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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 10.07
Rechtsgebiete: GG, VvB, BBG, MVergV, LBG Bln, Hess. BeamtenG, Hamb. BeamtenG, AZVO Bln, ErhUrlVO Bln


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 9 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
VvB Art. 64 Abs. 1 Satz 2
BBG § 94
MVergV § 3 Abs. 1 Nr. 2
MVergV § 5 Abs. 2 Nr. 1
LBG Bln § 35 Abs. 1
LBG Bln § 35 Abs. 5
LBG Bln § 42
LBG Bln § 60
LBG Bln § 90 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
Hess. BeamtenG § 110
Hamb. BeamtenG § 76 Abs. 1 Satz 1
AZVO Bln § 1 Abs. 1
AZVO Bln § 1 Abs. 3
AZVO Bln § 1 Abs. 4 Satz 4
AZVO Bln § 2a
AZVO Bln Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 3
ErhUrlVO Bln § 7 Satz 3
Die Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Gymnasien durch die 12. ÄndVOAZVO (Bln) ist rechtmäßig.

Bei grob pauschalierender Betrachtung hält sich die jährliche Arbeitszeit der Lehrer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten. Den Lehrern verbleibt nach Berücksichtigung ihrer Unterrichtsverpflichtung mindestens rund die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten für die Erfüllung ihrer außerunterrichtlichen Pflichten.


OVG 4 B 10.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch und die ehrenamtlichen Richter Saliter und Siering für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Lehrverpflichtung der Klägerin. Die Klägerin unterrichtet als Studienrätin im Dienste des Beklagten an der U_____ die Fächer E_____. Am 6. Januar 2003 beschloss der Senat von Berlin die am 8. Januar 2003 in Kraft getretene Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung - 12. ÄndVOAZVO -, mit der die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der beamteten Gymnasiallehrer von 24 auf 26 Stunden erhöht wurde. Vorausgegangen war am 26. November 2002 die Übersendung des Verordnungsentwurfs durch die Senatsverwaltung für Inneres an den Hauptpersonalrat sowie Gewerkschaften und Berufsverbände, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2002. Der Landespersonalausschuss war in Kenntnis gesetzt worden von dem Verordnungsentwurf, verbunden mit dem Hinweis, dass die anderen Adressaten zur Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2002 aufgefordert worden seien; der zweite Senatsdurchgang der Verordnung sei für den 14. Januar 2003 vorgesehen, damit sie am 20. Januar 2003 in Kraft treten könne. Auf die Einwendungen der Gewerkschaften und Berufsverbände kam die Senatsverwaltung für Inneres mit Schreiben vom 16. Januar 2003 zurück. Der Landespersonalausschuss tagte am 14. Januar 2003 und verzichtete wegen des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung auf eine Stellungnahme.

Gegen die Anhebung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2003 Widerspruch. Am 19. August 2003 hat sie bei dem Verwaltungsgericht Berlin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2003 hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport den Widerspruch zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 31. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Heranziehung der Klägerin zu 26 Unterrichtsstunden wöchentlich beruhe auf Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZVO), die auf der - ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbaren - Verordnungsermächtigung in § 35 Abs. 5 LGB fuße. Ob Beteiligungsrechte der Gewerkschaften, Berufsverbände und des Landespersonalausschusses im Verfahren auf Erhöhung der Pflichtstundenzahl gewahrt worden seien, sei für die Wirksamkeit der 12. ÄndVOAZVO unmaßgeblich, da die Beteiligungsrechte im Vorfeld des eigentlichen Rechtsetzungsverfahrens angesiedelt seien. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Gesamtarbeitszeit der Lehrer überschreite nicht zwangsläufig die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten.

Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin durch Beschluss vom 27. März 2007 zugelassen.

