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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: OVG 3 S 124.08
Rechtsgebiete: GG, VvB, SchulG, GsVO


Vorschriften:

GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 7 Abs. 1
VvB Art. 12 Abs. 3
VvB Art. 64 Abs. 1
SchulG § 20 Abs. 4
SchulG § 20 Abs. 7
GsVO § 11 Abs. 1 Satz 3
GsVO § 11 Abs. 2
§ 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 7 SchulG und ist im Lichte des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 3 VvB nicht zu beanstanden
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 3 S 124.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und den Richter am Verwaltungsgericht Diefenbach am 29. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die im Jahre 1998 geborene Antragstellerin zu 1., die Tochter der Antragsteller zu 2. und 3., nimmt seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 am Unterricht in Französisch als erster Fremdsprache an der J_____Grundschule teil. Unter dem 8. Juli 2008 baten die Antragsteller zu 2. und 3. den Leiter dieser Schule, die Antragstellerin zu 1. von der Französisch- in die Englischklasse wechseln zu lassen. Zur Begründung gaben sie an, sie strebten für ihre Tochter einen Platz in der Jüdischen Oberschule an, um ihrem kulturellen und religiösen Hintergrund gerecht zu werden. Für die Aufnahme an dieser Schule seien eine Gymnasialempfehlung und Englisch als Erstsprache Voraussetzung. Den Antrag lehnte der Schulleiter nach Rücksprache mit der Schulaufsicht unter dem 11. Juli 2008 mit der Begründung ab, gemäß § 11 Abs. 1 der Grundschulverordnung (i.F.: GsVO) sei ein Wechsel außerhalb einer 12-Wochen-Frist nach Beginn (des Fremdsprachenunterrichts) ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, einem Wechsel der Antragstellerin zu 1. in der ersten Fremdsprache von Französisch zu Englisch im Rahmen des fortlaufenden Schulbesuchs zuzustimmen.

II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Begehren der Antragsteller auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Gegen diesen - zutreffenden - Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung wendet sich die Beschwerde nicht.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zulässig. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004, Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4 m.w.N.; Beschluss vom 13. August 1999, DVBl. 2000, 487, 488), und dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 75; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004, a.a.O.; st. Rspr. des Senats, u.a. Beschluss vom 6. Dezember 2006 - OVG 3 S 56.06 -).

Das Verwaltungsgericht hat bereits das Vorliegen der erstgenannten der beiden vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung verneint und ausgeführt, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie vom Antragsgegner verlangen könnten, die Antragstellerin zu 1. zukünftig in der Fremdsprache Englisch unterrichten zu lassen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Auch der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller den von ihnen verfolgten Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben. Unabhängig davon haben die Antragsteller - was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat - nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, sodass es für ihr Begehren auch an einem Anordnungsgrund fehlt.

1. Dem Begehren der Antragsteller steht § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Wechsel der ab der Jahrgangsstufe 3 an der Grundschule unterrichteten ersten Fremdsprache außer bei einer Wiederholung dieser Jahrgangsstufe nur in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der ersten zwölf Unterrichtswochen zulässig und bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Den Antrag auf Fremdsprachenwechsel haben die Antragsteller erst im Juli 2008 und damit, wie von ihnen nicht in Abrede gestellt wird, deutlich außerhalb der hierfür eingeräumten Frist gestellt. Entgegen ihrer Auffassung beruht § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO auch auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und ist im Lichte des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu beanstanden. Dass sie entgegen § 11 Abs. 2 GsVO insbesondere über die Konsequenzen der Fremdsprachenwahl für den weiteren Bildungsgang der Antragstellerin zu 1. nicht ausreichend informiert worden wären, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

a) § 11 GsVO und damit auch die von den Antragstellern angegriffene Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO beruht auf der Ermächtigungsnorm des § 20 Abs. 7 SchulG. Danach ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung des Antragsgegners ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln, wobei einzelne Bereiche enumerativ aufgeführt sind. Hierin ist die Wahl der ersten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3 nicht erwähnt. Dies ist jedoch unschädlich, da die Aufzählung nicht abschließend ist, wie die Formulierung "insbesondere" zu erkennen gibt.

