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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: OVG 4 B 11.04
Rechtsgebiete: BRKG 1997


Vorschriften:

BRKG 1997 § 4
BRKG 1997 § 9
BRKG 1997 § 15
BRKG 1997 § 18
1. Das Bundesreisekostengesetz in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung gewährte bei Dienstgängen keinen Anspruch auf Tagegeld.

2. Unabhängig hiervon wäre die in Berlin gewährte pauschale Außendienstentschädigung an die Stelle eines etwa zustehenden Tagegeldes getreten.


OVG 4 B 11.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat im Wege schriftlicher Entscheidung am 5. Oktober 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Richter am Oberverwaltungsgericht, den Richter am Verwaltungsgericht sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Tagegeld nach dem Bundesreisekostengesetz.

Der Kläger steht im Dienst des Beklagten und ist beim Finanzamt für Körperschaften IV als Betriebsprüfer eingesetzt. Er bezog u.a. von Februar 1997 bis März 1999 eine pauschale Außendienstentschädigung von 60 DM monatlich. Darüber hinaus beantragte er unter Berufung auf eine Änderung des Bundesreisekostengesetzes u.a. für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis 25. September 1997 (42 Arbeitstage) sowie vom 1. April 1998 bis 30. März 1999 (52 Arbeitstage) die Gewährung von Tagegeld. Er versicherte, an den genannten Tagen jeweils mindestens acht Stunden von der Wohnung abwesend gewesen zu sein. Die Oberfinanzdirektion Berlin lehnte mit Bescheid vom 27. Januar 2000 den Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2001 zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Tagegeld stehe nicht zu, wenn eine pauschale Außendienstentschädigung gewährt werde. Im Übrigen seien dem Kläger keine "notwendigen" Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden, da seine Dienstgänge allein innerhalb Berlins stattgefunden hätten. Jedenfalls setze die Gewährung von Tagegeld in entsprechender Anwendung trennungsgeldrechtlicher Vorschriften eine Abwesenheitszeit von mindestens 11 Stunden voraus.

Die hiergegen am 7. Juni 2001 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 15. Dezember 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, das Bundesreisekostengesetz gewähre auch in seiner seit 1997 geltenden Fassung kein Tagegeld bei Dienstgängen, sondern lediglich bei Dienstreisen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 23. August 2004 zugelassene Berufung des Klägers.

Der Kläger macht zur Begründung seines Rechtsbehelfs im Wesentlichen geltend, die Bestimmung des Bundesreisekostengesetzes zum Tagesgeld unterscheide seit ihrer Neufassung nicht mehr zwischen Dienstreisen und Dienstgängen. Das Tagegeld sei auch nicht mit der pauschalen Außendienstentschädigung abgegolten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Berlin vom 27. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. Mai 2001 zu verpflichten, ihm Tagegeld in Höhe von 480,61 EUR (= 940 DM) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Halbhefter Tagegeld, zwei Bände Personalakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn sie ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf das begehrte Tagegeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers kann nur § 54 Satz 1 LBG Bln i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 des Bundesreisekostengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2079) - im Folgenden: BRKG 1997 - sein. Nach § 54 Satz 1 LBG Bln finden für die Erstattung der Reise- und Umzugskosten der Beamten die für die unmittelbaren Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG 1997 hatte der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmte Art und Umfang der Reisekostenvergütung ausschließlich das Bundesreisekostengesetz. Die Reisekostenvergütung umfasste nach § 4 BRKG 1997 unter Anderem Tagegeld (§ 9), Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden und bei Dienstgängen (§ 15) sowie Pauschvergütung (§ 18). Hiernach liegen die Voraussetzungen für das vom Kläger begehrte Tagegeld (§§ 4 Nr. 3, 9 BRKG 1997) nicht vor.

Der Kläger war zwar Dienstreisender im Sinne des Bundesreisekostengesetzes, da Dienstreisender nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BRKG 1997 (auch) Beamte waren, die einen Dienstgang ausführen. Jedoch umfasste die dem Kläger zustehende Reisekostenvergütung für seine Dienstgänge in der Zeit vom 17. Februar 1997 bis 25. September 1997 (42 Arbeitstage) sowie 1. April 1998 bis 30. März 1999 (52 Arbeitstage) nicht Tagegeld.

1. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gewährte das Bundesreisekostengesetz bei Dienstgängen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - keinen Anspruch auf Tagegeld (so auch Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, Stand: November 1997, B I § 15 Rdnr. 3; a.A. Meyer/Fricke, Reisekosten im Öffentlichen Dienst, Stand: Juli 2006, Bd. 2, § 9 Rdnr. 8; Biel in: Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand: September 2003, § 15 Rdnr. 1; jeweils in der Kommentierung zum Bundesreisekostengesetz in der bis zum 31. August 2005 geltenden Fassung). Nach § 4 Nr. 7 BRKG 1997 umfasste die Reisekostenvergütung bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen die Erstattung der Auslagen (§ 15). Gemäß § 15 BRKG 1997 standen dem Dienstreisenden bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (lediglich) drei der in § 4 BRKG 1997 insgesamt zehn vorgesehenen Arten der Reisekostenvergütung zu: Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Nebenkostenerstattung. Das Tagegeld (§ 4 Nr. 3 BRKG 1997) war in § 15 BRKG 1997 nicht aufgeführt. Die Aufzählung in § 15 BRKG diente gerade der Beschränkung der Arten der Reisekostenvergütung bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen; die anderen Arten der Reisekostenvergütung kamen nicht in Betracht (vgl. Kopicki/Irlenbusch, a.a.O., Rdnr. 1). Dies bestätigt die Gesetzgebungsgeschichte. Nach der amtlichen Begründung zu § 15 BRKG (in seiner ursprünglichen Fassung) ist der Dienstreisende bei kurzen Dienstreisen im Gegensatz zu längeren Dienstreisen in aller Regel nicht auf Gaststättenmahlzeiten und Hotelunterkunft angewiesen. Deshalb erhält er nicht das pauschal bemessene Tage- und Übernachtungsgeld; ihm werden lediglich etwaige Auslagen für Verpflegung und Unterkunft im Einzelfall erstattet (vgl. Drescher/Schmidt, a.a.O.). Dass der Dienstgänger kein Tagegeld erhielt, ergab sich nach dem Bundesreisekostengesetz in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung auch aus dessen § 9, der Tagegeld ausdrücklich nur bei Dienstreisen, nicht jedoch bei Dienstgängen vorsah. Hätte der Gesetzgeber des Bundesreisekostengesetzes mit seinem Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1996 (erstmalig) auch dem Dienstgänger einen Anspruch auf Tagegeld zubilligen wollen, wäre die Nicht-Aufnahme des Tagegeldes in den Katalog der dem Dienstgänger zustehenden Reisekostenvergütungsarten des § 15 BRKG nicht verständlich. Den Materialien zu dem genannten Änderungsgesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber (jedenfalls) den Willen hatte, für Dienstgänger einen Anspruch auf Tagegeld zu begründen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Änderung der Tagegeldregelung lediglich die Tagegeldsätze sowie die erforderliche Abwesenheitsdauer mit dem Steuerrecht harmonisieren und das Verwaltungsverfahren vereinfachen (vgl. BT-Drs. 13/5952, S. 59). Zudem hat sich der Gesetzgeber mit der Streichung des § 15 Satz 2 BRKG in der bis Ende 1996 geltenden Fassung - der bei Dienstgängen noch eine Erstattung einzeln nachgewiesener notwendiger Auslagen für Verpflegung vorgesehen hatte - bewusst für den gänzlichen Wegfall der Erstattungsmöglichkeit von Verpflegungsauslagen bei Dienstgängen entschieden. Denn nach der amtlichen Begründung zu dieser Streichung sollte der Wegfall der Erstattung der Verpflegungsauslagen bei Dienstreisen bis zu 6 Stunden Dauer und bei Dienstgängen den steuerrechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. BT-Drs. 13/5952, S. 60). Auch wenn der Gesetzgeber dabei übersehen haben sollte, dass die steuerrechtlichen Regelungen einen Steuerfreibetrag - ab einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden - unabhängig davon vorsahen, ob es sich um eine "Dienstreise" oder einen "Dienstgang" im reisekostenrechtlichen Sinne handelte (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in der hier maßgeblichen Fassung), hat er jedenfalls eine Erstattung von Verpflegungsauslagen bei Dienstgängen nicht gewollt.