Die Klägerin macht geltend, die Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei unter Verletzung der Beteiligungsrechte der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie des Landespersonalausschusses erfolgt. Die Verordnung sei zudem materiell rechtswidrig. Die Klägerin werde durch den Unterricht in ihren korrekturintensiven Fächern unzumutbar belastet. Bei der Errechnung des Gesamtumfangs der Lehrerarbeitszeit sei die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte als Maßstab heranzuziehen, die eine Unterrichtsstunde mit 1 2/3 Zeitstunden gleichsetze. Zu der vom Beklagten ermittelten Zahl der jährlichen Unterrichtstage seien zwei Tage hinzuzählen: Am letzten Tag der Sommerferien herrsche Präsenzpflicht und am individuell wählbaren freien Unterrichtstag (§ 2a Abs. 1 AZVO) müsse der Unterricht von anderen Lehrern vertreten werden, so dass die Arbeitsbelastung nur verschoben werde. Ein Rechtsanspruch des einzelnen Lehrers auf Ausgleichsstunden wegen besonderer Belastungen bestehe nicht, da die Ausgleichsstunden der Schule pauschal zugewiesen würden.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2003 festzustellen, dass ihre Heranziehung im Umfang der Unterrichtsverpflichtung der 12. ÄndVOAZVO rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Klage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig, soweit sie vergangene Zeiträume erfasst; bereits erteilter zusätzlicher Unterricht lasse sich nicht mehr ausgleichen. Die Klage sei auch unbegründet. Die Gesamtarbeitszeit der Lehrer sei nur grob pauschalierend zu schätzen, allerdings nicht am Maßstab der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die Klägerin zeige nicht auf, dass ihr durch die Pflichtstundenerhöhung eine Überbelastung erwachse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner Personalakte, ein Hefter Widerspruchsvorgang, zwei Hefter Beteiligungsvorgänge) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, § 43 Abs. 1 VwGO, und zwar auch für die Vergangenheit. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse. Hierunter ist jedes nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse zu verstehen, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die Klägerin möchte Gewissheit über das Maß ihrer Unterrichtsverpflichtung erlangen. Für vergangene Zeiträume ist im Falle der Rechtswidrigkeit der Pflichtstundenerhöhung ein Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (- 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383) jedenfalls auf der Grundlage der Annahmen der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies mag für ein Feststellungsinteresse genügen.

Die Klage ist aber unbegründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Ableistung von wöchentlich 26 Pflichtstunden ist Nr. 4 der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114) bzw. bezogen auf die zurückliegenden Zeiträume ab der Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer an Gymnasien auf 26 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1995 (GVBl. S. 790) nach Maßgabe der Zwölften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung - 12. ÄndVOAZVO - vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 2), des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62), der 13. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 10. März 2003 (GVBl. S. 130), der Dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290), der 14. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 21. Januar 2004 (GVBl. S. 72) und der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 2004 (GVBl. S. 530). Hiernach haben die Lehrer an Gymnasien seit dem 8. Januar 2003 nicht mehr 24, sondern 26 wöchentliche Pflichtstunden zu leisten.

Die Ermächtigung zur Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden findet sich in § 35 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG) i.d.F. vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 192). Während die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten durch eine Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 1 LBG bestimmt wird, regelt der Senat "das Nähere" durch eine Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 5 LBG. Die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer ist eine solche Regelung des "Näheren". Sie konkretisiert die auch für Lehrer in der AZVO festgesetzte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003 - OVG 4 S 51.03 -, BA S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2007 - OVG 4 N 196.05 -, BA S. 5). Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 AZVO, wonach die Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Abs. 1) erfolgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2007 - OVG 4 N 20.06 -, BA S. 4). Schon deshalb führt die auf einer anders gefassten Ermächtigungsgrundlage ergangene Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 24. April 2001 - 1 Bs 113/01 -, NordÖR 2001, 368; Urteil vom 20. September 2002 - 1 Bf 159/01 -, NordÖR 2003, 172), auf die sich die Klägerin beruft, hier nicht weiter. Diese Rechtsprechung hatte im Übrigen vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 19.03 -, ZBR 2004, 324).

§ 35 Abs. 5 LBG verstößt nicht gegen Art. 74a GG i.d.F. des Gesetzes vom 18. März 1971 ([BGBl. I S. 206], aufgehoben durch Gesetz vom 28. August 2006 [BGBl. I S. 2034]), der die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 GG) auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, erstreckt hat. Die Regelung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist keine Regelung der Besoldung in diesem Sinne, sondern eine Maßnahme des den Ländern als Dienstherrn zugewiesenen Organisationsrechts (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 N 93.3869 -, ZBR 1994, 126, 127).

