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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 18.06
Rechtsgebiete: GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
BBesG § 12 Abs. 2
BBesG § 49 Abs. 3
GVKostG
GVEntschV Bbg
1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2001 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Februar 2002 (GVBl. II S. 590) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen.


OVG 4 B 18.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch und die ehrenamtlichen Richterinnen Fischer und Vogt für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus (5 K 1562/03) geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Umfang der Berufung des Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die der Klägerin als Gerichtsvollzieherin für das Jahr 2001 zustehende Bürokostenentschädigung. Die Klägerin ist seit dem Jahr 1999 als Gerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht K tätig.

Das Amtsgericht K setzte mit der Jahresnachweisung vom 30. Oktober 2002 den der Klägerin für das Kalenderjahr 2001 als Bürokostenentschädigung zustehenden Gebührenanteil auf 58.006,06 DM fest. Da die Klägerin für das erste bis vierte Quartal des Jahres 2001 insgesamt 62.991,42 DM als Entschädigung vorläufig einbehalten hatte, ordnete das Amtsgericht mit Kassenanordnung die Einziehung von 4.985,36 DM (= 2.548,97 EUR) sowie eines Betrages von 509,41 DM (= 260,46 EUR) als zuviel einbehaltene Vollstreckungsvergütung an. Die Landesjustizkasse beim Brandenburgischen Oberlandesgericht forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2002 zur Zahlung von 2.809,43 EUR auf. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 14. November 2002 beim Direktor der Amtsgerichts K Widerspruch. Sie machte geltend, die Festsetzung der Rückzahlung sei auf der Grundlage einer nicht mehr gültigen Verordnung erfolgt. Zudem habe sie die rückverlangten Bürokostenanteile bereits versteuert. Bei der Rückforderung sei die Steuerprogression nicht beachtet worden.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2003 forderte der Direktor des Amtsgerichts K aufgrund der Jahresnachweisung für das Jahr 2001 von der Klägerin einen Betrag von 2.548,97 EUR an zuviel einbehaltener Entschädigung und einen Betrag von 260,46 EUR an zuviel einbehaltener Vergütung zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2003 aus den Gründen ihres Widerspruchs vom 14. November 2002 ebenfalls Widerspruch, den der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003 zurückwies. Die Festsetzung der Bürokostenentschädigung beruhe auf der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (GVEntschV) vom 27. Dezember 1999 in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 27. September 2002, die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei. Da der von der Klägerin im Jahr 2001 vorläufig einbehaltene Betrag den endgültig festgesetzten Betrag übersteige, sei die Rückforderung des zuviel einbehaltenen Geldes anzuordnen gewesen. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 GVEntschV, wonach der Gebührenanteil und der Höchstbetrag jährlich rückwirkend durch Rechtsverordnung zum 1. Januar neu festgesetzt würden, sei nicht ersichtlich. Das Wort jährlich bedeute, dass die Festsetzung jeweils für den Zeitraum eines Jahres erfolge. Dieser Vorgabe gemäß habe der Verordnungsgeber den für das Jahr 2001 geltenden Gebührenanteil zutreffend ermittelt und rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 festgesetzt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. Juli 2003 zugestellt.

Die Klägerin hat am 4. August 2003 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte die Festsetzung der Vollstreckungsvergütung korrigiert und den Rückforderungsbetrag entsprechend angepasst hat (s. Berechnung und Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 17. Dezember 2003), hat die Klägerin die Klage gegen die Festsetzung und Rückforderung zuviel einbehaltener Entschädigung in Höhe von 2.498,79 EUR fortgeführt und eine höhere Festsetzung begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Gebührenanteilen fehle. Einer Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG stehe das Erstattungsverbot des § 12 Abs. 1 BBesG entgegen. Zudem sei die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GVEntschV verfassungswidrig, da hierdurch eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ermöglicht werde. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres sei der Gerichtsvollzieher nicht mehr in der Lage, sich einem rückwirkend veränderten Vomhundertsatz in seinen Aufwendungen anzupassen. Da die Zweite Änderungsverordnung wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam sei, müsse die Entschädigung für das Jahr 2001 auf der Grundlage der Ersten Änderungsverordnung endgültig festgesetzt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichtes K vom 8. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 26. Juni 2003 zu verpflichten, die Bürokostenentschädigung für das Kalenderjahr 2001 auf der Grundlage der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Dezember 1999 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 28. November 2000 mit einem Gebührenanteil von 86,6 % und einem Höchstbetrag von 27.047,34 EUR festzusetzen,

2. den Bescheid des Direktors des Amtsgerichtes K vom 8. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 26. Juni 2003 in Gestalt der Erklärung vom 17. Dezember 2003 aufzuheben, soweit darin Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 zurückgefordert wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die rückwirkende Festsetzung nicht gegen das Verbot einer echten Rückwirkung verstoße, weil nicht an einen abgeschlossenen Sachverhalt angeknüpft werde. Erst mit der Jahresnachweisung habe der Entschädigungsanspruch der Klägerin verbindlich festgestanden. Die Klägerin habe außerdem mit einer rückwirkenden Abänderung rechnen müssen. Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zuviel einbehaltenen Gebühren ergebe sich aus dem allgemeinen Dienst- und Treueverhältnis. Die Klägerin sei als Beamtin im Verhältnis zum Dienstherrn grundsätzlich zur Weiterleitung der im Namen des Dienstherrn erhobenen Gebühren verpflichtet und nur zur endgültigen Einbehaltung der ihr gesetzlich endgültig zustehenden Gebührenanteile befugt. § 12 BBesG sei auf einen solchen Fall nicht anwendbar.

Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2006 ergangenem Urteil die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine höhere Festsetzung ihrer Bürokostenentschädigung für das Kalenderjahr 2001 begehrt hat (Klageantrag zu 1). Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben (Klageantrag zu 2). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe die der Klägerin für das Kalenderjahr 2001 zustehende Bürokostenentschädigung zutreffend festgesetzt. Die Klägerin könne eine höhere Festsetzung auf der Grundlage des Gebührenanteiles und des Höchstbetrages der Ersten Änderungsverordnung nicht verlangen. Die Zweite Änderungsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig und deshalb für das Jahr 2001 maßgeblich. Sie stütze sich auf § 49 Abs. 3 BBesG, der die Landesregierungen ermächtige, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Der in der Zweiten Änderungsverordnung festgesetzte Gebührenanteil und Höchstbetrag verstießen weder gegen § 49 Abs. 3 BBesG noch gegen das Gebot der amtsangemessenen Alimentation. Es sei weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar, dass die Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg für das Jahr 2001 regelmäßig oder auch nur in einer nennenswerten Anzahl mit Kosten oberhalb der ihnen gewährten Entschädigung belastet worden seien. Die Klägerin habe noch nicht einmal vorgetragen, dass die ihr selbst auf der Grundlage der Entschädigungsregelung in der maßgeblichen Fassung der Zweiten Änderungsverordnung verbleibende Entschädigung ihre tatsächlichen Bürokosten des Jahres 2001 nicht abdecken würde. Die Berechnung des Gebührenanteiles und des Höchstbetrages folge einem seit Jahrzehnten in dieser Form praktizierten Berechnungsmodell, das in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt gebilligt worden sei und gegen das die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben habe. Eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor. § 2 Abs. 2 GVEntschV schreibe nicht vor, dass eine Änderung nur bis zum Ablauf des Jahres zulässig sei, auf das sich die rückwirkende Änderung beziehe. Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsgebot liege ebenfalls nicht vor. Es werde nicht in abgeschlossene Vorgänge eingegriffen. Die Werte seien für das Jahr 2001 ausdrücklich zunächst nur vorläufig nach den Maßgaben der Werte für das Jahr 2000 zugrunde gelegt worden. Erst mit der endgültigen Festlegung habe sich der Anspruch der Gerichtsvollzieher auf die Bürokostenentschädigung für das Kalenderjahr 2001 konkretisiert. Die von der Klägerin geltend gemachten steuerlichen Gründe stünden der rückwirkenden Absenkung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages ebenfalls nicht entgegen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass insoweit auf den Bruttobetrag der zurückzufordernden Bezüge abzustellen sei.

Die angegriffenen Bescheide seien jedoch hinsichtlich der Rückforderung der festgesetzten Beträge rechtswidrig, weil es insoweit an einer nach § 12 Abs. 2 BBesG zwingend erforderlichen Billigkeitsentscheidung fehle. Die Vorschrift sei über § 55 LBG Bbg entsprechend anwendbar. Die Rückforderungsvorschriften fänden hier Anwendung, obwohl im Grunde genommen keine Rückforderung vorliege. Es gehe nicht um die Rückabwicklung einer unmittelbaren Geldleistung des Dienstherrn an den Beamten, sondern um eine Nachforderung von vorläufig zuviel einbehaltenen Gebühren. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge sei der Vorgang indes nicht anders zu beurteilen als die Rückabwicklung einer unmittelbaren Zahlung des Dienstherrn an den Beamten. Die Geltendmachung zuviel einbehaltener Gebühren sei deshalb jedenfalls wie eine Rückforderung zu behandeln. § 12 Abs. 1 BBesG stehe der Rückforderung nicht entgegen, weil mit der rückwirkenden Festsetzung kein Eingriff in die der Klägerin zustehende Entschädigung bewirkt werde. Auch könne die Klägerin sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie der verschärften Haftung unterliege. Der Beklagte habe jedoch weder in den angegriffenen Bescheiden noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zwingend erforderliche Billigkeitsentscheidung getroffen. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Rückforderung.

