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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: OVG 3 N 39.08
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 | |
SchulG § 63 Abs. 2 Nr. 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 39.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, Burchards und Maresch am 13. Oktober 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Durch Bescheid vom 1. August 2007 versetzte die Schulleiterin der Grundschule i_____ den Kläger zu 1) im Wege einer von der der Gesamtkonferenz dieser Schule empfohlenen Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 in eine Parallelklasse. Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage mit dem Begehren, den Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verpflichten, hilfsweise, den Bescheid vom 1. August 2007 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die durch diesen Bescheid verfügte Ordnungsmaßnahme rechtswidrig war, hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung durch Urteil vom 7. März 2008 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag ist nicht begründet. Die von den Klägern als alleiniger Berufungszulassungsgrund geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie an einer Rückgängigmachung der angefochtenen Ordnungsmaßnahme aus pädagogischen Gründen kein Interesse mehr hätten. Hiergegen machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Die Ordnungsmaßnahme erschöpfe sich nicht in der von ihnen akzeptierten faktischen Umsetzung in die Parallelklasse, sondern habe ungeachtet etwaiger pädagogischer Wirkungen auch Sanktionscharakter mit nicht unerheblicher diskriminierender Wirkung. Die Maßnahme sei in der Schülerakte vermerkt und könne bei eventuell in der Zukunft erwogenen weiteren Ordnungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Somit bestehe auch dann, wenn den Klägern an einer Rückversetzung in die alte Klasse nicht mehr gelegen sei, ein Rechtsschutzbedürfnis auf Aufhebung der Ordnungsmaßnahme. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Kläger verkennen, dass die Aufhebung der Ordnungsmaßnahme unmittelbar zur Folge gehabt hätte, dass der Kläger zu 1. fortan wieder seiner alten Schulklasse angehört hätte, weil deren unmittelbar rechtsgestaltende Regelung, die Versetzung in die Parallelklasse, entfallen wäre, ohne dass es insoweit einer Folgenbeseitigung bedurft hätte. Wird diese Regelung jedoch, wie hier, ausdrücklich akzeptiert, so lässt sich ein dem Verwaltungsakt (vgl. zur Qualifikation einer entsprechenden Ordnungsmaßnahme OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. März 1993 - 2 B 10416/93 -, NVwZ-RR 1993, 480) gleichwohl anhaftender Makel im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht isoliert beseitigen. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass auch aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen eine Versetzung in eine Parallelklasse ausgesprochen werden könne, vernachlässigen sie, dass dies hier nicht erfolgt ist, die Ordnungsmaßnahme also nicht gleichsam durch eine schulorganisatorische Maßnahme gleichen Inhalts überlagert wird.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit das Verwaltungsgericht ihre mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen hat. Unzutreffend ist bereits die Prämisse ihres Zulassungsvorbringens, die angefochtene Maßnahme habe durch Versetzung in die Parallelklasse ihre Erledigung gefunden. Erledigung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung, wobei sich der Eintritt des Wegfalls objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht etwa vom Klägerinteresse her beurteilt. Allein die Tatsache, dass die Kläger kein Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung haben, begründet keine Erledigung der Hauptsache (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, NVwZ 1991, 570 <571>; Beschluss vom 21. Februar 1973 - I WB 173.72 -, BVerwGE 46, 81; Beschluss vom 25. November 1981 - 1 WB 131.80 - BVerwGE 73, 312; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113, Rn. 76; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand: Februar 1996, § 113, Rn. 81). Hiernach hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gerade nicht eine Erledigung durch Wegfall der Beschwer eingetreten, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass die Kläger die in der Versetzung in die Parallelklasse liegende Beschwer akzeptiert hätten.
Soweit die Kläger die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, nach Ablauf von drei Jahren die Entfernung eines Eintrags der Schulordnungsmaßnahme in die Schülerakte zu beantragen, für unzureichend halten, hängt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils hiervon nicht ab. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger geltend machen, die Schulordnungsmaßnahme sei formell und materiell rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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