§ 35 Abs. 5 LBG verstößt nicht gegen Art. 64 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB). Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 VvB müssen im Falle einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dies ist geschehen. § 35 Abs. 5 LBG ist hinreichend konkret, wenn er "das Nähere" dem Senat durch Rechtsverordnung zu regeln überlässt. § 35 Abs. 1 bis 4 LBG enthält ausschließlich Bestimmungen zur Arbeitszeit der Beamten. Da bereits § 35 Abs. 1 LBG eine Ermächtigung zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Rechtsverordnung enthält, ist hinreichend klar, dass die Ermächtigung in § 35 Abs. 5 LBG der Konkretisierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dient (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 3).

Die auf der Ermächtigung in § 35 Abs. 5 LBG beruhende Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO ist, soweit es die hier interessierende, nachfolgend fortgeschriebene Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch die 12. ÄndVOAZVO betrifft, ordnungsgemäß zustande gekommen.

Es spricht einiges dafür, dass jedenfalls das Beteiligungsrecht der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 60 LBG) gewahrt wurde. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben ihre Bedenken gegen die beabsichtigte Neuregelung schriftlich geäußert. Ihr Vorbringen wurde von der Senatsverwaltung für Inneres zur Kenntnis genommen und befindet sich bei dem vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang. Dass die Senatsverwaltung für Inneres ihnen keinen Gesprächstermin angeboten habe und der Senat die Rechtsverordnung nicht mündlich erörtert, sondern im Umlaufverfahren beschlossen habe, wie die Klägerin beanstandet, ist kein Grund für die Verneinung einer ordnungsgemäßen Beteiligung. Das Beteiligungsrecht gewährt keinen Anspruch auf Behandlung der geäußerten Einwendungen in bestimmter Weise.

Letztlich kann die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 60 LBG) sowie des Landespersonalausschusses (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 LBG i.d.F. vom 10. Juli 2002 [GVBl. S. 192], aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003 [GVBl. S. 62]) offen bleiben. Ein etwaiger Verstoß gegen die Beteiligungsvorschriften führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zur Nichtigkeit der 12. ÄndVOAZVO (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., S. 5 f.).

Die Klägerin will das in § 60 LBG zum Ausdruck kommende Beteiligungsrecht der Gewerkschaften und Berufsverbände aus Art. 9 Abs. 3 GG herleiten und zwischen der Koalitionsfreiheit der Beamten und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) einen Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz herstellen. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass für die Beamten an die Stelle der Freiheit zur Aushandlung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen das Recht trete, hierzu bestehende Vorstellungen von Beamtenkoalitionen in das Rechtsetzungsverfahren einzubringen (vgl. auch Umbach, Der beamtenrechtliche Beteiligungsanspruch und seine Entwertung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, ZBR 1998, 8; Fürst, in: Fürst u.a., GKÖD, Losebl., Stand Juni 2007, § 94 BBG Rn. 16).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48, 51 ff.) hat jedoch zu § 110 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) i.d.F. vom 16. Februar 1970 (GVBl. S. 110), der - wie § 60 LBG (Bln) - § 94 BBG nachgebildet ist, ausgeführt, dass die Vorschrift weder nach ihrer Stellung im Gesetz noch nach ihrem Wortlaut einen unmittelbaren Bezug zu einzelnen konkreten gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen enthalte; aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität der Auslegung hätte es im Gesetz eines deutlichen Hinweises bedurft, dass die Vorschrift das Rechtsetzungsverfahren regele und damit Bestandteil der konkreten Ermächtigungsnormen des Gesetzes werde. Im Gegenteil bringe aber die Formulierung "...bei der Vorbereitung..." in § 110 HBG deutlich zum Ausdruck, dass das Beteiligungsrecht im Vorfeld des eigentlichen Rechtsetzungsverfahrens angesiedelt sei und nicht in dieses hineinrage (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 52). Diesem "erheblichen und eigenständigen Gewicht" (BVerwG, a.a.O.) der Formulierung tragen die Gegenauffassungen nicht hinreichend Rechnung.