In § 11 GsVO hat der Verordnungsgeber "das Nähere" zur Ausgestaltung der Grundschule im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe des § 20 Abs. 4 SchulG geregelt, wonach an der Grundschule ab Jahrgangsstufe 3 Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache unterrichtet wird. Einer gesetzlichen Regelung bedurfte es insoweit nicht. Dies gilt auch, was die Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Wechsels der ersten Fremdsprache betrifft, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

Die Festlegung einer Fremdsprache als Teil des Pflichtunterrichts an einer Schule ist für die Verwirklichung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährten elterlichen Erziehungsrechts wesentlich. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für die Festlegung einer Pflichtfremdsprache in der Orientierungsstufe entschieden (Urteil vom 13. Januar 1982, NJW 1982, 1410, 1411). Für die Festlegung des verpflichtenden Fremdsprachenunterrichts ab der Jahrgangsstufe 3 an den Berliner Grundschulen gilt nichts anderes; auch insoweit handelt es sich um eine im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG - mit dem Art. 12 Abs. 3 VvB wortgleich übereinstimmt - wesentliche und damit dem Gesetzgeber vorbehaltene Regelung. Daraus ergibt sich indes nicht, dass Eltern von Verfassungs wegen vermittels des ihnen zustehenden Erziehungsrechts auch ein Bestimmungsrecht darüber zustünde, welche Pflichtfremdsprache anzubieten oder zu unterrichten ist. Die Festlegung der Sprachenfolge und damit gegebenenfalls auch die Festlegung der (einzigen) Pflichtfremdsprache ist vielmehr dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG zuzuordnen (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, NJW 1973, 133,136 = BVerfGE 34, 165 ff; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982, a.a.O.), der in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gleichgeordnet ist (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, a.a.O., S. 134; Beschluss vom 21. Dezember 1977, NJW 1978, 807, 809 = BVerfGE 47, 46 ff; BVerwG, a.a.O.). Damit ist das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt, wenn durch Gesetz nur eine Sprache als zu unterrichtende Fremdsprache bestimmt ist und Wahlmöglichkeiten nicht vorgesehen sind.

§ 20 Abs. 4 SchulG geht über einen solchen "Minimalstandard" hinaus, indem er für den verpflichtenden Fremdsprachenunterricht an der Grundschule zwei Sprachangebote gleichberechtigt nebeneinander stellt. Im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 3 VvB betrachtet, ist hierin, was die Entscheidung für eine der angebotenen Sprachen angeht, implizit ein freies Wahlrecht der Erziehungsberechtigten begründet. Dessen Ausübung sowie die Ausgestaltung des Französischunterrichts ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 GsVO geregelt; insoweit handelt es sich ersichtlich um nähere Ausgestaltungen der Vorgabe des § 20 Abs. 4 SchulG, die von der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 7 SchulG problemlos getragen werden. Dass sich hierzu konkretere Vorgaben in der Ermächtigungsnorm nicht finden, ist unschädlich. Der Gesetzgeber ist durch Art. 64 Abs. 1 VvB nicht verpflichtet, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ausdrücklich im Gesetz zu bestimmen, vielmehr gelten auch insoweit die allgemeinen Auslegungsregelungen (VerfGH Berlin, Urteil vom 21. März 2003 - 175.01 -, juris, Rz. 17, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21. August 2008 - OVG 3 S 72.08 -, juris, Rz. 7).

Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO beruht auf § 20 Abs. 7 SchulG. Der Berliner Schulgesetzgeber hätte, wie gezeigt, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Rechte der Eltern der Berliner Grundschüler durch Bestimmung nur einer Pflichtfremdsprache, die ab Jahrgangsstufe 3 unterrichtet wird, verdrängen können. Er hat es dabei nicht bewenden lassen, sondern ist darüber hinaus gegangen und hat zwei Fremdsprachen zur Wahl gestellt. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung, Erziehungsberechtigten über das freie Wahlrecht hinaus das Recht zu gewähren, von der in eigener und freier Verantwortung getroffenen (Wahl-)Entscheidung wieder abrücken zu dürfen. Dies würde die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten noch zusätzlich erweitern. Eine derart weitreichende Konsequenz lässt sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. aus Art. 12 Abs. 3 VvB nicht herleiten. Vielmehr hat es bei der Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Bestimmung der ersten Fremdsprache sein Bewenden. Dies hat zur Folge, dass der Berliner Schulgesetzgeber nicht gehalten war, die "Korrektur" dieser Entscheidung selbst zu regeln, sondern dies zulässigerweise ebenfalls als "das Nähere" dem Verordnungsgeber überantworten durfte.