Gegen das Urteil hat der Beklagte, soweit der Klage stattgegeben worden ist (Klageantrag zu 2.), die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er zur Überprüfung stellt, ob Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Auszahlung der zuviel einbehaltenen Gebührenbeträge § 12 BBesG i.V.m. § 55 LBG Bbg sei oder das zwischen der Klägerin und dem beklagten Land bestehende allgemeine Dienst- und Treueverhältnis. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Rückforderung von Bezügen in der hier maßgeblichen Konstellation schon begrifflich nicht vorliege. An die Klägerin sei nichts ausgezahlt worden, was nunmehr zurückgefordert werden müsse. Es handele sich vielmehr um eine sonstige Erstattungspflicht. Auslöser des Zahlungsanspruches sei keine Überzahlung, sondern der Anspruch des Dienstherrn auf die gesetzlichen Gebühren, die von den Gerichtsvollziehern lediglich als Zahlstelle eingezogen würden. Daraus ergebe sich die selbstverständliche Pflicht, diese Beträge, soweit sie nicht endgültig behalten werden dürften, an die Landeskasse auszukehren. Eine solche Pflicht stehe nicht unter der Maßgabe einer Billigkeitsentscheidung. Das bundeseinheitlich gewählte Modell der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher zwinge nicht dazu, die Gerichtsvollzieher so zu behandeln, als hätte der Dienstherr die Entschädigungsbeträge zunächst an diese ausbezahlt. Das vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Benachteilungsverbot verkenne, dass die verschiedenen denkbaren Entschädigungsmodelle für alle Beteiligten Vor- und Nachteile hätten. Die bundesweit praktizierte Lösung biete gerade für die Gerichtsvollzieher eine Reihe von Vorteilen. In erster Linie hätten diese die Möglichkeit, ein Jahr lang mit dem einbehaltenen Gebührenanteil zu arbeiten und einen nicht unerheblichen Betrag zinslos zu verwenden. Die angeordnete Zahlung betreffe ausnahmslos Beträge, die den Gerichtsvollziehern ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung belassen würden. Für ein solches Abrechnungssystem seien die herkömmlichen Billigkeitserwägungen, etwa die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei, oder die Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens der Behörde nicht einschlägig. Es seien abstrakt keine Gesichtspunkte erkennbar, die es im Rahmen einer solchen Billigkeitsentscheidung rechtfertigen würden, von einer Erstattung der dem Dienstherrn zustehenden und für ihn treuhänderisch von dem Gerichtsvollzieher eingezogenen Gebühren Abstand zu nehmen. Eine solche Entscheidung würde vielmehr das gesamte Abrechnungssystem ad absurdum führen. Als relevanter Gesichtspunkt im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung sei allein die Frage der konkreten Zahlungsmodalitäten denkbar. Hierauf bezogene Erwägungen in den Bescheiden seien nur dann veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich seien. Dies sei hier nicht der Fall. Selbstverständlich sei er bereit, Ratenzahlung einzuräumen, wenn die Klägerin dies wünsche und entsprechend unterlege.

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlungsaufforderung um eine Rückforderung handele. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts scheitere diese bereits an § 12 Abs. 1 BBesG. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass insoweit eine besoldungsrechtliche Materie angesprochen sei. Grundlage der Gerichtsvollzieherentschädigung sei § 49 Abs. 3 BBesG. Die Vergütungen seien als Dienstbezüge Bestandteil der Besoldung. Die Rückforderung von Bezügen regele sich nach § 12 BBesG. Beruhe die Rückforderung auf einer rückwirkenden gesetzlichen Änderung, gelte § 12 Abs. 1 BBesG. Auch wenn die Entschädigungsverordnung anordne, dass die jeweiligen Parameter nur vorläufig weiter gelten, ändere dies nichts daran, dass der Gerichtsvollzieher auf Grundlage der Verordnung Gebührenanteile in sein Vermögen vereinnahme. Der Gerichtsvollzieher habe den entsprechenden Betrag zunächst rechtmäßig einbehalten, vereinnahmen und verbrauchen dürfen. Da es sich um ein pauschales Abgeltungsmodell handele, könne der einzelne Gerichtsvollzieher seine Bürokosten nur an dem jeweils gültigen Satz orientieren. Durch die Berechtigung, die Gebührenanteile im laufenden Jahr dem eigenen Vermögen beizumischen, werde bereits eine Vermögensdisposition getroffen, die eigentumsrechtlich geschützt sei. Diese Position beseitige der Verordnungsgeber bei einer Absenkung rückwirkend, was gegen § 12 Abs. 1 BBesG verstoße. Die Erwägungen des Beklagten zu § 12 Abs. 2 BBesG griffen ebenfalls nicht durch. Insoweit sei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beizutreten. Bei der Billigkeitsentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher über keinerlei Datenmaterial verfüge, das ihm zu irgend einem Zeitpunkt im laufenden Jahr ermögliche, eine Berechnung über die tatsächliche spätere Absenkung der Entschädigung vorzunehmen. Insoweit bestehe Vertrauensschutz. Selbst wenn es in der Vergangenheit geringfügige Schwankungen gegeben haben sollte, so seien die hier streitgegenständlichen Schwankungen so signifikant, dass es dem einzelnen Gerichtsvollzieher völlig unmöglich sei, diese vorwegzunehmen. In ihrem Fall komme hinzu, dass sie in den Jahren 2000 bis 2002 mit einem erheblichen Arbeitspensum belastet gewesen sei, so dass sie nicht habe annehmen müssen, dass die Bürokostenentschädigung zu ihren Lasten abgesenkt werde. Sie sei zudem zum damaligen Zeitpunkt allein erziehende Mutter und mit Kosten für Betreuung und Aufgaben im Haushalt belastet gewesen. Dies seien Umstände mit Relevanz für eine Billigkeitsentscheidung.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat (Klageantrag zu 1.), hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, eine höhere Festsetzung der Bürokostenentschädigung auf der Grundlage der Ersten Änderungsverordnung zu erreichen. Die Zweite Änderungsverordnung genüge nicht den Vorgaben in § 2 Abs. 2 GVEntschV, wonach der Gebührenanteil und der Höchstbetrag durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt würden. Die danach vorgegebene rückwirkende jährliche Festsetzung bedeute, dass die Festsetzung jeweils in dem Jahr zu erfolgen habe, für das die Festsetzung erfolge. Anderenfalls wäre die Verwendung des Wortes "jährlich" ohne Sinn. Der verwaltungstechnische Einwand des Beklagten, erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres die Festsetzung vornehmen zu können, sei nicht zutreffend, wie die Praxis der Vorjahre und anderer Bundesländer zeige. In der Interpretation des Verwaltungsgerichts wäre die Norm nicht hinreichend bestimmt. Es wäre nicht klar, wann die Festsetzung letztendlich noch zu erfolgen hätte. Sie wäre nach einem beliebigen Zeitraum von mehreren Jahren noch zulässig, ohne dass für den Gerichtsvollzieher erkennbar wäre, wann er spätestens mit einer rückwirkenden Veränderung rechnen müsse. Außerdem verstoße die rückwirkende Festsetzung durch die Zweite Änderungsverordnung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Der einzelne Gerichtsvollzieher müsse darauf vertrauen, dass ihm die einbehaltenen Gebührenanteile allenfalls mit ganz geringen Abweichungen nach oben oder nach unten belassen würden, da er anderenfalls keine Planungssicherheit mehr habe. Für das Jahr 2001 seien jedoch entsprechend den Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher" die Gebühreneinnahmen, die Schreibauslageneinnahmen und die Arbeitspensen des Jahres 2001 zugrunde gelegt worden. Die Reduktion von Höchstbetrag und Gebührenanteil beruhe also ganz offensichtlich auf einem die Gerichtsvollzieher benachteiligenden Systemwechsel. Hieraus folge, dass bezogen auf das streitgegenständliche Jahr 2001 von der für das Jahr 2000 maßgeblichen Verordnung und dem dort festgesetzten Gebührenanteil und Höchstbetrag auszugehen sei. Die Klägerin macht ferner geltend, dass bei der im Jahr 2001 durchgeführten Erhebung zu den Bürokosten der Gerichtsvollzieher ein Stadt-/Landgefälle nicht berücksichtigt worden sei. Auch müsse zwischen Büros mit und ohne Hilfskräften unterschieden werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe wegen dahingehender Mängel eine dortige Entschädigungsregelung für nichtig erklärt. Auch für das Land Brandenburg sei mangels solcher Differenzierungen zu konstatieren, dass statistisch seriöses Material, auf dem die signifikante Absenkung von 2000 zu 2001 beruhe, fehle.

