirkungslos, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, die weitere Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht des Beklagten für das Jahr 1997 rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger ist der Landesverband Berlin der 1983 gegründeten Partei "Die REPUBLIKANER". Er besteht seit dem Jahr 1987 und verfügte im Jahre 1997 über etwa 850 Mitglieder.

Im Dezember 1992 gelangten die Leiter der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu der Feststellung, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Zugleich beschlossen sie, durch die Landesämter für Verfassungsschutz gezielt Informationen über die Partei zu beschaffen und auszuwerten sowie über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Lage des Einzelfalles durch die jeweilige Behörde zu entscheiden. Noch im Dezember 1992 entschied der Berliner Innensenator mit sofortiger Wirkung, den Kläger beobachten zu lassen; hierbei wurden in der Folgezeit bis zum Jahre 1998 auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt.

In dem von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht Berlin 1997 führte das Landesamt für Verfassungsschutz den Kläger - wie bereits in den vorhergehenden Berichten 1993 bis 1996 - unter der Rubrik "Rechtsextremismus" auf. Bei der Darstellung der Partei heißt es unter anderem, sie habe sich bundesweit als Sammelbecken unterschiedlicher rechtsextremistischer Strömungen etabliert, das von ehemaligen NPD- und DVU-Mitgliedern bis hin zu neonazistischen Kreisen reiche. Darüber hinaus hätten auch Nichtextremisten in ihr eine politische Heimat gefunden. Auch 1997 hätten Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen. In der Folgezeit ist die Partei in den jährlich erscheinenden Berichten, letztmalig im Verfassungsschutzbericht 2005, jeweils unter derselben Rubrik dargestellt und erwähnt worden.

Bereits im September 1994 wandte sich der Kläger mit einer Klage und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seine Bezeichnung als rechtsextremistisch im Verfassungsschutzbericht Berlin 1993. Den Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 12. Oktober 1994 (VG 26 A 418.94) zurück; das Klageverfahren wurde im Hinblick auf das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Am 27. Juni 1997 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die zunächst - unter anderem - den Verfassungsschutzbericht 1996 zum Gegenstand hatte und die der Kläger nach dessen Erscheinen auf den Verfassungsschutzbericht 1997 bezogen hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte bezeichne ihn zu Unrecht und der Wahrheit zuwider als rechtsextremistisch und bundesweites Sammelbecken rechtsextremistischer Strömungen; auch lägen die Voraussetzungen für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nicht vor.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die weitere Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterlassen,

2. festzustellen, dass die Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht 1997 rechtswidrig war,

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen,

a) es zu unterlassen, den Kläger als rechtsextremistisch zu bezeichnen,

b) die Aussage, die Partei habe sich bundesweit als Sammelbecken unterschiedlicher rechtsextremistischer Strömungen etabliert, das von ehemaligen NPD- und DVU-Mitgliedern bis hin zu neonazistischen Kreisen reiche, zu unterlassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, im Falle des Klägers lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, die die Aufrechterhaltung der Beobachtung des Klägers mit nachrichtendienstlichen Mitteln und dessen Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als rechtsextremistische Partei rechtfertigten. Der Kläger erfülle die Kriterien, die den Rechtsextremismus kennzeichneten. Sinn und Zweck des Verfassungsschutzberichtes sei die Information zu tatsächlichen Anhaltspunkten für die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz - LfVG - genannten Bestrebungen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31. August 1998 (NJW 1999, 806) in den Hauptanträgen stattgegeben. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der Beobachtung des Klägers sei nicht zulässig. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers. Die vom Kläger herausgegebenen Presseerzeugnisse und die in Redebeiträgen von Funktionären zu Tage tretenden teilweise überspitzten Formulierungen, plakativen und populistischen Ausdrucksweisen rechtfertigten nicht den Schluss, dass die Partei die Menschenwürde der hier lebenden Ausländer beseitigen wolle. Angriffe Einzelner auf die Menschenwürde Dritter seien zunächst durch die präventive und repressive Strafrechtspflege abzuwehren. Forderungen nach Zuzugsbeschränkungen für Ausländer und - damit im Zusammenhang - nach der Begrenzung von Sozialhilfeleistungen seien nicht im Sinne von Art. 3 GG gleichheitswidrig. Die vom Beklagten vorgelegten Belege begründeten ferner nicht den Verdacht, die Partei ziele auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LfVG genannten wesentlichen Verfassungsgrundsätze. Damit seien auch die - gegenüber der Beobachtung strengeren - gesetzlichen Anforderungen für die Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht nicht erfüllt.

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht Berlin zugelassenen Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus:

Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der Beobachtung des Klägers sei gerechtfertigt. Die notwendige Gesamtschau der zahlreichen von ihm im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Belege lasse unter den Gesichtspunkten der Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremistischen Kräften, der Missachtung grundgesetzlich konkretisierter Menschenrechte (Ausländerfeindlichkeit), des Leugnens der Kriegsschuld ("Umerziehungsthese"), der Hypostasierung des Volksbegriffs sowie der Agitation gegen den demokratischen Staat und seine Einrichtungen eine Grundtendenz der Partei gegen wesentliche Verfassungsgrundsätze erkennen. In Sonderheit die ausländerfeindlichen Äußerungen des Klägers könnten nicht mit ausländerpolitischen Zielsetzungen der Partei gerechtfertigt werden. Es handele sich auch nicht um vereinzelte "Ausfälle". Vielmehr ergebe sich das Gesamtbild der Diffamierung von Minderheiten.

Nach der Rechtslage von 1997 habe er auch die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt, um die Aufnahme des Klägers in den damaligen Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen. Selbst wenn hierin ein Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 21 GG gesehen werden sollte, so wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Nach damaliger Rechtslage sei die Bekanntgabe erforderlich gewesen. Das Interesse der Allgemeinheit an sachgemäßer Information habe nicht zuletzt aufgrund der damaligen Kräfteverhältnisse und der Stärke der Partei gegenüber den Interessen des Klägers überwogen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, der Kläger werde nicht unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel beobachtet, solange sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht ändere. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 1998, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist, zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, die Diffamierung als verfassungsfeindlich und rechtsextremistisch durch den Verfassungsschutz verletze ihn in seinem Recht auf Chancengleichheit. So habe sich das Bezirksamt Mitte von Berlin geweigert, ihm für einen Parteitag die Kongresshalle am Alexanderplatz zur Verfügung zu stellen und die beiden größten Berliner Zeitungen hätten es abgelehnt, Wahlkampfanzeigen aufzunehmen. Es sei zu massiven Zerstörungen von Wahlplakaten und zu Gewaltaufrufen gegen ihn gekommen; TV-Spots von ihm würden nicht ausgestrahlt und zur Teilnahme an Wahlhearings werde er nicht eingeladen.

Die angeblichen Belege des Beklagten begründeten tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Belege für eine Zusammenarbeit mit der NPD habe der Beklagte nicht vorgelegt. Eine Kooperation oder eine generelle Absprache mit der DVU könne aus zwei Gesprächen des Bundesvorsitzenden der Partei mit dem Vorsitzenden der DVU nicht gefolgert werden; ihren strikten Abgrenzungskurs gegenüber rechtsextremistischen Parteien habe die Partei zuletzt auf dem Parteitag 2004 mit großer Mehrheit bestätigt.

Den ihm im Rahmen des Vorwurfs "Agitation gegen den Staat und seine Einrichtungen" vorgehaltenen Begriff "Altparteien" habe die Partei "DIE GRÜNEN" in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts in die politische Debatte eingeführt. Eine Ablehnung des demokratischen Prinzips folge daraus nicht.

Dass er die Kriegsschuld leugne, ergebe sich aus den Belegen nicht. Soweit sich eines der Dokumente auf die so genannte Wehrmachtsausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass es in dieser Ausstellung unbestrittener Weise Fälschungen gegeben habe.

Die Verwendung des Begriffs "Umerziehung" für die Vorgänge in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg begründe keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Ablehnung der Volkssouveränität oder des Mehrparteiensystems. Er sei nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestellt. Seine Politikvorstellungen wolle er nicht außerparlamentarisch, sondern durch Beteiligung an Wahlen innerhalb dieser Grundordnung durchsetzen.

Die vom Beklagen eingereichten Belege ergäben auch nicht die ihm vorgeworfene Agitation gegen Ausländer und Asylsuchende. Es handele sich um politische Äußerungen zu bestimmten Folgen der Zuwanderung, mit denen nicht die Menschenwürde angegriffen werde. Vergleichbare Forderungen seien schon von den früheren Bundeskanzlern Schmidt und Kohl erhoben worden. Seine Programmaussagen zur Ausländerproblematik fänden durch die jüngsten Äußerungen des Bezirksbürgermeisters von Neukölln, der auch das Scheitern von "multi-kulti" dargelegt habe, ihre Bestärkung; zugleich sei auf die Anordnung einer Berliner Schule zu verweisen, nach der auf dem Schulgelände nur die deutsche Sprache verwendet werden dürfe.

Soweit ihm schließlich eine Hypostasierung des Volksbegriffs zur Last gelegt werde, sei unerfindlich, inwiefern hierin eine verfassungsfeindliche Bestrebung liegen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (16 Leitzordner 051 - S - 280 000; 12 Leitzordner 296 - S- 280 000) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Berlin VG 26 A 418.94, VG 26 A 419.94 und VG 26 A 622.97 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, ist das angefochtene Urteil insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und lediglich noch über die diesen Verfahrensteil betreffenden Kosten zu entscheiden.

II. Die noch anhängige Berufung des Beklagten gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht 1997 sei rechtswidrig gewesen, bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist insoweit zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zu Unrecht macht der Beklagte unter Hinweis auf entsprechende Erwägungen des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 25. März 1999 - M 17 K 98.3734 und 98.4413 -) geltend, der Kläger bzw. die Bundespartei habe es unterlassen, gegen den Bundesverfassungsschutzbericht vorzugehen und so - da dieser zum großen Teil auf Länderberichten beruht - effektiveren Rechtsschutz zu erlangen als durch "Einzelklagen" gegen die Verfassungsschutzbehörden der Länder.

Dieser Einwand geht fehl. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist einer Klage insbesondere dann abzusprechen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos erweist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2005 - 6 B 37.05 -, juris) oder wenn ihm zur Erreichung seines Rechtsschutzziels ein einfacherer und effektiverer Weg als der gewählte gerichtliche Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, NVwZ 2005, 1070). Beides trifft hier nicht zu. Um nachträglich eine gerichtliche Feststellung über die Rechtswidrigkeit seiner Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht 1997 des Beklagten zu erhalten, kann der Kläger nur hiergegen und nicht mit einer Klage gegen den Bundesverfassungsschutzbericht vorgehen. Dass der von ihm mit der vorliegenden Klage erstrebte "Reputationsgewinn" gänzlich nutzlos wäre - etwa im Hinblick auf zukünftige Wahlchancen - steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest; eher wird vom Gegenteil auszugehen sein. Auf das Verhalten der Bundespartei hat der Kläger außerdem keinen unmittelbaren, bestimmenden Einfluss, so dass deren Untätigkeit gegen den Bundesverfassungsschutzbericht ihm nicht zum prozessualen Nachteil gereichen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ein gerichtliches Vorgehen - sei es seitens des Klägers oder der Bundespartei - gegen den Bundesverfassungsschutzbericht der einfachere Weg wäre, zu einer Rechtswidrigkeitsfeststellung zu gelangen.

Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse. Es steht ihm angesichts seiner weiteren Aufnahme in die jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichte bereits unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu. Daneben ist dem Kläger auch ein ideelles Feststellungsinteresse nicht abzusprechen.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers entsprochen. Seine Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht 1997 durch den Beklagten war rechtswidrig.

a) Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht war § 26 Satz 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz - LfVG - in der Fassung vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254). Nach dieser, mit § 26 Satz 1 des aktuell geltenden Verfassungsschutzgesetzes Berlin - VSG Bln - inhaltsgleichen Vorschrift unterrichten die Aufsichtsbehörde und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 LfVG. Hierzu zählen - nur dies kommt vorliegend in Betracht - Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. LfVG). "Bestrebungen" in diesem Sinne sind politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen oder Einzelpersonen gegen die in § 5 Abs. 2 LfVG bezeichneten Schutzgüter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LfVG). Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind Bestrebungen, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LfVG). Aktiv kämpferische, aggressive Verhaltensweisen für die Erreichung der verfassungsfeindlichen Ziele erfordert der Begriff der Bestrebungen - auch im Lichte des Art. 21 GG - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, NJW 2000, 824, 826, OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2000, NWVBl 2001, 178, 179; OVG Koblenz, Urteil vom 10. September 1999, AS 28, 46, 48; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 1994, DÖV 1994, 917).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LfVG hatte das Landesamt für Verfassungsschutz (i.F.: Landesamt) die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin, andere zuständige Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Dadurch sollte es den staatlichen Stellen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LfVG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben war das Landesamt berechtigt, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LfVG). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben durfte das Landesamt nur tätig werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 LfVG bestanden (§ 7 Abs. 1 LfVG). Mithin erforderte das beobachtende, sammelnde und auswertende Tätigwerden über derartige "Verdachtshinweise" hinaus nicht den Befund, derartige Bestrebungen lägen tatsächlich vor. Letzteres war indes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Satz 1 LfVG für die Aufnahme eines "Beobachtungsobjekts" in den Verfassungsschutzbericht erforderlich (vgl. zur erforderlichen Differenzierung zwischen bloßen "Anhaltspunkten für den Verdacht" und der uneingeschränkten Einstufung einer Organisation als rechtsextremistisch in einem Verfassungsschutzbericht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, NJW 2005, 2912, 2916).

