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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 22.05
Rechtsgebiete: EG, BBesG, BBesO, BRRG, SonderzuwendungsG, 2. BesÜV


Vorschriften:

EG Art. 39
BBesG § 2 Abs. 2 Satz 1
BBesG § 29 Abs. 2 Nr. 1
BBesO Teil C Vorbemerkungen Nr. 1
BBesO Teil C Vorbemerkungen Nr. 2
BRRG § 50 Abs. 2 Satz 1
BRRG § 121
SonderzuwendungsG § 1 Abs. 1 Nr. 1
SonderzuwendungsG § 3 Abs. 1
SonderzuwendungsG § 6 Abs. 1
2. BesÜV § 1 Satz 1
2. BesÜV § 2 Abs. 1 Satz 1
2. BesÜV § 3 Abs. 1
2. BesÜV § 3 Abs. 3
Die Ernennung zum Beamten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls dann keine Ernennung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV, wenn der dortige Beamtenstatus dem Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht.

Der Beamtenstatus eines Hochschulprofessors in den Niederlanden entsprach im Jahre 1993 nicht dem deutschen Beamtenstatus, da er nicht von der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit geprägt war.


OVG 4 B 22.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch, den ehrenamtlichen Richter Dr. Hauck und die ehrenamtliche Richterin Koch-Abdelgader für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ab 1996 der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung in voller oder nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung nur in abgesenkter Höhe zusteht.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde 1975 in den Niederlanden zum ordentlichen Professor an der Reichsuniversität zu Groningen ernannt, was mit einer zeitlich unbefristeten Anstellung als niederländischer Reichsbeamter verbunden war. 1992 trat er mit dem Beklagten in Berufungsverhandlungen. Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 bot der Beklagte dem Kläger Bezüge im ersten Dienstjahr von monatlich 11.521,44 DM - bei 13 Gehältern jährlich 149.778,72 DM - an. Dieses Angebot verbesserte der Beklagte entsprechend den Forderungen des Klägers und teilte ihm durch Schreiben vom 2. April 1993 mit, eine Besitzstandswahrung in Höhe seiner niederländischen Bezüge - ca. 163.000 DM unter Berücksichtigung der Kaufkraft - sei möglich. Daraufhin nahm der Kläger den Ruf an die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) an. Am 14. Oktober 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) eingewiesen. Ausweislich der in den Personalakten befindlichen Besoldungsnachweise beliefen sich seine Bezüge im Jahre 1994 auf 166.349,40 DM. Bis zu dieser Höhe wurde die Besoldung des Klägers durch Zuschüsse gemäß Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a zur Bundesbesoldungsordnung, Teil C, aufgestockt.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1996, 15. Oktober 1996 und 12. November 1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der diesem bis dahin in voller Höhe gewährte Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung künftig nach den Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - auf 75 % des für Beamte aus dem früheren Bundesgebiet maßgeblichen Betrages gekürzt werde, da der Kläger von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden sei. Das Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 1993 über die Zahlung von 13 Gehältern habe lediglich Auskunftscharakter gehabt, wobei das Besoldungsrecht unzutreffend ausgelegt worden sei. Mit Bescheid vom 26. Juni 2000 und Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 lehnte die Oberfinanzdirektion Cottbus die Gewährung des Grundbetrags der Sonderzuwendung in voller Höhe ab.

Die hiergegen am 12. August 1998 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil vom 2. Juni 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne nur die abgesenkte Sonderzuwendung beanspruchen, da er von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden sei. Seine Tätigkeit als niederländischer Beamter ändere hieran nichts, weil der von der 2. BesÜV verwendete Begriff der Ernennung allein auf die Ernennung nach deutschem Recht abstelle. Der damit verbundene Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, nämlich durch das Bedürfnis, Transformationsprobleme im Zuge der deutschen Wiedervereinigung zu bewältigen. Aus den Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 1993 und 2. April 1993 könne der Kläger keinen Anspruch auf volle Sonderzuwendung herleiten. Seine Besoldung werde allein durch Gesetz geregelt und entziehe sich der Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Zwar enthalte sie auch variable Bestandteile in Gestalt von Zuschüssen nach den Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung, Teil C. Ein behördlicher Wille zur Erhöhung dieser Zuschüsse für den Fall, dass die tatsächliche Besoldung den Ausführungen in den Schreiben des Beklagten aus dem Jahre 1993 nicht entspreche und insbesondere nicht 13 volle Monatsgehälter umfasse, sei jedoch nicht erkennbar. Schon weil es sich bei den Schreiben nicht um Verwaltungsakte handele, sei auch eine Umdeutung der von dem Kläger darin erblickten "Zusicherung", ein volles 13. Monatsgehalt zu zahlen, in die Zusicherung höherer Zuschüsse nach den Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung, Teil C, ausgeschlossen.

