Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 5.05
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG, BGB, BBesG, BBG, VwVfG, VVG


Vorschriften:

VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 125 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 155 Abs. 2
VwGO § 161 Abs. 2
BeamtVG § 2 Abs. 1 Nr. 4
BeamtVG § 30 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 37
BeamtVG § 45
BeamtVG § 45 Abs. 1
BeamtVG § 45 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 45 Abs. 2
BeamtVG § 45 Abs. 2 Satz 2
BeamtVG § 52 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG § 52 Abs. 2 Satz 3
BGB §§ 812 ff.
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 820 Abs. 1 Satz 2
BBesG § 12 Abs. 2 Satz 3
BBG § 87 Abs. 2 Satz 3
VwVfG § 32
VVG § 12 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 B 5.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer sowie die ehrenamtliche Richterin Zimmer und den ehrenamtlichen Richter Chwiekowsky für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2004 geändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten vom 30. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Senatsverwaltung für Inneres vom 19. Februar 2001 verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Juli 1995 eine mittelschwere depressive Symptomatik mit Somatisierungstendenz anzuerkennen.

Der Bescheid des Polizeipräsidenten vom 9. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 25. August 1998 wird aufgehoben, soweit es die Positionen 1 und 3, 7 bis 12, 16 bis 20 und 22 bis 25 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Dienstunfalls.

Der 1963 geborene Kläger stand von 1993 bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung Anfang 2003 als Beamter der Bereitschaftspolizei im Dienst des Beklagten.

Am 24. Juli 1995 war der Kläger zusammen mit anderen Polizeibeamten zur Absicherung einer Demonstration eingesetzt. Als die Beamten eine Teilnehmerin zwecks Personalienfeststellung mitnehmen wollten, eskalierte die Situation und Demonstranten warfen Stühle, Gläser, Flaschen sowie andere Gegenstände auf die Beamten, die keine Schutzhelme trugen. Der Kläger wurde dabei von einem gezielt geworfenen Plastikstuhl am Kopf getroffen und erlitt ausweislich der Dienstunfallanzeige eine Platzwunde mit Gehirnerschütterung und Kinnverletzung. Der Kläger war nach dem Aufprall des Stuhls kurze Zeit bewusstlos und kam anschließend in ein Krankenhaus, wo er eine Woche lang stationär behandelt wurde.

Im Oktober 1995 erkannte der Polizeipräsident in Berlin - im Folgenden: Polizeipräsident - den Unfall als Dienstunfall an und stellte als Verletzungen "Commotio cerebri, Risswunde frontal, Schädelhirntrauma I. Grades" fest.

In der Folge beantragte der Kläger beim Polizeipräsidenten unter Einreichung verschiedener Rechnungen die Erstattung "anlässlich" des Dienstunfalls entstandener Heilbehandlungskosten. Ein Teil der Rechnungen wies als Diagnose bestimmte psychische Erkrankungen ("Anpassungsstörung", "depressives Syndrom", "Depressionen") bzw. als Leistungen psychiatrische Behandlungen auf. Der Polizeipräsident erstattete zunächst die Kosten jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Aufwendungen mit dem Dienstunfall nicht in Verbindung stehen. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 forderte er unter Bezugnahme auf eine polizeiärztliche Stellungnahme, wonach das Ende der auf den Unfall zurückzuführenden ärztlichen Behandlungsmaßnahmen auf Ende September 1995 festzulegen sei, diejenigen Erstattungsbeträge - insgesamt knapp 25.000 DM - zurück, die auf Behandlungen ab Oktober 1995 gezahlt worden waren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Inneres mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1998 zurück.

Im September 1998 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidenten unter Bezugnahme auf eine privatärztliche Stellungnahme des Dr. D. vom Juli 1998, als weitere Folge des Dienstunfalls eine posttraumatische Belastungsreaktion festzustellen. Dies lehnte der Polizeipräsident nach Einholung einer polizeiärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 30. November 1998 ab. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und beantragte ferner festzustellen, dass hinsichtlich des Dienstunfalls die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls vorliegen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 60 v.H. beträgt. Die Senatsverwaltung für Inneres lehnte eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls ab und wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf eine erneute polizeiärztliche Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2001 zurück.

Den gegen die Rückforderung sowie auf Anerkennung der geltend gemachten weiteren Unfallfolge und Anerkennung als qualifizierten Dienstunfall gerichteten (verbundenen) Klagen hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19. August 2004 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens liege beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vor, die auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Auch wenn der Vorfall vom 24. Juli 1995 in seiner Dimension nicht mit den sonst für eine posttraumatische Belastungsstörung angegebenen Beispielereignissen vergleichbar erscheine, habe sich der Kläger nach den Ausführungen der Sachverständigen in einer Bedrohungs- und Ohnmachtssituation befunden, die geeignet gewesen sei, eine solche Störung auszulösen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen trete auch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, der unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide, hinter dem Ereignis vom 24. Juli 1995 zurück. Der Kläger habe zudem Anspruch auf Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls, da er auf Grund der posttraumatischen Belastungsstörung dienstunfähig geworden und zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand um mindestens 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Schließlich habe der Beklagte zu Unrecht die Erstattungsbeträge für Heilbehandlungen zurückgefordert, weil diese Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, der Dienstunfall habe keine psychische Erkrankung zur Folge gehabt. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege schon deswegen nicht vor, weil der Vorfall kein Ereignis mit "katastrophalem" Ausmaß gewesen sei, wie es die Klassifikation des ICD-10 verlange, sondern Berufsalltag eines Einsatzpolizisten. Im Übrigen beruhe die Wahrnehmung der Umstände vor Ort durch den Kläger wie auch seine weitere Verarbeitung des Dienstunfalls maßgeblich auf seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Der Dienstunfall sei eine reine Gelegenheitsursache gewesen.

