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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: OVG 3 S 113.08
Rechtsgebiete: AufenthG, VwGO, ZPO
Vorschriften:
AufenthG § 15 a Abs. 1 | |
VwGO § 166 | |
ZPO § 130 Nr. 1 | |
ZPO § 114 Satz 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 S 113.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Peters und den Richter am Verwaltungsgericht Diefenbach am 2. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2008 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO.
Vorliegend bestehen wegen des "Untertauchens" der Antragstellerin bereits Zweifel am Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als notwendiger Sachentscheidungsvoraussetzung für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung.
Die Antragstellerin ist nach Mitteilung ihres Vormundes seit dem 13. September 2008 für diesen nicht mehr erreichbar und halte sich auch nicht mehr unter der im Rubrum angegebenen Anschrift auf, ohne dass eine neue ladungsfähige Anschrift bekannt wäre. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin als "Zustellanschrift" c_____ angibt. Bei dieser Anschrift handelt es sich nämlich nicht um ihre Wohnanschrift, sondern nur um die Büroanschrift des Vereins A_____. Eine zuverlässige Erreichbarkeit der Antragstellerin ist damit nicht gegeben, weil es in das Belieben unbekannter Mittelspersonen gestellt ist, eingehende Nachrichten an sie weiterzuleiten. Die Antragstellerin erweckt den Eindruck, dass sie an der Offenlegung ihres Aufenthaltsortes nicht interessiert ist, ja diesen - ohne beachtlichen Grund - verheimlichen will. Ihr Rechtsschutzbedürfnis dürfte deshalb zu verneinen sein.
Im Übrigen fehlt der beabsichtigten Beschwerde unter folgenden Gesichtspunkten die hinreichende Erfolgsaussicht:
Soweit die Antragstellerin - entsprechend ihrer Behauptung - am 1993 geboren sein sollte, wird sie im vorliegenden Verfahren durch das Bezirksamt Pankow von Berlin vertreten. Der zuständige Stadtvormund hat insofern mit Schriftsatz vom 11. November 2008 erklärt, dass er als gesetzlicher Vertreter nicht beabsichtige, eine Beschwerde einzulegen und das Beschwerdeverfahren durchzuführen. Insofern fehlt es hier bereits an der für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Absicht der Rechtsverfolgung.
Sollte die Antragstellerin tatsächlich am 1992 geboren sein und damit im vorliegenden Verfahren handlungsfähig, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Denn die Antragstellerin macht lediglich geltend, sie sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit sowie aufgrund ihres fortbestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs von der länderübergreifenden Verteilung auszunehmen. Eine solche Minderjährigkeit der Antragstellerin läge jedoch - im Sinne des Ausländerrechts - bei dieser Sachverhaltsvariante nicht mehr vor. Es ist deshalb nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Antragstellerin in diesem Fall erfolgreich ein Absehen von der länderübergreifenden Verteilung durchsetzen könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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