§ 26 Satz 1 LfVG ermächtigte das Landesamt (oder dessen Aufsichtsbehörde) nicht, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, dass im Berichtsjahr Personen oder Personengruppen im Sinne von § 6 Abs.1 Satz 1 LfVG unter Beobachtung genommen worden waren, weil der auf tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht für verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen sie vorlag; der Verfassungsschutzbericht ist kein Tätigkeits-, sondern ein Ergebnisbericht. Die in ihm aufgeführten Organisationen und Personen müssen tatsächlich verfassungsfeindlich - im hier interessierenden Zusammenhang: im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 LfVG - sein (vgl. Michaelis, Politische Parteien unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes, 2000, S. 123, 226); eine "Verdachtsberichterstattung" ist unzulässig (Murswiek, NVwZ 2004, 769, 774 ff.) Damit sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen für die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht strenger als diejenigen für die Aufnahme und Aufrechterhaltung der Beobachtungen (so auch Michaelis, a.a.O., S. 123).

Dass der Begriff "Bestrebungen" eine zukunftsgerichtete Komponente aufweist, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben hat, rechtfertigt angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 26 Satz 1 LfVG die Zulässigkeit einer Information der Öffentlichkeit bereits bei nur bestehenden Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Befugnis zur Auswertung gewonnener Erkenntnisse (§ 5 Abs. 2, 1. Halbsatz LfVG), für die nach § 7 Abs. 1 LfVG schon das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Einzelfall ausreicht. Soweit in der Vergangenheit aus der Befugnis zur Auswertung auch die Befugnis zur Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten hergeleitet worden ist (so Borgs/Ebert, Das Recht der Geheimdienste, 1986, Rz. 44 zu § 3 BVerfSchG m.w.N.), ist dies darauf zurückzuführen, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 27. September 1950 (BGBl. S. 682) auch in der Fassung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1382) keine spezielle Ermächtigungsnorm für die Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten enthielt (vgl. auch Murswiek, a.a.O., S. 776). Eine solche spezialgesetzliche Ermächtigung findet sich demgegenüber in § 26 Satz 1 LfVG, der mit § 16 Abs. 2 BVerfSchutzG n.F. inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmt; hierin ist die Ermächtigung zur Veröffentlichung der jährlichen Verfassungsschutzberichte abschließend geregelt. Dies schließt es aus, daneben aus der allgemeinen Aufgabenzuweisung für die Verfassungsschutzbehörden eine Befugnis zur Veröffentlichung von Verfassungschutzberichten herzuleiten (so auch Michaelis, a.a.O., S. 112 f.; a. A. - ohne nähere Begründung -: Schafranek, Die Kompetenzverteilung zwischen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland, 2000, S. 59 ).

b) Die Aufnahme einer nicht verbotenen politischen Partei in den Verfassungsschutzbericht verstößt nicht gegen das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach ausschließlich das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei zu entscheiden befugt ist. Vor Ergehen einer solchen Entscheidung ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer Partei ausgeschlossen und gegen sie, ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger dürfen wegen ihrer mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeiten rechtliche Sanktionen weder angedroht noch verhängt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334, 357 f.; Beschluss vom 29. Oktober 1975, BVerfGE 40, 287, 291; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., S. 825). Allerdings darf auch ohne die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit die Überzeugung gewonnen und vertreten werden, eine Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele. In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Partei in den jährlichen Verfassungsschutzbericht aufzunehmen; vor den dabei entstehenden faktischen Nachteilen ist sie durch Art. 21 Abs. 2 GG nicht geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975, a.a.O., S. 360; Beschluss vom 29. Oktober 1975, a.a.O., S. 293; BVerwG, a.a.O.).

Das bedeutet indes nicht, dass eine Partei faktische Nachteile durch ihre Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht wehrlos hinzunehmen hätte. Bei dem Verfassungsschutzbericht handelt es sich nicht um ein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr bestimmter Gefahren (§ 1 LfVG; § 1 Abs. 1 BVerfSchG) und wird von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, zu denen auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zählt, ausgestatteten staatlichen Stelle erarbeitet und herausgegeben. Er geht damit über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder die Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für die eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, a.a.O., S. 2913). Dem Verfassungsschutzbericht kommt eine Warnfunktion zu; mit der Einstufung einer in ihm aufgeführten Partei als extremistisch verbindet sich zugleich die Aufforderung an die Öffentlichkeit, diese nicht zu wählen, sie nicht zu unterstützen und ihre Publikationen nicht zu lesen (Murswiek, a.a.O., S. 771 m.w.N.). Der Verfassungsschutzbericht ist damit geeignet, potentielle Wähler einer Partei davon abzuschrecken, diese tatsächlich zu wählen, sie durch aktive Mitarbeit oder in Form von Spenden zu unterstützen und sich mit ihrem Programm näher zu befassen. Er beeinträchtigt damit zugleich die freie Entscheidung interessierter Bürger, der Partei beizutreten; dies gilt insbesondere für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im Falle der Mitgliedschaft, zumindest der Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen, mit beamtenrechtlichen Nachteilen und disziplinarrechtlichen Maßnahmen rechnen müssen. Dies zeigen die in der Vergangenheit von Mitgliedern der Partei "Die REPUBLIKANER" - mit unterschiedlichem Erfolg - geführten Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, NJW 2002, 980 = BVerwGE 114, 258; Beschluss vom 13. Oktober 1998, NVwZ 1999, 299; VGH Kassel, Beschluss vom 7. Mai 1998, NVwZ 1999, 904; OVG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 1998, NVwZ 1998, 874; VG Münster, Beschluss vom 24. Februar 1995, DVBl 1995, 630). Über den Verfassungsschutzbericht wird in den Medien regelmäßig berichtet, sodass er über seine geringe Auflage von (im Jahr 1996) 6 500 Exemplaren hinaus eine breite Öffentlichkeit findet. Dies lässt wiederum auf Seiten potentieller Geschäftspartner der Partei die Bereitschaft sinken, mit ihr geschäftliche Beziehungen einzugehen, etwa Inserate zu veröffentlichen, Werbesendungen auszustrahlen oder Veranstaltungsräume zu vermieten, um nicht Gefahr zu laufen, in der öffentlichen Wahrnehmung selbst in die Nähe des politischen Extremismus' gerückt zu werden. Die Aufnahme einer Partei in den Verfassungsschutzbericht behindert diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Durch die Abschreckungs- und Warnfunktion des Verfassungsschutzberichtes wird die Möglichkeit negativ beeinflusst, mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001, BVerfGE 104, 14, 19; Urteil vom 29. September 1990, BVerfGE 82, 322, 337) betroffen, die einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975, a.a.O., S. 293) und nicht nur im Bereich von Wahlen und ihrer Vorbereitung, sondern für den gesamten Bereich der politischen Willensbildung im Wettbewerb der Parteien Geltung beansprucht (Morlok in: Dreier, GG, 1998, Rz. 80 zu Art. 21). Dies ist im Hinblick auf die Grundentscheidung der Verfassung für eine wehrhafte (streitbare) Demokratie (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., S. 825) nur dann zulässig und von der betroffenen Partei hinzunehmen, wenn die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht sich als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig, darstellt (so auch Murswiek, NVwZ 2006, 121, 128).

c) Bei den in § 26 Satz 1 LfVG verwendeten Formulierungen "Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch den Beklagten der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Ausnahmefall eines nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle zugänglichen Beurteilungsspielraumes liegt nicht vor. § 26 LfVG kann nicht die Entscheidung des Gesetzgebers entnommen werden, der Verwaltung solle das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch den unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen übertragen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, BVerwGE 94, 307, 309 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, Rz. 73 zu § 40). Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 26 Satz 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 LfVG noch aus deren Sinnzusammenhang entnehmen. Insbesondere enthält das hierin angelegte Entscheidungsprogramm hinreichend bestimmte Vorgaben für die von der Behörde zu treffenden Entscheidungen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992, BVerfGE 88, 40, 61). Im Übrigen entspricht es der - soweit ersichtlich - einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 G 10 a.F. (jetzt: § 3 Abs. 1 G 10) sowie zu den mit § 7 Abs. 1 LfVG vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht" der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990, NJW 1991, 581, 582; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 1994, a.a.O., S. 918; VGH München, Beschluss vom 7. Oktober 1993, NJW 1994, 748, 749; OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1994, NWVBl. 1994, 167, 168). Es ist nicht einzusehen, dass für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffs in § 26 Satz 1 LfVG Anderes gelten sollte, zumal, wie bereits ausgeführt, an die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Aufnahme von Beobachtungen.

Eine nur eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 26 LfVG ist auch nicht in Anbetracht der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 29. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 287) anzunehmen. Nach dieser Entscheidung handelte es sich bei den Äußerungen im Bundesverfassungsschutzbericht 1973 (die betreffende Partei sei eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung und Betätigung, sie sei rechtsradikal, rechtsextrem, eine Feindin der Freiheit und eine Gefahr für die freiheitliche Grundordnung) um Werturteile des Bundesministers des Innern, die dieser bei Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, abgegeben habe. Die Befugnis zur Abgabe solcher negativen Werturteile, so das Bundesverfassungsgericht, finde (erst) in einer willkürlichen Beeinträchtigung der den politischen Parteien eingeräumten Chancengleichheit ihre verfassungsrechtliche Schranke. Der Regierung sei es untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn dies bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass die Werturteile auf sachfremden Erwägungen beruhten. Sachlich gehaltene Meinungsäußerungen seien hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a.a.O., S. 293). Dem haben sich der VGH München (Beschluss vom 17. Juni 1996, BayVBl 1996, 631: "im politischen Raum gefälltes Werturteil") und das OVG Münster (Beschluss vom 21. Dezember 2000, a.a.O.) für den Verfassungsschutzbericht Bayern 1994 bzw. den Verfassungsschutzbericht NRW 1991 angeschlossen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich indes auf die hier zu betrachtende einfach-rechtliche Vorschrift des § 26 Satz 1 LfVG nicht übertragen. Sie ist zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem eine bundesrechtliche Regelung für die Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten noch nicht existierte und befasst sich mit den dort in Rede stehenden Äußerungen des Bundesinnenministers allein aus verfassungsrechtlicher Sicht unter dem Blickwinkel des Art. 21 GG. Diese verfassungsrechtliche Betrachtungsweise gibt den Inhalt des einfachen Rechts nicht verbindlich vor, sondern bezeichnet allenfalls den äußeren Rahmen, den dieses nicht überschreiten darf. Stellt es hingegen - wie hier - engere Anforderungen an das behördliche Handeln und die gerichtliche Kontrollintensität, so sind diese maßgebend.

d) Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht 1997 rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist, ist aufgrund einer Gesamtschau der im Berichtszeitraum vorliegenden und für ihn aussagekräftigen Erkenntnisse vorzunehmen. Diese Gesamtschau ist nach wohl einhelliger und vom Senat geteilter Auffassung nicht allein auf das offizielle Programm oder auf Handlungen oder Äußerungen des klagenden Landesverbandes der Partei beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände (OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2000, a.a.O., S. 179; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Oktober 2000, NVwZ-RR 2002, 242, 243; OVG Koblenz, Urteil vom 10. September 1999, a.a.O., S. 49; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 1994, a.a.O., S, 918; VGH München, Beschluss vom 7. Oktober 1993, a.a.O., S. 749; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12. März 1986, NJW 1986, 3096, 3097, und vom 18. Mai 2001, a.a.O., S. 982). Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung der Äußerungen an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der Partei (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., S. 826). Bei der Würdigung der Verlautbarungen ist dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede nahelegt (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, a.a.O., S. 985 m.w.N.). Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Aufnahme der Partei in den Verfassungsschutzbericht unzulässig wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Oktober 1993, a.a.O., S. 749); die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich vielmehr auch aus einer ständigen Polemik gegen tragende Verfassungsgrundsätze ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, a.a.O., S. 987). Der Staat muss es trotz der Rolle, die das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den politischen Parteien zuweist, nicht tatenlos hinnehmen, wenn eine Partei die Willensbildung des Volkes mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung betreibt. Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden.