Mit seiner von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Absenkung der Sonderzuwendung sei eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige mittelbare Diskriminierung, jedenfalls eine gleichermaßen unzulässige nicht diskriminierende Beschränkung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit. Deutsche, die im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats der EU tätig gewesen seien, würden stets von der erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet. Dies führe dazu, dass die Ernennung zum Beamten im Beitrittsgebiet unattraktiv werde, wodurch die Freizügigkeit beeinträchtigt sei. Die von dem Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeführten Transformationsprobleme im Zuge der deutschen Wiedervereinigung rechtfertigten die Beeinträchtigung der Freizügigkeit schon deswegen nicht, weil es dort um die unterschiedliche Besoldung von Beamten aus West- und Ostdeutschland gehe, während der Kläger aus dem EU-Ausland ins Beitrittsgebiet zugezogen sei. Erwägungen zur Diensttreue der zuvor im früheren Bundesgebiet verwendeten Beamten könnten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenfalls nicht rechtfertigen. Auszuräumen sei die Beschränkung nur, indem die Ernennung als Beamter im EU-Ausland jedenfalls bei Vergleichbarkeit des dortigen Beamtenstatus mit demjenigen in der Bundesrepublik Deutschland als Ernennung im Sinne der 2. BesÜV angesehen werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in den Niederlanden den gleichen Status als Beamter und ordentlicher Professor für Volkswirtschaftslehre innegehabt habe wie an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Unabhängig hiervon stellten die Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 1993 und 2. April 1993 aus der maßgeblichen Sicht des mit dem Beamtenrecht wenig vertrauten Klägers eine verbindliche Festlegung seiner Besoldung einschließlich eines vollen 13. Monatsgehalts dar; ihm sei es allein auf die Gesamthöhe seiner Besoldung angekommen, ohne Rücksicht auf deren Zusammensetzung nach Grundgehalt, Sonderzuwendung und Zuschüssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juni 2005 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 26. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm ab 1996 die jährliche Sonderzuwendung ohne eine Anwendung der einschränkenden Regelungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Band Besoldungsakte, zwei Bände Personalakten, zwei Halbhefter Kopien) sowie auf die in das Verfahren eingeführte, von Magiera/Siedentopf herausgegebene Dokumentation "Das Recht des öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Selbst wenn die Mitteilungen des Beklagten an den Kläger aus dem Jahre 1996 Verwaltungsaktcharakter gehabt haben sollten, wären die nunmehr angefochtenen Bescheide ihrerseits anfechtbare Zweitbescheide, denen eine neue Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Grunde lag. Das nach §§ 126 Abs. 3 BRRG, 127 Abs. 3 LBG Bbg, 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung ungekürzter jährlicher Sonderzuwendungen abschlägig beschieden und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 26. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 3. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des Grundbetrags der jährlichen Sonderzuwendung ab 1996 ohne eine Anwendung der einschränkenden Regelungen der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV -). Ein solcher Anspruch folgt weder aus (gemeinschaftsrechtskonform ausgelegtem) Besoldungsrecht (dazu 1.) noch aus einer Berufungszusage (dazu 2.).

1) Rechtsgrundlage für die Gewährung des Grundbetrags sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonder-zuwendung (Sonderzuwendungsgesetz) i.V.m. §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 der 2. BesÜV.