b) Die Ausgestaltung des in § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO geregelten Wechsels der ersten Fremdsprache an der Grundschule begegnet keinen Bedenken. Da es sich bei der Befugnis, die in freier und eigenverantwortlicher Entscheidung getroffene Wahl der Fremdsprache zu ändern, nicht um eine dem Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts unterfallende Position handelt, war der Verordnungsgeber nicht eng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO eingeräumte Möglichkeit, sich von der einmal getroffenen Wahl wieder zu lösen, stellt eine weitere Verbesserung der Rechtsposition der Betroffenen dar. Aus diesem Grunde ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Wechselmöglichkeit an eine bestimmte Frist sowie an das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde gebunden hat. Diese Vorgaben beruhen auf sachlichen Gründen. Sie dienen der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und damit letztlich der Sicherung des staatlichen Erziehungsauftrages aus Art. 7 Abs. 1 GG. Bei generell-abstrakter Betrachtungsweise ist nicht zu verkennen, dass ein - in der Konsequenz der Auffassung der Antragsteller liegendes - freies, jederzeit und gegebenenfalls mehrfach ausübbares Recht der Erziehungsberechtigten, die einmal getroffene Fremdsprachenwahl zu ändern, geeignet wäre, eine geordnete und kontinuierlich voranschreitende Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zu behindern. Denn auch wenn der Fremdsprachenunterricht in den ersten beiden Jahrgangsstufen ab der Jahrgangsstufe 3, wie die Antragsteller geltend machen, auf die Vermittlung von Grundlagenwissen beschränkt ist und Art und Umfang des Lehrstoffes gering sind, steht dies nicht der naheliegenden Annahme entgegen, dass auch hierdurch sich ständig erweiternde und aufeinander aufbauende Kenntnisse und Fertigkeiten im Verständnis und in der Beherrschung der Fremdsprache vermittelt werden. Eine solche kontinuierliche Entwicklung wird durch den typischerweise bei den Schülern, die von der ursprünglich gewählten Fremdsprache wechseln, auftretenden Nachholbedarf gehindert. Dem kann auch nicht mit dem Hinweis der Antragsteller befriedigend begegnet werden, die Kompetenz des wechselwilligen Schülers, dem Unterrichtsgeschehen in der nunmehr gewünschten Fremdsprache reibungslos folgen zu können, lasse sich im Einzelfall von dem Fachlehrer ohne großen Aufwand einschätzen. Denn es kann nicht ausgeschlossen, sondern muss eher als wahrscheinlich angenommen werden, dass es dann in einer Vielzahl von Fällen zu Streitigkeiten über die Objektivität einer negativen Einschätzung des Fachlehrers und im Anschluss daran zu Rechtsstreitigkeiten kommen wird, die für den betroffenen Schüler mit der Unsicherheit über den Verbleib im bisherigen Fremdsprachenunterricht für einen längeren Zeitraum verbunden sind. Dass dies dem Ziel eines geordneten Schulbetriebes - auch im Hinblick auf die zusätzlichen Belastungen der Lehrer - zuwiderläuft und im Interesse des jeweiligen Schülers möglichst zu vermeiden ist, lässt sich schwerlich bestreiten (vgl. auch Krzyweck/Duveneck, Das Schulrecht in Berlin, Stand: Mai 2006, Kennzahl 30.0, Einführung zur Grundschulverordnung, Rz. 59).

All dem steht nicht entgegen, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO gleichwohl grundsätzlich die Möglichkeit eines Fremdsprachenwechsels eröffnet. Dabei trägt die dafür vorgeschriebene Frist von 12 Wochen nach Beginn des Fremdsprachenunterrichts zum Einen dem innerhalb dieses Zeitraumes, der zudem die Herbstferien umfasst, vermittelten noch begrenzten Kenntnisstand Rechnung. Auf der anderen Seite scheint die Frist ausreichend, um den Erziehungsberechtigten gegebenenfalls die begründete Feststellung zu ermöglichen, dass das Kind entgegen den ursprünglichen Erwartungen mit der gewählten Fremdsprache nicht zurechtkommt. Letzteres dürfte im Übrigen - ohne dass damit eine abschließende Festlegung verbunden wäre - einen wichtigen Grund im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO darstellen und damit zugleich auch die Erteilung der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde erfordern.