Maßstab für die Einstufung als "Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 2" LfVG sind die im Gesetz selbst vorgenommenen Begriffsbestimmungen. Da hier allein Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. LfVG) in Betracht kommen, müssen sie die qualifizierenden Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LfVG erfüllen. Das macht die Feststellung erforderlich, dass sie auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen, zu denen im Einzelnen die in § 6 Abs. 2 Satz 2 LfVG aufgezählten Grundsätze gehören. Soweit sich der Beklagte an Gesichtspunkten orientiert, die er aus dem Begriff "Rechtsextremismus" herleitet, genügt das dabei von ihm gewonnene Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen des § 26 Satz 1 LfVG nur dann, wenn es hiervon gedeckt ist.

e) Den vorstehenden Maßstäben ist der Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht 1997 (i. F.: Bericht) nicht gerecht geworden, so dass das Verwaltungsgericht zutreffend die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt hat.

aa) Der Beklagte hat angenommen, dass das Vorliegen bloßer Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung die tatbestandlichen Anforderungen des § 26 Satz 1 LfVG erfüllt. Damit hat er den hierin verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff unzutreffend - zu weit - ausgelegt und angewendet. Dies ergibt sich bereits aus dem Bericht selbst, soweit darin (S. 105) ausdrücklich - und durch die Gliederung in einem eigenen Absatz noch hervorgehoben - mitgeteilt wird, es hätten auch 1997 (nur) Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgelegen. Dass es sich bei dieser Formulierung nicht lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, der Beklagte sich vielmehr bereits bei Vorliegen bloßer Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zur Information der Öffentlichkeit ermächtigt wähnt, machen seine schriftsätzlichen Ausführungen im Verfahren wie auch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung deutlich.

Dies allein führt jedoch noch nicht zur Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme. Mit der Verkennung des Tatbestandes ist insbesondere nicht eine fehlerhafte Ermessensausübung verbunden. Einen Ermessensspielraum eröffnet § 26 Satz 1 LfVG nicht. Die Vorschrift ordnete an, dass das Landesamt bzw. die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 LfVG unterrichten. Damit ist die Entscheidung über die Herausgabe des Verfassungsschutzberichtes nicht dem Ermessen der genannten Stellen überantwortet; vielmehr besteht eine Berichtspflicht (so zutreffend Haedge, Das neue Nachrichtendienstrecht für die Bundesrepublik Deutschland, 1998, S. 153; Michaelis, a.a.O., S. 122; von einer Berichtspflicht spricht auch der damalige Chef des Landesamtes, vgl. Berliner Morgenpost vom 4.12.1998). Sobald und solange eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 LfVG definierten Beobachtungsobjekte Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 LfVG zeigt, muss nach § 26 Satz 1 LfVG die mindestens einmal jährlich vorzunehmende Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgen; dies schließt es auch aus, von der Aufnahme einer Organisation etc. in den Verfassungsschutzbericht - etwa aus Opportunitätserwägungen - bei festgestellten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 LfVG abzusehen.

bb) Darüber hinaus lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, auf welche Umstände der Beklagte seine Einschätzung stützt, im Falle des Klägers lägen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vor. Der Verfassungsschutzbericht dient der "Unterrichtung" der Öffentlichkeit. Es liegt nahe, diesen Begriff dahin zu verstehen, dass über die Mitteilung der Einschätzung eines Berichtsobjekts aus der Sicht des Verfassungsschutzes hinaus auch die Gründe für diese Einschätzung jedenfalls in einem gewissen Umfang darzustellen sind. Daran fehlt es dem Verfassungsschutzbericht 1997. Sein Informationsgehalt erschöpft sich darin, die Partei an verschiedenen Stellen als rechtsextremistisch zu bezeichnen, bzw. sie zu den rechtsextremistischen Parteien zu zählen; auch in der Darstellung der Partei sowie des Klägers (S. 105 f. des Berichts) finden sich nur allgemein gehaltene und vergangenheitsbezogene Ausführungen, jedoch keine Begründung für die vom Beklagten vorgenommene Einschätzung des Klägers als rechtsextremistisch. Demgegenüber wurde in dem Vorgängerbericht 1996 (S. 117 f.) wenigstens mitgeteilt, in Verlautbarungen der Partei fänden sich immer wieder Hinweise für eine fortlaufende Mißachtung der Menschenwürde und für rassistische Diskriminierungen; zur Verdeutlichung war ein Flugblatt abgedruckt. Im Bericht 1999 (S. 110 f.) wurde auf Wahlkampfabsprachen mit der DVU abgestellt.

Der Senat lässt offen, ob der Verfassungsschutzbericht 1997 bereits mangels Begründung rechtswidrig ist. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass jedenfalls das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht eine Begründungspflicht für Realakte nicht kennt. Eine Begründungspflicht für die Benennung einzelner Organisationen im Verfassungsschutzbericht sah das LfVG zumindest nicht ausdrücklich vor. Dies bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil sich die Rechtswidrigkeit des Berichts aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

cc) Nach Auswertung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von §§ 26 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 LfVG verfolgt.

(1) Aus den Äußerungen der Partei zur Ausländer- und Asylpolitik ergibt sich nicht, dass der Kläger ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen zeigt, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde, von Ausländern abzielen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 LfVG).

Mit dem Begriff der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine subjektive Qualität prinzipiell in Frage stellt. Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992, BVerfGE 87, 209, 228). Die Verfassungsnorm des Art. 1 Abs. 1 GG schützt einzelne Personen oder Personengruppen dagegen, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1951, BVerfGE 1, 97, 104; Urteil vom 12. Dezember 2000, BVerfGE 102, 347, 367; Beschluss vom 11. März 2003, NJW 2003, 1303, 1304). Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde allerdings nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994, BGHSt 40, 97, 100 = NJW 1994, 1421; der Sache nach bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000, NJW 2001, 61, 63).

(a) In diese Richtung weisen allerdings eine Reihe von Äußerungen der Partei bzw. von Parteifunktionären und -mitgliedern, wobei exemplarisch aus der Fülle des hierzu vom Beklagten unterbreiteten Materials die folgenden Aussagen wiedergegeben seien:

So heißt es in einem etwa aus dem Jahre 1996 stammenden Flugblatt der Republikaner im Münsterland:

"Liebe Gäste in Deutschland!

Deutschland hat in den vergangenen Jahren 9,2 Mio Ausländern, Gastarbeitern, Flüchtlingen, Asylanten, illegalen Einwanderern, Sozialschmarotzern und Betrügern Arbeit, Geld und Schutz gegeben."

Dies endet mit der fettgedruckten und im Schriftgrad vergrößerten Aufforderung:

"Kehren Sie zurück in Ihre Heimat!"

Anschließend werden Jugoslawienflüchtlinge angesprochen:

"Liebe Bosnier, Serben, Albaner!

Deutschland war 1945 zerbombt. ......... Sie (i.e. Flüchtlinge) wurden alle untergebracht. Bei uns in Deutschland! Nicht etwa im Ausland. Wir ...... haben die Ärmel hochgekrempelt und unser ... Land wieder aufgebaut. Warum können Sie das nicht auch? Oder sollen wird dies auch noch für Sie tun? Arbeitslose haben wir ja genug! Und für Ihre Rückkehr .... bezahlt Deutschland ja bereits jetzt über die EU hunderte von Millionen DM.

Deshalb, kehren Sie zurück!" (Letzteres wiederum vergrößert und fett gedruckt)

Dies wird mit der fettgedruckten und erneut im Schriftgrad vergrößerten Forderung verbunden,

"Rückkehr aller Flüchtlinge; die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber, ausländischer Sozialhilfeempfänger und aller hier illegal lebenden oder straffällig gewordenen Ausländer!"

Diese Äußerungen, insbesondere die Bezeichnung von nach Deutschland kommenden Ausländern als "Sozialschmarotzer(n)" wird nicht durch den Hinweis des Klägers auf vergleichbare Äußerungen von Funktionären der Berliner CDU abgemildert. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23. Oktober 1952, BVerfGE 2, 1, 21) hat in ähnlichem Zusammenhang bereits darauf verwiesen, dass der Einwand, mit dieser oder jener Einzelheit verhalte es sich bei dieser oder jener Partei ebenso oder ähnlich, neben der Sache liege, weil es nicht auf die Einzelheiten, sondern auf die Grundhaltung der Partei ankomme.

Als Schmarotzer und damit unter Verstoß gegen die Menschenwürde verunglimpften zwei Mitglieder der Partei Ausländer im Wahlkampf für die Landtagswahl am 24. März 1996 in Baden - Württemberg mit den Worten:

"Der ... Kreis gibt jährlich über 80 Millionen an Sozialhilfeleistungen aus. ... 35 % davon an Ausländer... . Nehmen wir Menschen doch mal die Natur als Vorbild, wie die Grünen. Wenn ein Schwarm Parasiten an der Wirtspflanze hängt, geht sie unweigerlich ein. Verreckt ein Hund, springen die Flöhe bekanntlich auf einen anderen über. Die künstlichen Intelligenzen können diese allgemeinverständliche Gleichung sicher nicht nachvollziehen, deshalb finden wir diese Spezie meist als Oberlehrer, Pädagogen und sonstiges, von der Allgemeinheit ausgehaltene, bei der Multi-Kulti-Bewegung..."

Hierzu hat der Kläger nicht Stellung genommen. Dass die Äußerungen von Mitgliedern eines anderen Landesverbandes abgegeben worden sind, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen unerheblich. In ihrem Sinngehalt verlieren die Erklärungen auch nicht dadurch an Aussagekraft, dass deren Urheber letztlich, wie sich aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 19. Oktober 2000 (a.a.O., S. 244) ergibt, strafrechtlich vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen worden sind.

Eine ähnliche, durch den Kontext zur Kriminalität in der herabsetzenden Richtung nicht gemilderte Gleichsetzung von Ausländern mit tierischen Lästlingen findet sich in den vom Kreisverband Barnim herausgegebenen "Barnimer Blätter(n)":

"Das 'Rotlichtmilieu' in den deutschen Städten, das sich in Strukturen international organisierter Verbrecherbanden mafiaartig aufgebaut hat, ist eines der abscheulichsten Schandmale am Körper der deutschen Kultur. Können oder wollen die Politiker diese Parasiten nicht eliminieren?"

Der damalige stellvertretende Bundesvorsitzende der Partei und Landesvorsitzende in Baden-Württemberg, C_____ K_____, erklärte am 3. Oktober 1995 auf einer Parteiveranstaltung:

" ... wir stehen nicht mehr zur Verfügung als Tummelplatz aller Rassen und Völker dieser Welt und deshalb wiederholen wir den alten Ruf nach dem Ende der Massenzuwanderung so laut und so ungebrochen, dass es auch im letzen Negerkral in Afrika klar sein muss: Deutschland will sie nicht, Deutschland will sie nicht, Deutschland will sie nicht".

Zwei Jahre später äußerte K_____ auf einer Parteiveranstaltung:

"Ich fühle mich auf den Straßen eben nicht wohl, wenn ich mitten in Deutschland den Eindruck habe, in Afrika zu sein. ... Heute stellt sich die Frage, ob es den Umvolkern schon gelungen ist, all das Deutsche zu zerstören, in das das Fremde zu integrieren wäre. ... Sie wollen einfach nur schön leben. Dafür haben wir Verständnis, aber nicht bei uns und nicht auf unsere Kosten. Wir sagen: Die Zeit ist abgelaufen. Sie müssen raus!"

Diese Äußerungen, auf die der der Kläger ebenfalls nicht eingegangen ist, zeigen eine erkennbare Erniedrigungsabsicht. Besonders deutlich wird dies durch die Verwendung der weithin als abwertend empfundenen Bezeichnung "Neger". Mit dem Hinweis auf die "Umvolker", die das Deutsche zerstören wollen, wird bei den Zuhörern Abscheu und eine Untergangsstimmung erzeugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, a.a.O., S. 986).