Die auf Grund des § 73 BBesG erlassene 2. BesÜV war seit der Ernennung des Klägers im Jahre 1993 anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 779) nach Maßgabe von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186), Art. 7 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungs-bezügen in Bund und Ländern - BBVAnpG - 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), Art. 10 BBVAnpG 1995 vom 18. Dezember 1995 (GVBl. I S. 1942), Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangs-verordnung vom 5. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1847), Art. 8 BBVAnpG 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997 (BGBl. I S. 2713); sodann in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2765) nach Maßgabe von Art. 5 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), Art. 3 BBVAnpG 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), Art. 8 BBVAnpG 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), Art. 11 BBVAnpG 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), Art. 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) sowie Art. 12 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798). Durch Art. 17 Nr. 1 Buchstabe b BBVAnpG 2003/2004 wurde der die Gewährung des Grundbetrags der Sonderzuwendung regelnde § 3 Abs. 3 der 2. BesÜV mit Wirkung vom 16. September 2003 (vgl. Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004) aufgehoben. Zugleich wurde § 12 der 2. BesÜV um einen Abs. 3 ergänzt, wonach bis zum Inkrafttreten von Landesgesetzen über jährliche Sonderzahlungen § 3 Abs. 3 der 2. BesÜV in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei.

Das Sonderzuwendungsgesetz war gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der 2. BesÜV anwendbar i.d.F. von Art. VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238) nach Maßgabe von Art. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushalts-struktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), Art. 2 § 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1251), § 33 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297) und Art. 15 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218). Durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) wurde das Sonderzuwendungsgesetz aufgehoben, blieb jedoch gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 bis zum Inkrafttreten landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung jährlicher Sonderzahlungen weiter anwendbar.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung ungekürzter Sonderzuwendungen richtet sich auf den Zeitraum von 1996 bis einschließlich 2003. Am 18. Juni 2004 ist das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 254) in Kraft getreten (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni 2004 [GVBl. I S. 254]). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Sonderzah-lungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 sowie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 70) war die 2. BesÜV fortan nicht mehr auf die Sonderzuwendung - nunmehr Sonderzahlung genannt - anwendbar.

Die Absenkung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet nach § 2 der 2. BesÜV hat im hiernach streitgegenständlichen Zeitraum Bundesverfassungsrecht nicht verletzt (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 B 21.05 -, UA S. 7 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218, und 2 BvR 709/99, BVerfGE 107, 257).

Der Kläger unterfällt als Universitätsprofessor den Vorschriften der 2. BesÜV. Zwar schloss § 7 Abs. 3 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 (vgl. Art. 1 Nr. 3, Art. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 17. November 1997) gültigen Fassung Hochschullehrer, denen noch kein Amt verliehen war, bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes im Beitrittsgebiet von der Anwendung der 2. BesÜV aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 C 13.06 -, ZBR 2007, 303). Dem Kläger war jedoch von Anfang an ein Amt an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) verliehen worden.

Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Sonderzuwendungsgesetz i.V.m. §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 3 der 2. BesÜV beträgt für Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV) im Bei-trittsgebiet verwendet werden, der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung 75 % der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge.

Der Kläger ist Beamter. Er wurde von dem Beklagten am 14. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt.

Von seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten an wurde er im Beitrittsgebiet, nämlich an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), verwendet. Zwar war er bereits 1975 in den Niederlanden zum ordentlichen Professor an der Reichsuniversität zu Groningen ernannt worden, was mit einer zeitlich unbefristeten Anstellung als niederländischer Reichsbeamter verbunden war. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Ernennung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV. Vielmehr wurde der Kläger im Sinne dieser Vorschrift erstmals am 14. Oktober 1993 durch den Beklagten ernannt. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich nur Ernennungen nach deutschem Beamtenrecht. Die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EG führt im Fall des Klägers zu keinem anderen Ergebnis.

Die durch Art. 39 EG gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen, Art. 39 Abs. 2 EG.

Der Kläger kann Art. 39 EG gegenüber deutschen Behörden für sich in Anspruch nehmen, obwohl er deutscher Staatsangehöriger ist. Zwar sind die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 1999, Rs. C-18/95 [Terhoeve], EuZW 1999, 380, Rn. 26 m.w.N.). Der erforderliche Gemeinschaftsrechtsbezug wird aber dadurch hergestellt, dass der eigene Staatsangehörige eines Mitgliedstaats von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Er unterfällt dann unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit den Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 1999, a.a.O., Rn. 27; vgl. zu den so genannten "Wegzugs-" bzw. "Rückkehrfällen" Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 1, Europäische Grundfreiheiten, 2004, Rn. 1276 ff. m.w.N.; Pache, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, S. 350). Der Kläger hat als deutscher Staatsangehöriger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, indem er seit 1975 in den Niederlanden eine Berufstätigkeit ausgeübt hat.

