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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: OVG 4 B 12.07
Rechtsgebiete: Richtlinie 2000/78/EG, GG, AGG, LfbG, SLVO


Vorschriften:

Richtlinie 2000/78/EG Begründungserwägung Nr. 25 Art. 1
Richtlinie 2000/78/EG Begründungserwägung Nr. 25 Art. 2 Abs. 1
Richtlinie 2000/78/EG Begründungserwägung Nr. 25 Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a
Richtlinie 2000/78/EG Begründungserwägung Nr. 25 Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b
Richtlinie 2000/78/EG Begründungserwägung Nr. 25 Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Richtlinie 2000/78/EG Begründungserwägung Nr. 25 Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c
GG Art. 33 Abs. 5
AGG § 1
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
AGG § 6 Abs. 1 Satz 2
AGG § 7 Abs. 1
AGG § 10 Satz 1
AGG § 10 Satz 2
AGG § 10 Satz 3 Nr. 3
AGG § 15 Abs. 1
AGG § 15 Abs. 2
AGG § 15 Abs. 4
AGG § 24 Nr. 1
LfbG § 31 Abs. 1
SLVO § 23 Nr. 3
SLVO § 29 Abs. 1
SLVO § 29 Abs. 2
SLVO § 29 Abs. 3
Die Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.
OVG 4 B 12.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch und die ehrenamtlichen Richter Saliter und Siering für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 4. Dezember 1978 geborene Kläger strebt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei an.

Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei zugelassen. Nach endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endete sein Vorbereitungsdienst am 23. November 2004. Der Beklagte forderte im Anschluss einen Teil der während des Vorbereitungsdienstes gewährten Anwärterbezüge zurück. Den entsprechenden Bescheid hat er zwischenzeitlich aufgehoben.

Seit 27. Dezember 2004 ist der Kläger als Angestellter im Objektschutz für den Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 17. August 2005 bewarb er sich zum 1. September 2006 für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Einstellung des Klägers mit Bescheid vom 25. August 2005 ab. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 bewarb der Kläger sich erneut. Der Polizeipräsident in Berlin teilte ihm am 16. Februar 2006 mit, dass er das Einstellungshöchstalter von unter 25 Jahren überschreite und angesichts einer hohen Zahl lebensjüngerer Bewerber keine Ausnahme von der Altersgrenze gemacht werde. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 30. August 2006, mit dem er unter anderem eine Ungleichbehandlung mit einer Bewerberin rügte, die ebenfalls die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden habe, aber in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst übernommen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 30. August 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die teilweise Rückforderung seiner Anwärterbezüge ein und bewarb sich wiederum um die Einstellung in den mittleren Dienst. Durch Bescheid vom 5. September 2006 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit, dass er aufgrund der hohen Zahl lebensjüngerer Bewerber bei seiner Entscheidung bleibe. Soweit der Kläger sich auf die Einstellung einer Bewerberin beziehe, habe diese die Altersgrenze von unter 25 Jahren bei ihrer Einstellung nicht überschritten.

Der Kläger hat mit seiner am 20. September 2006 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage (letztlich) die Feststellung begehrt, dass die Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2006 und 5. September 2006 rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er seit 2001 im Polizeidienst stehe und die Ausbildung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei absolviert habe. Der Beklagte verhalte sich treuwidrig und verletze die Fürsorgepflicht, wenn er die Einstellung des Klägers ablehne und gleichzeitig einen Teil der Anwärterbezüge zurückfordere. Die von dem Beklagten angeführte Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Kläger hat ferner Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG beansprucht; er wolle so gestellt werden, wie er bei Einstellung in den mittleren Dienst zum 1. September 2006 gestanden hätte. Zudem hat er eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt.