Nichts Anderes gilt für die Ausführungen des stellvertretenden Landesvorsitzenden in Nordrhein-Westfalen und Vorsitzenden des Kreisverbandes Mark, R_____ W_____, im "MK-REPort" vom Frühjahr 1997. Dort wird zunächst im Zusammenhang mit der Verurteilung zweier Rumänen wegen Diebstahls sowie mit im Wald versteckten Diebesgutlagern gewarnt:

"Seien Sie bei Waldspaziergängen vorsichtig. Meiden Sie die Nähe fremd aussehender Personen. Falls sich Gangster von Ihnen entdeckt fühlen, kann es für Sie brenzlig werden. Spielen Sie keine Helden - denken Sie an Ihre Familien. Ein Menschenleben zählt für die nichts!"

In anderem Zusammenhang heißt es:

"Vor nicht allzulanger Zeit wurde das überwiegend von Negern bewohnte ... Asylantenheim durchsucht. Da es für einzelne Polizisten allein zu gefährlich ist, mit solchem Auftrag dort hineinzugehen, hat man zur Sicherung eine Hundertschaft der Bereitschaftspolizei kommen lassen".

Unter dem Stichwort "Sozialhilfebetrug" schreibt W_____:

"Das Fernsehen brachte den Fall eines Negers, der in unserem Land so glaubhaft um Asyl betrügen wollte, dass ihm sogar Kirchenasyl gewährt wurde. Negermama und Negerpapa seien ermordet worden und ähnliche Lügen gab er hier zu Protokoll. Vom Fernsehen in seinem Heimatland befragt, gab er zu, niemals politisch verfolgt gewesen zu sein. Es wurden für dortige Verhältnisse drei komfortable Häuser gezeigt. Wie berichtet wurde, seien sie von den Sozialhilfegeldern gebaut worden. Auch wurde nicht verheimlicht, dass das ganze Dorf nur ein Ziel hat: Nach Deutschland zu gelangen."

In einem Flugblatt der "Initiative PRO DEUTSCHLAND", als deren Mitglieder die Deutsche Liga für Volk und Heimat, die NPD sowie die Republikaner angegeben sind, heißt es:

"So spottete kürzlich eine ausländische Zeitung über unser Volk, dem es offensichtlich egal ist, ob immer mehr obdachlose Deutsche unter Brücken nächtigen, während für Ausländer grundsätzlich Wohnraum zur Verfügung steht; (Haben Sie hier schon mal einen obdachlosen Ausländer gesehen?) weiterhin 200 Milliarden jährlich für die im Lande lebenden Ausländer aufgewendet werden, während die Gelder für die Finanzierung von Krankenhausbetten, Jugendeinrichtungen, Büchereien oder Schwimmbädern angeblich nicht ausreichen ..."

In einem Flugblatt des Klägers aus dem Jahre 1996 mit der Überschrift "Berliner Bauarbeiter! Wie lange noch lasst Ihr es Euch gefallen, daß man Euch die Jobs wegnimmt?" wird darauf verwiesen, dass 45 000 Bauarbeiter arbeitslos und 18 000 auf Kurzarbeit seien, während auf den Berliner Baustellen 30 000 Bauarbeiter aus der EU und 50 000 "Billiglohnarbeiter" aus Osteuropa tätig seien. Dazu heißt es:

"Diese Zahlen belegen eindeutig: Kein einziger deutscher Bauarbeiter müßte arbeitslos sein oder um seinen Job fürchten, wenn die Berliner Baustellen nicht von Ausländern überschwemmt wären."

In dem vom Kläger im Jahre 1997 herausgegebenen Flugblatt "explosiv/Berliner Bürgerblatt " heißt es unter der Überschrift "Geld wäre genug da":

"Es wird nur falsch ausgegeben.... Warum müssen wir 600 000 Ausländer mitschleppen, die alle auf unsere Kosten von Sozialhilfe leben: Kosten 18 Milliarden Mark im Jahr.

Die Lasten die Deutschland fürs Ausland trägt, oder für Ausländer, die bei uns leben, erdrücken uns.

Unter der Rubrik "Auf ein Wort!" führt der damalige Vorsitzende des Klägers in dem Flugblatt unter anderem aus,

"Das ... Land aber schleppt Millionen Ausländer mit, die uns enorme Kosten verursachen: Kosten, die längst nur noch durch Schulden zu bezahlen sind".

In einem Flugblatt aus dem Jahre 1996 wirft der Kläger der damaligen Sozialsenatorin von Berlin vor, für die durch Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien entstandenen Kosten verantwortlich zu sein:

"Bald stellte sich heraus, daß unter den echten Flüchtlingen Tausende von Betrügern nach Berlin gekommen waren, die sich mit gefälschten Pässen Zigtausende an Sozialhilfe erschwindelten. ... Mehr als ein Drittel der Bosnien'flüchtlinge' erschwindeln sich Sozialhilfe. Ein gigantischer Betrug zu Lasten der ehrlichen, hart arbeitenden Berliner Bevölkerung! ...

Wissen sie eigentlich, was uns eine Flüchtlingsfamilie (Mann, Frau und drei Kinder) kostet?

5 343, 70 Mark Monat für Monat."

Der Ausgabe Mai 1995 des offiziellen Organs des Bezirksverbandes Lüneburg der Partei war eine "Zeittafel für das Verschwinden Deutschlands" angefügt, die den (fiktiven) Verlauf der deutschen Geschichte seit 1945 - "totale Niederlage Deutschlands" - auflistet:

1958

Beginn der Anwerbung von Gastarbeitern

1973

Ölkrise, wirkungsloser Anwerbestopp für Gastarbeiter aus Staaten, die nicht zur EWG gehören

1992

Mit 438.191 neuen Asylanten in einem Jahr erreicht die Masseneinwanderung einen vorläufigen neuen Höhepunkt

1995

Beginn des Ausländerkrieges in Deutschland: der Konflikt Kurden - Türken greift auf Europa über

1999

In Frankfurt/Main leben erstmals mehr Ausländer als Deutsche

2001

In Deutschland lebende Ausländer erhalten die doppelte Staatsbürgerschaft

2002

Erstmals ziehen eine türkische, eine kurdische und eine panslawische Partei in den Bundestag ein

2003

6 Volksgruppen führen in Deutschland gegeneinander Krieg, der allein in diesem Jahr 386 Opfer fordert

2004

Schaffung eines Bundes- Einwanderungsministeriums

2006

Ramadan wird Feiertag

2009

In Berlin, Frankfurt, Hamburg und Mannheim werden Straßen nach türkischen und kurdischen Fundamentalisten umbenannt

2010

In Köln-Deutz wird die fünftausendste Moschee in Deutschland feierlich eingeweiht, ihr Minarett überragt den Kölner Dom um drei Meter

2011

Auflösung des Staates Deutschland in verschiedene Euro-Regionen Mitteleuropa

2012

erster Ministerpräsident der Euro-Region Rhein-Main wird der Türke Mustafa Kemal

In einem Anfang 1998 verteilten - und damit hier noch zeitlich berücksichtigungsfähigen - Flugblatt des Klägers wird unter der Überschrift "Kriminalität: Schluß mit falsch verstandener Toleranz!" ausgeführt:

"Der Breitscheidplatz, Teile der City, ganze Viertel gehören bereits dem kriminellen Gelichter. Dealer gehen ganz offen zu Hunderten ihren Geschäften nach, Passanten werden beraubt und angepöbelt.

Soweit haben es CDU und SPD ... kommen lassen. Zustände wie auf dem Balkan."

Und unter der Überschrift "Statt Vermögensverzehr, Entlastung des Sozialhaushalts" wird darin gefordert:

"Eine Privatisierung der Ausländerlasten wie in anderen demokratischen Ländern ... . Konkret: Einstellung aller öffentlichen Leistungen. Wer Fremde haben will, soll selber zahlen. ...

konsequente Rückkehr- statt Einbürgerungspolitik. Ausländer, vor allem Türken, müssen zurück in ihre Heimat. Wir können diese Lasten nicht mehr tragen...."

Ferner heißt es:

"Dem Westteil verdankt diese Stadt die ... Industriestruktur der Nachkriegszeit und das Riesenheer beschäftigungsloser von Sozialhilfe lebender Ausländer. Wie Mühlsteine ziehen sie die Stadt in die Tiefe."

Auf einem Flugblatt der Fraktion der Republikaner im Rathaus Steglitz stellten sich Kandidaten für die Wahl im Oktober 1995 mit den Worten vor:

"Ich bin Republikanerin, weil ich es schlimm finde, daß Deutschen auf Kosten der Ausländer die Sozialleistungen gekürzt werden.

Ich bin Republikaner, weil die Verwahrlosung unserer Gesellschaft immer mehr zunimmt. Ein multikriminelles Nebeneinander von Ausländern mit Deutschen lehne ich ab."

Im Neukölln-REPort Nr. 7/1995 wird unter anderem gefordert:

"Die Familie muss gestärkt werden, d. h. die deutsche Familie. Denn ausländische Zuwanderer werden uns unsere Renten nicht sichern. Im Gegenteil, sie werden heimwärts ziehen und uns ihre unversorgten Problemfälle zurücklassen. Fragen sie mal die Sozialämter, wie viel kranke und pflegebedürftige Ausländer von ihren Familien 'liebevoll' ohne Pass und Identifikationsmöglichkeit quasi ausgesetzt werden."

In der Zeitung "Der Republikaner", dem offiziellen Organ der Bundespartei, Ausgabe September/Oktober 1995, wird in dem Artikel "Kriminalität in Deutschland - Soll es so ewig weitergehen?" ausgeführt,

"... nie zeigte sich aber auch ein besonders furchterregendes Problem in seiner ganzen Schärfe: das der importierten Kriminalität. Die ermittelte Zahl nichtdeutscher Tatverdächtiger (so genannter 'Gastkrimineller') stieg auf 690 000 (!), ihr Anteil betrug somit im Durchschnitt 33,6 %. Bei einzelnen Deliktarten liegt ihr Anteil signifikant höher, z.B. 73 % bei Taschendiebstahl, 66 % bei bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln, 55,6 % bei Menschenhandel, 53 % bei Gruppenvergewaltigung. ...

Kinderkriminalität ist besonders beliebt bei Libanesen, Zigeunern und Kurden, da die Polizei die minderjährigen Täter stets wieder laufen lassen muss. ...

Dabei herrscht Arbeitsteilung: Das todbringende Rauschgiftgeschäft betreiben in erster Linie Kurden und Türken, den Autodiebstahl Polen und Russen, die Schutzgelderpressung neben Kurden vor allem Chinesen und Italiener."

In einem Flugblatt des Klägers wird als Folge einer doppelten Staatsangehörigkeit in Aussicht gestellt:

"Einen Strafzettel wegen Falschparkens verpasst ihnen dann vielleicht der Polizeibeamte Mehmet Öczelik. Über Ihren Widerspruch entscheidet dann der Richter Turgut Özgen. Wenn Sie eine Sozialwohnung wollen, müssen Sie dann zum Amtsinspektor Osman Özdilberler. Wenn der Sie schlecht behandelt, können sie sich dann beim Bezirksbürgermeister Mustafa Özemek beschweren. Doch der wird vielleicht sagen: Nix verstehn, ich Türke."

In einem weiteren Wahlwerbe-Flugblatt fordert der Kläger:

"Hälfte der hier lebenden Ausländer (aus Nicht-EG-Staaten) muß binnen 5 Jahren zurück in Heimatländer - Ausnahmslos (auch bei 'Härtefällen') kein Zuzug mehr."

Ein Flugblatt des Klägers aus dem Jahre 1995 zeigt eine Karikatur, auf der im Vordergrund zwei Personen mit der Bezeichnung "AL" bzw. "SPD" lächelnd den Berliner Bären an der am Nasenring befestigten Leine führen bzw. mit der Peitsche vorwärts treiben. Dieser trägt auf dem gebeugten Rücken einen überdimensionierten Korb, in dem eine große Anzahl von Ausländern sitzt, von denen einer eine Handgranate in der Hand hält. Im Hintergrund zeigt sich eine städtische Kulisse mit einer Vielzahl von Personen, die aus einem Tor mit der Aufschrift "Asylanten" kommen.

Im offiziellen Parteiorgan "Der Republikaner", Ausgabe Februar 1996, wird in dem Artikel "Deutschland am Abgrund" zum wiederholten Male Deutschland als Sozialamt der ganzen Welt bezeichnet und ausgeführt, es sei nun selber zum Sozialfall geworden. Weiter heißt es:

"Mitverantwortlich für diese Entwicklung ist neben der katastrophalen Wirtschafts- und Finanzpolitik die schleichende Zuwanderung in Deutschland. ... So wird ... bereits ganz offen davon geredet, daß Deutschland bis zum Jahr 2010 eine Nettozuwanderung von über 8 Millionen Menschen ins Haus steht. Wer, so muss man fragen, bringt diese Menschen in Arbeit? ...