Die Einbeziehung des Art. 9 Abs. 3 GG bei der Auslegung des § 60 LBG führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat in der Frage, ob und inwieweit er bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Regelungen Beamtenorganisationen überhaupt beteiligt, einen sehr weiten Ermessensspielraum, und zwar sowohl hinsichtlich des Kreises der Organisationen als auch hinsichtlich der Auswahl der Vorschriften, bei deren Vorbereitung er die Organisationen beteiligen will. Es steht dem Gesetzgeber sogar frei, von einer Beteiligung schlechthin abzusehen (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1978 - 2 C 17.76 -, BVerwGE 56, 308, 315; Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 55). Soweit dem entgegengehalten wird (Fürst, a.a.O., S. 19 ff.), dass sich die rechtliche Bedeutung der Beteiligungsberechtigung nur aus verfassungsrechtlicher Sicht erschließen lasse; die Betätigungsfreiheit der Beamtenkoalitionen laufe ohne die ansonsten von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Möglichkeit des Konfliktaustrags in aller Regel leer; als verfassungskonformer Ausgleich sei eine sinnvolle Nutzung des § 94 BBG geboten, indem die Exekutive ihre Beteiligungspflicht gewissenhaft erfülle, greifen diese Einwände nicht durch. Die Pflicht zur Beachtung der Beteiligungsvorschriften steht nicht in Zweifel; das Beteiligungsrecht kann durch Anrufung der Verwaltungsgerichte gesichert und festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 56). Aus der verfassungsgemäßen Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Beamten folgt aber noch nicht das verfassungsrechtliche Gebot, ein Beteiligungsrecht einzuführen und durch weitestgehende Ausschöpfung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Mitwirkung auszuformen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O., S. 54 f.). Dem Argument, dass dieses Gebot den "grundrechtlichen Restbestand von Art. 9 Abs. 3 GG" darstelle (Umbach, a.a.O., S. 14) und ansonsten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sei (Fürst, a.a.O., S. 22), fehlt die Überzeugungskraft, da nicht nachvollziehbar ist, warum durch eine schwächere Form der Beteiligung rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden. Die wesentlichen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Beamten, denen die Ausübung von Staatsgewalt anvertraut ist, entziehen sich von vornherein einer bestimmenden Einflussnahme der Beamten selbst und sind der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers unterstellt. Dieser steht den Beamten nicht in erster Linie als Arbeitgeber gegenüber, sondern ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Für die Anerkennung eines Rechts auf Beteiligung im Normsetzungsverfahren (mit einer entsprechenden Fehlerfolge) als Ausgleich für den Entzug von Privatautonomie bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht deshalb von Verfassungs wegen kein Anlass (vgl. VerfGH des Saarlands, Urteil vom 15. Oktober 1996 - Lv 3/95 -, UA Rn. 37 ff.).

Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung reicht das Beteiligungsrecht der Beamtenkoalitionen bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen nicht weiter als bei Parlamentsgesetzen. Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Oktober 1979, a.a.O.), denen der Senat folgt, beziehen sich auf den Erlass einer Rechtsverordnung. Dort stellen sich bei der Bestimmung der Reichweite des Beteiligungsrechts die gleichen rechtsdogmatischen Fragen wie bei einem Parlamentsgesetz.

Soweit die Beteiligung des Landespersonalausschusses in Rede steht (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F.), bestand gleichfalls nur ein die Vorbereitung betreffendes Beteiligungsrecht; Beteiligungsmängel wirken sich deshalb ebenfalls nicht auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens aus. Der Landespersonalausschuss vermag im Übrigen von vornherein Grundrechte nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Er ist keine Beamtenvereinigung, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 87 LBG), das aus dem Präsidenten des Landesrechnungshofs sowie verschiedenen Beamten besteht und einen durch § 90 LBG bestimmten Aufgabenkreis hat.

Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer von 24 auf 26 wöchentliche Pflichtstunden durch die 12. ÄndVOAZVO und ihre Fortschreibung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Arbeitszeit der Lehrer hält sich, wie von § 1 Abs. 3 Satz 1 AZVO vorausgesetzt, im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Landesbeamten. Dies schließt zugleich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aus. Im Einzelnen:

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Landesbeamten betrug seit 1. Juni 2002 im Durchschnitt 40 Stunden (Art. I Nr. 1 Buchstabe a, Art. III der Zweiten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2002 [GVBl. S. 148]). Mit Wirkung vom 8. Januar 2003 wurde sie auf 42 Stunden erhöht (Art. I Nr. 1, Art. II § 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 6. Januar 2003). Zum 1. August 2003 erfolgte eine Absenkung auf 40 Wochenstunden (Art. I Nr. 1, Art. III § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003).