2. Unabhängig hiervon hat der Kläger auch deswegen keinen Anspruch auf Tagegeld, weil er für den streitigen Zeitraum allein Anspruch auf Reisekostenvergütung in Form der Pauschvergütung nach § 18 BRKG 1997 hatte. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstgängen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Eine derartige - (auch) das Tagegeld ersetzende - Pauschvergütung hat der Kläger erhalten. Er bezog (u.a.) von Februar 1997 bis März 1999 eine pauschale Außendienstentschädigung von 60 DM monatlich. Grundlage hierfür waren die - ausdrücklich auf § 18 BRKG gestützten - Ausführungsvorschriften des Senators für Finanzen über die Gewährung von Außendienstentschädigung (AV ADE) vom 26. November 1971, geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 20. Februar 1976. Nach Nummer 1 Satz 1 AV ADE erhielten Beamte, die in Verbindung mit Dienstgängen (§ 2 Abs. 3 BRKG) überwiegend Außendienst verrichten, zum Ausgleich von Mehraufwendungen eine pauschalierte Entschädigung (Außendienstentschädigung), wenn im Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stehen. Die Außendienstentschädigung betrug nach Nummer 5 AV ADE 60 DM für den Kalendermonat und wurde nach Nummer 6 Satz 1 AV ADE Beamten, die nach ihrem Aufgabengebiet ständig überwiegend Außendienst verrichten, ohne Antrag laufend mit den monatlichen Bezügen gezahlt.