Der Beklagte hat eine weitere Bewerbung des Klägers für den Vorbereitungsdienst durch Bescheid vom 16. Oktober 2006 abgelehnt. Er hat im weiteren Verfahren darauf verwiesen, dass sich bei der Einstellungskampagne 2006 insgesamt 10.350 Männer und Frauen auf 300 Ausbildungsstellen im mittleren und gehobenen Dienst beworben hätten. Da hierdurch genügend lebensjüngere Bewerber vorhanden gewesen seien, habe er von der Möglichkeit, Bewerber jenseits der Altersgrenze von unter 25 Jahren einzustellen, keinen Gebrauch gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Kläger die Altersgrenze des § 23 Nr. 3 Schutzpolizei-Laufbahnverordnung (SLVO) überschritten habe und die Ausnahmetatbestände der SLVO bzw. des Laufbahngesetzes (LfbG) nicht erfüllt seien. Gegen das Urteil richtet sich die am 29. März 2007 eingelegte, von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 festzustellen, dass die Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2006 sowie vom 5. September 2006 rechtswidrig gewesen sind,

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger beamten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er mit Wirkung vom 1. September 2006 an in den mittleren Dienst der Schutzpolizei eingestellt worden,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende angemessene Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Band Beamten-Personalakte, ein Band Angestellten-Personalakte, ein Band Bewerbungsvorgang, ein Band Rückforderung von Anwärterbezügen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann weder die Feststellung beanspruchen, dass die Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2006 und 5. September 2006 rechtswidrig gewesen sind (hierzu 1.), noch hat er einen Schadensersatzanspruch dahingehend, beamten- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er mit Wirkung vom 1. September 2006 in den mittleren Dienst der Schutzpolizei eingestellt worden (hierzu 2.); auch ein Anspruch auf Entschädigung steht ihm nicht zu (hierzu 3.).

Zu 1.:

Die Klage ist insoweit als Feststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei zum 1. September 2006 durch die Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2006 und 5. September 2006 ist nicht rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Einstellung in den mittleren Dienst der Schutzpolizei regelt im Ausgangspunkt § 23 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei (Schutzpolizei-Laufbahnverordnung - SLVO -) i.d.F. von Art. I des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453). Die SLVO findet ihre Ermächtigung in § 22 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, berichtigt S. 200). Dort wird hinreichend konkret bestimmt, dass der Senat das Nähere über die Laufbahnen der Beamten durch eine Rechtsverordnung regelt. Dass diese Rechtsverordnung auch Höchstaltersgrenzen festsetzen darf, folgt aus § 31 Abs. 1 LfbG, wonach die in den Rechtsverordnungen nach § 22 LfbG für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Höchstaltersgrenzen unter bestimmten Umständen heraufgesetzt werden dürfen. Dies setzt die Ermächtigung an den Verordnungsgeber voraus, Höchstaltersgrenzen (überhaupt) festzusetzen. Dabei stellt § 31 LfbG eine "vor die Klammer" gezogene Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für alle Laufbahnen dar.

Gemäß § 23 Nr. 3 SLVO darf unter weiteren Voraussetzungen in den mittleren Dienst eingestellt werden, wer das 16., nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat (§ 23 Nr. 3 SLVO). Der am 4. Dezember 1978 geborene Kläger überschritt diese Altersgrenze zum maßgeblichen Einstellungszeitpunkt am 1. September 2006. Er hatte bereits das 27. Lebensjahr vollendet.

Die Vorschrift des § 23 Nr. 3 SLVO ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Mit der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Schutzpolizei zielt der Beklagte auf das von Art. 33 Abs. 5 GG erfasste Strukturprinzip des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ab. Dem Beamtenverhältnis ist im Regelfall eine Dauerhaftigkeit wesensgemäß, durch welche die Arbeitsleistung des Beamten und sein Anspruch auf Versorgung während des Ruhestands in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Ferner wird das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes gebotene Mindestmaß an Kontinuität in der Besetzung der einzelnen Dienstposten gewahrt und die Steigerung personeller Fluktuation verhindert, die zu einer Überlastung der öffentlichen Hand mit Versorgungsleistungen und damit zugleich zu einer Vernachlässigung des auch im öffentlichen Dienst unerlässlichen Gebots sparsamer Mittelverwendung führen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - 2 B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7; Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, NVwZ-RR 1999, 133, 134).

Neben der Vorschrift des § 23 Nr. 3 SLVO bestehen Ausnahmeregelungen für die Einstellung lebensälterer Bewerber in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Schutzpolizei. Die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch ebenfalls nicht.