Die Pflichtstundenregelung ist in diese allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, sie trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden genau messbar ist, während sie hinsichtlich des Zeitaufwandes für Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen usw. nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 2 C 40.77 -, BVerwGE 59, 142, 144; Beschluss vom 14. Dezember 1989, a.a.O.; Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O., S. 324).

Für die Frage, ob die der Klägerin abverlangte wöchentliche Arbeitsleistung entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 AZVO in dem Zeitraum vom 8. Januar 2003 bis 31. Juli 2003 über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten von 42 Stunden (Art. I Nr. 1, Art. II § 2 der 12. ÄndVOAZVO) und seit 1. August 2003 über den Umfang von 40 Stunden (Art. I Nr. 1, Art. III § 2 der Dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften) hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist, sondern in erster Linie auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979, a.a.O., S. 147). Es unterliegt dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. Der Dienstherr bestimmt, welche Anforderungen in zeitlicher, aber auch qualitativer Hinsicht an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, den Konferenzaufwand und den übrigen außer-unterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. Diese Einschätzung des Dienstherrn ist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie darf nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitsbelastung der Lehrer in besonderem Maße von einer Vielzahl von Unwägbarkeiten beeinflusst wird, etwa von subjektiven Faktoren wie der persönlichen Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst gestellten Anforderungen jedes einzelnen Lehrers, ebenso von der Klassenstärke (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040.01 -, juris Rn. 14 ff). Aus diesem Grund bestehen auch durchgreifende Bedenken gegen die Verwertung von Arbeitszeitgutachten, die sich in weitgehendem Maße Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrer bedienen. Das OVG Münster (Beschluss vom 14. Juli 2003, a.a.O., Rn. 18 ff.) verweist auf das Arbeitszeitgutachten einer Unternehmensberatung, das bei Gymnasiallehrern eine Jahresarbeitszeit zwischen 930 und 3.562 Stunden feststellte, wobei der Durchschnitt bei 1.900 Stunden lag. Die so genannte Standardabweichung (bei 67 % der befragten Lehrer) betrug 309 Stunden pro Jahr. Hieran zeigt sich die Schwierigkeit, die Arbeitszeit der Lehrer zuverlässig zu bestimmen.

Ebenso wenig dienen §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) als Maßstab für die Bemessung des Zeitaufwands von Lehrern. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV haben Beamte unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit, wenn die Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV gelten bei Lehrern drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden. Damit trifft der Verordnungsgeber keine über den Regelungszusammenhang der Verordnung hinausgehende Aussage, nach der drei Unterrichtsstunden generell einen Gesamtaufwand von fünf Zeitstunden erfordern. Die MVergV gewährt grob pauschalierend einen finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit. Für die Errechnung der Arbeitsbelastung der Lehrer ist sie untauglich, weil es hierfür, wie oben ausgeführt, auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung und dessen Einschätzung des Verhältnisses zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und der sonstigen Arbeiten ankommt. Der Beklagte wird in dieser Einschätzung nicht durch die bundesgesetzlichen Vorschriften über die Mehrarbeitsvergütung gebunden.

Bei der Berechnung der Arbeitsbelastung der Lehrer ist mit Rücksicht auf die unterrichtsfreien Zeiten auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abzustellen. Dabei haben die Verwaltungsgerichte aufgrund tatsächlicher Ermittlung und notfalls ergänzender Schätzung festzustellen, welche bei der Pflichtstundenfestsetzung zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit die Lehrer im Durchschnitt aufwenden müssen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, BVerwGE 38, 191, 198). Hiernach ergibt sich für den Senat folgendes:

Der Beklagte berechnet die Jahresarbeitszeit der Beamten, von der Klägerin nicht beanstandet, mit 225 Arbeitstagen (45 Arbeitswochen). Für den Zeitraum vom 8. Januar 2003 bis 31. Juli 2003, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden betrug, bedeutet dies eine jährliche Arbeitsleistung von 1.890 Stunden. Mit Wiedereinführung der 40-Stunden-Woche ab 1. August 2003 ergibt sich eine Arbeitsleistung von 1.800 Stunden.