Millionen von soliden deutschen Bürgern haben es schlichtweg satt, für Drückeberger und Faulenzer aus aller Herren Länder zu arbeiten."

Im "Berliner Programm 1995" werden unter anderem als Forderungen erhoben:

"Keine Sozialwohnungen mehr für Ausländer.

Stopp des Zuzugs von Ausländern nach Berlin zur Entlastung des Berliner Wohnungsmarktes.

Rückkehr von hier lebenden Ausländern, die nicht aus Europa kommen, in ihre Heimat"

In einer Internet-Selbstdarstellung vom Oktober 1996, die sich an die Neuköllner wendet, heißt es:

"Neukölln darf niemals zum "türkischen Sektor" werden!

Wenn jedoch bereits von 314 000 Einwohnern Neuköllns 58.635 Nichtdeutsche sind (das sind 18,7 %! - im Nordteil unseres Bezirks davon 45.532 = 28,7 % - Kriegsflüchtlinge, nicht anerkannte 'Schein'-Asylanten und illegal sich hier tummelnde Ausländer sind in dieser Zahl nicht enthalten!), dann ist die Erfüllung des Wunschtraums der multikulturellen Zyniker bald verwirklicht!

Wir fordern getrennte Klassen für Deutsche und Ausländer. Beide Gruppen haben ein Recht auf eine Schulbildung, die den Idealen und Bildungszielen ihrer eigenen Kultur gerecht wird. Das geht nicht bei gemischten Klassen, von denen einige bis zu 80 % aus nichtdeutschen Kindern bestehen (rund ein Drittel der 30.000 Schüler unseres Bezirkes sind bereits Ausländer!). Wer weiterhin Mischklassen bejaht, ist mit schuldig an dem erschreckenden Abfall des Bildungsniveaus von Deutschen und Ausländern!"

Auf dem Bundesparteitag der Republikaner im Oktober 1996 wurde dort die als stellvertretende Bundesvorsitzende bestätigte Landesvorsitzende von Nordrhein-Westfalen, Wi_____, wegen ihres Vorschlages, die Satzung in einer Weise zu ändern, die auch die Aufnahme von Ausländern ermöglicht hätte, als "Türkenhure", "schwarze Zigeunersau" und "Negerhure" beschimpft; der Antrag selbst wurde zur Diskussion in die Landesverbände verwiesen.

In einem Flugblatt des Klägers etwa aus dem Jahre 1997 - "Hände weg von der Bewag" -, dem die Feststellung "Jetzt sind CDU und SPD wirklich am Ende. Senat will Bewag verscherbeln" vorangestellt ist, wird ausgeführt:

"Die erwarteten drei Milliarden sind genau der Betrag, den uns die Bosnienflüchtlinge seit 1992 gekostet haben. Jeder weiß: Viele dieser Leute sind schamlose Sozialbetrüger.

Das Elend dieser Stadt:

Zu wenig Arbeitsplätze

zu viele Ausländer

ein aufgeblasener viel zu teurer Regierungs- und Verwaltungsapparat.

Eine Stadt, die nicht Tausende, sondern Zehntausende von Arbeitsplätzen im Jahr verliert, kann nicht gleichzeitig jährlich 50 000 mittellose Fremde aufnehmen. ...

Die gefährliche Lage hält den Senat nicht vor weiterer Großzügigkeit ab. 2418 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kamen allein im vergangenen Jahr nach Berlin. Für jeden von ihnen gibt der Senat Monat für Monat 5.000 DM aus. In einer Zeit, in der an unserer Jugend und an allen Ecken und Enden gespart wird.

Wir REPUBLIKANER schlagen vor:

Statt Eigentumsverkauf dauerhafte Sanierung durch Aufnahmestopp von Fremden. Rigoros gestoppt werden muss die von unseren türkischen Mitbürgern zur Perfektion getriebene 'Familienzusammenführung'. Vater (Das Durchschnittsalter türkischer Rentner liegt um die 50!) geht mit Rentenanspruch nach Hause, angeheirateter Familiennachwuchs aus der Türkei setzt sich auf den alten Arbeits- oder Sozialhilfeplatz!"

(b) Die vorstehenden Zitate, bei denen es sich - wie noch einmal hervorgehoben sei - um exemplarische Äußerungen aus einer Vielzahl gleichgerichteter Verlautbarungen handelt, führen nicht zu dem Schluss, der Kläger verfolge Bestrebungen der in §§ 26 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 LfVG genannten Art. Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, a.a.O., S. 985), und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden, an denen es in Verlautbarungen der Partei ebenfalls nicht fehlt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Äußerungen nicht nur weit überzogen, häufig beleidigend formuliert, tendenziell ausländerfeindlich und bei der Beschreibung vorhandener oder vermeintlicher Missstände und Fehlentwicklungen scharf überzeichnend sind, sondern zum Teil auch die Menschenwürde von Ausländern verletzen. Dies gilt insbesondere für pauschal diffamierende Wendungen wie "Schmarotzer" und "Parasiten" sowie die abwertenden und rassistischen Bezeichnungen als "Neger" und "Zigeuner". Allerdings verletzen Forderungen nach Zuzugs- und Einwanderungsbegrenzung, nach Verhinderung der doppelten Staatsbürgerschaft, nach konsequenter Abschiebung krimineller und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmender Ausländer nicht deren Menschenwürde; die letztgenannten Forderungen entsprechen vielmehr der damaligen wie auch der heutigen Rechtslage (vgl. §§ 49 Abs. 1, 46 Nr. 6 AuslG; nunmehr §§ 58 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Ferner handelt es sich bei der Staatsangehörigkeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um ein durch Art. 3 Abs. 3 GG verbotenes Differenzierungsmerkmal (BVerfG, Beschluss vom 20. März 1979, BVerfGE 51, 1, 30; Beschluss vom 8. Januar 1997, RPfl 1997, 320); bereits der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes unterscheidet zwischen den so genannten "Deutschenrechten" (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) und den jedermann zustehenden Grundrechten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 bis 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Eine durchgängige Bezeichnung von Ausländern als Schmarotzern oder ihre Darstellung als Parasiten ist nicht festzustellen; dahingehende Ausfälle sind vereinzelt geblieben und trotz aller sonstigen Schärfe nicht prägend für den Äußerungsstil. Auch die stereotyp wiederholte Gleichsetzung von multikulturell mit multikriminell lässt nicht den Schluss zu, der Kläger bzw. die Partei strebe zielgerichtet die Außerkraftsetzung oder Beseitigung der Menschenwürde der im Bundesgebiet lebenden Ausländer an.

Die überzogene Darstellung von Ausländerkriminalität steht ebenso wie der ständig wiederholte Vorwurf der unberechtigten Inanspruchnahme ("Abzocke") von Sozialleistungen durch Ausländer regelmäßig im Zusammenhang mit Angriffen auf die "Altparteien". Gegen deren vermeintliche Untätigkeit, Verantwortungslosigkeit und Vernachlässigung der Interessen der deutschen Bevölkerung richtet sich die Polemik in erster Linie, weniger gegen "die Ausländer" selbst. So wird in einem Flugblatt zur Abgeordnetenhauswahl am 22. Oktober 1995 das Ansteigen der Zahl der in Berlin lebenden Ausländer kritisiert und hierzu ausdrücklich - durch Fettdruck hervorgehoben - festgestellt "Schuld sind nicht die Ausländer" und im Anschluss daran Verständnis dafür geäußert, dass diese zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Deutschland kämen. In dem schon erwähnten Flugblatt des Klägers "Berliner Bauarbeiter!..." wird ausdrücklich geäußert: "Daß Ausländer nach Berlin kommen, um hier harte DM zu verdienen, kann ihnen niemand vorwerfen". Die Kritik des Klägers richtet sich gegen die - vermeintlich - Verantwortlichen für diesen Zustand: "Die Schweinerei ist, daß der Berliner Senat und die Bonner nichts dagegen tun. Ihre Aufgabe wäre es, sich zuallererst um die eigenen Leute zu kümmern". In einem Flugblatt, das vor den Landtagswahlen in Baden-Württemberg im März 1996 verteilt wurde, weist die Partei darauf hin, dass Ausländer, die schon seit Jahrzehnten "bei uns" lebten, arbeiteten und Steuern zahlten und nicht kriminell seien, "von uns" akzeptiert würden. Es sei eine Verleumdung, den Republikanern zu unterstellen, dass sie ausländerfeindlich seien. Herausgehoben findet sich die Feststellung, Deutschland sei nicht ausländerfeindlich; seit Jahrzehnten lebten die Deutschen mit Millionen Ausländern friedlich zusammen. Echte Asylanten, also Menschen, die in ihrer Heimat nachweislich politisch verfolgt würden und um ihr Leben fürchten müssten, sollten in Deutschland Asyl und Zuflucht erhalten. Die kleine Zahl von ca. 3 bis 4 % unter den Asylbewerbern sei gut zu verkraften, auch in einer wirtschaftlich schwierigen Situation; Scheinasylanten aber lehnten die REPUBLIKANER ab. Von einer Informationsveranstaltung des Kreisverbandes Reinickendorf am 17. Oktober 1995 wurde - offenbar durch einen Vertrauensmann - berichtet, die etablierten Parteien seien u.a. im Zusammenhang mit dem "Zustrom" von Scheinasylanten (Wirtschaftsflüchtlingen) scharf angegriffen und die Forderung nach einem absoluten Zuzugsverbot sei erhoben worden, doch sei auch darauf hingewiesen worden, dass rechtschaffene Ausländer, die Steuer zahlten und das Bruttosozialprodukt vermehrten, gern gesehen und geduldet seien. Auch hier findet sich die Formulierung, die Republikaner seien keineswegs ausländerfeindlich, aber inländerfreundlich. In einem Flugblatt, das sich mit dem Abschneiden des Landesverbandes Baden-Württemberg bei der Landtagswahl im März 1996 befasst, heißt es in einem Kommentar: "Ausländerhaß ist dumm und unmoralisch". Schuld an der Misere hätten nicht die Ausländer, sondern die deutschen Politiker und Journalisten, die nicht wahrhaben wollten, dass Einwanderung Probleme nicht löse, sondern alle Probleme - auch die der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland - nur verschärfe. Der von der Partei geforderte Einwanderungsstopp werde wider besseren Wissens als "Ausländer raus" interpretiert. Weiter heißt es: "Auch wir essen Pizza oder Souvlaki, auch wir haben ausländische Freunde. Manche REPUBLIKANER sind mit Ausländern verwandt oder wurden von Ausländern sogar in Ausländerbeiräte gewählt. Viele Ausländer unterstützen die Forderung nach Zuwanderungsstopp.". In der erwähnten Internet-Darstellung der Republikaner in Neukölln aus dem Oktober 1996 wird das Bekenntnis " Wir sind nicht ausländerfeindlich, sondern deutschfreundlich" wiederholt und ausgeführt, "Im Unterschied zu den Altparteien nehmen wir die Sorgen und Nöte der Deutschen ernst. Wir sind dennoch immer darauf bedacht, Gastarbeiter fair und gerecht zu behandeln".

In der Broschüre "jetzt - pro Jugend", die vom Arbeitskreis Republikanische Jugend in Baden-Württemberg herausgegeben wurde (und die, wie die darin befindliche Besprechung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 1995 - BVerfGE 93, 266 - zeigt, etwa von Ende 1995/Anfang 1996 stammt), wird zum Thema "Intellekt und Streit" ausgeführt, dass es gerade bei jungen Menschen häufig zu aggressiven Reaktionen komme, bei denen sich unterschiedliche Multiplikatoren wie soziale Schicht, Kultur und Religion verstärkend auswirken könnten. Als Beispiel wird der Fall geschildert, dass ein deutscher Jugendlicher sich mit einer jungen Türkin unterhalte und dies nach türkischen Maßstäben bereits als Form der "Anmache" gewertet werden könne. Dem wird gegenüber gestellt, dass ein junger Türke sich vielleicht durch das in der Bundesrepublik Deutschland normale Verhalten einer Frau aufgefordert fühlen könne, diese nach hiesigen Moralvorstellungen "unverschämt" anzumachen, da sie nach seinen Maßstäben bereits den Respektanspruch verloren habe. Einen Lösungsansatz für das Konfliktpotential sieht die Broschüre im Abbau von Missverständnissen, die durch Kultur und Religion ausgelöst seien und resümiert, Aufklärung und Verständigung, nicht aber Verklärung seien gefordert. Ausländerfeindlichkeit zeigt sich hierin ersichtlich nicht, sondern in nicht zu beanstandender Weise das Bemühen um ein tolerantes Umgehen mit unterschiedlichen Mentalitäten in einer "multikulturellen" Umwelt.