Der Kläger ist als Universitätsprofessor - unabhängig von seinem Status als Beamter nach deutschem Recht - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 39 EG (vgl. EuGH, Beschluss vom 10. März 2005, Rs. C-178/04 [Marhold], Rn. 19 [zitiert nach www.curia.eu]; Urteil vom 30. September 2003, Rs. C-224/01 [Köbler], EuZW 2003, 718, Rn. 70, 77).

Der Anwendung des Artikel 39 Abs. 2 EG steht nicht Absatz 4 der Vorschrift entgegen, wonach Art. 39 EG auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung findet. Diese Ausnahme gilt nicht für Universitätsprofessoren, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch nicht bei der Erfüllung von Aufgaben mitwirken, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. EuGH, Beschluss vom 10. März 2005, a.a.O., Rn. 20 ff.; Urteil vom 3. Juli 1986, Rs. C-66/85 [Lawrie-Blum], ZBR 1986, 267, Rn. 27).

Ein Eingriff in Art. 39 Abs. 2 EG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte die Besoldung des Klägers durch Zuschüsse gemäß den Vorbemerkungen Nr. 1 und Nr. 2 zur Bundesbesoldungsordnung, Teil C, bis zur Höhe seiner niederländischen Bezüge aufgestockt und ihm hierdurch Bestandsschutz gewährt hat. Die Besoldung des Klägers durch den Beklagten ist auf diese Weise zwar deutlich höher als die deutsche Regelbesoldung von Universitätsprofessoren einschließlich der ungekürzten Sonderzuwendung. Auf die Umstände des Einzelfalls des Klägers kommt es jedoch nicht an. Vielmehr sind für die Frage, ob der Wechsel in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Mitgliedstaats Nachteile mit sich bringt, die die Freizügigkeit einschränken, allein die Auswirkungen der diese Nachteile hervorrufenden Rechtsnorm zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 9.05 -, ZBR 2006, 95, 96). Insoweit ist festzustellen, dass die gesetzliche Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und Nr. 2 zur Bundesbesoldungsordnung, Teil C, nur eine Chance darstellt und nicht gewährleistet, dass ein an einer ausländischen Universität tätiger Professor mit seiner Ernennung zum Professor an einer Universität im Beitrittsgebiet eine mindestens ebenso hohe Besoldung wie Professoren aus dem früheren Bundesgebiet bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003, a.a.O., Rn. 75 f.).

Der hiernach auf den Fall des Klägers anwendbare Art. 39 EG zwingt allerdings nicht dazu, den Kläger vom Anwendungsbereich der 2. BesÜV auszunehmen. Die Argumentation des Klägers greift im Ergebnis nicht durch. Der Kläger meint, die Kürzungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV finde auf ihn keine Anwendung, da er angesichts seiner früheren Stellung als niederländischer Reichsbeamter nicht von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden sei. Diese Auffassung setzt voraus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV im Lichte des Art. 39 Abs. 2 EG entweder so ausgelegt oder analog angewandt werden muss, dass er auch die Ernennung zum Beamten in den Niederlanden erfasst, oder - falls eine Auslegung oder Analogie nicht möglich ist - § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV auf Grund des Geltungs- und Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. November 2005, a.a.O., S. 96 m.w.N.) teilweise unangewendet bleibt, soweit die Vorschrift Ernennungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht erfasst. Bei alledem ist aber vorausgesetzt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV überhaupt in den Tatbestand der Arbeitnehmerfreizügigkeit eingreift und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist. In Bezug auf den Kläger ist jedoch schon der Tatbestand der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht betroffen. Jedenfalls ist ein etwaiger Eingriff durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Im Einzelnen:

Bei der Feststellung, ob die 2. BesÜV in den Tatbestand des Art. 39 Abs. 2 EG eingreift, ist danach zu unterscheiden, ob ein Beamter, der sich auf sein Freizügigkeitsrecht beruft, in dem anderen EU-Mitgliedstaat einen dem deutschen Beamtenstatus entsprechenden Status inne hatte oder nicht. Nur wenn der dortige Beamtenstatus dem deutschen Status eines Lebenszeitbeamten gleich war, kann die Nichtberücksichtigung der Ernennung in dem anderen Mitgliedstaat in den Tatbestand des Art. 39 Abs. 2 EG eingreifen.