Nichts wesentlich Anderes ergibt sich bei Zugrundelegung verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung zur Berechnung der Lehrerarbeitszeit (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 S 627.90 -, VBlBW 1992, 350, 353; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993 - 2 K 1.89 -, NVwZ-RR 1994, 598, 600; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980.95 -, NVwZ-RR 1998, 52, 53; VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 N 4694/96 -, NVwZ-RR 2002, 278, 279; Beschluss vom 22. August 2000 - 1 N 2320/96 -, DÖD 2001, 97, 98). Danach ist davon auszugehen, dass vollzeitbeschäftigte Beamte nach Abzug von Urlaubs- und Feiertagen 44 Wochen im Jahr arbeiten, was bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden 1.848 Stunden bedeuten würde; bei 40 Wochenstunden sind es 1.760 Stunden.

Lehrkräfte erteilen nach schriftsätzlicher Darstellung des Beklagten an 193 Kalendertagen (38,6 Wochen) jährlich Unterricht. In der mündlichen Verhandlung bezifferte der Vertreter des Beklagten die Unterrichtsverpflichtung auf 192 Tage, während sich aus einer den Verwaltungsvorgängen entnommenen Aufstellung ein Mittelwert von knapp 191 Unterrichtstagen ergibt. Da diese Aufstellung zwölf Schuljahre von 1998 bis 2010 erfasst, ist sie aussagekräftig, obwohl sich die Länge der Schuljahre infolge der wechselnden Lage der Sommerferien in gewissem Umfang unterscheidet.

Ohne Berechtigung zählt die Klägerin zwei Tage hinzu, nämlich den letzten Tag der Sommerferien, an dem für die Lehrer Präsenzpflicht herrsche (§ 7 Satz 3 Erholungsurlaubsverordnung i.d.F. des Art. II der Dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003), sowie den individuell wählbaren freien Unterrichtstag (§ 2a Abs. 1 AZVO), an dem die übrigen Lehrkräfte Vertretungsunterricht leisten müssten. Der letzte Tag der Sommerferien ist kein Unterrichtstag. Die Anwesenheit der Lehrer an diesem Tag ist Teil ihrer außerunterrichtlichen Verpflichtungen. Der individuell wählbare freie Tag ist den Unterrichtstagen nicht hinzuzählen, da an dem Tag die Unterrichtsverpflichtung entfällt. Soweit an freien Tagen anderer Lehrkräfte Vertretungsunterricht zu leisten ist, wird dieser, wie sonst auch, auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Der vertretenden Lehrkraft entsteht kein Nachteil. Die freien Unterrichtstage nach § 2a Abs. 1 AZVO stellen sich als - bei dem Wert von 191 bis 193 Unterrichtstagen pro Jahr noch nicht berücksichtigte - zusätzliche Ermäßigungen dar (dazu später), die für die weitere Berechnung zunächst außer Betracht bleiben können.

Für 26 wöchentliche Pflichtstunden wendet ein Gymnasiallehrer 21,67 Zeitstunden auf. Hierfür ist maßgeblich, dass eine Unterrichtsstunde 45 Minuten dauert, wobei fünf Minuten für den Weg zum Klassenraum hinzuzuzählen sind. Längere Pausen zwischen den Unterrichtsstunden können hingegen auf die Arbeitszeit nicht angerechnet werden, wie aus § 1 Abs. 4 Satz 6 AZVO i.d.F. des Art. I Nr. 1 Buchstabe b der Zweiten Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2002 - für den Zeitraum ab 1. März 2004 gleichlautend: § 1 Abs. 4 Satz 4 AZVO (Art. I Nr. 1, Art. II der 14. Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 21. Januar 2004 [GVBl. S. 72]) - folgt. Nach dieser Vorschrift werden Pausen auf die Arbeitszeit nicht angerechnet (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991, a.a.O., S. 353; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O., S. 53; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 4). Sie können für Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie für dienstliche Gespräche genutzt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600).

Wenn von 193 jährlichen Unterrichtstagen (38,6 Unterrichtswochen) ausgegangen wird, ergibt sich eine Unterrichtsverpflichtung von 836,46 Zeitstunden. Diese ist zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten in Beziehung zu setzen. Bei wöchentlich 40 Stunden gleich jährlich 1.800 (1.760) Stunden (siehe oben) verbleiben den Lehrern 963,54 (923,54) Stunden für die Erledigung ihrer außerunterrichtlichen Aufgaben. Dieser Anteil erhöht sich bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten von 42 Stunden um zwei Stunden wöchentlich gleich 90 (88) Stunden jährlich.