Der Kläger konnte nicht als lebensälterer Bewerber nach § 29 Abs. 1 SLVO eingestellt werden. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SLVO darf in die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei eingestellt werden, wer unter anderem eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SLVO). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Zwar mag er eine förderliche Ausbildung in Gestalt des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei durchlaufen haben. Diese hat er jedoch nicht abgeschlossen, sondern hat die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

Eine Einstellung nach § 29 Abs. 2 SLVO konnte ebenfalls nicht erfolgen. Gemäß § 29 Abs. 2 SLVO kann ein lebensälterer Bewerber zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst zugelassen werden, wenn er unter weiteren Voraussetzungen eine Beschäftigungszeit in der Wachpolizei von mindestens vier Jahren zurückgelegt hat (§ 29 Abs. 2 Nr. 1). Die am 27. Dezember 2004 aufgenommene Tätigkeit des Klägers in der Wachpolizei währte am 1. September 2006 noch nicht vier Jahre.

Auch nach § 29 Abs. 3 SLVO kam die Einstellung des Klägers nicht in Frage. Nach § 29 Abs. 3 SLVO kann eingestellt werden, wer durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat. Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers als Angestellter im Objektschutz (etwa 1 Jahr und 8 Monate vom 27. Dezember 2004 bis 1. September 2006) als förderlich erachtet würde, verfügte er dort zum Stichtag am 1. September 2006 noch nicht über eine vierjährige berufliche Erfahrung. Die Zeit als Anwärter vom 1. April 2001 bis 23. November 2004 kann nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine Ausbildungszeit handelte, die keine berufliche Erfahrung vermittelte. Sie war gekennzeichnet durch den Erwerb von Lerninhalten mit eingeschränkten Kompetenzen während der praktischen Tätigkeit und stellte selbst noch nicht den später ausgeübten Beruf dar, in dem Erfahrung zu sammeln gewesen wäre. Dass das Tatbestandsmerkmal der "förderlichen beruflichen Erfahrung" in § 29 Abs. 3 SLVO Zeiten der Berufsausbildung nicht erfasst, folgt auch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SLVO, wo zwischen "förderlicher abgeschlossener Berufsausbildung" und "förderlicher beruflicher Erfahrung" unterschieden wird.

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 LfbG erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Nach § 31 Abs. 1 LfbG darf die Höchstaltersgrenze für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst um die Zeit heraufgesetzt werden, die ein Bewerber unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst Berlins verbracht hat. Selbst wenn insoweit zugunsten des Klägers (und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts) auch die nach Erreichen des Einstellungshöchstalters von unter 25 Jahren verbrachten Zeiten berücksichtigt würden, wiese der Kläger keine genügenden Vordienstzeiten auf. Er hat das Einstellungshöchstalter am 4. Dezember 2003 überschritten. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem vorgestellten Einstellungszeitpunkt am 1. September 2006 vergingen etwa zwei Jahre und neun Monate. Die Einstellung nach § 31 Abs. 1 LfbG hätte also vorausgesetzt, dass der Kläger relevante Vordienstzeiten mindestens in diesem Umfang aufwies. Die Zeit als Angestellter im Wachdienst währte jedoch nur etwa ein Jahr und acht Monate, nämlich vom 27. Dezember 2004 bis 1. September 2006. Nur diese Zeit ist nach § 31 Abs. 1 LfbG anrechenbar. Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Vom 1. April 2001 bis 23. November 2004 befand der Kläger sich zwar als Beamter auf Widerruf im öffentlichen Dienst Berlins, indem er den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei durchlief. Der Fall des "Beamtenverhältnisses vor dem Beamtenverhältnis" wird von § 31 Abs. 1 LfbG jedoch nicht - auch nicht analog - erfasst. Da der Verordnungsgeber die Regelung nicht auf die Tätigkeit im öffentlichen Dienst Berlins (schlechthin) erstreckt, sondern ausdrücklich auf Zeiten als Angestellter oder Arbeiter beschränkt hat, ist eine für den Analogieschluss erforderliche Regelungslücke nicht erkennbar. Zudem ist die Fallgruppe der Bewerber, die bereits in einem Ausbildungsverhältnis als Beamte auf Widerruf gestanden und die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, mit den von § 31 Abs. 1 LfbG erfassten Angestellten und Arbeitern nicht vergleichbar. Diese befinden sich in einem regulären Arbeitsverhältnis zum Beklagten und werden aus diesem Arbeitsverhältnis direkt in das Ausbildungsverhältnis übernommen. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger den Vorbereitungsdienst überhaupt "unmittelbar" vor der vorgestellten erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis durchlaufen hat oder ob das Unmittelbarkeitskriterium auf die letzte Beschäftigung - mithin die Anstellung im Wachdienst - abzielt.

