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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 04.05.2007
Aktenzeichen: OVG 3 S 23.07
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO
Vorschriften:
AsylVfG § 13 Abs. 1 | |
AsylVfG § 14 | |
AsylVfG § 20 Abs. 1 | |
AsylVfG § 55 Abs. 1 | |
AsylVfG § 56 Abs. 1 | |
AsylVfG § 56 Abs. 3 S. 1 | |
AsylVfG § 67 Abs. 1 Nr. 2 | |
VwGO § 146 Abs. 4 |
2. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die zugewiesene Erstaufnahmeeinrichtung liegt, bleibt bestehen, auch wenn die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erloschen ist, weil der Ausländer nicht fristgerecht einen Asylantrag gestellt hat.
OVG 3 S 23.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters am 4. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
1. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung einer Duldung zu verpflichten, bleibt dies ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch verneint, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die Erteilung einer Duldung fehle. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Bezirk der für die Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz zuständigen Ausländerbehörde bestehe fort (§ 56 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Der Antragsteller wendet dagegen ein, der Eintritt der Rechtswirkung des § 56 Abs. 1 S. 1 AsylVfG setze einen förmlichen Asylantrag voraus, an dem es vorliegend fehle. Infolgedessen sei auch für ein Fortwirken der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts kein Raum. Dieser Einwand greift nicht durch.
Die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylVfG knüpft an das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung an. Diese Aufenthaltsgestattung entsteht kraft Gesetzes bereits mit einem Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylVfG, wie sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ("... um Asyl nachsucht") ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, NVwZ-RR 1998, 264). Der Gesetzgeber macht das Entstehen der Aufenthaltsgestattung - anders als in der Vorgängerregelung des AsylVfG 1991 - nicht von der Stellung eines förmlichen Asylantrages nach § 14 AsylVfG abhängig. Dies wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs zum AsylVfG 1992 verdeutlicht, in der es heißt: "Während das geltende Recht die Stellung des Asylantrags fordert, setzt die Aufenthaltsgestattung nach Satz 1 bereits mit dem Asylersuchen ... ein" (BT-Drs. 12/2062, S. 36 f. zu § 53 des Gesetzentwurfs, der im Wesentlichen mit der geltenden Fassung des § 55 AsylVfG übereinstimmt; s. a. VGH München, Urteil vom 19. September 2006 - 5 B 05.1398 -, juris, Rdnr. 24). Dass der Antragsteller ein solches die Aufenthaltsgestattung auslösendes Asylgesuch gestellt hat, wird von ihm nicht bestritten. Er hat selbst gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin - mit anwaltlichem Scheiben vom 13. Dezember 2006 mitgeteilt, er habe am 6. Dezember 2006 in Düsseldorf einen "Asylantrag" gestellt. Bereits unter dem Datum des 5. Dezember 2006 hat der Antragsteller von der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf eine "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" erhalten.
Die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung durch § 56 Abs. 1 AsylVfG besteht nicht erst für die Zeit ab der Stellung des Asylantrages nach § 14 AsylVfG. Vielmehr ist der Aufenthalt des Antragstellers infolge der Anbringung seines Asylgesuchs bei der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf und der von dieser daraufhin mit der "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" erlassenen Weiterleitungs- und Meldeanordnung auf den Bezirk der für die Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 Bs 215/05 -, juris, Rdnr. 10, 12). Gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Weiterleitungs- und Meldeanordnung selbst, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts darauf beruht, dass der Antragsteller der Erstaufnahmeeinrichtung Chemnitz durch die bundesweite zentrale Verteilstelle gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zugewiesen worden ist, sind mit der Beschwerde keine Einwände erhoben worden.
Die so begründete räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass er die Weiterleitungs- und Meldeanordnung - wie er selbst einräumt - entgegen seiner Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 AsylVfG nicht befolgt und sich nicht bei der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung gemeldet hat. Zwar ist die - durch die Anbringung des Asylgesuchs begründete - gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erloschen, weil der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, keinen Asylantrag gestellt hat. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bleiben jedoch räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft, bis sie aufgehoben werden.
2. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde außerdem sein Begehren weiterverfolgt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, ihn zwangsweise in den Bezirk der für die Erstaufnahmeeinsrichtung Chemnitz zuständigen Ausländerbehörde zu verbringen, hat dies gleichfalls keinen Erfolg, weil die einer solchen Verbringung zu Grunde liegende räumliche Aufenthaltsbeschränkung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nach wie vor wirksam ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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