Wenn statt 193 jährlicher Unterrichtstage 190 Unterrichtstage (gleich 38,0 Wochen, so OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600) oder 195 Unterrichtstage (gleich 39,0 Wochen, so die Klägerin und VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991, a.a.O., S. 353; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O., S. 53; VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2000, a.a.O., S. 279) angesetzt werden, ändert sich nichts Wesentliches. So oder so verbleibt mindestens rund die Hälfte der Gesamtarbeitszeit für die Erledigung der außerunterrichtlichen Verpflichtungen.

Bei dieser Berechnung noch nicht berücksichtigt ist die durch § 7 Satz 3 Erholungsurlaubsverordnung i.d.F. von Art. II der Dritten Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 2003 eingetretene Entlastung der Lehrer. Diese sind seit 1. August 2003 nur noch am letzten Arbeitstag (bis 31. Juli 2003: an den letzten drei Tagen [§ 7 Satz 3 i.d.F. von Art. X Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003]) vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung verpflichtet. Ferner erhalten sie zwei freie Unterrichtstage pro Schuljahr (§ 2a Abs. 1 AZVO), und vollzeitbeschäftigten Lehrern werden pro Schuljahr weitere fünf Unterrichtstage auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben (§ 2a Abs. 2 AZVO). Wenn diese Ermäßigung um sieben Unterrichtstage von der oben angenommenen Unterrichtsverpflichtung von 193 Tagen abgezogen würde, ergäbe sich eine Unterrichtsverpflichtung von noch 186 Tagen. Ein entsprechender Mehranteil der regelmäßigen Arbeitszeit verbliebe den Lehrern für ihre außerunterrichtlichen Verpflichtungen.

Eine weitere Entlastung der Lehrer folgt aus der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AZVO) gemäß den Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen. Zwar werden die Anrechnungsstunden im Rahmen des allgemeinen Entlastungskontingents (Stundenpool) nicht den einzelnen Lehrern individuell, sondern der Schule insgesamt zugewiesen. Die Gesamtkonferenz der Lehrer bestimmt aber eigenverantwortlich über die Grundsätze der Verteilung der Anrechnungsstunden und kann sie Lehrern zuweisen, die durch ihren Unterricht besonders beansprucht sind. Von einer solchen angemessenen Verteilung durch die Gesamtkonferenz darf der Verordnungsgeber ausgehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600).

Nach alledem erscheint die Einschätzung des Beklagten, dass Lehrern am Gymnasium neben ihrer Lehrverpflichtung genügend Arbeitszeit zur Erledigung ihrer übrigen Aufgaben verbleibt, noch nicht fehlerhaft. Der Beklagte stellt keine Anforderungen, denen Lehrer an Gymnasien bei typisierender Betrachtung unter Zugrundelegung angemessen umsichtiger, zielstrebiger und rationeller Arbeitsweise nur durch eine über den Rahmen des § 1 Abs. 1 AZVO hinausgehende Arbeitsleistung gerecht werden könnten. Immerhin entfällt auch schon ohne Berücksichtigung der vorgenannten weiteren Ermäßigungsmöglichkeiten bei 26 Pflichtstunden mindestens rund die Hälfte ihrer Arbeitszeit auf Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts, was der Senat, ohne insoweit eine absolute Grenze zu sehen, als jedenfalls noch ausreichend erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O., S. 53; VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2000, a.a.O., S. 279; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2003, a.a.O., Rn. 23). Angesichts knapper Haushaltsmittel darf der Dienstherr von den Lehrern eine stärkere Konzentration auf den Unterricht als der den Schülern in erster Linie geschuldeten Dienstleistung fordern. Es ist grundsätzlich Sache der Lehrer, sich ihre Arbeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird. Sollten dazu infolge der Erhöhung der Pflichtstundenzahl gewisse Abstriche an der Genauigkeit und Sorgfalt der Arbeitsleistung nötig sein, so hat der Dienstherr dies zwangsläufig in seinen Willen mit aufgenommen, indem er von den Lehrern ohne Änderung der Arbeitszeitregelung in einem bestimmten Arbeitsbereich eine höhere Leistung fordert (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 1980, a.a.O., S. 48) und den Standard, welchen die übrigen Aufgaben des Lehrers erreichen sollen, anders einschätzt als zuvor (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991, a.a.O., S. 353). Allerdings sind selbst in Ansehung des Gestaltungsspielraums des Beklagten und der Schwierigkeit, subjektive Faktoren wie die persönliche Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst gestellte Anforderungen des einzelnen Lehrers bei der Berechnung der Arbeitszeit einzubeziehen, einer künftigen, weiteren Hebung der Arbeitsleistung der Lehrer durch etwa erneute Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei gleich bleibender regelmäßiger Arbeitszeit der Beamten Grenzen gesetzt.

