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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: OVG 3 L 17.07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 | |
ZPO § 920 Abs. 2 |
OVG 3 S 18.07 OVG 3 L 17.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters am 29. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 69 240,29 € festgesetzt.
Gründe:
Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, eine an sie zur Sicherheit abgetretene Grundschuld über 180 000 € an den Antragsteller herauszugeben sowie an ihn weitere 96.961,14 € als Restbetrag der staatlichen Mittel für den 4. Abschlag 2006 zu zahlen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller dieses Begehren weiter. Ferner wendet er sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
I. Die beantragte einstweilige Anordnung kann auch im Beschwerdeverfahren nicht ergehen.
a) Dies gilt hinsichtlich des Verlangens nach Herausgabe der Grundschuld schon deshalb, weil insoweit ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden ist. Hierzu hat der Antragsteller erstinstanzlich lediglich vorgetragen, er wolle die der Antragsgegnerin eingeräumte erstrangige Grundschuld wieder freibekommen, weil er dem Gläubiger der Grundschuld über 250 000 € zugesagt habe, diesem eine erstrangige Grundschuld zu verschaffen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei der bloßen Behauptung geblieben ist, fehlt es an jeglichen Darlegungen zur Dringlichkeit des Herausgabeverlangens.
b) Das weitere Begehren auf Auszahlung des Restbetrages von 96 961,14 € für den 4. Abschlag 2006 hat sich nach zutreffender Ansicht der Antragsgegnerin, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, aufgrund der endgültigen Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 2006 durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2007 erledigt. Abschlagszahlungen werden den Parteien, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Mai 2000, BVerwGE 117, 175/179) richtig ausgeführt hat, im Vorgriff auf eine zu erwartende (endgültige) Mittelzuweisung geleistet. Ist diese - wie hier - erfolgt, kann es nicht mehr um eine Abschlagszahlung gehen, mit der sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO allein befasst und die ausdrücklich Gegenstand seines Beschwerdeantrags ist. Auf den ihm ausweislich seines Schriftsatzes vom 1. Februar 2007 am 31. Januar 2007 zugestellten Bescheid vom 26. Januar 2007 geht er nicht ein. Deshalb stellt sich im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch die Frage nicht, ob der Antrag auf Auszahlung weiterer Mittel bei Berücksichtigung der Rechtslage nach Erlass des Bescheides vom 26. Januar 2007 rechtlich anders zu beurteilen wäre.
II. Auch die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung durch das Verwaltungsgericht orientiert sich an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327). Danach beträgt der Streitwert bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dem Antragsteller geht es um die Rückgabe einer Grundschuld in Höhe von 180 000 € und um die Auszahlung von 96 961,14 €, für die er keine Sicherheit stellen kann und die er deshalb nicht erhält. Im Hauptsacheverfahren stünden also 276 961,14 € in Streit. Von der in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Möglichkeit, bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache, von der hier auszugehen ist, den Streitwert weiter zu erhöhen, macht der Senat keinen Gebrauch. Er sieht allerdings auch keinen Grund, den Streitwert auf weniger als 1/4 der streitigen Summe festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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