Die zur Ablehnung der Bewerbung des Klägers führende Höchstaltersgrenze des § 23 Nr. 3 SLVO ist mit dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen (vgl. Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1910]) und zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. September 2006 anwendbaren Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), vereinbar.

Ziel des AGG ist es nach dessen § 1, Benachteiligungen u.a. aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1, 1. Hs. AGG sind Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf alle Formen und Ebenen der Berufsausbildung. Die Vorschriften des AGG gelten gemäß § 24 Nr. 1 AGG entsprechend auch für Beamte der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung.

Die Altersgrenze des § 23 SLVO stellt eine unmittelbare Ungleichbehandlung des Klägers aufgrund seines Alters dar (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG). Er erfährt eine weniger günstige Behandlung als ein Bewerber, der die Altersgrenze einhält.

Die Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die in § 24 AGG angeführten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. Mahlmann, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 2007, § 24 Rn. 18, 26, 31), ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (vgl. § 10 Satz 1 AGG). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (vgl. § 10 Satz 2 AGG). Beides ist der Fall.

Die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Alters ist i.S.v. § 10 Satz 1 AGG durch ein legitimes Ziel in Gestalt wichtiger Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Gemeinwohlinteressen sind geeignet, ein legitimes Ziel darzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 942.05 -, Rn. 44; Brors, in: Däubler/Bertzbach, a.a.O., § 10 Rn. 20 f.; v. Roetteken, Altersdiskriminierung bei Übernahme ins Probebeamtenverhältnis, Anmerkungen zu OVG Münster, Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625.04 -, juris m.w.N). Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst dient den bereits oben in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG, § 23 Nr. 3 SLVO aufgeführten Gemeinwohlinteressen. Ferner soll durch die Höchstaltersgrenze eine personalpolitisch wünschenswerte, ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleistet werden, auch wenn dies kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998, a.a.O., S. 134; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, NVwZ 2005, 457, 458: OVG Münster, a.a.O., Rn. 43). Hinzu tritt im besonderen Fall des Polizeivollzugsdienstes, dass die unabdingbaren körperlichen Fähigkeiten für die Ausübung des Dienstes am ehesten bei lebensjungen Männern und Frauen vorhanden sind und mit zunehmendem Lebensalter nachlassen.

Die vorgenannten Gründe des Gemeinwohls, die zugleich Ausdruck der besonderen Rechtsstellung der Beamten sind (vgl. § 24 Nr. 1 AGG), lassen das von dem Beklagten verfolgte Ziel legitim und zugleich (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs. C 144/04 [Mangold], NJW 2005, 3695 Rn. 61; OVG Münster, a.a.O., Rn. 46 f.) objektiv sowie angemessen i.S.v. § 10 Satz 1 AGG erscheinen. Soweit in der Literatur teilweise (vgl. v. Roetteken, a.a.O.) vertreten wird, die Wahrung einer ausgewogenen Altersstruktur sei kein von § 10 Satz 1 AGG zugelassenes Ziel, weil sie sich nicht anhand objektiver Kriterien beurteilen lasse, wird übersehen, dass es nicht darum geht, nach willkürlicher Festlegung des Dienstherrn jüngere oder ältere Menschen zu bevorzugen, sondern dass ganz allgemein ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen beiden Gruppen erreicht werden soll.