Die im Zuge der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 42 Stunden erfolgte Erhöhung der Pflichtstundenzahl ist nicht - etwa wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - dadurch fehlerhaft geworden, dass ab 1. August 2003 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten in der allgemeinen Verwaltung von 42 auf 40 Stunden abgesenkt worden ist, ohne die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrer in gleichem Maße zu ermäßigen. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, eine allgemeine Arbeitszeitverkürzung für Beamte gerade durch entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl der Lehrer zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 197; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -, Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1; Beschluss vom 27. Mai 1992, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 599; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2003, a.a.O., BA S. 3 f.). Zudem hat der Beklagte die Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten zum Anlass von Ermäßigungen zu Gunsten der Lehrer genommen (siehe oben). Die verschiedenartige Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung bei Lehrern einerseits und den übrigen Beamten andererseits beruht auf den Unterschieden zwischen den Aufgaben und der Dienstverrichtung beider Beamtengruppen und ist nicht zu beanstanden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991, a.a.O., S. 354).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verordnungsgeber keine Binnendifferenzierung der Pflichtstundenzahl nach Fächerkombinationen vorgenommen hat. Hierzu ist er zwar berechtigt, nicht aber aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet; er kann aus verwaltungspraktischen Gründen auf die Differenzierung verzichten. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sie auf ausreichenden sachlichen Erwägungen beruht. In der Regel rechtfertigen trotz der unterschiedlichen Beanspruchung von Lehrern durch Vor- und Nacharbeiten je nach Art des Unterrichtsfachs und der Schulklasse wichtige sachliche Erwägungen die einheitliche Festsetzung der Pflichtstundenzahl. Eine unterschiedliche Pflichtstundenfestsetzung für jeden einzelnen Lehrer und für jedes Schuljahr, die zudem bei Änderungen des Stundenplans oder der Klassenfrequenz neu zu treffen wäre, wäre schwierig und mit einem unangemessenen, durch den Zweck schwerlich zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verbunden. Sie könnte die Planung eines geordneten Schulbetriebs erheblich erschweren und würde Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die Lehrerschaft tragen, letztlich zum Nachteil des Unterrichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 199 f.). Übermäßige Belastungsunterschiede können unter Umständen durch die in § 1 Abs. 3 Satz 2 AZVO vorgesehene und in den jeweiligen Organisationsrichtlinien näher ausgestaltete Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden aufgefangen werden (siehe oben; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 600). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527.02 - juris) meint, die unterschiedlichen Belastungen seien im Einzelnen zu ermitteln, ergibt sich daraus in dem hier interessierenden Zusammenhang nichts. Jene Rechtsprechung betrifft individuelle Ermäßigungsbegehren im Rahmen einer landesspezifischen Bandbreitenregelung und stellt bestimmte verfahrensmäßige und inhaltliche Anforderungen an die schulbezogene Umsetzung der Regelung (OVG Münster, a.a.O., Rn. 57 ff., insb. Rn. 63). Darum geht es hier nicht. Die Klägerin hat ihre Unterrichtsverpflichtung durch die (generelle) Anhebung der Pflichtstundenzahl durch die 12. ÄndVOAZVO und deren Fortschreibung zur Überprüfung gestellt.

Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl verstößt nicht gegen die im Kernbereich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Fürsorgepflicht (§ 42 LBG) des Beklagten. Die Fürsorgepflicht mag dem Dienstherrn verbieten, einen Beamten und damit auch einen beamteten Lehrer über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen. Hiervon abgesehen gebietet sie dem Dienstherrn aber nur eine den spezifischen Arbeitszeitvorschriften entsprechende Regelung der Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971, a.a.O., S. 196). Die Arbeitszeit der Lehrer hält sich bei typisierender Betrachtungsweise im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten (siehe oben; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1991, a.a.O., S. 354 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. März 1993, a.a.O., S. 601; OVG Koblenz, Urteil vom 13. September 1996, a.a.O. S. 54).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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