Das Erfordernis eines solchen Statusvergleichs - den übrigens für Zwecke des Bundesbesoldungsgesetzes auch § 29 Abs. 2 Nr. 1 BBesG vorsieht, indem die Vorschrift nur gleichartige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines anderen EU-Mitgliedstaats der Tätigkeit im Dienst eines deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichstellt - ergibt sich daraus, dass das Recht des öffentlichen Dienstes der Mitgliedstaaten nicht harmonisiert ist und jeder Mitgliedstaat selbst festlegt, welchen Inhalt der Beamtenstatus in seinem Hoheitsbereich hat. Dabei kann der Beamtenstatus eines Mitgliedstaats inhaltlich dem Angestelltenstatus eines anderen Mitgliedstaats entsprechen. Entscheidend ist deshalb nicht die jeweilige formale Bezeichnung, sondern die inhaltliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Durch das Gemeinschaftsrecht geboten ist höchstens eine Gleichstellung solcher Dienstrechtsverhältnisse, die dem deutschen Beamtenverhältnis gleichzusetzen sind. Anderenfalls - also bei einem Dienstrechtsverhältnis entsprechend einem deutschen Angestelltenverhältnis - liegt schon tatbestandlich keine Diskriminierung oder Benachteiligung gegenüber einem inländischen Beschäftigten vor, weil auch ein Angestellter aus dem bisherigen Bundesgebiet von der Absenkung der Bezüge nach Maßgabe der 2. BesÜV betroffen ist, wenn er von seiner Ernennung zum Beamten an im Beitrittsgebiet verwendet wird.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. März 1998 (Rs. C-187/96 [Kommission./.Griechen-land], juris). Dort hat der Europäische Gerichtshof die Anwendungspraxis der griechischen Behörden in Bezug auf eine nationale Rechtsvorschrift für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, nach der bei der tariflichen Einstufung von Arbeitnehmern und Gewährung von Dienstalterszulagen im griechischen öffentlichen Dienst Dienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats allein deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil diese Dienstzeiten nicht in der nationalen (griechischen) öffentlichen Verwaltung zurückgelegt worden sind. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, es obliege der Griechischen Republik, festzustellen, ob die Tätigkeit, die der im dortigen Verfahren betroffene Wanderarbeitnehmer griechischer Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, einer - von den griechischen Behörden bei der tariflichen Einstufung und Gewährung von Dienstalterszulagen berücksichtigten - Tätigkeit in der griechischen öffentlichen Verwaltung entspricht (EuGH, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 22 f.). Maßgeblich ist also ein inhaltlicher Vergleich der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat mit der berücksichtigungsfähigen Tätigkeit im Inland.

Ein Statusvergleich wird auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. September 2003 (a.a.O., Rn. 71 ff.) ausgeschlossen. In dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Gewährung einer Dienstalterszulage an österreichische Universitätsprofessoren für eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gehalten, weil ausschließlich Dienstzeiten an österreichischen Universitäten berücksichtigt wurden und Dienstzeiten in einem anderen Mitgliedstaat allein deswegen keine Anerkennung fanden, weil sie nicht an einer österreichischen Universität abgeleistet worden sind. Damit hat der Europäische Gerichtshof es wie in seinem Urteil vom 12. März 1998 nur für unstatthaft gehalten, Auslandstatbestände allein wegen ihres Auslandsbezugs unberücksichtigt zu lassen. Ungeachtet dessen ist der rechtliche Rahmen des Auslandstatbestands zu untersuchen.

Unergiebig ist der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Februar 1994 (Rs. C-419/92 [Scholz], juris). Dem Urteil lag eine italienische Ausschreibung von Stellen für Kantinenbedienstete zugrunde. Der Europäische Gerichtshof befand, dass bei der Einstellung von Personal nach Maßgabe früherer, in der Stellenausschreibung nicht näher spezifizierter Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst nicht danach unterschieden werden dürfe, ob die frühere Beschäftigung im öffentlichen Dienst des einstellenden oder eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt wurde (EuGH, Urteil vom 23. Februar 1994, a.a.O., Rn. 12). Diese Entscheidung ist für den hiesigen Fall nicht weiterführend, da die 2. BesÜV nicht - pauschal - auf eine frühere Beschäftigung im öffentlichen Dienst abstellt, sondern darauf, ob eine Ernennung zum Beamten stattgefunden hat, was, wie ausgeführt, davon abhängt, ob ein dem deutschen Beamtenstatus vergleichbarer Status zugrunde lag.