Der Bundesvorsitzende der Partei, Dr. S_____, verbat sich nach einer Pressemitteilung des Kreisverbandes Gerlingen in Baden-Württemberg vom März 1995 den Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit, "wenn ich die Probleme anspreche, die in Deutschland real existieren. Ich bin gegen Ausländerfeindlichkeit, aber ich bin auch für Inländerfreundlichkeit ...". Bereits bei einer von der "Junge(n) Freiheit" veranstalteten Sommeruniversität im Jahre 1993 hatte sich Dr. S_____ dafür ausgesprochen, den Ausländeranteil in der Bundesrepublik Deutschland als Realität hinzunehmen: "... gibt es auch irreversible Entwicklungen. Wenn heute in den Ballungsgebieten der Bundesrepublik Deutschland der Ausländeranteil an Jugendlichen bei über einem Drittel liegt, kann ich mir alle Szenarien schenken, die meinen, man könnte die irgendwann zurückführen, um dann wieder unsere ideale Spielwiese zu haben".

In seiner Rede auf dem Bundesparteitag im Oktober 1996 betonte Dr. S_____, "Wir rufen nicht 'Ausländer raus!', sondern wir sagen: Stopp der weiteren Massenzuwanderung. Wir machen nicht die Ausländer für alles verantwortlich, sondern jene verantwortungslosen Politiker, die ... die Massenzuwanderung billigend in Kauf nehmen.... Wir wissen nur allzu genau, daß jene rechtstreuen und arbeitsamen Ausländer, die als Gastarbeiter zu uns kamen und ihre Steuern und Sozialabgaben zahlen, durch die Abzocker, die von internationalen Banden eingeschleust werden, ebenso ausgebeutet werden, wie deutsche Arbeitnehmer".

Auf demselben Parteitag wurde eine Änderung der Satzung beantragt, die die Partei auch für Ausländer geöffnet hätte; allerdings stieß der Antrag, wie bereits oben dargestellt, auf zum Teil scharfe Ablehnung und blieb ohne Mehrheit.

(c) Danach ergibt sich ein uneinheitliches Bild der Partei im Bereich der Ausländer - und Asylpolitik. Dies lässt die erforderliche Feststellung nicht zu, der Kläger als Landesverband - und nur er ist Gegenstand des Verfassungsschutzberichtes 1997, nicht einzelne Funktionäre, Mitglieder oder Untergliederungen - verfolge Bestrebungen, die auf die Außerkraftsetzung oder Beseitigung des in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 LfVG genannten wesentlichen Verfassungsgrundsatzes der Menschenrechte zielten.

Nichts anderes gilt, wenn man mit dem Beklagten das in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung enthaltene Gebot der Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001, NJW 2001, 2072, 2073) zu den wesentlichen Verfassungsgrundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 LfVG zählt. Zwar ist nicht zu übersehen, dass eine große Anzahl der Äußerungen der Partei geeignet ist, bei potentiellen Wählern als dem in erster Linie angesprochenen Adressatenkreis Sozialneid zu schüren, Abwehr und Unbehagen hervorzurufen sowie eine ablehnende, wenn nicht feindliche Haltung gegenüber den angeblich nur aus rücksichtslosen eigenen wirtschaftlichen Interessen in die Bundesrepublik Deutschland kommenden Ausländern zu begründen oder zu festigen. Auch dem stehen jedoch, wie gezeigt, auf der anderen Seite differenzierende und gemäßigte Äußerungen sowie legitime Forderungen gegenüber, die angesichts ihrer Zahl und ihrer unterschiedlichen Urheber nicht als offizielle, nur vorgeschobene Beschwichtigungsversuche erscheinen.

(2) Der Senat vermag ebenfalls nicht die Überzeugungsgewissheit davon zu gewinnen, die Partei erstrebe ziel- und zweckgerichtet die Beseitigung oder Außerkraftsetzung des Demokratieprinzips und des davon mit umfassten Mehrparteiensystems.

Allerdings finden sich auch in diesem Zusammenhang Äußerungen, Erklärungen und Stellungnahmen, die deutlich in die Richtung derartiger Bestrebungen weisen. Dabei sind in vorderster Linie Ausführungen aus einem Referat zu nennen, das Dr. Kr_____, der zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Landesvorsitzender und stellvertretender Bundesvorsitzender, sondern nur noch Schriftführer des Landesverbandes Sachsen-Anhalt war, im April 1997 mit dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Inhalt gehalten hat:

"Natürlich waren die Verfassung der DDR und ihre Gesetze eine ... Lagerordnung eines besetzten Territoriums, aber viel mehr ist das Grundgesetz mit seinem das Völkerrecht für das eigene Staatsvolk außer Kraft setzenden Artikel 139 und seiner Unverbindlichkeit der Grundrechte für jede nicht lizenzierte politische Opposition auch nicht. Die damals freiheitlichste weiße Verfassung, die der USA, ließ Indianerausrottung und Negerversklavung mit über 50 % 'Transportverlusten' zu, aber sie wurde wenigstens nicht von skalpierten Indianern und gebrandmarkten Negern verkündet. ...

Die heutige Kohl-Administration muß ihre politische Rechtsbeugung mit den Zuständen im Stalinismus und real existierenden preußischen Nationalsozialismus Erich Honeckers vergleichen lassen und ist in manchem ersterem wesensverwandter als der schon ausgeleierten Diktatur der letzten DDR-Jahre. Wenn sie sich aber taub stellt gegen die Anmahnungen führender Politiker aus Amerika, von der UNO und aus England, die Menschenrechtsverletzungen gegen Andersdenkende endlich einzustellen, wird auch diese Staatsform an ihren inneren Widersprüchen zerbrechen wie einst die DDR. Eine Gesellschaft ist historisch überlebt, wenn ihr zu liebe niemand mehr bereit ist, Opfer zu bringen. ...

Hier (i.e.: bei der Bombardierung Dresdens im Februar 1945) galten keine Tierschutzgesetze mehr für unschuldige Menschen - und diese sadistische Perversion bleibt für den gelernten DDR-Bürger das wahre Antlitz, die ungeschminkte Visage der westlichen parlamentarischen Demokratie, für die sich auch heute niemand entschuldigt, ja bezeichnenderweise nicht einmal Schuld empfindet, weil sie systemimmanent ist. Und diese völkermordend-verlogene Staatsform soll Vorbild sein für die Dritte Welt, für die Tigerstaaten Asiens und jetzt auch für die friedliebenden Bürger der ehemaligen DDR?".

Diese Äußerungen verunglimpfen die westliche parlamentarische Demokratie und damit auch die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland als sadistisch, menschenverachtend. Das Grundgesetz wird als einem gebrochenem Volk aufgezwungen, das diese Verfassung zudem noch selbst hat verkünden müssen, verächtlich gemacht. Mit dem Hinweis auf eine nicht lizensierte Opposition soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die demokratischen Parteien nicht aus einer freien Entscheidung des Volkes hervorgegangen, sondern von den Besatzungsmächten ins Leben gerufen und deshalb nicht demokratisch legitimiert sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1952, a.a.O., S. 61).

Eine gegen das Mehrparteiensystem und das Demokratieprinzip gerichtete Tendenz zeigt sich auch im bereits erwähnten Flugblatt der Partei aus dem Münsterland:

"Die Unfähigkeit der Politiker zur Problemlösung wächst. Es droht die Auflösung aller staatserhaltenden, geistig-sittlichen Werte und des Gemeinsinns. Hemmungsloser Opportunismus und Verfall greifen zunehmend um sich. Die Altparteien treiben Deutschland an den Rand des Abgrundes.

Es ist nicht zu erwarten, daß die politischen Kräfte, die für die Demontage Deutschlands verantwortlich sind, eine Wende herbeiführen können. Das politische System kann sich selbst nicht mehr reformieren. Fast jeder Reformversuch scheitert, oft verschlimmert er die Situation.

Liebe Mitbürger,

die Schieflage, in die unser Land treibt, erfordert ... Anstrengungen. Notwendig ist eine nationale Erneuerung von unten. Wenn die Politik nicht mehr weiter weiß, dann muß das Volk aktiv werden. Wir müssen den Verfassungssatz 'Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus' mit Leben erfüllen. Es gilt, die Demokratie zu demokratisieren und die Freiheit wiederherzustellen.

In unserem Land hat sich ein quasi totalitärer Ungeist etabliert, der alle patriotischen Bemühungen als 'rechtsextrem' diffamiert. Ein nationaler Nihilismus, der anderen Völkern fremd ist, macht die Deutschen unfähig, nach außen und innen ihre legitimen Interessen zu vertreten.

Deshalb müssen alle verantwortungsbewußten Bürger und die vielen demokratischen Gruppen, die sich um ihr Deutschland sorgen, zusammenwirken und die zerstörerische Entwicklung mit Solidarität und verstärkter Aktivität beantworten".

Auf den ersten Blick mögen diese Ausführungen als scharfe, aber gleichwohl hinzunehmende Kritik am bestehenden Zustand erscheinen, den die Partei in der Unfähigkeit der Politiker bzw. der "Altparteien" sieht, aktuelle Probleme Deutschlands zu lösen. Mit ihnen wird jedoch die Aufforderung zur nationalen Erneuerung von unten, zur "Demokratisierung der Demokratie" und damit zwar unterschwellig, aber deutlich erkennbar, zu außerparlamentarischem und zu einem Vorgehen unter Umgehung des Mehrparteiensystem aufgerufen. Dies ist mit den in Rede stehenden Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren.

Gleichwohl stellen sich die vorstehend wiedergegebenen Äußerungen von Dr. Kr_____ und des Parteiverbandes im Münsterland in ihrer Extremität als singulär und das Gesamtbild der Partei nicht prägend dar. Dabei ist nicht zu verkennen, dass in einer Vielzahl von Äußerungen die bisher am politischen Leben in der Bundesrepublik Deutschland beteiligten etablierten Parteien durchgehend als "Altparteien", gelegentlich auch als "Machterhaltungsparteien" und "Auflösungsparteien, Versager der Weimarer Republik" bezeichnet werden sowie die Entstehungs- und Anfangszeit der Bundesrepublik Deutschland und damit ihre demokratische Legitimität als von den Besatzungsmächten veranlasste und gesteuerte "Umerziehung", als ein "Veitstanz ins Chaos", dargestellt wird. Ferner ist von einer Mehrparteiendiktatur die Rede, die wenig Unterschied zu DDR-Verhältnissen erkennen lasse und die Republikaner sehen sich als einzig wahre Interessenvertreter des deutschen Volkes.

Der Begriff "Altparteien" ist jedoch für sich genommen kein Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Bestrebung (OVG Lüneburg, a.a.O., S. 246). Der Kläger weist - ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre - darauf hin, dass die Bezeichnung "Altparteien" ohne Beanstandungen von den GRÜNEN zu Beginn der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in die politische Terminologie der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden ist. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Wertung des Beklagten, die Partei verwende den Begriff mit einem anderen Sinngehalt, als es seinerzeit bei den GRÜNEN der Fall gewesen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar erscheint es einleuchtend, dass sich die GRÜNEN insbesondere in ihren Anfangsjahren als neue, unverbrauchte Kraft verstanden haben, die sich mit der genannten Bezeichnung von den etablierten Parteien abgegrenzt hat. Dass die REPUBLIKANER ein vergleichbares Verständnis nicht für sich in Anspruch nehmen, sondern mit dem Begriff die etablierten Parteien als demokratisch nicht legitimierte "Systemparteien" zu verunglimpfen suchen oder ihnen das Existenzrecht absprechen wollen, lässt sich mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit dem Kontext der entsprechenden Verlautbarungen nicht entnehmen.