Das von dem Beklagten gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren ist auch zur Erreichung der oben beschriebenen Ziele angemessen und erforderlich (vgl. § 10 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG). § 10 Satz 3 AGG enthält Regelbeispiele für zulässige unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters. Dem dortigen Katalog der zulässigen Benachteiligungsgründe kommt dabei der Charakter einer "Wegweisung" zu: Auf der einen Seite ist auch innerhalb der Regelbeispiele eine Einzelfallabwägung erforderlich, auf der anderen Seite sind über die Regelbeispiele hinaus weitere Ausnahmen mit vergleichbarem Gewicht zulässig (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Aufl., 2008, § 10 Rn. 11, 25; Brors, a.a.O., § 10 Rn. 27, 78). § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG nennt als (eine) Möglichkeit der zulässigen, unterschiedlichen Behandlung nach dem Alter die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Zwar ist der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG (BT-Drs. 16/1780, S. 36) die Überlegung zu entnehmen, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar sei, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen müsse. Dies ist aber nicht der einzig zulässige Grund für die Festsetzung eines Eintrittshöchstalters. Der Wortlaut des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG ist weiter gefasst und gibt für eine solche Einschränkung nichts her (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 44 ff.). Das Gleiche gilt für den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16 vom 2. Dezember 2000), auf dem § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG beruht (vgl. die amtliche Fußnote zum Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes des Gleichbehandlung vom 14. August 2006 [a.a.O.], wonach das Gesetz u.a. die Richtlinie 2000/78/EG umsetzt). Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 56). Demgegenüber lässt sich ein enges Verständnis des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG nicht damit begründen, dass § 10 Satz 2 AGG nur angemessene und erforderliche Mittel zulasse (so aber v. Roetteken, a.a.O.). Bei der Formulierung in § 10 Satz 2 AGG (und entsprechend in Art. 6 Abs. 1 a.E. der Richtlinie 2000/78/EG) bezüglich der Angemessenheit und Erforderlichkeit handelt es sich um eine Umschreibung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65), nicht jedoch um eine darüber hinausgehende Einengung des Rahmens für zulässige Maßnahmen. Im Gegenteil betont der Europäische Gerichtshof (a.a.O., Rn. 63) den weiten Ermessensspielraum des nationalen Normgebers. Für ein weites Verständnis des § 10 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG spricht auch die Begründungserwägung Nr. 25 der Richtlinie 2000/78/EG, nach der bestimmte Umstände es erfordern - demnach aber auch: ermöglichen -, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Ungleichbehandlungen wegen des Alters unterschiedliche besondere Bestimmungen treffen; es sei unbedingt zu unterscheiden zwischen einer - insbesondere rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung verfolgenden - Ungleichbehandlung und einer verbotenen Diskriminierung. Dementsprechend hat auch der Beklagte einen weiten Spielraum bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten legitimen Ziele.

Die Regelung in § 23 Nr. 3 SLVO erweist sich nach diesem Maßstab als rechtens. Soweit die Festsetzung des Höchstalters für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Sicherstellung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand dient, folgt dies aus § 10 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG. Die übrigen, oben zu § 10 Satz 1 AGG genannten Ziele der Höchstaltersregelung in § 23 Nr. 3 SLVO sind an der Generalklausel des § 10 Satz 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu messen. In jedem Fall ergibt die erforderliche Abwägung zwischen den vom Beklagten verfolgten Gemeinwohlinteressen und dem Interesse des einzelnen Bewerbers, auch noch nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze eingestellt zu werden, einen Vorrang der Gemeinwohlinteressen.

Eine Höchstaltersgrenze für den Eintritt in das Beamtenverhältnis ist erforderlich, weil die Arbeitsleistung eines Beamten und sein Anspruch auf Versorgung während des Ruhestands durch ein milderes Mittel nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht, das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes sowie zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebotene Mindestmaß an Kontinuität in der Besetzung der einzelnen Dienstposten nicht gewahrt, die Steigerung personeller Fluktuation nicht verhindert sowie - bezogen auf die hier in Rede stehende Altersgrenze - eine ausgewogene Altersstruktur unter besonderer Beachtung der körperlichen Anforderungen des Dienstes in der Schutzpolizei nicht hergestellt werden kann.