Der nach alledem zulässige und gebotene Statusvergleich ergibt, dass der niederländische Beamtenstatus eines Hochschulprofessors im Jahre 1993 dem Status eines Lebenszeitbeamten nach deutschem Recht nicht entsprach.

Das deutsche Berufsbeamtentum ist ausgerichtet auf den Lebenszeitbeamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 268 m.w.N.). Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des deutschen Beamtenverhältnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363, 366 f. m.w.N.). Eine Beendigung des Dienstverhältnisses ist nur unter besonders engen, auf die Person des Beamten bezogenen Voraussetzungen möglich, nicht jedoch aus sonstigen, den Dienstherrn betreffenden Gründen wie etwa der Auflösung einer Universitätsfakultät.

Das Dienstverhältnis der Beamten in den Niederlanden (vgl. hierzu Helsen in: Magiera/Siedentopf, Das Recht des öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, 1994, S. 601 ff.) verfehlte diese Anforderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung des Klägers durch den Beklagten im Jahre 1993. Eine Lebenszeitstellung war in den Niederlanden grundsätzlich nur für Unabhängigkeit erfordernde richterliche Ämter sowie den Generalstaatsanwalt vorgesehen. Die anderen Beamten waren Beamte auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, jedoch selbst dann nicht Beamte auf Lebenszeit, wenn sie bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters im Dienst verblieben. Nicht nur wurden sie wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis entlassen, sondern sie konnten bereits während ihres aktiven Dienstverhältnisses aus gesetzlich vorgesehenen, in der Sphäre des Dienstherrn liegenden Gründen entlassen werden. Hierzu zählte ein Personalüberhang infolge der Reorganisation oder des Wegfalls von Aufgaben einer Dienststelle oder auch nur einer Abteilung, in der der Beamte Dienst verrichtete (vgl. zu allem Helsen, a.a.O., S. 618 f., 641, 643). Durch diese Besonderheit unterschied sich der Beamtenstatus in den Niederlanden maßgeblich von dem Status des deutschen Lebenszeitbeamten und war gegenüber diesem nicht gleich. Vielmehr nähert die Zulässigkeit einer "betriebsbedingten" Entlassung den Status des niederländischen Beamten demjenigen eines deutschen Angestellten an.

Anhaltspunkte dafür, dass in den Niederlanden entgegen den auf die Ausführungen von Helsen gestützten Feststellungen des Senats auch für Professoren das Lebenszeitprinzip galt, sind nicht vorhanden und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Er hat (in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2007) vielmehr selbst betont, dass er nicht wie ein Richter oder Generalstaatsanwalt in den Niederlanden als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist. Der Senat hat zur weiteren Absicherung seiner Erkenntnis über die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses eines niederländischen Professors und auf Anregung der Klägerseite versucht, zu diesem Punkt ein Gutachten einer sachverständigen Stelle einzuholen, wozu sich jedoch weder das Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht noch verschiedene vom Senat angesprochene niederländische Professoren in der Lage sahen. Da weitere möglicherweise sachverständige Stellen nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht benannt worden sind, entscheidet der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse, die als Entscheidungsgrundlage ausreichen. Die vorliegende Arbeit von Helsen ist ausführlich und in sich widerspruchsfrei, ihre Richtigkeit wird zudem durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen.

Nach alledem wird im Falle des Klägers der Tatbestand des Art. 39 Abs. 2 EG nicht berührt, weil sein Beamtenverhältnis als Professor in den Niederlanden gegenüber dem deutschen Beamtenverhältnis nicht statusgleich war und der formale Status des Klägers als niederländischer Beamter noch keine Rechte nach Art. 39 EG begründet. Letztlich vertritt der Kläger selbst nicht die Auffassung, dass jede Ernennung zum Beamten in einem EU-Mitgliedstaat eine Ernennung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV sei. Vielmehr vergleicht auch er seinen Beamtenstatus in den Niederlanden mit demjenigen eines deutschen Beamten. Zu Unrecht kommt er jedoch zu dem Ergebnis, dass der niederländische Beamtenstatus eines Professors dem deutschen Beamtenstatus gleich sei, weil der statusmäßige Unterschied der Lebenszeitverbeamtung praktisch nicht zum Tragen komme, da auch ein niederländischer Professor in aller Regel nicht "betriebsbedingt" vorzeitig ausscheide. Darauf kann es für den hier anzustellenden Vergleich indes nicht ankommen. Auch ein deutscher Angestellter im öffentlichen Dienst mag je nach Beschäftigungsverhältnis auf Dauer bei seinem Arbeitgeber verbleiben, weil von rechtlich bestehenden Möglichkeiten, das Dienstverhältnis aufzulösen, tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird. Gleichwohl wird er bei der Anwendung der 2. BesÜV nicht wie ein bereits ernannter Beamter behandelt. Gleiches gilt insoweit für den Kläger, der sich nach der Rechtsqualität seines niederländischen Dienstverhältnisses mit einem deutschen Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichen lassen muss. Soweit er sich zur Begründung ferner darauf bezieht, dass er hier wie dort Universitätsprofessor am gleichen Fachbereich gewesen sei, lässt er außer Acht, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV weder auf das Amt im statusrechtlichen Sinne noch auf die konkrete Beschäftigung abstellt.