Der Senat verkennt bei all dem nicht, dass die von den Erziehungsberechtigten nach § 20 Abs. 4 SchulG zu treffende Entscheidung über die erste Fremdsprache nicht ohne Bedeutung für die weitere Schullaufbahn des Kindes ist. Dies ist indes Teil der ihnen obliegenden elterlichen Verantwortung und stellt im Bereich der Schulausbildung keine einmalige Besonderheit dar. Insoweit sei auf die den Erziehungsberechtigten in § 55 a Abs. 2 SchulG eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, das Kind eine andere als die zuständige Grundschule besuchen zu lassen. Auch diese Entscheidung ist nicht frei widerruflich. Der Bedeutung und Tragweite der Wahl der ersten Fremdsprache wird durch die in § 11 Abs. 2 GsVO vorgesehene umfassende Informationspflicht der Schule Rechnung getragen. Diese soll sicherstellen, dass die Erziehungsberechtigten die Konsequenzen ihrer Entscheidung absehen können und in die Lage versetzt sind, die ihnen zustehende freie und eigenverantwortliche Wahl der Fremdsprache in Kenntnis der maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Eine unveränderliche, geradezu "schicksalhafte" Festlegung der weiteren Schullaufbahn des Kindes ist mit der Wahl der ersten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3 nicht verbunden. Zwar mag für diejenigen Grundschüler, die Französisch als erste Fremdsprache lernen, der Kreis der für sie ohne Weiteres in Betracht kommenden weiterführenden Schulen eingeschränkt sein, doch ist nicht ersichtlich, dass dadurch die Bildungschancen der betroffenen Schüler ernsthaft beeinträchtigt wären.

c) Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie entgegen § 11 Abs. 2 GsVO nicht ausreichend über die Konsequenzen der Fremdsprachenwahl für den weiteren Bildungsweg der Antragstellerin zu 1. informiert worden sind.

Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist im vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht vom Antragsgegner darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Antragsteller übersehen, dass das Mittel der Glaubhaftmachung eine Besonderheit hinsichtlich der Beweisanforderungen im Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung darstellt. Die Glaubhaftmachung erfordert, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers und aus den vorgelegten Beweismitteln die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergeben muss (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rz. 107). Dies umfasst auch etwaiges Fehlverhalten der Verwaltung, wenn der Antragsteller hieraus die Voraussetzungen der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung herleitet.

Die Antragsteller bemängeln, dass sie nicht klar und unmissverständlich auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO für den Wechsel der Fremdsprache hingewiesen worden seien. Mit dieser Beanstandung werden sie bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner sei durch die (schriftliche) Erklärung des Schulleiters vom 14. Oktober 2008 der Behauptung der Antragsteller substantiiert entgegengetreten, sie seien nicht auf die Frist des § 11 Abs. 2 (richtig: Abs. 1 Satz 3) GsVO hingewiesen worden (Beschlussabdruck S. 5). Mit dieser Erwägung, die der Senat im Übrigen teilt, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Abgesehen davon haben die Antragsteller zu 2. und 3. in ihrer gemeinsamen eidesstattlichen Versicherung vom 13. Oktober 2008 gerade nicht behauptet, dass sie über die genannte Frist nicht informiert oder hierauf nicht hingewiesen worden seien.

Soweit die Beschwerde geltend macht, gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. sei nicht klargestellt worden, dass auch innerhalb der 12-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 3 GsVO ein Wechsel nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sei, ist dies wiederum nicht Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Oktober 2008 und abgesehen davon nicht entscheidungserheblich. Nachdem die Antragsteller ungeachtet der ausreichenden Belehrung über die zeitliche Begrenzung des Fremdsprachenwechsels, von der im vorliegenden Verfahren nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen ist, den entsprechenden Antrag erst nach Fristablauf vorgelegt haben, kommt es auf eine etwaige unzulängliche oder unterbliebene Belehrung, dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegen muss, erkennbar nicht an.