Die Höchstaltersgrenze ist auch angemessen, nämlich verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65). Die oben dargestellten Gründe des Allgemeinwohls sind, besonders unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten (§ 24 Nr. 1 AGG), mindestens ebenso gewichtig wie das private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Bewerber für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei sind in aller Regel ohne weiteres in der Lage, die Einstellungsvoraussetzungen, namentlich die von § 23 Nr. 2 SLVO geforderte Vorbildung (Realschule, erweiterter Hauptschulabschluss oder als gleichwertig anerkannter Bildungsstand), vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu erwerben. Dies würdigt der Kläger nicht, wenn er darauf hinweist, dass gerichtliche Entscheidungen, die die Rechtmäßigkeit von Höchstaltersgrenzen bejahen, ein Alter von unter 35 Jahren oder höher in den Blick nehmen. Dort geht es um andere Laufbahnen. Für sie bestünde im Grundsatz ein ebensolches Interesse des Gemeinwohls wie im Fall des mittleren Dienstes an einem angemessenen Anteil lebensjunger Beamter. Angesichts der höheren Bildungsvoraussetzungen ist dort jedoch nicht anzunehmen, dass sie von den Bewerbern bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahrs erworben werden. Mit Rücksicht hierauf ist die Höchstaltersgrenze im Vergleich zum mittleren Dienst heraufgesetzt. Bewerber für den mittleren Dienst hingegen können den dort verlangten geringeren Bildungsstand in aller Regel vor Vollendung des 25. Lebensjahres erwerben. Die Höchstaltergrenze für den mittleren Dienst der Schutzpolizei steht damit in einem angemessenen Verhältnis zu den geforderten Vorbildungsvoraussetzungen und den Möglichkeiten der Bewerber, diese Voraussetzungen bis zum Erreichen der Altersgrenze zu erfüllen. Einen Realschulabschluss oder einen damit vergleichbaren Abschluss erreicht ein Bewerber im Regelfall bis zum 16., jedenfalls bis zum 18. Lebensjahr. Der Verordnungsgeber hat mit der Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren einen ausreichenden Spielraum eröffnet, um auch den vom Regelfall abweichenden Ausbildungsbiographien, etwa solchen mit einer gescheiterten ersten und sogar zweiten Ausbildung, noch den Zugang zum mittleren Dienst der Schutzpolizei zu eröffnen. Insoweit beurteilt sich die Angemessenheit der hier in Rede stehenden Altersgrenze nicht anders als die vom Kläger angeführte Altersgrenze von 35 Jahren für den höheren Dienst. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Polizeivollzugsbeamte, anders als Beamte in einer Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, im Regelfall fünf Jahre früher, nämlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres, in den Ruhestand versetzt werden.

Für die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze streitet ferner, dass sie in mehrfacher Hinsicht durch die Ausnahmen für lebensältere Bewerber in §§ 31 LfbG, 29 SLVO abgemildert wird, siehe oben. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet hat, dass schon seit einigen Jahren kein Bewerber mehr nach § 29 Abs. 2 SLVO zum Erwerb der Laufbahnbefähigung zugelassen worden sei, ändert dies nichts an den weiteren Möglichkeiten zur Einstellung lebensälterer Bewerber. Diese Möglichkeiten stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Bewerber und des Beklagten dar. Sie eröffnen Bewerbern mit einer Zusatzqualifikation, die für die spätere Tätigkeit im mittleren Dienst förderlich erscheint, in genügendem Umfang den Eintritt in den Vorbereitungsdienst auch noch nach Erreichen der Altersgrenze, indem sie den mit dem Erwerb der Zusatzqualifikation verbundenen Zeitverlust berücksichtigen. Dass der Kläger keine dieser Zusatzqualifikationen aufweist, liegt in seiner Sphäre begründet und ändert nichts an der grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit der Regelung.

