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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: OVG 3 S 5.07
Rechtsgebiete: GG, EMRK, AufenthG, BGB, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 6
EMRK Art. 12
AufenthG § 60 a Abs. 2
BGB § 1309 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4

Entscheidung wurde am 20.09.2007 korrigiert: die Vorschriften und Rechtsgebiete wurden geändert, Stichworte und ein Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat kommt nur in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.

2. Die Tatsache, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderli-chen Unterlagen vorliegen, bedeutet nicht, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (entgegen OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Mai 2006, AuAS 2006, 242).


OVG 3 S 5.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters am 9. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg

Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

Die durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet nur dann die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Dies ist nach ganz h. M. durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen, wobei der Umstand, dass dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts alle für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen, hierfür nicht ausreicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2006 - OVG 8 S 118.06 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. November 2006 - 7 ME 176/06 - juris; VGH München, Beschluss vom 19. September 2005 - 24 CE 05.2526 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 6 Bs 12/98 - juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung, auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung des OVG Bautzen (Beschluss vom 16. Mai 2006, AuAS 2006, 242), an. Im vorliegenden Fall müssen noch weitere Verfahrensakte erfolgen, die den Termin der Eheschließung als offen erscheinen lassen. Zunächst hat noch - wie die Beschwerde selbst einräumt - die Überprüfung der Geburtsurkunde durch die Deutsche Botschaft in Algier zu erfolgen. Dass diese Überprüfung nach Auffassung des Antragstellers nicht besonders aufwändig sei, weil sich die Registerbehörde in unmittelbarer Nähe der Botschaft befinde, ist dabei ohne Belang. Über den erforderlichen inhaltlichen Aufwand der Überprüfung und den deshalb notwendigen Zeitbedarf ist damit nichts gesagt. Außerdem ist das Ergebnis dieser Überprüfung offen. Ebenso ist offen, ob die nach § 1309 Abs. 2 BGB zu treffende Entscheidung über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zugunsten des Antragstellers ausgehen wird. Bereits diese Ungewissheit über das Ergebnis des Verfahrensausgangs steht der Annahme entgegen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Die Behauptung des Antragstellers, dass das Befreiungsverfahren längst (positiv) abgeschlossen wäre, "wenn gleich im September etwas veranlasst worden wäre", ist demgegenüber ohne Substanz.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1455/06 anzuordnen (Beschwerdeantrag zu 2.), hat das Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen. Dem tritt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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