Die Klägerin beantragt insoweit,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. September 2006, Aktenzeichen 5 K 1562/03, zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts K vom 8. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2003 zu verpflichten, die Bürokostenentschädigung für das Kalenderjahr 2001 auf der Grundlage der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. Dezember 1999 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 28. November 2000 mit einem Gebührenanteil von 86,6 % und einem Höchstbetrag von 27.047,34 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt insoweit,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, dass die Festsetzung der Bürokostenentschädigung der Klägerin für das Jahr 2001 rechtmäßig sei. Die Regelung in der Entschädigungsverordnung, wonach die Bürokostenentschädigung jährlich festzusetzen sei, bedeute weder begrifflich noch nach ihrem Sinnzusammenhang, dass die Festsetzung nur im laufenden Jahr erfolgen dürfe. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr für das Jahr 2001 den bisher angewandten Berechnungsmodus geändert habe und entsprechend der Empfehlung des Arbeitskreises auf die Werte nicht des Vorjahres, sondern des insoweit betreffenden Jahres (2001) abgestellt habe. Die Zugrundelegung aktueller Zahlen sei der Heranziehung der Vorjahreszahlen vorzuziehen, weil dadurch eine aktuelle und realitätsnahe Berechnung ermöglicht werde. Soweit die Klägerin auf die durchgeführte Erhebung unter den Gerichtsvollziehern in allen Bundesländern abstelle, ergebe sich hieraus nichts zu ihren Gunsten. Bei dieser Erhebung, die sich auf das Jahr 2000 bezogen habe, seien nach dem Zufallsprinzip zehn Gerichtsvollzieher aus dem Land Brandenburg ausgewählt worden. Sie verteilten sich gleichmäßig auf das gesamte Bundesland. Außerdem seien leistungsstarke und leistungsschwache Gerichtsvollzieher in die Erhebung einbezogen worden. Die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Aufteilung nach Stadt- und Landgerichtsvollziehern sei im Land Brandenburg nicht erforderlich. Es gebe im Land Brandenburg keine Metropolen, in denen es zwangsläufig zu unterschiedlich strukturierten Vollstreckungsbezirken komme. Außerdem werde bei der Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher in Amtsgerichtsbezirken mit größeren Städten darauf geachtet, dass jeder Gerichtsvollzieher sowohl einen Stadt- als auch einen Landbezirk bearbeite. Eventuellen Unterschieden zwischen dem so genannten Speckgürtel von Berlin und den strukturschwachen Regionen des Landes sei bei der Erhebung Rechnung getragen worden. Dasselbe gelte für die Beschäftigung von Schreibkräften und die Einrichtung der Gerichtsvollzieherbüros in angemieteten Geschäftsräumen oder im eigenen Einfamilienhaus. Nach dem Ergebnis der Erhebung hätten die Gerichtsvollzieher im Jahr 2000 durch die ihnen gewährte Entschädigung erhebliche Überschüsse zwischen 25.000 und 55.000 DM erwirtschaftet. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in den nachfolgenden Jahren geändert habe. Eine weitere Erhebung im Jahr 2005, an der auch die Klägerin teilgenommen habe, habe erneut erhebliche Überschüsse der Gerichtsvollzieher ergeben. So hätten sich für dieses Jahr bezogen auf die Klägerin Bürokosten in Höhe von 12.534,41 EUR, Einnahmen in Höhe von 18.555,83 EUR und mithin ein Überschuss von 6 021,42 EUR ergeben. Gehe man davon aus, dass die Bürokosten im Jahr 2001 eher niedriger gewesen seien, habe die Klägerin 2001 erhebliche Überschüsse erwirtschaftet. Wie sich aus der Jahresnachweisung 2001 ergebe, hätten ihr 58.006,06 DM an Gebühren und 9.004,09 DM an Schreibauslagen zur Verfügung gestanden, insgesamt also rund 67.000 DM. Ein ähnliches Bild ergebe sich für das Jahr 2002, in dem ihr insgesamt rund 21.800 EUR zur Verfügung gestanden hätten. Soweit hiernach überhaupt von einer nicht realitätsnahen Festsetzung die Rede sein könne, bestehe diese allein zugunsten der Gerichtsvollzieher.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band Personalakten, ein Verwaltungsvorgang Rückzahlung 2001 und ein Verwaltungsvorgang betreffend die Durchführung der Erhebung des Jahres 2001) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig und führen zu einer umfassenden Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Hiernach ist die Klage insgesamt abzuweisen. Sie hat weder hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Verpflichtungsbegehrens, eine höhere Bürokostenentschädigung festzusetzen (dazu nachfolgend I.), noch hinsichtlich der Anfechtung der Forderungsbescheide (dazu unten II.) Erfolg.

I. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung einer höheren Bürokostenentschädigung hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar behauptet sie nicht, dass die ihr gewährte Entschädigung tatsächlich nicht ausreichen würde. Sie stützt, wie sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal klar gestellt hat, den Anspruch auf Festsetzung einer höheren Entschädigung vielmehr auf eine auf verordnungsrechtlicher Ebene verbleibende Argumentation, wonach die der Festsetzung zugrunde gelegte Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 27. September 2002 (GVBl. II 590) - im Folgenden: Zweite Änderungsverordnung - wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam sei und deshalb die Entschädigung nach Maßgabe der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 28. November 2000 (GVBl. II 4334) - im Folgenden: Erste Änderungsverordnung - zu erfolgen habe, die einen höheren Gebührenanteil und einen höheren Höchstbetrag vorgesehen hat. Hiernach ist, die Richtigkeit dieser Argumentation einmal unterstellt, jedenfalls auf Verordnungsebene ein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Entschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen. Das reicht zur Bejahung einer Klagebefugnis aus (vgl. - die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags ohne weiteres bejahend - OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 - juris Rn. 35).

2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001. Die vom Beklagten auf der Grundlage der Zweiten Änderungsverordnung vorgenommene Festsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a. Die Zweite Änderungsverordnung mit dem dort rückwirkend für das Jahr 2001 bestimmten Gebührenanteil und Höchstbetrag als Grundlage für die Berechnung der endgültigen Höhe der Bürokostenentschädigung des Jahres 2001 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Verordnung stützt sich auf § 49 Abs. 3 BBesG. Die Norm ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher - GVEntschV - vom 27. Dezember 1999 (GVBl. 2000 II S. 44) in der Fassung durch die hier in Rede stehende, das Jahr 2001 betreffende Zweite Änderungsverordnung Gebrauch gemacht. § 49 Abs. 3 BBesG ist nicht nur bloße Ermächtigungsnorm, sondern verpflichtet zugleich den Dienstherrn zum regelmäßigen Ersatz der angefallenen Bürokosten in Form einer Aufwandsentschädigung, ohne eine zusätzliche Alimentation zu begründen. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem Gebot amtsangemessener Alimentation. Aufgrund des Alimentationsprinzips als eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Dienstherr verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dieser Verpflichtung kommt der Dienstherr nach, indem er den Gerichtsvollziehern Bezüge gewährt. Daneben benötigen Gerichtsvollzieher Mittel für die Einrichtung und Unterhaltung des von ihnen auf eigene Kosten (vgl. §§ 46, 49 der Gerichtsvollzieherordnung - GVO -) zu führenden Büros. Da die ihnen gewährten Bezüge nur zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gewährt werden, ergibt sich aus dem Alimentationsprinzip die zusätzliche Verpflichtung des Dienstherrn, ihnen zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros regelmäßig zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, so dass sie nicht gezwungen sind, diese Kosten aus ihrem Grundgehalt oder der ihnen zusätzlich gewährten Vollstreckungsvergütung zu tragen. Den Gerichtsvollziehern wird demnach nicht zugemutet, Kosten, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtung entstehen, selbst zu tragen. Deshalb und weil der Dienstherr lediglich zum Kostenersatz verpflichtet ist, muss sich die Entschädigung aktuell und realitätsnah an den tatsächlich angefallenen notwendigen Sach- und Personalkosten orientieren. Der Dienstherr ist insoweit zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet. Ein bestimmtes Entschädigungsmodell sieht § 49 Abs. 3 BBesG nicht vor. Der Verordnungsgeber hat einerseits darauf Bedacht zu nehmen, dass die Aufwandsentschädigung nicht in eine regelmäßige zusätzliche Alimentation für den Gerichtsvollzieher umschlägt. Andererseits muss er darauf achten, dass das von ihm gewählte Entschädigungsmodell nicht zu einem zu niedrig bemessenen Kostenersatz führt, den der Gerichtsvollzieher durch unentgeltliche Büroarbeit oder Inanspruchnahme seiner Angehörigen ausgleichen muss. Eine arbeitnehmergleiche Beschäftigung von Angehörigen, die ohne Entgelt und ohne die Entrichtung von Sozialbeiträgen erfolgt, hat er bei der Auswertung seiner Erhebungen außer Betracht zu lassen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 -, Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, Beschluss vom 18. April 2006 - 2 BN 2.05 -, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 23.06 -, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 2 B 70.06 -, Beschluss vom 23. August 2007 - 2 BN 2.07 -, Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, Beschluss vom 6. September 2007 - 2 BN 1.07 -). Dieser Rechtsprechung hat sich die verbreitete obergerichtliche Rechtsprechung und auch der Senat angeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2007 - OVG 4 S 14.06 -; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10364/07 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007 - 1 K 349/05 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007, a.a.O.; OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 N 249/04 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. September 2007, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 K 6/04 -; VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 - u.a., ferner Urteil vom 6. März 2006 - 3 B 04.3383 -; OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006, a.a.O., s. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a.a.O.; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 - DGVZ 2006, 8 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 239/03 -; soweit nicht anders angegeben jeweils zitiert nach juris).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zugrunde liegende Verordnung, namentlich die Festsetzung des Gebührenanteils auf 72,6% und des Höchstbetrages auf 51.500 DM, diesen Anforderungen genügt.