Die gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Höchstaltersgrenze in der Literatur teilweise vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Der Hinweis (vgl. Brors, a.a.O., § 10 Rn. 79), dass Höchstaltersgrenzen nicht pauschal durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bzw. durch den Hinweis auf das Versorgungssystem der Beamten gerechtfertigt seien, da diese auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruhten, die ihrerseits diskriminierend sein könne, geht fehl, da die Rechtfertigung nicht pauschal mit dem Verweis auf eine bestimmte Rechtslage erfolgt. Vielmehr werden gewichtige Gründe des Allgemeinwohls konkret in den Blick genommen und gegen das private Interesse der Bewerber abgewogen. Die weitere Kritik (vgl. Mahlmann, a.a.O., § 24 Rn. 34), wonach eine ausgewogene Altersstruktur kein Selbstzweck sei und nur in Hinblick auf konkrete Erfordernisse sowie zur Wahrung von Kontinuität gerechtfertigt erscheine, indem Kenntnisse und Fertigkeiten an Jüngere weitergegeben werden, liefert selbst schon einen genügenden Grund für die Einführung der Altershöchstgrenze. Vage wird teilweise (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O., § 24 Rn. 7) darauf hingewiesen, dass die Frage, wie lange eine angemessene Beschäftigungszeit sei, nicht anders als in der Privatwirtschaft beurteilt werden könne; "daher" sei eine Altersgrenze von 40 oder 45 Jahren für die Ernennung als Beamter unzulässig. Mit welcher Begründung (etwaige) arbeitsrechtliche Maßstäbe auf das öffentliche Dienstrecht übertragbar sein sollen, bleibt dabei jedoch offen. § 24 AGG ermöglicht und erfordert die Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten. Die vorgenannten Aspekte lassen die Altersgrenze für den Eintritt in den mittleren Dienst der Schutzpolizei angemessen erscheinen, weil es gerade nicht nur - wie in der Privatwirtschaft - um eine angemessene Beschäftigungszeit geht.

Dahin stehen kann die Rechtslage in anderen Bundesländern oder dem Bund. Die jeweiligen Besonderheiten können zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede sich im Rahmen des Zulässigen hält (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 69). Allerdings gilt im Bund und den Ländern - soweit sie überhaupt noch Einstellungen in den mittleren Polizeidienst vorgenommen haben - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verbreitet eine mit der Rechtslage in Berlin identische Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren (vgl. bspw. § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei [Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV -] i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 [BGBl. I S. 143], zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1818]; § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt [PolLVO LSA] vom 20. März 2006 [GVBl. S. 89], zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2007 [GVBl. S. 176]) bzw. von unter 26 Jahren (vgl. bspw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten [LbVPol] vom 3. März 1994 [GVBl. S. 160], zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 [GVBl. S. 626]; § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Landes Brandenburg [LVPol] vom 30. Januar 2006 [GVBl. II S. 18], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2007 [GVBl. I S. 134]; §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1995 [GV. S. 42, ber. S. 126, 922], zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2007 [GV. S. 214]; Landesrecht jeweils zitiert nach beck-online) - ein Alter, das der Kläger zum 1. September 2006 ebenfalls überschritt.

Der Beklagte war nicht aus Treuepflicht- oder Fürsorgegesichtspunkten gehalten, den Kläger zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Schutzpolizei zuzulassen, um die Rückforderung von Anwärterbezügen zu vermeiden. Die Rückforderung erfolgte, weil der Kläger die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei endgültig nicht bestand. Hierin erblickte der Beklagte einen Verstoß gegen die dem Kläger vor Ausbildungsbeginn erteilte Auflage, dass die Ausbildung nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund vorzeitig enden dürfe. Diese Auflage begründete in dem hier interessierenden Zusammenhang keine Treue- oder Fürsorgepflicht des Beklagten. Zudem hat der Beklagte im Lichte des Urteils des Senats vom 4. Oktober 2007 in einer Parallelsache (- OVG 4 B 15.07 -) an der teilweisen Rückforderung der Anwärterbezüge nicht mehr festgehalten und den dahingehenden Rückforderungsbescheid gegen den Kläger aufgehoben.

Der Beklagte hat nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, indem er zwar nicht den Kläger, aber bestimmte ehemalige Kollegen des Klägers in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei übernommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betroffenen unter Außerachtlassung der Altersgrenze eingestellt wurden. In Bezug auf Frau H. hat der Beklagte im Gegenteil unwidersprochen vorgetragen, dass diese die Altersgrenze bei ihrer Einstellung nicht überschritten habe (vgl. Bescheid vom 5. September 2006). Im Übrigen wäre eine Einstellung der besagten Kollegen des Klägers in den mittleren Dienst der Schutzpolizei, sollten sie ebenso wie der Kläger die ermessenseröffnenden Voraussetzungen der SLVO für die Einstellung lebensälterer Bewerber nicht erfüllt haben, rechtswidrig. Daraus könnte der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten.