Zu Unrecht bemängeln die Antragsteller weiter, dass der Antragsgegner die öffentlichen und privaten Oberschulen mit dem jeweiligen Fremdsprachenangebot nicht umfassend und abschließend benannt habe, die den Schülern abhängig von der Wahl der Fremdsprache offenstünden. Die den Erziehungsberechtigten auf der Informationsveranstaltung am 13. März 2007 ausgehändigte Auflistung der weiterführenden Schulen, die für Schüler mit Französisch als erster Fremdsprache in Frage kommen, weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den dort aufgeführten Schulen lediglich um eine Auswahl und nicht um eine abschließende Aufstellung handelt. Dass die Antragsteller dadurch irregeführt worden sein wollen, weil ihnen nicht allgemein bewusst gemacht worden sei, dass nur wenige weiterführende Schulen Kinder mit Französisch als erster Fremdsprache aufnehmen, überzeugt nicht. Vielmehr ist die Liste schon bei oberflächlicher Betrachtung geeignet, die Erkenntnis zu vermitteln, dass die Zahl der weiterführenden Schulen für diese Schüler beschränkt ist. Ob es sich insoweit nur um "wenige weiterführende Schulen" handelt oder nicht, mag dahinstehen; bei entsprechenden Zweifeln hätten die Antragsteller jederzeit von sich aus Fragen stellen können. Dies gilt auch, soweit sie geltend machen, ihnen sei nicht bewusst gemacht worden, dass die Jüdische Oberschule Schüler mit Französisch als erster Fremdsprache grundsätzlich nicht aufnimmt; angesichts der Tatsache, dass die Jüdische Oberschule auf der genannten Liste nicht aufgeführt ist, ist dies wenig plausibel.

Fehl geht schließlich die Auffassung der Antragsteller, der Informationspflicht des § 11 Abs. 2 GsVO könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die maßgeblichen Informationen den Eltern in schriftlicher Form mit entsprechender Bestätigung der Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt würden. Eine Rechtsgrundlage hierfür benennen sie nicht. Nach § 11 Abs. 2 GsVO sind die in Rede stehenden Informationen mündlich zu erteilen. Dies ergibt sich aus der vorgeschriebenen Einladung zu einer Informationsveranstaltung, in der u.a. Ziele, Aufgaben und Inhalte des Fremdsprachenunterrichtes und die Konsequenzen für den weiteren Bildungsweg des Kindes erläutert werden.

2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, ihr Wechselwunsch sei zur Ausübung der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG erforderlich und gerechtfertigt. Die Antragsteller legen bereits nicht dar, inwieweit sich der von ihnen konkret geltend gemachte (Leistungs-)Anspruch aus der Verbürgung der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG herleiten lässt. Abgesehen davon gewährt das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG zusammen mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1, 16 = NJW 1995, 2477; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008, NVwZ 2009, 56). Dass dieses Recht beeinträchtigt wäre, wenn die Antragstellerin zu 1. nicht die Jüdische Oberschule besuchen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3. Dem Erfolg der Beschwerde steht schließlich entgegen, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben. Es kann nicht angenommen werden, dass ihnen, insbesondere der Antragstellerin zu 1., ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nach-teile drohen. Der Antragstellerin zu 1. ist der Übergang auf die Jüdische Oberschule weder endgültig verwehrt noch unzumutbar erschwert, wenn sie weiterhin auf der Grundschule in Französisch als erster Fremdsprache unterrichtet wird.

Nach fernmündlicher Auskunft der Jüdischen Oberschule, deren Inhalt den Beteiligten im Erörterungstermin am 16. Januar 2009 mitgeteilt worden ist, besteht für die Antragstellerin zu 1. die Möglichkeit, dort nach der 4. oder nach der 6. Klasse aufgenommen zu werden. Selbst wenn sie den der Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schriftlichen Test in Englisch nicht bestehen sollte, hätte dies - vorausgesetzt, die sonstigen Anforderungen sind erfüllt - nur zur Folge, dass ihr im Aufnahmegespräch aufgegeben würde, sich bis zum Beginn des Unterrichts, vornehmlich also während der vorausgehenden Sommerferien, ausreichende Englischkenntnisse anzueignen. Dies ist jedenfalls in Anbetracht des Vorbringens der Antragsteller keine unüberwindbare oder unzumutbare Hürde. Denn sie haben wiederholt, u.a. in der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 2. und 3. vom 13. Oktober 2008, geltend gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. bereits über vertiefte Grundkenntnisse in Englisch verfügt, weil sie bereits mehrfach gemeinsam in das englischsprachige Ausland gereist seien und untereinander teilweise englisch sprächen. Bei lebensnaher Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass sich die Antragsteller verstärkt bemühen werden, sich im häuslichen Bereich auch auf Englisch zu unterhalten, um der Antragstellerin zu 1. den Übergang auf die Jüdische Oberschule zu erleichtern und etwaigen Nachholbedarf gering zu halten. Angesichts der von den Antragstellern geschilderten bereits geübten Verhaltensweisen erscheint dies nicht unzumutbar. Hinzu kommt, dass nach der erwähnten Auskunft der Jüdischen Oberschule mangelhafte Leistungen in Englisch durch Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschuss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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