aa. Die Verordnung gewährleistet im Rahmen zulässiger Pauschalierung und Typisierung für den Regelfall eine Deckung der angefallenen Bürokosten. Dies folgt zunächst aus der Methode der Bestimmung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das Jahr 2001. Das praktizierte Entschädigungsmodell gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg eine nicht mehr auskömmliche Bürokostenpauschale verbleibt. Die Methode der Bestimmung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das Jahr 2001 stellt sich dem Senat wie folgt dar:

Die Regelung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg (ebenso die zum Teil wortgleichen Regelungen der anderen Bundesländer) beruht auf einer vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen der Länder entwickelten und von der Finanzministerkonferenz 1975 gebilligten Modellverordnung. Die Festsetzung der Bürokostenentschädigung folgt einem bundesweit grundsätzlich einheitlichen Entschädigungsmodell, das jeweils landesspezifisch angepasst wird. Danach setzt sich die Bürokostenentschädigung aus den erhobenen Schreibauslagen, die den Gerichtsvollziehern ungeschmälert verbleiben, sowie einem Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil) zusammen. Der Gebührenanteil bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der vereinnahmten Gebühren (vgl. für Brandenburg § 2 Abs. 1 Satz 2 GVEntschV); zusätzlich wird ein Höchstbetrag bestimmt (vgl. § 3 Abs. 2 der vg. Verordnung), bei dessen Überschreitung dem Gerichtsvollzieher von dem Mehrbetrag nur ein bestimmter Prozentsatz verbleibt. Der Gebührenanteil und der Höchstbetrag werden jeweils landesspezifisch jährlich neu festgesetzt. Grundlage dieser Festsetzung ist der jährlich bundeseinheitlich aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises für Besoldungsfragen durch die federführende Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes festgesetzte Jahreskostenbetrag, den ein Gerichtsvollzieher im Durchschnitt bei einem Pensum von 100 an Bürokosten aufbringen muss. Hieraus errechnen die Länder jeweils ihren sog. bereinigten Jahreskostenbetrag, der der unterschiedlichen durchschnittlichen Belastung der Gerichtsvollzieher in den einzelnen Bundesländern nach Maßgabe eines bestimmten Schlüssels ("Bad-Nauheimer-Schlüssel") durch Erhöhung des belastungsabhängigen Anteils des Jahreskostenbetrags (Personalkostenanteil) Rechnung trägt. Mit Hilfe des bereinigten Jahreskostenbetrages werden sodann der Gebührenanteil und der Höchstbetrag ermittelt. Der Gebührenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des um die Schreibauslagen gekürzten bereinigten Jahreskostenbetrages zu den tatsächlich je Gerichtsvollzieher im Landesdurchschnitt (hier: im Jahr 2001) vereinnahmten Gebühren. Der um die Schreibauslagen gekürzte bereinigte Jahreskostenbetrag bildet außerdem den Höchstbetrag. Der jeweilige Ausgangspunkt dieser Berechnungen, also der bundeseinheitlich festgelegte Jahreskostenbetrag, beruht im Ursprung nicht auf empirischen Erhebungen, sondern auf einer Vermutung zu den durchschnittlichen Kosten eines Gerichtsvollziehers im Jahr 1975 und wurde in den Folgejahren bis 2000 fortgeschrieben, und zwar jeweils aufgeschlüsselt nach Kostenblöcken, wobei ab 1997 die Personalkosten pauschal nach den Ergebnissen der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst und die Sachkosten pauschal anhand des Preisindex fortgeschrieben wurden. Dies ergab zuletzt für das Jahr 2000 einen Jahreskostenbetrag von 47.652 DM (vgl. zu alledem bereits die Angaben in dem den Beteiligten übersandten Beschluss des Senats vom 28. März 2007 - OVG 4 S 14.06 -, BA S. 5 ff.).

Im Jahr 2001 ermittelte eine Arbeitsgruppe "Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher" unter Federführung des niedersächsischen Finanz- und des Justizministeriums auf empirischer Grundlage die tatsächlichen Bürokosten der Gerichtsvollzieher durch Erhebung und Auswertung von Daten des Jahres 2000 bei 298 in einem Stichprobenverfahren ausgewählten Büros in allen Bundesländern außer Hamburg und Berlin. Im Land Brandenburg nahmen 10 Gerichtsvollzieherbüros an der Erhebung teil. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass danach der (auf ein Pensum von 100 bezogene) Jahreskostenbetrag für das Jahr 2000 bei 23.725 DM und der tatsächliche Kostenaufwand je Büro im Bundesdurchschnitt bei 32.641 DM gelegen hat (s. den Bericht der Arbeitsgruppe vom 14. Dezember 2001, dort S. 4). Bezogen auf das Land Brandenburg ergab die Erhebung ebenfalls durchschnittliche Bürokosten deutlich unterhalb des jährlichen Höchstbetrages. Im Jahr 2000 haben die Gerichtsvollzieherbüros danach durch die ihnen gewährte Bürokostenentschädigung Beträge zwischen 22.000 bis 55.000 DM oberhalb der ihnen tatsächlich entstandenen Kosten erhalten. Die Arbeitsgruppe sprach gleichwohl die Empfehlung aus, den Jahreskostenbetrag für die Jahre 2001 und 2002 aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht auf die Höhe der ermittelten Werte abzusenken, sondern in Höhe des lediglich um 8.000 DM verminderten Jahreskostenbetrages festzusetzen, der für das Jahr 2000 angesetzt worden war (47.652 DM, s.o.), also in Höhe von 39.652 DM bzw. 20.274 EUR, und ihn erst in 2003 und 2004 schrittweise auf das Niveau des aus dem Erhebungsergebnis abgeleiteten Jahreskostenbetrags zu reduzieren. Hintergrund der vormaligen und nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe wieder zurückzunehmenden Erhöhung um 8.000 DM war eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher (um die Abnahme der Versicherungen an Eides statt), die nach der damaligen Einschätzung der Arbeitsgruppe die Bereithaltung eines weiteres Büroraumes erfordere. Deshalb war der Jahreskostenbetrag für 1999 um 8.000 DM angehoben worden. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass durch die weitere Aufgabe kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, empfahl die Arbeitsgruppe, die Erhöhung um 8.000 DM ab 2001 zurückzunehmen (vgl. dazu den vg. Bericht der Arbeitsgruppe sowie die Darstellung im Urteil des OVG Magdeburg vom 24. Januar 2007, a.a.O., Rn. 56 f., sowie im Urteil des OVG Weimar vom 24. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 10 ff.).

Den Empfehlungen der Arbeitsgruppe, den Jahreskostenbetrag aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht abrupt an die Ergebnisse der Erhebung anzupassen, ist der Brandenburgische Verordnungsgeber zu Gunsten der Gerichtsvollzieher gefolgt. Er hat davon abgesehen, den Jahreskostenbetrag auf das Niveau der ermittelten tatsächlichen Kosten des Jahres 2000 zu reduzieren, sondern hat für 2001 den Jahreskostenbetrag des Vorjahres (47.652 DM) übernommen. Damit hat er - noch über die Empfehlung der Arbeitsgruppe hinausgehend und anders als andere Bundesländer - außerdem darauf verzichtet, die 1999 erfolgte Erhöhung um 8.000 DM schon 2001 zurückzunehmen. Diese Absenkung erfolgte erst für das Jahr 2002.

Der dargestellte Gang der Dinge lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die für das Jahr 2001 vom Beklagten mit der Zweiten Änderungsverordnung getroffenen Festlegungen eine nicht mehr auskömmliche und damit die Pflicht aus § 49 Abs. 3 BBesG und Art. 33 Abs. 5 GG verletzende zu geringe Bürokostenpauschale bewirken.

