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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: OVG 3 S 33.07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 7 | |
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2 | |
VwGO § 146 Abs. 2 |
OVG 3 S 33.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters am 24. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2007 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Der Ausschluss der Beschwerdefähigkeit prozessleitender Verfügungen durch § 146 Abs. 2 VwGO greift vorliegend nicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beinhaltet keine prozessleitende Verfügung, deren Gegenstand allein eine Anordnung zum förmlichen Fortgang des Verfahrens sein könnte. Vielmehr wird mit dem Beschluss eine sich materiell-rechtlich auswirkende Regelung getroffen, deren Beschwerdefähigkeit nicht ausgeschlossen ist (so auch OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Dezember 2003, NVwZ 2004, 1134; OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1997 - OVG 6 SN 169.97/OVG 6 S 107.97 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2004, NVwZ 2004, 1135; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Mai 2001, NordÖR 2002, 224; Bader, in: Bader u. a., VwGO, 3. Aufl. 2005, § 146 Rdnr. 18; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 325; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rdnr. 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 146 Rdnr. 9; a. A. OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998, NVwZ-RR 1999, 212; VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 1994, NVwZ-RR 1995, 302; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: April 2006, § 146 Rdnr. 11a).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt veränderte Umstände voraus. Solche ergeben sich weder aus der Begründung des Änderungsantrages vom 23. April 2007 noch des angefochtenen Beschlusses vom heutigen Tag.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es vor einer Entscheidung über den Änderungsantrag weiterer Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände u.a. durch eine angeordnete, aber noch nicht durchgeführte Beweisaufnahme. Von deren Ergebnis will es das Verwaltungsgericht abhängig machen, ob der Beschluss des Senats vom 11. Januar 2007 (OVG 3 S 33.06) zu ändern ist. Damit liegen jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Zwischenverfügung abzustellen ist, keine neuen Tatsachen vor, die möglicherweise eine stattgebende Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigen könnten. Auch in der Antragsschrift vom 23. April 2007 werden solche nur behauptet, aber nicht dargelegt. Insbesondere fehlen Ausführungen zum Verständnis des "Pharaonenvergleiches", auf den der Senat in seinem Beschluss vom 11. Januar 2007 maßgeblich abgestellt hat. Auf den Umstand der Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt es demnach nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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