Die Altersgrenze des § 23 Nr. 3 SLVO steht im Einklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie. Die Vorschrift stimmt mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG inhaltlich überein und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 70).

Zu 2.:

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beamten- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er mit Wirkung vom 1. September 2006 in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Schutzpolizei eingestellt worden.

Ein Anspruch aus einer schuldhaften Pflichtverletzung innerhalb eines Beamtenverhältnisses, sei es aus der Verletzung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, sei es aus der Verletzung einer sonstigen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123, 125), scheidet aus, da der Beklagte kein (erneutes) Beamtenverhältnis mit dem Kläger begründet hat.

Auch die entsprechende Anwendung der Grundsätze der culpa in contrahendo auf die Anbahnung des Beamtenverhältnisses kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze in einem solchen Fall überhaupt anwendbar sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. März 1997 - Bf I 24.96 -, juris Rn. 41 ff.; Kellner, Die so genannte culpa in contrahendo im Beamtenrecht, in: DVBl 2004, 207, 212). Jedenfalls hat der Kläger keinen dahingehenden Anspruch, da der Beklagte bei der Ablehnung der Bewerbung des Klägers keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, siehe oben.

Zudem würde eine etwaige Pflichtverletzung den Beklagten nur dann zur Gewährung von Schadensersatz verpflichten, wenn die Pflichtverletzung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hätte. Ist insoweit die Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs (bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn) nicht möglich, haftet der Dienstherr zwar jedenfalls denjenigen Bewerbern auf Schadensersatz, deren Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, 109 m.w.N.). Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die Einstellung des Klägers ernsthaft möglich gewesen wäre, nachdem sich auf 300 Stellen des gehobenen und mittleren Dienstes 10.350 Männer und Frauen beworben haben. Der Kläger ragt auch nicht dadurch aus der Masse des Bewerberfeldes hervor, dass er bereits den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei (erfolglos) durchlaufen hat. Er hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden und sich damit den Anforderungen zumindest des gehobenen Schutzpolizeidienstes nicht gewachsen gezeigt.

Der Kläger hat wegen seiner Nichteinstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. September 2006 auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG. Gemäß dieser Vorschrift, die neben anderen auf Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist (vgl. Mahlmann, a.a.O., § 24 Rn. 66), hat der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Beklagte hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, da sein Handeln gerechtfertigt war, siehe oben. Zudem hat der Kläger den Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung geltend gemacht, nämlich in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007, nachdem seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. September 2006 letztmals durch das Schreiben des Beklagten vom 16. Oktober 2006 abgelehnt worden war. In der Klageschrift hatte der Kläger demgegenüber einen Schadensersatzanspruch noch nicht geltend gemacht, sondern nur in Aussicht gestellt. Nicht anwendbar sind die von dem Kläger angeführten längeren Fristen des § 70 BAT bzw. § 37 TVöD, die höchstens für Ansprüche in Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Beklagten gelten würden.

Zu 3.:

Auch ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG steht dem Kläger nicht zu, wobei der Senat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (vgl. § 61b ArbGG) nicht zu prüfen hat (vgl. § 17a Abs. 5 GVG). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann ein Beschäftigter wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Vorschrift ist lediglich eine Rechtsfolgenregelung (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger, a.a.O., § 15 Rn. 31) und setzt den Tatbestand des § 15 Abs. 1 AGG voraus, der indes nach dem oben Gesagten nicht gegeben ist. Ferner hat der Kläger auch insoweit die Frist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt. Sein Widerspruchsschreiben vom 30. August 2006 gegen die Ablehnung seiner Einstellung zum 1. September 2006 enthielt noch keinen Hinweis auf die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG. Erst mit am 30. Januar 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht. Zu jenem Zeitpunkt war die Zwei-Monats-Frist bereits verstrichen. Der Kläger verfügte nämlich spätestens am 20. Oktober 2006 über das Ablehnungsschreiben vom 16. Oktober 2006. Dies folgt daraus, dass er mit Schriftsatz von jenem Tage das Ablehnungsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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