Diese pauschale Außendienstentschädigung war eine Pauschvergütung im Sinne von § 18 BRKG 1997. Der Senator für Finanzen bzw. die Senatsverwaltung für Finanzen war oberste Dienstbehörde der Finanzbeamten des Landes Berlin (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG Bln, § 2 Abs. 2 AZG). Der Kläger führte (u.a.) von Februar 1997 bis März 1999 regelmäßig bzw. gleichartige Dienstgänge in Berlin aus. Die Entschädigung wurde dem Kläger auch anstelle eines - etwaigen seit Januar 1997 bestehenden - Anspruches auf Reisekostenvergütung in Form von Tagegeld (§ 4 Nr. 3 BRKG 1997) gewährt. Denn nach Nummer 1 Satz 2 AV ADE waren mit der Außendienstentschädigung Zehrkosten, Nebenkosten und sonstige Mehrkosten abgegolten; lediglich die Fahrkostenerstattung richtete sich gemäß Nummer 1 Satz 3 AV ADE nach besonderen Vorschriften. Danach deckte die Außendienstentschädigung u.a. die bei Dienstgängen entstehenden notwendigen Auslagen für Verpflegung ab. Sie wurde damit anstelle einer im Bundesreisekostengesetz an anderer Stelle vorgesehenen Erstattung für Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt. Eine solche Erstattung sah das Bundesreisekostengesetz in der bis Ende 1996 geltenden Fassung bei Dienstgängen allein in § 15 Satz 2 vor. Danach wurden neben der in Satz 1 genannten Auslagenerstattung - Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) sowie Nebenkostenerstattung (§ 14) - die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft erstattet. Da bei - von der pauschalen Außendienstentschädigung allein erfassten - Dienstgängen innerhalb Berlins eine Unterkunft nicht in Betracht kam und eine Fahrkostenerstattung gesondert geregelt war, wurde die Außendienstentschädigung bis Ende 1996 anstelle der Erstattung von Nebenkosten sowie der Auslagen für Verpflegung gezahlt. Daran hat sich mit dem Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1996, mit dem u.a. § 15 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes gestrichen wurde und damit eine Erstattung von (einzeln nachgewiesenen) Auslagen für Verpflegung bei Dienstgängen entfiel, nichts geändert. Sollte der Gesetzgeber, wie der Kläger meint, mit dem Änderungsgesetz auch bei Dienstgängen eine Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen in Form eines pauschalen Tagegeldes nach § 9 BRKG 1997 eingeführt haben, wäre die pauschale Außendienstentschädigung - die bislang anstelle der einzeln nachgewiesenen Auslagen für Verpflegung gezahlt worden war - nunmehr anstelle des pauschalen Tagegeldes nach § 9 BRKG 1997 (weiter) gezahlt worden. Denn nach dem Wortlaut von § 9 BRKG 1997 wird Tagegeld "für Mehraufwendungen für die Verpflegung" des Dienstreisenden gewährt. Auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, auf dessen Satz 2 § 9 BRKG 1997 wegen der Höhe des Tagesgeldes verweist, bezieht sich allein auf Mehraufwendungen für Verpflegung. Die danach vom Tagegeld allein erfassten Verpflegungsmehraufwendungen waren als "Zehrkosten" von der Außendienstentschädigung (weiterhin) abgegolten. Selbst wenn das Tagegeld nicht nur die bei Dienstgängen entstehenden notwendigen Auslagen für Verpflegung, sondern darüber hinaus "sonstige kleinere Ausgaben" bzw. "vorwiegend persönlichen Belangen einschließlich der Freizeitgestaltung des Dienstreisenden" dienende Auslagen abgelten sollte, wie z.B. Erfrischungsgetränke außerhalb von Mahlzeiten, ohne rechtliche Verpflichtung gezahlte Trinkgelder, Zeitungen und Zeitschriften, Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen, Garderobengebühren (so Meyer/Fricke, a.a.O., § 9 Rdnr. 8 f.), wären diese mit der Außendienstentschädigung abgedeckt. Denn nach Nummer 1 Satz 2 AV ADE waren mit der Außendienstentschädigung nicht nur Zehrkosten, sondern auch Nebenkosten und sonstige Mehrkosten abgegolten.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die oberste Dienstbehörde die pauschale Außendienstentschädigung nicht "nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen" bemessen hat. Auch wenn deren Höhe seit 1971 unverändert geblieben war, ist nicht ersichtlich, dass bei (mindestens 8stündigen) Dienstgängen innerhalb Berlins Einzelvergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen den monatlichen Betrag von 60 DM im Durchschnitt überstiegen haben. Dass die dem Kläger gewährte Außendienstentschädigung - auch wenn deren Höhe seit 1971 unverändert geblieben war - sämtliche vom Tagegeld erfasste Kosten ebenfalls abdeckte, bestätigt auch die Höhe der dem Kläger für den streitigen Zeitraum gewährten Außendienstentschädigung. Der Kläger erhielt von Februar bis September 1997 eine Außendienstentschädigung von insgesamt 480 DM (8 Monate x 60 DM), während er für diesen Zeitraum ein Tagegeld von insgesamt nur 420 DM (42 Arbeitstage x 10 DM) hätte beanspruchen können. Von April 1998 bis März 1999 erhielt er eine Außendienstentschädigung von insgesamt 720 DM (12 Monate x 60 DM), während er für diesen Zeitraum ein Tagegeld von insgesamt nur 520 DM (52 Arbeitstage x 10 DM) hätte erhalten können. Dass konkret angefallene Verpflegungsmehraufwendungen mit der Außendienstentschädigung nicht abgegolten worden sind, hat im Übrigen auch der Kläger nicht vorgetragen.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob bei Dienstgängen innerhalb Berlins Aufwendungen für Verpflegungen überhaupt "notwendige" Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 2 BRKG 1997 sind und die Gewährung von Tagegeld eine Abwesenheitszeit von mindestens 11 Stunden voraussetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt, insbesondere die Sache nach der am 1. September 2005 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG a.F. -, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718), auf 480,61 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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