Die regelmäßig wiederkehrende Bezeichnung der politisch-gesellschaftlichen Geschehnisse nach 1945 als - in erster Linie von den Amerikanern betriebene -"Umerziehung" deutet allerdings auf eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestellte Haltung hin (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, a.a.O., S. 987). In der Gesamtschau stellt sich die Verwendung dieses Begriffes und der oben wiedergegebenen Bezeichnungen für die etablierten Parteien gleichwohl (lediglich) als eine scharfe, in der Regel maßlos überzogene Kritik an den vorhandenen Parteien sowie - aus Sicht der Republikaner - an Missständen in der Gesellschaft dar oder findet sich im Zusammenhang mit darauf abzielenden Beanstandungen. Über eine zulässige Machtkritik geht dies nicht hinaus. Das Ziel einer Abschaffung oder Beseitigung des Mehrparteiensystems und des Demokratieprinzips lässt sich daraus nicht herleiten (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 988); ein solches Ziel wird von der Partei auch nicht - etwa im Sinne einer "Systemüberwindung" - propagiert. Soweit sie sich als die einzig wahre Interessenvertreterin des deutschen Volkes bezeichnet, spricht sie damit nicht den anderen Parteien das Existenzrecht ab, sondern wirft diesen, wie der Kontext der entsprechenden Äußerung zeigt, (lediglich) vor, dass sie die Interessen des deutschen Volkes nicht ausreichend berücksichtigten und ihre Politik zur Lösung der von den Republikanern gesehenen Probleme nicht geeignet sei. Dies sind im politischen Meinungskampf und im Wettbewerb um Wählerstimmen geläufige Positionen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Partei in ihrem Programm ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Ein solches Bekenntnis ist nicht nur auf das offizielle Parteiprogramm beschränkt, sondern findet sich daneben unter anderem in verschiedenen Flugblättern des Klägers und in einem Faltblatt des Republikanischen Bundes der öffentlich Bediensteten. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere zum Demokratieprinzip und zum Mehrparteiensystem, kommt auch in den Aufrufen der Partei zum Ausdruck, zu den Wahlen zu gehen und auf diesem Wege den von ihr äußerst scharf kritisierten etablierten Parteien einen Denkzettel zu geben. Wiederholt hat Dr. S_____, gegen den sich Dr. Kr_____ auf dem Parteitag im Oktober 1996 als Bundesvorsitzender nicht hat durchsetzen können, betont, dass die Partei ihre Ziele auf parlamentarischem Wege durchsetzen will und einer außerparlamentarischen Fundamentalopposition ebenso eine klare Absage erteilt wie einer Zusammenarbeit mit Parteien und Personen, die den Parlamentarismus abschaffen wollen. Dagegen, dass sich hinter diesen Äußerungen ein bloßes Tarnverhalten verbirgt, spricht, dass sich die REPUBLIKANER regelmäßig und auch ungeachtet von Wahlniederlagen an Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen beteiligen. Sofern sie gewählt wurden, haben sie sich an der parlamentarischen Arbeit beteiligt (vgl. etwa die "Leistungsbilanzen" der Kreisverbände Wilmersdorf und Neukölln sowie der Landtagsfraktion im baden-württembergischen Landtag); dass sie das jeweilige Parlament als reines Agitationsforum für Bestrebungen im Sinne vom § 6 Abs. 2 Satz 1 LfVG genutzt hätten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.

(3) Der Beklagte stützt sich weiter auf den von ihm unter den Stichworten "völkischer Kollektivismus, Nationalismus" und unter dem Gesichtspunkt einer Überhöhung des Volksbegriffes erhobenen Vorwurf, der Kläger betone die Priorität von "Volk" und "Gemeinschaft" und damit die Unterordnung des Einzelnen unter die Allgemeinheit. Kernbegriffe seiner parteipolitischen Aussagen seien "Volk", "deutsches Volk", "Gemeinschaft" und "Nation"; dies widerspreche dem Menschenbild des Grundgesetzes, in dessen Mittelpunkt das Individuum stehe. So räume das Programm der Bundespartei dem "Wohl des deutschen Volkes" oberste Priorität ein. Insgesamt offenbare die Partei ein kollektivistisches Verständnis, das die Wertigkeit des Individuums von der Anpassung an und die Integration in die Gemeinschaft abhängig mache. Mit dieser Betrachtungsweise, die Ausländer generell ausgrenze, und ihrer Berufung auf einen biologistischen Volksbegriff lasse sie ihre Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennen.

Dieser Einschätzung kann sich der Senat nicht anschließen; verfassungsfeindliche Bestrebungen prägen auch insoweit das Gesamtbild des Klägers nicht.

Mit Recht weist dieser darauf hin, dass der vom Bundespräsidenten gemäß Art. 56 Satz 1 GG zu leistende Amtseid ausdrücklich - auch - das Wohl des deutschen Volkes zum Gegenstand hat; Gleiches gilt für den vom Bundeskanzler und den Bundesministern zu leistenden Eid (Art. 64 Abs. 2 GG). Dabei bezieht sich die Wendung "des deutschen Volkes" auf das Staatsvolk, das aus den deutschen Staatsangehörigen besteht, und nicht jede im Bundesgebiet aufhältliche Person umfasst (vgl. BVerfG, Urteile vom 31. Oktober 1990, NJW 1991, 159 und 162, jew. zu Art. 20 Abs. 2 GG; Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Stand: August 2005, Rzn. 25 f. zur Präambel des Grundgesetzes). Schon aus diesem Grunde lässt es keine im Sinne von § 6 Abs. 2 LfVG verfassungsfeindlichen Bestrebungen erkennen, wenn sich eine Partei das Wohl des deutschen Volkes als programmatische Richtschnur auf die Fahnen schreibt. Dass die Partei den Begriff "Volk" abstammungsbeschränkt - "biologistisch" - versteht, wie der Beklagte einem Artikel im "Cottbuser Anzeiger" vom August 1996 ("Die Zugehörigkeit zu einer Nation wird durch die Geburt bestimmt") entnimmt, befindet sich jedenfalls im Ansatz mit der damaligen Rechtslage im Einklang und kann daher nicht als Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Zielrichtung gewertet werden. In dem vom Verfassungsschutzbericht erfassten Zeitraum bis Ende des Jahres 1997 wurde die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt als Kind eines Elternteils, das die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, erworben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG vom 22. Juli 1913, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1993 [BGBl I S. 1062]); der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern wurde erst durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) ermöglicht. Die auch seinerzeit bestehende Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung (§ 8 StAG in der vorgenannten Fassung) wird im "Cottbuser Anzeiger" nicht ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Kläger - unwidersprochen - darauf verwiesen, dass der herausgebende Kreisverband Cottbus nur vier Mitglieder zählt, was die Aussagekraft seiner Position für die Gesamtpartei erheblich herabsetzt. Weitere Äußerungen der Partei in die vom Beklagten gesehene Richtung (etwa Dr. S_____ im "Republikaner" Juli/August 1997: "Die Unterhöhlung des 'Abstammungsprinzips' begann in Deutschland damit, dass die dauernde Ansiedlung der als Gastarbeiter ins Land geholten Ausländer zugelassen wurde und damit deren tatsächliche Zuwanderung und Ansässigkeit. ... Man muß sich die Bedeutung dieser Forderung nach dem 'Territorialprinzip', die auf das Ende des deutschen Volkes als einer geschichtlich geprägten Gemeinschaft hinausläuft, klar machen") haben wieder die von den Republikanern bemängelte zu hohe Zuwanderung und deren Folgen zum Gegenstand. Eine Beschränkung auf einen biologistischen Volksbegriff ergibt sich daraus nicht.

Soweit der Beklagte aus der Formulierung im Kapitel 9 (Arbeit und Soziales) des Parteiprogramms:

"Solidarität kann es aber nicht mit allem und jedem geben. Sie ist vielmehr auf die Überschaubarkeit der an ihr teilhabenden sozialen Schichten unseres Volkes angewiesen. Solidarität über alle Grenzen hinweg verliert ihren Sinngehalt und ihre Akzeptanz", und aus der Forderung im bereits erwähnten Flugblatt "Hände weg von der Bewag":

"Privatisierung der Ausländerkosten wie im Vorbildstaat USA. Konkret: Einstellung aller öffentlichen Leistungen. Wer Fremde haben will - Stichwort: Kirchenasyl - soll selber zahlen. Streng nach dem Verursacherprinzip",

sowie aus vergleichbaren weiteren Äußerungen den Schluss zieht, die Partei fordere den Ausschluss von Ausländern von öffentlichen Leistungen, so ist dies zum Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen ungeeignet. Jeder Staat ist in erster Linie gehalten, für das Wohl seiner eigenen Staatsbürger Sorge zu tragen. Der Ausschluss von Sozialhilfeleistungen für Ausländer in Missbrauchsfällen ist im Übrigen auch dem geltenden Recht nicht fremd (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, vgl. auch § 1a AsylbLG). Ob sich die von der Partei erhobene Forderung nach umstandsloser Einstellung aller Sozialhilfeleistungen für ausländische Mitbürger verfassungskonform umsetzen lassen könnte, muss bezweifelt werden. Eine solche Forderung, die die Partei im Hinblick auf den Sinngehalt und die Akzeptanz solidarischer Transferleistungen und vor allem auch im Hinblick auf die Überschuldungssituation des Haushaltes von Berlin erhebt, bedeutet an sich jedoch weder eine mit wesentlichen Verfassungsgrundsätzen nicht zu vereinbarende Bevorzugung der deutschen Bevölkerung noch eine menschenrechtswidrige Ausgrenzung von im Bundesgebiet lebenden Ausländern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten insoweit zitierten Rede von Dr. Me_____ vom 14. März 1997, der nicht Mitglied der Partei ist, mag dessen Beitrag auch in dem offiziellen Parteiorgan wohlwollend kommentiert worden sein.

Dass die Partei das liberale, am Individuum orientierte Menschenbild des Grundgesetzes abschaffen oder zu Gunsten eines völkisch-deutschen Menschenbildes beseitigen will, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Herkömmlicherweise nehmen Rechtsparteien ihren ideologischen Ausgang darin, dass sie in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem Einzelnen den Vorrang geben und sich damit im Gegensatz zum Liberalismus befinden, der den Primat des Individuums vor dem Staat betont (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1952, a.a.O., S. 15/16). Eine dahingehende Forderung ergibt sich nicht aus dem Postulat von Dr. S_____ aus dem Jahre 1994 "Für einen starken Staat, weil wir keinen starken Mann haben wollen in Deutschland", mit dem nicht die Unterordnung des Individuums unter den Staat propagiert, sondern eine dem Führerprinzip verhaftete Staatsform abgelehnt wird. Die vom Beklagten hervorgehobenen Äußerungen im bereits zitierten "Cottbuser Anzeiger" vom August 1996:

"Der Staat lebt vielmehr von der Gemeinschaftsleistung seiner Bürger, die mit ihm in guten und schlechten Zeiten in Treue verbunden sind",

und die Behauptung in dem Flugblatt "Kriminalität 01/96" des Landesverbandes Thüringen, "eine den Staat als Gewährleister des Gemeinwohls nach und nach lähmende und korrumpierende Überbetonung der Individualrechte" bilde die Grundlage für die Begehung von Verbrechen, sowie vergleichbare Postulate belegen indes nicht, dass zielgerichtet eine mit dem Menschenbild des Grundgesetzes als wesentlichem Verfassungsgrundsatz unvereinbare, allein staatsorientierte Gesellschaftsordnung angestrebt wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auch das Grundgesetz den einzelnen Staatsbürger nicht von gemeinschaftsbezogenen Rücksichtnahmen und Verpflichtungen freistellt (Art. 2 Abs. 1, 12 a Abs. 1 und Abs. 3, 14 Abs. 2 GG). Eine - auch überzogene - Liberalismuskritik, wie sie etwa mit der beanstandeten "Überbetonung" von Individualrechten einhergeht, weist nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung hin (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001, a.a.O., S. 988). Ebenso wenig trägt der Umstand, dass die (seinerzeit) angestrebte einheitliche Währung innerhalb der EG für den Kläger eine "Horrorvision" darstellt, wie der Beklage meint, die Annahme, die Partei verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen.

(4) Solche Bestrebungen lassen sich weiter auch nicht aus dem Umgang der Partei mit dem NS-Regime und den von ihm begangenen Verbrechen feststellen.