Insbesondere ist - wie die obige Darstellung zeigt - kein die Gerichtsvollzieher benachteiligender "Systemwechsel" erfolgt, wie die Klägerin allerdings meint. Vielmehr entspricht der zugrunde gelegte Jahreskostenbetrag für das Jahr 2001 dem Jahreskostenbetrag für das Jahr 2000. Eine Reduzierung dieses Einsatzwertes hat nicht stattgefunden. Dass der Beklagte für die Berechnung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das Jahr 2001 die Parameter des Jahres 2001 (bzgl. Belastung der Gerichtsvollzieher, Schreibauslagen und Gebühreneinnahmen) zugrunde gelegt hat und nicht die Parameter des Vorjahres, bedeutet ebenfalls keinen unzulässigen Systemwechsel. Zum einen hat der Beklagte diese Berechnungsweise für 2001 nicht erstmalig praktiziert, sondern bereits anlässlich der Berechnung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 1999 (vgl. die vom Beklagten vorgelegte Berechnung für das Jahr 1999). Zum anderen ist - unabhängig davon - diese Verfahrensweise nicht zu beanstanden, weil sie in höherem Maße als ein bis dahin verbreitet praktizierter Rückgriff auf Vorjahreswerte dem Gebot der realitätsnahen und an den tatsächlichen Kosten orientierten Bemessung der Bürokostenentschädigung (dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a.a.O., Rn. 11) Rechnung trägt (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O., Rn. 52). Dass der Verordnungsgeber bei seiner Berechnung ebenso wie in den Vorjahresberechnungen die geringeren Lohnkosten in den neuen Bundesländern durch eine prozentuale Absenkung des Personalkostenanteils des Jahreskostenbetrags berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und entspricht der Verfahrensweise in den anderen neuen Bundesländern (vgl. etwa OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 56). Unrichtigkeiten der weiteren Berechnung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Zu einer weiteren Überprüfung von Amts wegen, ob alle in die Berechnung eingesetzten Einzelwerte (etwa die Zahl der Vollstreckungsaufträge, die Höhe der Schreibauslagen usw.) korrekt sind, besteht schon deshalb kein Anlass. Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Rechtsnorm nicht auf die rechnerische Richtigkeit der zugrunde liegenden Berechnung an, sondern auf die Tragfähigkeit des Ergebnisses. Wenn die nach Maßgabe der Rechtsnorm ermittelte Bürokostenentschädigung den oben aufgezeigten Anforderungen genügt, also insbesondere in den Grenzen zulässiger Pauschalierung zu einer Deckung der durchschnittlichen Bürokosten der Gerichtsvollzieher führt, genügt dies insoweit den Anforderungen (vgl. OVG Weimar, a.a.O., Rn. 64 ff.).

Für eine jedenfalls nicht zu niedrige Bemessung der Bürokostenpauschale für das Jahr 2001 sprechen ferner die Ergebnisse der 2001 durchgeführten, auf das Jahr 2000 bezogenen Erhebung. Der für 2001 durch die Zweite Änderungsverordnung festgesetzte Höchstbetrag von 51.500 DM - der keine Kappungsgrenze darstellt, sondern nur dazu führt, dass Mehrbeträge dem Gerichtsvollzieher nur noch zu 50% verbleiben, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GVEntschV, und zu dem außerdem noch die vereinnahmten Schreibauslagen hinzukommen - liegt deutlich über dem durch die Erhebung ermittelten bundesdurchschnittlichen Kostenaufwand für das Jahr 2000 von 32.641 DM. Gleiches gilt für die Einzelergebnisse bei den in die Erhebung einbezogenen zehn Gerichtsvollzieherbüros aus dem Land Brandenburg. Bei ihnen lagen die tatsächlichen Bürokosten des Jahres 2000 bei 8.700 DM bis max. 42.800 DM. Lässt man nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a.a.O., Rn. 17 a. E.) diejenigen Gerichtsvollzieher außer Betracht, die ausschließlich unentgeltlich Familienangehörige beschäftigt haben (in den Erhebungsergebnissen als GV 4 und GV 5 bezeichnet) sowie ferner denjenigen Gerichtsvollzieher (GV 3) mit signifikant unterdurchschnittlichen und nur durch Sonderumstände erklärbaren Personalkosten für die Beschäftigung einer Hilfskraft (i.H.v. lediglich 561 DM für das gesamte Jahr bei 15 Wochenarbeitsstunden), bewegen sich die Bürokosten zwischen 23.800 DM und 42.800 DM Es ist mit Sicherheit auszuschließen, dass durch die allgemeine Teuerungsrate die tatsächlichen Bürokosten von 2000 zu 2001 in einem Maße angestiegen sind, dass sie im Durchschnitt über dem für 2001 festgesetzten Höchstbetrag von 51.500 DM zzgl. Schreibauslagen gelegen haben. Dies verdeutlicht sich auch am Fall der Klägerin. Sie hat für 2001 auf der Grundlage der Zweiten Änderungsverordnung insgesamt rund 67.000 DM Bürokostenentschädigung erhalten (rund 58.000 DM Gebührenanteil und rund 9.000 DM Schreibauslagen) und damit deutlich mehr als die nach der Erhebung festgestellten durchschnittlichen Bürokosten, sogar noch deutlich mehr als der in der Erhebung ermittelte Maximalwert an tatsächlichen Bürokosten i.H.v. 42.800 DM. Dass die Entschädigung in ihrem Fall gleichwohl nicht auskömmlich gewesen wäre, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Im Übrigen kommt es nicht auf Unter- oder Überschreitungen in Einzelfällen an, sondern darauf, ob die Entschädigung im Regelfall auskömmlich ist. Davon kann hier auch nach den Ergebnissen der Erhebung ausgegangen werden. Substantielle Bedenken gegen die Aussagekraft der empirischen Untersuchung werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch ergeben sie sich sonst. Aus dem dem Senat vorgelegten Vorgang des Beklagten ergibt sich, dass an der Erhebung für Brandenburg entsprechend den Vorgaben der insoweit federführenden Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen zehn Gerichtsvollzieher beteiligt worden sind, die jeweils bestimmte Angaben zu ihren Bürokosten auf einem vorgegebenen Erhebungsbogen gemacht haben, welche von einem Prüfbeamten durchgesehen und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts in einer nach Einzelkriterien differenzierenden Gesamtübersicht zusammengestellt worden sind. Warum diese Erhebung bzw. die dadurch zu Tage geförderten Erkenntnisse über die tatsächliche Höhe der Bürokosten der Gerichtsvollzieher unbrauchbar sein sollen, macht die Klägerin nicht deutlich. Ihr Einwand, ein Stadt-/Landgefälle und die unterschiedliche Beschäftigung von Hilfskräften seien nicht berücksichtigt worden, geht an dieser Stelle an der Sache vorbei. Es handelt sich insoweit um Differenzierungskriterien, die vom Verordnungsgeber bei gravierenden Unterschieden gegebenenfalls in der Form einer entsprechenden Staffelung der Gebührenanteile berücksichtigt werden müssen. Damit sind Anforderungen an das Entschädigungsmodell des Verordnungsgebers formuliert, aber keine Anforderungen an eine statistische Erhebung. Diese dient erst dazu festzustellen, ob solche Differenzierungen notwendig sind. Dazu bietet das Erhebungsergebnis eine taugliche Grundlage, weil Gerichtsvollzieherbüros in unterschiedlichen Regionen befragt worden sind und bei den Personalkosten im Einzelnen Art und Umfang der Beschäftigung von Büro- und Schreibhilfen nach tatsächlichem Beschäftigungsumfang, der Beschäftigung von Familienangehörigen oder anderen Hilfskräften und dem jeweils gezahlten Entgelt erfasst worden sind (s. Spalte B.1 b. der Gesamtergebnisübersicht).

Es besteht hiernach kein Anlass, von der bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Tragfähigkeit der in Rede stehenden empirischen Untersuchung abzuweichen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007, a.a.O., Rn. 33 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O., Rn. 60 ff., s. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2007, a.a.O.; OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 60 ff., s. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. September 2007,a.a.O.; s. ferner - verschiedene Einwände methodischer Art abhandelnd - OVG Münster, a.a.O., Rn. 120 ff.; ferner OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006, a.a.O., Rn. 47).