Selbst wenn allerdings statusverschiedene Beamtenverhältnisse entgegen der Ansicht des Senats von der Arbeitnehmerfreizügigkeit geschützt wären und die Nichtberücksichtigung der Ernennung des Klägers zum Beamten in den Niederlanden bei der Anwendung der 2. BesÜV einen tatbestandlichen Eingriff in Art. 39 Abs. 2 EG bedeutete, änderte dies im Ergebnis nichts, da dieser Eingriff durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu allg. Pache, a.a.O., S. 354).

Der etwaige tatbestandliche Eingriff setzt an dem Umstand an, dass der Kläger ungeachtet seiner früheren Stellung als niederländischer Beamter einen niedrigeren Grundbetrag der Sonderzuwendung erhält als Beamte, die nach ihrer erstmaligen Ernennung im früheren Bundesgebiet verwendet wurden. Die Zahlung des niedrigeren Grundbetrags beruhte in dem maßgeblichen Zeitraum von 1996 bis 2003 auf der beschränkten Leistungskraft der öffentlichen Haushalte im Beitrittsgebiet infolge der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., S. 245). Zwar stellen rein wirtschaftliche Ziele - wie die Entlastung der öffentlichen Haushalte - keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der die Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. EuGH, Beschluss vom 10. März 2005, a.a.O., Rn. 41). Die Unterscheidung nach der 2. BesÜV verfolgt jedoch keine rein wirtschaftlichen Ziele. Im Ausgangspunkt erhalten alle im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten nur einen gekürzten Grundbetrag der Sonderzuwendung. Die Gewährung eines höheren Grundbetrags an Beamte, die bereits im früheren Bundesgebiet verwendet worden waren, stellt eine Ausnahme dar und schützt das Vertrauen dieser Beamten in den einmal erreichten Stand ihrer individuellen Besoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, a.a.O., S. 247). Dieser Vertrauensschutz ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses - und nicht nur des privaten Interesses der Beamten an der Wahrung ihres Besitzstands -, weil durch den Besoldungsausgleich dringend benötigtes qualifiziertes Fachpersonal, das mit Bundesrecht vertraut war (vgl. Battis, Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung, in: LKV 1992, 12), für den sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung gewonnen wurde (vgl. Begründung der Bundesregierung zur 2. BesÜV, BR-Drs. 215/91, S. 1 f., 22). Dies entsprach den Vorgaben des Art. 20 Abs. 2 Einigungsvertrag, wonach die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sobald wie möglich Beamten zu übertragen war. Ferner sollte durch die Maßnahme das Vertrauen der Bürger des Beitrittsgebiets in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, a.a.O., S. 271 f.). Damit wurde in der einmaligen Situation der Vereinigung der beiden Teile Deutschlands eine geeignete Maßnahme ergriffen, die erforderlich und angemessen war, um im ganzen Bundesgebiet einheitliche rechtsstaatliche Verwaltungsstrukturen herzustellen und das Vertrauen der Bevölkerung des Beitrittsgebiets zu gewinnen. Es mag dahinstehen, in welchem Umfang eine Erstreckung des Besoldungsausgleichs auf Beamte aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit statusgleichem Beamtenverhältnis unter diesen nationalen Aspekten geboten war. Jedenfalls gab es keinen Anlass, die Gewinnung von Personal aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit statusverschiedenem Beamtentum durch finanzielle Anreize zu fördern, da durch den Einsatz solcher Dienstkräfte der Verwaltungsaufbau im Beitrittsgebiet, besonders die Einführung des Berufsbeamtentums und der dafür hergebrachten Grundsätze, nicht beschleunigt werden konnte. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung.

