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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: OVG 3 S 87.07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 3 S 87.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters am 11. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 19 A 45.07) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. November 2006 anzuordnen.

Mit der Beschwerde beanstandet der Antragsteller zunächst, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nicht vor dem 5. August 2007, dem Ablauf der mit der Betreibensaufforderung gesetzten Frist, ergehen dürfen. Ihm sei auf diese Weise die Möglichkeit zu einer abschließenden Äußerung genommen worden. Dieser Einwand, der auf die Geltendmachung einer Gehörsverletzung zielt, greift nicht durch. Der Antragsteller hat in seinem Antragsschriftsatz vom 6. Februar 2007 eine eingehende Begründung angekündigt, diese aber trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung - zuletzt mit Verfügung vom 7. Mai 2007 - nicht abgegeben. Somit fehlt es hier bereits an der erforderlichen eigenen Gehörsverschaffung. Die daraufhin ergangene Betreibensaufforderung ist vom Gericht mit Schreiben vom 5. Juli 2007 - hinsichtlich des vorliegenden Eilverfahrens - für gegenstandslos erklärt worden. Damit war indes die schon vorher ergangene Aufforderung, den Rechtsschutzantrag zu begründen, nicht suspendiert. Tatsächlich hat der Antragsteller danach noch fast einen Monat Zeit gehabt, die ausstehende Antragsbegründung abzugeben. Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Zeiträume des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft addieren müssen, greift gleichfalls nicht durch. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die vom Senat geteilt wird, festgestellt, die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setze voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von zwei Jahren bestanden hat. Eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt danach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, so dass die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 A 1151/06 -, juris, Rdnr. 6 und Beschluss vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67).

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, während der Trennungsphase sei ein Scheidungsantrag nicht gestellt worden, greift auch dies nicht durch. Die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt ausländerrechtlich nicht erst dann vor, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind und ein Scheidungsantrag gestellt wird. Es genügt vielmehr, dass die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2006, a. a. O., Rdnr. 8). Eine solche Trennungssituation war nach dem Beschwerdevorbringen hier von Juni 2000 bis Dezember 2001 gegeben. Infolgedessen begann der Fristlauf gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG danach von neuem.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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