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass es für die hier interessierende Frage der Auskömmlichkeit der Entschädigung nicht darauf ankommt, ob die empirische Untersuchung unter jedem Gesichtspunkt richtig und methodisch zutreffend durchgeführt worden ist. Der Beklagte hat den Berechnungen des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das Jahr 2001 nicht die Ergebnisse der empirischen Untersuchung zugrunde gelegt, sondern entsprechend der Empfehlung des Arbeitskreises zu Gunsten der Gerichtsvollzieher einen deutlichen höheren Jahreskostenbetrag, nämlich denselben Wert wie für das Jahr 2000. Entscheidend ist deshalb nur, ob das Ergebnis der empirischen Untersuchung jedenfalls insoweit trägt, als es einen Rückschluss auf die Angemessenheit der für das Jahr 2001 festgesetzten Werte im Sinne einer jedenfalls nicht zu niedrigen Festsetzung zulässt (vgl. zu diesem Aspekt OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 67; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 2005, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O., Rn. 37; ferner Beschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2007, a.a.O.). Davon kann angesichts der Höhe der Differenz zwischen dem Ergebnis der empirischen Untersuchung und dem deutlich höher festgesetzten Höchstbetrag ohne weiteres selbst dann ausgegangen werden, wenn die Untersuchung wegen - einmal unterstellter - Ungenauigkeiten in der Methodik oder der Auswertung den durchschnittlichen Bürokostenaufwand nicht exakt, sondern nur in etwa abbildet. Es erschiene fern liegend anzunehmen und wird auch von der Klägerin nicht behauptet, dass sich bei einer in jeder Hinsicht fehlerfreien empirischen Untersuchung ein tatsächlicher Bedarf noch über dem vom Beklagten für 2001 angenommenen Höchstbetrag zzgl. vereinnahmter Schreibauslagen ergeben könnte.

bb. Auf der anderen Seite bestehen auch unter Berücksichtigung der durch die Erhebung für das Jahr 2000 stichprobenartig ermittelten Bürokosten keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung den Rahmen des § 49 Abs. 3 BBesG etwa deshalb verlässt, weil sie zu Bürokostenentschädigungen in einer Höhe führen könnte, die regelmäßig über dem tatsächlichen Bedarf liegt und deshalb in eine Besoldungsleistung umschlägt, der - weil von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt - die nach § 2 Abs. 1 BBesG zwingend erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte (vgl. dazu u.a. OVG Bautzen, a.a.O.; OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 55). Die Verordnung verstößt deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen höherrangiges Recht. Selbst wenn man aber eine "verkappte" Alimentation annehmen würde, die objektiv rechtswidrig wäre (so in einem Normenkontrollverfahren VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 68), ließe sich eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin hieraus nicht herleiten. Die Klägerin wäre durch eine zu hohe Bürokostenentschädigung nicht in ihren Rechten verletzt. Ihre Argumentation, dass im Falle der Unwirksamkeit der Zweiten Änderungsverordnung die Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 nach den (noch günstigeren) Vorgaben der Ersten Änderungsverordnung endgültig festgesetzt werden müsste, würde schon deshalb nicht greifen, weil im Falle einer Überalimentation durch die Zweite Änderungsverordnung dies erst recht für die Erste Änderungsverordnung wie auch die Ausgangsverordnung gelten würde. Es gäbe hiernach keine wirksame verordnungsrechtliche Grundlage für die Festsetzung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001. Die Klägerin könnte, gestützt auf Art. 33 Abs. 5 GG und § 49 Abs. 3 BBesG, solchenfalls lediglich eine tatsächlich auskömmliche Entschädigung verlangen. Diese hat sie nach Lage der Dinge durch die ihr gewährte Bürokostenentschädigung für das Jahr 2001 in Höhe von rund 67.000 DM erhalten.

cc. Die weiteren Einwände der Klägerin, mit denen sie eine Unwirksamkeit der verordnungsrechtlichen Vorgaben wegen einer unzureichenden Differenzierung bei der Bürokostenabgeltung geltend macht, greifen ebenfalls nicht durch. Allgemein ist insoweit festzuhalten, dass diese Einwände unabhängig von ihrem sachlichen Gehalt schon deshalb dem Klageziel - Festsetzung der Entschädigung auf der Grundlage der Ersten Änderungsverordnung - nicht zum Erfolg verhelfen können, weil diese Einwände, würden sie durchgreifen, das gesamte verordnungsrechtliche Entschädigungssystem zu Fall bringen würden, also auch die Erste Änderungsverordnung und die Ausgangsverordnung, weil keine dieser Verordnungen die von der Klägerin vermisste Staffelung vorsieht bzw. vorgesehen hat. Damit würde es an einer verordnungsrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlen. Unbeschadet dessen sind die Einwände in der Sache nicht berechtigt.

Das gilt zunächst für den Einwand, ein Stadt-/Landgefälle sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dieser Einwand geht zurück auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Verordnungsgeber bei gravierenden regionalen Unterschieden zu einer Staffelung befugt oder gar verpflichtet ist (Urteil vom 19. August 2004, a.a.O., R. 10; Beschluss vom 28. August 2007, a.a.O., Rn. 9). Dies hat der VGH München, auf den sich die Klägerin bezieht, unter dem Gesichtspunkt der "Abgabengerechtigkeit" zum Anlass genommen, eine dortige Verordnung für unwirksam zu erklären, weil er eine solche Staffelung vermisste (VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 65). Dieser Aspekt führt hier nicht weiter, weil für gravierende regionale Unterschiede, die den Verordnungsgeber zu einer Staffelung hätten zwingen können, nichts ersichtlich ist (ebenso für die dortigen Verhältnisse OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007, a.a.O., Rn. 35; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O., Rn. 58). Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Land Brandenburg bei der Geschäftsverteilung der Gerichtsvollzieher in Amtsgerichtsbezirken mit größeren Städten darauf geachtet werde, dass jeder Gerichtsvollzieher sowohl einen Stadt- als auch einen Landbezirk bearbeite. Dies bestätigt sich durch das Ergebnis der 2001 durchgeführten Erhebung. Daran haben Gerichtsvollzieher aus dem gesamten Land Brandenburg teilgenommen, darunter sowohl Büros im sog. Speckgürtel um Berlin als auch in Berlin fernen Regionen (Amtsgerichtsbezirke Nauen, Cottbus, Potsdam, Brandenburg an der Havel, Eisenhüttenstadt, Oranienburg, Bernau, Prenzlau, Neuruppin). Ein gravierendes Stadt-/Landgefälle lässt sich nach den Ergebnissen der Erhebung weder bezogen auf die Bürokosten insgesamt noch bezogen auf die Sachkosten oder die Personalkosten ausmachen. Vielmehr ergibt sich danach ein uneinheitliches Bild. Sowohl Büros im Berliner Umland als auch in Berlin fernen Regionen weisen teils höhere, teils niedrigere Bürokosten auf. Die Unterschiede beruhen offenbar auf anderen, individuellen Umständen der Büros. Anlass für den Verordnungsgeber, insoweit zu differenzieren, bestand deshalb nicht.

Auch der Einwand der Klägerin hinsichtlich der Berücksichtigung von Hilfspersonen (Büro- und Schreibhilfen) greift nicht durch. Insoweit ist eine besondere Differenzierung nicht erforderlich. Ein eventuell höherer Personalkostenaufwand wird ausreichend dadurch berücksichtigt, dass bei höheren Gebühreneinnahmen, die regelmäßig mit höherem Personaleinsatz einhergehen, durch die prozentuale Bemessung des Gebührenanteils auch ein absolut höherer Anteil an den Gebühren bei dem Gerichtsvollzieher verbleibt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Beschluss vom 6. September 2007, a.a.O., Rn. 8):

Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auch im Rahmen der gebotenen Typisierung und Pauschalisierung der Verordnungsgeber "befugt oder gar verpflichtet" ist, gravierenden regionalen Unterschieden durch eine Staffelung Rechnung zu tragen (Urteil vom 19. August 2004 a.a.O. Rn. 10). Zu der Frage, ob auch wesentliche Unterschiede bei der Beschäftigung von Hilfskräften in dieser Weise zu berücksichtigen sind, hat sich der Senat bereits geäußert, indem er auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, mit der zu gewährenden Entschädigung die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten des Bürobetriebes abzudecken. Nach der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung - GVO - darf der Gerichtsvollzieher seinen Geschäftsbetrieb zwar nach eigenem Ermessen gestalten, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Abs. 1 GVO), er muss aber jedenfalls an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer unterhalten, dessen Ausstattung im Einzelnen in § 46 Abs. 3 GVO geregelt ist. Nach § 49 Abs. 1 GVO ist er verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. An den Kosten dieses Einsatzes von Hilfskräften hat sich die Abgeltung realitätsnah zu orientieren (Urteil vom 19. August 2004 a.a.O. Rn. 15). Der Umfang des Geschäftsbetriebes und das von ihm abhängende Erfordernis, Hilfskräfte zu beschäftigen, wird bereits berücksichtigt, indem die Bürokostenentschädigung als Pauschale in Höhe eines Anteils der einem Gerichtsvollzieher im Kalenderjahr zustehenden Gebühren bis zu einem Jahreshöchstbetrag gewährt wird. Wie die Beschwerde selbst hervorhebt, kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Gerichtsvollzieher die Mithilfe bezahlter Kräfte oder unbezahlter Familienmitglieder tatsächlich in Anspruch nimmt. Infolgedessen liegt mit der Kenngröße der dem Gerichtsvollzieher im Jahr zufließenden Gebühren ein hinreichend differenziertes Kriterium vor.