Die höhere Sonderzuwendung stellt demgegenüber keine Treueprämie dar, deren Gewährung nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, sondern sich auf die Entscheidung eines Universitätsprofessors für eine Beschäftigung an einer deutschen Universität oder an der Universität eines anderen Mitgliedstaats auswirken und den Arbeitsmarkt für Universitätsprofessoren abschotten könnte (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. September 2003, a.a.O., Rn. 85 f.). Durch die 2. BesÜV werden Beamte nicht in solcher Weise für ihre Treue zum Dienstherrn belohnt, sondern sie sollen beim Wechsel des Dienstortes und ggf. auch des Dienstherrn keine finanzielle Einbuße erleiden.

Einen Anspruch auf ungekürzte Sonderzuwendungen kann der Kläger des Weiteren nicht aus § 4 der 2. BesÜV herleiten. Die Vorschrift sieht für Beamte, die im Beitrittsgebiet auf Grund ihrer im früheren Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wurden, einen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV vor, nicht jedoch einen Zuschuss zur Ergänzung sonstiger Bezüge wie der jährlichen Sonderzuwendung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der 2. BesÜV. 2) Der Anspruch des Klägers auf ungekürzte Sonderzuwendung folgt auch nicht aus einer Berufungszusage. Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die gesetzliche Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG, 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG). Der Besoldungsanspruch eines zum Beamten auf Lebenszeit ernannten Hochschulprofessors richtet sich grundsätzlich allein nach den besoldungsgesetzlichen Vorschriften (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1986 - 2 CB 44.85 -, Buchholz 421.20 Nr. 28). Aus diesem Grund konnte der Kläger keinen Anspruch entgegen der 2. BesÜV auf ein volles 13. Gehalt in Gestalt ungekürzter Sonderzuwendungen erwerben. Ob und in welchem Umfang nach dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) bzw. dem Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsgesetzes im Land Brandenburg vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 269) anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung, da diese Gesetze erst nach Eintritt des Klägers in die Dienste des Beklagten in Kraft getreten sind und das Verständnis der zwischen den Beteiligten getroffenen Absprachen nicht beeinflussen können.

Dem Kläger ist eine - jedenfalls betragsmäßig - einer ungekürzten Sonderzuwendung entsprechende Besoldung auch nicht in Form von Zuschüssen zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1, Nr. 2 zur Bundesbesoldungsordnung, Teil C, zugesagt worden. Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Soweit der Kläger sich auf das Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 1993 beruft, das gemäß einer Berechnung des brandenburgischen Finanzministeriums zu erwartende Bezüge des Klägers von monatlich 11.521,44 DM bzw. bei 13 Gehältern jährlich 149.778,72 DM aufgeführt hat, handelt es sich nur um eine unverbindliche Auskunft. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte später auf Drängen des Klägers von den Ausführungen in seinem Schreiben vom 23. Februar 1993 abgerückt ist und mit Schreiben vom 2. April 1993 höhere Bezüge in Aussicht stellte, jedoch nur noch unter Nennung einer jährlichen Gesamtsumme von etwa 163.000 DM. Diesen Rahmen hat der Beklagte sogar überschritten, indem er dem Kläger im Jahre 1994 ausweislich der in den Personalakten befindlichen Besoldungsnachweise Bezüge in Höhe von insgesamt 166.349,40 DM gewährt hat. Demgemäß hat der Kläger weder in jenem noch den nachfolgenden Jahren gerügt, dass seine Besoldung nicht eine ihm zugesagte Gesamthöhe erreiche, sondern sich gegen die Absenkung der Sonderzuwendung gewandt. Da es keine "Zusicherung" der Zahlung ungekürzter Sonderzuwendungen gab, kommt auch die dem Kläger vorschwebende Umdeutung in eine Zusicherung erhöhter Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 oder Nr. 2 zur Bundesbesoldungsordnung, Teil C, nicht in Betracht. Es bedarf deshalb keiner Vertiefung, ob eine solche Umdeutung von vornherein auch daran scheitert, dass der Kläger ungeachtet der ab 1996 abgesenkten Sonderzuwendung betragsmäßig eine Gesamtbesoldung mindestens entsprechend der ihm seinerzeit in Aussicht gestellten Höhe erhalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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