Zwar kann sich eine wesentlichen Verfassungsgrundsätzen widersprechende Zielsetzung einer Partei u.a. aus der propagandistischen Rechtfertigung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. November 1980, BVerwGE 61, 194, 197). Eine solche Rechtfertigung oder gar eine Verherrlichung des NS-Regimes findet sich in dem vorliegenden umfangreichen Dokumentationsmaterial - zumindest bezogen auf den Berichtszeitraum - jedoch nicht. Vielmehr zeigt der bereits erwähnte Bericht eines Vertrauensmannes von der Informationsveranstaltung des Kreisverbandes Reinickendorf am 17. Oktober 1995, dass dahingehende Verhaltensweisen nicht geduldet werden. So wurde der "Hitlergruß" eines offenbar alkoholisierten Teilnehmers an der Informationsveranstaltung umgehend unterbunden und zwei - nach Einschätzung des Vertrauensmannes - Zivilpolizisten wurden gebeten, den Störer im Wiederholungsfalle zu entfernen. Auch der Umgang der Partei mit dem das Verhalten der Wehrmachtsangehörigen im Zweiten Weltkrieg betreffenden Geschichtsbild belegt eine Verharmlosung des Dritten Reichs nicht. Allerdings spricht der Bundesvorsitzende der Partei im Zusammenhang mit der Wehrmachtsausstellung des Hamburger Instituts für Sozialforschung von "Geschichtsfälschung" bzw. "Geschichtsklitterung" und behauptet, "Widerstand gegen diese Ausstellung bedeutet daher Widerstand gegen die Zerstörung unserer Nation" (Der Republikaner 5/97, S. 1; Pressemitteilung der Bundespartei vom 25. Februar 1997). In den "Erziehungspolitischen Leitgedanken" des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen vom September 1991, auf die er noch im August 1997 Bezug genommen hat, bezeichnen sich die Republikaner in Nordrhein-Westfalen als eine Befreiungsbewegung, die das Land unter anderem von der "Geschichtslüge" befreien will; zugleich wird die Errichtung eines "Institut(s) zur Erforschung von Geschichtsfälschung" gefordert. All dies lässt aber eine Rechtfertigung des NS-Regimes nicht erkennen. Der Partei geht es ersichtlich, wie es gemeinhin für die Zielsetzung von Parteien am rechten Rand des Parteienspektrums kennzeichnend ist, um ein aus ihrer Sicht gerechtes Bild des deutschen (Wehrmachts-)Soldaten. Dabei werden Verbrechen und völkerrechtswidrige Übergriffe von Wehrmachtsangehörigen während des Zweiten Weltkrieges eingeräumt (etwa im "Republikaner" 5/97) und anerkannt, dass von den Deutschen Untaten begangen worden seien (Pressemitteilung vom 3. April 1995) und dass "sowohl die deutsche als auch die sowjetische Seite in diesem Krieg Schuld und Verbrechen auf sich geladen" hat (Pressemitteilung vom 25. Februar 1997). Auch wenn eine verharmlosende und relativierende Tendenz dieser Äußerungen nicht zu verkennen ist, bietet dies keine ausreichende Grundlage für die Annahme, die Partei rechtfertige oder propagiere das NS-Regime.

Eine Verharmlosung der von dem NS-Regime verübten Verbrechen prägt die Partei auch im Übrigen nicht. Forderungen nach einer Beendigung der Vergangenheitsbewältigung und die Absage an die "berüchtigte Kollektivschuldthese" bieten hierfür allein keine Grundlage. Gleiches gilt für die Einschätzung, der 8. Mai als Jahrestag des Kriegsendes sei kein Anlass zur Freude oder zu Feiern, sondern ein Tag der Trauer und des Gedenkens, wobei hier der Beginn der Vertreibung von Millionen Deutscher im Osten und der Beginn der Kriegsgefangenschaft für hunderttausende Wehrmachtsangehörige in den Vordergrund gerückt wird (Pressemitteilung vom 3. April 1995). Auch dies entspricht sattsam bekannten Forderungen und Einschätzungen aus dem rechten Rand des Parteienspektrums, die zwar politisch unverständlich und unangebracht erscheinen mögen, jedoch im Falle des Klägers nicht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne der Verharmlosung der Verbrechen des NS-Regimes schließen lassen. Insbesondere leugnet die Partei das beispiellose Verbrechen der Judenermordung im Dritten Reich nicht. So sprach der damalige Vorsitzende des Republikanischen Bundes der öffentlichen Bediensteten, Sc_____, im "Republikaner" vom Mai 1996 von einer das menschliche Vorstellungsvermögen sprengenden Aufgipfelung (des Antisemitismus) in Auschwitz und von der Achtung vor den zahllosen Opfern. Dies zeigt, dass die Verbrechen der Nationalsozialisten nicht verharmlost oder bestritten werden sollen.

Ebenso wenig finden sich tragfähige Anhaltspunkte für einen die politischen Zielsetzungen der Partei prägenden Antisemitismus. Ein "offener Brief" eines Parteimitgliedes an die Jüdische Gemeinde zu Berlin, in dem der damalige Vorsitzende des Zentralrats der Juden schwer beleidigt wird, ist vereinzelt geblieben. Dagegen ordnete der Bundesvorstand der Partei im Oktober 1994 gegen ein Mitglied des Bundespräsidiums wegen antisemitischer Äußerungen das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte an und leitete ein Parteiausschlussverfahren ein.

(5) Schließlich belegen auch weder Kontakte noch eine Zusammenarbeit der Partei oder einzelner Mitglieder bzw. Funktionäre mit rechtsextremistischen Parteien, wie etwa der DVU oder der NPD, das Vorliegen von Bestrebungen, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen.

Es kann allerdings nicht übersehen werden, dass Mitglieder und Funktionäre des Klägers eine deutliche Nähe zu derlei Organisationen zeigten. So präsentierte die "Berlin Brandenburger ZEITUNG DER NATIONALEN ERNEUERUNG" zusammen mit der "Kameradschaft Berlin-Nord Beusselkietz" die Auftritte der Parteimitglieder O_____ und K_____ im Radio Deutschland - "Radio DEUTSCHER Interessen" im April 1996. Für O_____ hat der Kläger zwar eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, dass dieser nicht Mitglied der "Kameradschaft Beusselkietz" ist, doch wird dadurch der Umstand nicht entkräftet, dass sein Beitrag in dem erkennbar rechtsextremen Pamphlet präsentiert wird. Der Kandidat des Klägers für die BVV-Wahlen 1995, A_____ wurde im Juni 1993 im Impressum des "Denkzettel - Die seri(b)öse Jugendzeitung aus Mitteldeutschland -", einem Blatt der Jungen Nationaldemokraten, als Redakteur angegeben. Der damalige Jugendbeauftragte und Bezirksverordnete des Klägers, Se_____, hatte nach Erkenntnissen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (AL) in der BVV Tiergarten und der Antifaschistischen Initiative Moabit (AIM) Kontakte zur FAP und zur rechtsextremistischen Wiking-Jugend; auch dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der im Februar 1990 zum dritten stellvertretenden Landesvorsitzenden von Berlin gewählte Schw_____ war zuvor NPD-Mitglied; La_____, seit Mai 1996 Landesvorsitzender in Niedersachsen, war zuvor Bundes- und Landtagskandidat der NPD. Der im September 1994 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilte M_____ seinerzeit Bezirksverordneter der Partei, 1997 Kreisvorsitzender in Friedrichshain, unterhielt, wie eine "Quelle" des Beklagten mitgeteilt hat, nach eigenem Bekunden gute Kontakte zum NPD-Landesverband Berlin-Brandenburg, an dessen Aktivitäten er sich auch beteilige. Der Kläger hat lediglich die Verlässlichkeit der Quelle und die inhaltliche Konkretheit der festgehaltenen Äußerungen des M_____ in Frage gestellt, dessen Kontakte zur NPD in der Sache jedoch nicht bestritten. Im Übrigen hat M_____ im Oktober 1997 eine Veranstaltung der "Scharnhorst Buchkameradschaft" mit dem ehemaligen Bundesvorsitzenden der Republikaner, Franz Schönhuber, mit organisiert und hierfür geworben; hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Schw_____ bereits im September 1991 und A _____ im Januar 1996 aus der Partei ausgetreten sind und dass S_____ etwa 1996 aus der Partei ausgeschlossen worden ist. Der ehemalige stellvertretende Bundesvorsitzende W_____, der sich des Mutes rühmte, über Antisemitismus zu reden und auf dem Bundesparteitag 1996 erfolglos versucht hat, Dr. S_____ als Vorsitzenden zu stürzen, hat im August 1997 vor dem Hintergrund eines gegen ihn eingeleiteten Ausschlussverfahrens die Partei verlassen.

Die Partei bekennt sich im Übrigen regelmäßig zu dem so genannten "Ruhstorfer" Beschluss vom Juli 1990, mit dem die Abgrenzung von rechten Parteien und deren Mitgliedern festgelegt worden war. Mit diesem Kurs setzte sich Dr. S_____ insbesondere auf dem Bundesparteitag im Oktober 1996 durch und bekräftigte ihn seitdem wiederholt, so etwa in einem Schreiben an ein Parteimitglied vom 25. Februar 1997. Abweichende Äußerungen zum Abgrenzungsbeschluss waren bis zum April 1997 unter anderem den Landesämtern für Verfassungsschutz Bremen, Hamburg und Bayern nicht bekannt geworden. In seiner Grundsatzrede auf dem Bundesparteitag im Oktober 1997 erteilte Dr. S_____ jeglicher Zusammenarbeit mit NPD und DVU eine klare Absage. Gegen das Parteimitglied M_____ sowie den Vorsitzenden des Kreisverbandes R_____ und Mitglied des Landesvorstandes in Baden-Württemberg, We_____, wurden Parteiordnungs- und -ausschlussmaßnahmen angeordnet, weil die Genannten als Organisator bzw. als Mitarbeiter eines Franz-Schönhuber-Freundeskreises aufgetreten waren. In dem vom Kläger herausgegebenen Schreiben "REP intern" vom August 1997 werden die Abgrenzungsäußerungen des Bundesvorsitzenden wiedergegeben, zugleich wird darauf verwiesen, dass auch vorgeschlagene Rechtsbündnisse oder Ähnliches "völlig inakzeptabel" seien. Schließlich hat der Landesverband Brandenburg dem auf dem Flugblatt der "Initiative PRO DEUTSCHLAND" allein genannten Parteimitglied das Recht abgesprochen, im Namen des Landesverbandes in diesem Zusammenhang zu sprechen und jede politische Aktivität im Namen des Landesverbandes untersagt; zugleich hat der Landesvorsitzende von Brandenburg eidesstattlich versichert, die Republikaner (Brandenburg) hätten sich nicht an dieser Initiative beteiligt.

Nach allem zeigt die Partei auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang kein einheitliches Bild, das die Feststellung ermöglichen würde, sie verfolge im Sinne vom § 26 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 LfVG verfassungsfeindliche Bestrebungen.

(6) Zu diesem Ergebnis führt auch die gebotene Gesamtschau aller vorstehend unter (2) - (5) erörterten Gesichtspunkte. Selbstverständlich wird sich eine Partei, die über eine Vielzahl von Landes-, Kreis- und Ortsverbänden und bundesweit über mehrere Tausend Mitglieder verfügt, nach außen hin nicht als "monolithischer Block" darstellen, sondern unterschiedliche Strömungen und Auffassungen zu verschiedenen Sachthemen aufweisen. Es lässt sich aber für den Zeitraum, der für den Verfassungsschutzbericht 1997 maßgebend ist, nicht feststellen, dass in einer das Gesamtbild des Klägers bestimmenden Weise Strömungen oder Parteiflügel, die Bestrebungen im Sinne § 26 Satz 1 LfVG verfolgten, die Oberhand gehabt hätten. Danach war die Aufnahme des Klägers in den Verfassungsschutzbericht 1997 des Beklagten rechtswidrig.

III. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, auf § 154 Abs. 2 VwGO, und, soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, dem Beklagten die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils aufzuerlegen, da seine - zulässige - Berufung auch insoweit aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre. Er hat nicht plausibel zu erläutern vermocht, dass unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der Beobachtung des Klägers geboten wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., S. 828). Der Einsatz derartiger Mittel wäre vielmehr unverhältnismäßig im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 VSG Bln. Danach darf die Berliner Verfassungsschutzbehörde ihre Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur ausüben, wenn die Erforschung des Sachverhalts nicht auf andere, weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 27 VSG Bln gewonnen werden können. Von der Möglichkeit ausreichender Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen ist auszugehen, nachdem der Beklagte, ohne hierzu durch das Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet gewesen zu sein, seit dem Jahre 1999 keine nachrichtendienstlichen Mittel mehr bei der Beobachtung des Klägers einsetzt. Er hat sich mithin auch angesichts der überragenden Bedeutung des in Rede stehenden Schutzgutes schon durch die "offene Beobachtung" des Klägers ausreichend informiert gesehen. Dass diese Art der Beobachtung bei gleichbleibender Sachlage zukünftig zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nicht mehr genügen würde, ist aus den allgemein gebliebenen Erklärungen des Beklagten nicht hinreichend deutlich geworden. Dass die Opportunitätserwägungen, die dem Absehen von einem Einsatz der in Rede stehenden Mittel zu Grunde liegen sollen, an Prioritätgesichtspunkten angesichts knapper Ressourcen orientiert waren, ist ebenfalls nicht im oben genannten Sinne ausreichend dargelegt worden. Der Hinweis der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auf die Attentate in Madrid im März 2004 und in London im Juli 2005 sind nicht geeignet, für den davor liegenden Zeitraum seit 1999 das Absehen von dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel stichhaltig zu erläutern. Im Übrigen hat der Beklagte auch danach die (nur) offene Beobachtung des Klägers fortgesetzt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorlag. Insbesondere kommt der Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 26 Satz 1 LfVG keine bundesweit grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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