Hiernach bestand für den Verordnungsgeber keine Notwendigkeit, bei der Regelung der Bürokostenentschädigung über die Bemessung nach einem prozentualen Anteil an den Gebühreneinnahmen hinaus weitergehende Differenzierungen nach der Beschäftigung von Hilfskräften vorzunehmen.

dd. Die durch die Zweite Änderungsverordnung festgesetzten Werte verstoßen ferner nicht gegen die Vorgabe einer realitätsnahen Festsetzung. Insoweit lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass die für 2001 festgesetzten Werte nicht realitätsnah seien, weil sie auf der Fortschreibung eines nur fiktiv ermittelten Aufwandes beruhten, obwohl die erwähnte Erhebung tatsächlich andere (nämlich geringere) Kosten ergeben habe (in diesem Sinne VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 60 ff.). Im Ergebnis ist dieser Vorwurf bezogen auf die hier in Rede stehende Verordnung nicht berechtigt. Der Brandenburgische Verordnungsgeber hat, wie der oben dargestellte Gang der Dinge zeigt, nicht losgelöst von den empirischen Ergebnissen, sondern in deren Kenntnis entschieden und ist der Empfehlung des Arbeitskreises gefolgt, der angesichts der Untersuchungsergebnisse keine sofortige Absenkung auf den sich hiernach ergebenden Betrag, sondern aus Vertrauensschutzgesichtspunkten im Grundsatz (abgesehen von der aus anderen Gründen empfohlenen Rücknahme der Erhöhung des Jahreskostenbetrages um 8.000 DM, die der Brandenburgische Verordnungsgeber erst für das Jahr 2002 umgesetzt hat, s.o.) eine vorläufige Beibehaltung des Jahreskostenbetrages des Jahres 2000 für die Jahre 2001 und 2002 und erst ab dem Jahr 2003 eine schrittweise Absenkung vorgeschlagen hat. Die Untersuchungsergebnisse haben auf diese Weise Eingang in die Entscheidung des Verordnungsgebers gefunden. Dass der Verordnungsgeber in einer solchen Situation auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 49 Abs. 3 BBesG berechtigt ist, die Anpassung an reale Werte zur Vermeidung unzuträglicher Auswirkungen auf die betroffenen Gerichtsvollzieher nicht abrupt und gleichsam "auf einen Schlag", sondern schrittweise zu vollziehen, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 48; Beschluss des erkennenden Senats vom 28. März 2007, a.a.O., BA S. 8 f.).

ee. Die Zweite Änderungsverordnung verstößt durch die rückwirkende Festsetzung des endgültigen Gebührenanteils und des Höchstbetrages nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Durch die endgültige Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das Jahr 2001 wurde nicht in bereits abgewickelte und abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Die Werte waren, wie sich für die betroffenen Gerichtsvollzieher aus dem Normtext unzweifelhaft ergab, bis dahin nur vorläufig. § 2 Abs. 2 Satz 2 GVEntschV in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 27. Dezember 1999 (GVBl. II S. 44) lautete: "Bis zu einer Neufestsetzung gelten der Gebührenanteil und der Höchstbetrag des vorangegangenen Jahres vorläufig weiter". Die Werte standen somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Diese Regelung macht deutlich, dass durch die endgültige Festschreibung der Werte für das Jahr 2001 durch die hier in Rede stehende Zweite Änderungsverordnung nicht nachträglich in einen bereits abgeschlossenen oder "abgewickelten" Lebenssachverhalt eingegriffen worden ist. Es liegt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, deshalb nicht eine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung vor, gegen deren Zulässigkeit verfassungsrechtliche Bedenken grundsätzlich nicht bestehen.

Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, die einer solchen unechten Rückwirkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gerichtsvollzieher haben kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass die Bürokostenerstattung in bestimmter Höhe unvermindert fortgeführt wird. Sie mussten aufgrund des seit Jahren praktizierten Entschädigungsmodells und der zunächst nur vorläufigen Festsetzung der Werte für das Jahr 2001 damit rechnen, dass eine endgültige Festschreibung, die ggf. von den vorläufigen Werten abweicht, noch erfolgen wird. Dass in den Vorjahren die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den späterhin endgültig festgesetzten Werten jeweils geringer waren und die endgültige Festsetzung häufig über den vorläufigen Werten gelegen haben mag, ändert daran nichts. Dies gilt erst recht wegen der im Jahr 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (Gesetz vom 19. April 2001, BGBl. I S. 623), von dem eine deutliche Erhöhung der Einnahmen der Gerichtsvollzieher erwartet wurde (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 755/99, S. 25).

Der von der Klägerin herangezogene Wortlaut von § 2 Abs. 2 Satz 1 GVEntschV gibt keinen Anlass zu einem Vertrauen darauf, dass die Festsetzung nur im laufenden Jahr 2001 erfolgen würde. Nach dieser Vorschrift werden der Gebührenanteil und der Höchstbetrag durch Rechtsverordnung jährlich rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt. Der Wortlaut besagt nicht, dass die Festsetzung nur auf den 1. Januar des laufenden Jahres zurückwirken darf und nach Ablauf des Kalenderjahres eine in dieses Jahr zurückwirkende Festsetzung nicht mehr möglich sei. Der Wortlaut besagt lediglich, dass der Gebührenanteil und der Höchstbetrag für jedes Jahr, und zwar rückwirkend auf den Beginn des Jahres, festzusetzen ist (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 9). Dieses Normverständnis entspricht der Praxis des Beklagten bei der Bürokostenentschädigung, die auch in früheren Jahren wiederholt erst nach Ablauf des Jahres rückwirkend festgesetzt worden ist (vgl. die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 1. November 1994, GVBl. II S. 965, und die nachfolgenden Änderungsverordnungen). Es entspricht zudem dem Normzweck. Eine Festsetzung noch im laufenden Jahr ist bei dem hier praktizierten Entschädigungsmodell nicht immer gewährleistet, weil die Berechnung der Landeswerte von bundeseinheitlichen Vorgaben abhängt. Zudem legt der Beklagte - gerade um eine aktuelle und realitätsnahe Festsetzung zu ermöglichen - seiner Berechnung die einzustellenden landesspezifischen Parameter (Schreibauslagen, Pensen, Gebühreneinnahmen) des jeweiligen Jahres zugrunde, die naturgemäß erst nach Ablauf des Jahres vorliegen. Der Einwand der Klägerin, die Vorschrift sei bei diesem Verständnis verfassungswidrig, weil sie die Festsetzung zeitlich unbegrenzt rückwirkend zulasse, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass eine Unwirksamkeit dieser Regelung die Klägerin ihrem Klageziel nicht näher brächte, trifft der Einwand in der Sache nicht zu. Die Vorschrift ermöglicht keine zeitlich unbegrenzte rückwirkende Festsetzung, sondern regelt lediglich den Festsetzungsturnus. Bis wann eine rückwirkende Festsetzung noch zulässig ist, entscheidet sich nicht nach § 2 Abs. 2 GVEntschV, sondern nach den höherrangigen Vorgaben des Rückwirkungsverbotes und des Vertrauensschutzes. Durch die hier erfolgte Festsetzung im Folgejahr wurde ein schutzwürdiges Vertrauen der Gerichtsvollzieher jedenfalls nicht verletzt.

Vertrauensschutzgesichtspunkten oder jedenfalls einer auf Fortführung der bisherigen Praxis gerichteten Erwartungshaltung hat der Verordnungsgeber außerdem dadurch Rechnung getragen, dass er für 2001 und 2002 von einer abrupten Absenkung auf den sich nach der empirischen Untersuchung ergebenden Betrag abgesehen und statt dessen zunächst den Jahreskostenbetrag des Jahres 2000 unverändert bzw. im Jahr 2002 lediglich gemindert um 8.000 DM (s.o.) fortgeführt hat.

Die Entscheidung des OVG Bautzen (a.a.O.), das für die dortige Regelung eine echte Rückwirkung und einen Vertrauensschutz der betroffenen Gerichtsvollzieher angenommen hat, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Entscheidung liegt eine anders geartete verordnungsrechtliche Regelung zugrunde, die für das dort behandelte Jahr eine rückwirkende Neufestsetzung nur innerhalb des laufenden Kalenderjahres ermöglichte. Hier war für die betroffenen Gerichtsvollzieher nach dem eindeutigen Text der Verordnungen und einer dahingehenden Verwaltungspraxis hingegen nicht zweifelhaft, dass eine endgültige Festsetzung auch noch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres für dieses Jahr erfolgen kann. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der rückwirkenden Festsetzung deshalb nicht entgegen (vgl. zu entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 8 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007, a.a.O., Rn. 42 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007, a.a.O., Rn. 64 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 72 ff.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 41 f.; OVG Greifswald, a.a.O., Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 43).

Somit erweist sich die Zweite Änderungsverordnung mit dem darin rückwirkend zum 1. Januar 2001 festgesetzten Gebührenanteil und Höchstbetrag als rechtmäßig. Eine höhere als die sich hiernach ergebende und vom Beklagten in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Entschädigung kann die Klägerin nicht verlangen.

b. Die Richtigkeit der konkreten Berechnung wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Fehler sind auch sonst nicht erkennbar. Soweit in der Berechnung der Festsetzung ausweislich des verwendeten Vordrucks wegen des den Höchstbetrag übersteigenden Teils (vermeintlich) nur 40% berücksichtigt werden (s. Ziffer 9 des Vordrucks) anstatt 50%, wie es die GVEntSchV in § 3 Abs. 2 Satz 2 vorsieht, ergibt sich hieraus kein Berechnungsfehler. Bei der Berechnung sind tatsächlich 50% berücksichtigt worden (50% von 11.838,78 DM sind 5.919,39 DM). Ersichtlich ist lediglich ein veraltetes Formular verwendet worden; die Berechnung selbst ist richtig.

II. Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide, soweit mit ihnen eine Zahlung der nach dem Ergebnis der Festsetzung zuviel einbehaltenen Gebühren verfügt wird, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Bescheide ist das allgemeine beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 LBG Bbg) in Verbindung mit der Dienstpflicht der Klägerin, die für die Staatskasse vereinnahmten Gebühren an diese abzuführen. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das einen Rückforderungsfall angenommen und die Bescheide an § 12 BBesG (i.V.m. § 55 LBG Bbg) gemessen hat. Auf eine jedenfalls ursprünglich fehlende Billigkeitsentscheidung, auf die das Verwaltungsgericht allein die Rechtswidrigkeit der Bescheide gestützt hat, kommt es hiernach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Klägerin bei Bedarf Ratenzahlung einzuräumen, eine ausreichende Billigkeitsentscheidung darstellen würde.

Die Frage der Rechtsgrundlage für die Anforderung bzw. Einziehung zuviel einbehaltener Gebühren wird sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird - ohne nähere Begründung - eine Rückforderung und deshalb § 12 Abs. 2 BBesG als Grundlage angenommen (so OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006, a.a.O., Rn. 142; wohl auch VG Halle, Urteil vom 25. April 2007 - 5 A 431/04 HAL - juris, wonach die Rückforderung an § 12 Abs. 1 BBesG scheitere). Andere Gerichte verneinen hingegen eine Rückforderung und sehen das allgemeine Dienst- und Treueverhältnis als Grundlage (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007, a.a.O., Rn. 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 26 K 379/03 - juris Rn. 21; VG Berlin, Beschluss vom 23. März 2006 - VG 26 A 118.05 -; s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2006 - 17 K 975/05 -).

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Ein Rückforderungsfall, für den § 12 Abs. 2 BBesG unmittelbar oder über § 55 LBG (als Rückforderung einer "Kostenerstattung") anzuwenden wäre, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat - insoweit zutreffend - ausgeführt, dass das praktizierte Entschädigungsmodell und die nach endgültiger Festsetzung der Höhe der Entschädigung ggf. erforderliche Durchsetzung der Abführung weiterer, vom Gerichtsvollzieher zunächst einbehaltener Gebühren keine (klassische) Rückforderung darstelle, weil durch das Recht der Gerichtsvollzieher, die vereinnahmten Gebühren vorläufig einzubehalten, keine Leistung des Dienstherrn bewirkt werde. Der Vorgang ist nach Ansicht des Senats aus diesem Grund auch nicht wie eine Rückforderung zu behandeln. Das praktizierte Entschädigungsmodell bedeutet, dass die Gerichtsvollzieher von den vereinnahmten Gebühren zunächst (quartalsweise) diejenigen Gebühren abführen, die sie nach den Berechnungen auf der Grundlage des vorläufigen Gebührenanteils abzuführen haben, und sodann nach Festsetzung ihrer Entschädigung nach Maßgabe des für das Jahr geltenden Höchstbetrages eine "Schlussabrechnung" mit der Staatskasse erfolgt, die dazu führen kann, dass die Gerichtsvollzieher Bürokostenentschädigung nachfordern können oder - wie hier - weitere Anteile der vorläufig einbehaltenen Gebühren abliefern müssen. Der Vorgang stellt sich hiernach als eine Regelung der Ablieferungspflicht in zwei Schritten dar, nämlich einer zunächst vorläufigen und sodann endgültigen Berechnung der an die Staatskasse abzuführenden Gebühren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch der zweite Schritt lediglich die Ablieferung betrifft (vgl. auch § 4 Abs. 3 GVEntschV) und keine Rückforderung.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass der Vorgang nicht zu Lasten der Gerichtsvollzieher anders bewertet werden dürfe als wenn sie zunächst alle vereinnahmten Gebühren abführen und dann für ihre Bürokosten entgolten würden, ist zu berücksichtigen, dass es bei einem solchem Entschädigungsmodell nicht dazu kommen könnte, dass ein Gerichtsvollzieher zuviel einbehält, weil er die Gebühren insgesamt abführen und nur den ihm zustehenden Betrag als Bürokostenentschädigung ausgezahlt erhalten würde. Würde ihm dabei fehlerhaft zuviel Bürokostenentschädigung ausgezahlt, läge ohne Zweifel ein Rückforderungsfall vor. Im Vergleich zu jener Situation fehlt es hier jedoch an einer vorherigen Leistung des Dienstherrn, die rückabgewickelt werden müsste. Der Gerichtsvollzieher vereinnahmt die Gebühren für die Staatskasse. Durch die endgültige Festsetzung der Höhe der Bürokostenentschädigung wird die Höhe der als Gebühren abzuführenden Beträge und die Höhe der Bürokostenentschädigung, die der Gerichtsvollzieher aus dem Gesamtbetrag der für die Staatskasse eingezogenen Gebühren endgültig behalten darf, definiert. Der danach die festgesetzte Bürokostenentschädigung übersteigende Teil der Beträge sind Gebühren, die der Gerichtsvollzieher für die Staatskasse eingezogen hat und an diese weiterleiten muss. Der Dienstherr hat diese Beträge nicht zunächst an den Gerichtsvollzieher im kondiktionsrechtlichen Sinne "geleistet", sondern nach dem praktizierten Entschädigungsmodell lediglich deren teilweise vorläufige Nichtablieferung freigestellt (vgl. auch insoweit § 4 Abs. 3 GVEntschV). Der Rechtsgrund, der durch die vorläufige Weitergeltung der Berechnungsgrundlagen der vorhergehenden Änderungsverordnung geschaffen wird und bei einer späterhin niedrigeren endgültigen Festsetzung wegfällt, beschränkt sich auf ein Hinausschieben der Ablieferungspflicht. Das vorläufige Behalten- und Verfügendürfen stellt insofern keine Leistung des Dienstherrn dar, weil es keine Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedeutet.

Die endgültig abzuführenden Beträge sind demgemäß nicht anders zu behandeln als die vereinnahmten Gebühren, die der Gerichtsvollzieher sofort quartalsweise abliefern muss, weil sie schon nach den vorläufigen Berechnungsgrundlagen den einzubehaltenden Teil übersteigen. Bei diesen Beträgen liegt es auf der Hand, dass sie nicht den Regeln der Rückforderung von Bezügen, also insbesondere nicht einer Billigkeitsentscheidung oder einer Prüfung der Entreicherung unterliegen, sondern ohne weiteres vom Gerichtsvollzieher an die Staatskasse abgeliefert werden müssen. Nichts anderes gilt für die Gebühren, die der Gerichtsvollzieher vorläufig einbehalten darf und erst nach endgültiger Festsetzung abführen muss. Es fehlt auch insoweit an der eine Leistung ausmachenden Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit. Weil die Gerichtsvollzieher diese Beträge nicht als ihnen zustehend in Erfüllung einer Verbindlichkeit erhalten haben, besteht auch kein Anlass, die Verpflichtung zur Weiterleitung an den Dienstherrn an die einschränkenden Voraussetzungen einer Rückforderung zu knüpfen, die mit den Entreicherungsregeln und der Pflicht zur Billigkeitsentscheidung gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass jemand eine Leistung als ihm gehörig empfangen hat. Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das praktizierte Entschädigungsmodell seinen Zweck verfehlen würde, wenn die Durchsetzung der Pflicht des Beamten, für die Staatskasse vereinnahmte Gebühren an seinen Dienstherrn abzuliefern, durch die Entreicherungsregeln oder die Notwendigkeit einer Billigkeitsentscheidung des Dienstherrn eingeengt werden würde.

Somit liegt keine Rückforderung vor, sondern die Aufforderung an die Klägerin, die der Staatskasse zustehenden Gebühren abzuliefern. Die Verpflichtung der Klägerin und damit korrespondierend das Forderungsrecht des Beklagten finden ihre Grundlage in dem allgemeinen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das die (selbstverständliche) Pflicht des Beamten beinhaltet, für die Staatskasse vereinnahmte Gelder abzuliefern. Der Beklagte ist befugt, diese Pflicht gegenüber dem Beamten mittels Verwaltungsakt durchzusetzen.

Eventuellen Härten - die die Klägerin bislang freilich nicht konkret geltend gemacht hat - wird jedenfalls durch die Erklärung des Beklagten, nötigenfalls eine Zahlung in Raten zu bewilligen, ausreichend Rechnung getragen. Soweit die Klägerin mögliche steuerliche Nachteile geltend macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten entsprechend für die in der mündlichen Verhandlung noch angeführten weiteren Aspekte, etwa höher festgesetzte Betreuungsentgelte im Jahr der (vorläufigen) Vereinnahmung der Gebühren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision hat der Senat im Umfang der Berufung des Beklagten zugelassen, also hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag zu 2., weil die Frage der Rechtsgrundlage einer entsprechenden Zahlungsaufforderung an einen Gerichtsvollzieher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt ist, hierzu unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und die Frage für den Senat entscheidungserheblich war. Im Übrigen, also hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag zu 1., liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vor.

Ende der Entscheidung

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