Nachdem der Beklagte den Kläger hinsichtlich der Position 2 des Rückforderungsbescheides klaglos gestellt sowie anerkannt hat, dass der Kläger den Dienstunfall in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit es den genannten Punkt des Rückforderungsbescheides und die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls betrifft.

Der Kläger hat mit Einwilligung des Beklagten die Klage gegen den Rückforderungsbescheid zurückgenommen, soweit es die Positionen 5 und 6 betrifft.

Im Übrigen beantragt der Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. August 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt mit Blick auf das Ergebnis des im Berufungsverfahren zu der Frage weiterer Dienstunfallfolgen eingeholten psychiatrischen Gutachtens, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts als weitere Folge des Dienstunfalls statt einer posttraumatischen Belastungsstörung eine mittelschwere depressive Symptomatik bei gleichzeitig bestehender passiv-aggressiver Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung und einer Somatisierungstendenz anzuerkennen und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat den von ihm beauftragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes, insbesondere der gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 1. Juni 2004 und vom 12. September 2006 sowie der ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen des vom Senat beauftragten Sachverständigen vom 12. Februar und 12. März 2007 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Halbhefter Verwaltungsvorgang Dienstunfall, ein Halbhefter Widerspruchsvorgang, drei Bände Personalakte und eine Gesundheitsakte) sowie der beigezogenen Streitakte des Verwaltungsgerichts VG 5 A 318.04 nebst Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger die Klage - mit Einwilligung des Beklagten - zurückgenommen hat (Positionen 5 und 6 des Rückforderungsbescheides) und soweit das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist (Position 2 des Rückforderungsbescheides sowie Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls), war das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (in entsprechender Anwendung) einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO [in entsprechender Anwendung]).

Soweit das Verfahren nicht erledigt ist, ist die Berufung zulässig, allerdings überwiegend unbegründet. Der Kläger kann verlangen, dass seine psychischen Erkrankungen in bestimmtem Umfang als weitere Dienstunfallfolge anerkannt werden (dazu I.). Der Rückforderungsbescheid des Beklagten unterliegt zudem bis auf einzelne Positionen der Aufhebung (dazu II.).

I.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte als weitere Folge des Dienstunfalls vom 24. Juli 1995 eine mittelschwere depressive Symptomatik (ICD-10 F32.1) mit Somatisierungstendenz - nicht jedoch eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) mit Anteilen einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - anerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger seinen Klageantrag im Berufungsverfahren von der posttraumatischen Belastungsstörung auf die vorgenannten Krankheitsbilder umgestellt hat, liegt darin keine Klageänderung wegen Geltendmachung einer "anderen" Krankheit, sondern lediglich die Berücksichtigung des Umstandes, dass die seelische Erkrankung des Klägers zunächst von Gutachterseite in der einen und sodann in der anderen Weise klassifiziert bzw. bezeichnet worden ist.

1. Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Unfalles maßgeblichen Fassung vom 1. Februar 1995 (BGBl. I S. 962). Hiernach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem Unfall vom 24. Juli 1995 erfüllt. Der Wurf eines Plastikstuhles an den Kopf des Klägers durch einen der Demonstranten ist ein Ereignis in dem genannten Sinn, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Der Kläger hat infolgedessen - vom Beklagten bereits als Unfallfolge anerkannte - Körperschäden, eine Risswunde mit Gehirnerschütterung und Schädelhirntrauma erlitten. Darüber hinaus leidet der Kläger nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten an einer mittelschweren depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1) mit Somatisierungstendenz sowie einer passiv-aggressiven und narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9 und F60.8). Allerdings hat das Unfallereignis nur das zuerst genannte psychische Leiden verursacht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - ZBR 2003, 140 m.w.N.) soll der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden ist daher nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände, namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 2 B 81.97 - Juris). Reißt etwa eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, S. 5).

a) Nach diesen Maßstäben und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Dienstunfall über die vom Beklagten bereits anerkannten Unfallfolgen hinaus auch eine mittelschwere depressive Symptomatik mit Somatisierungstendenz verursacht hat.

Der im Berufungsverfahren vom Senat beauftragte Sachverständige hat (zusammengefasst) ausgeführt, dass die Frage der anfänglichen Ursache der seelischen Erkrankung des Klägers zwar schwer zu identifizieren sei, weil der Dienstunfall lange zurückliege und die Krankheitsentwicklung naturgemäß eine gewisse Dynamik entwickelt habe. Auf die dann vorhandene Behinderung hätten sich damit zusammenhängende Behinderungen aufgelagert. Außerdem habe sich der Kläger 1999 einer schweren, lebensbedrohenden Operation am Kopf unterziehen müssen. Jedoch sei die gesamte Entwicklung ohne den Unfall undenkbar. Erst der Dienstunfall stelle die "Fallhöhe" her, die zur Erkrankung geführt habe. Der Kläger sei bis zum Unfall ein Mensch mit Eigenheiten, aber ohne psychogene Anlage zu einer eigenständig sich entwickelnden psychischen Erkrankung gewesen, obwohl er in seiner Biografie bis dahin schon verschiedene Konflikte erlebt hätte. Er habe sich vor dem Unfall mit seinen biografischen Problemen auseinanderzusetzen gewusst und seine biografischen Schwellensituationen sicher überwunden. Die letztlich katastrophale Krankheitsentwicklung habe mit dem Dienstunfall begonnen.

Der Senat hält diese gutachterliche Einschätzung insoweit für plausibel und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat sich ausführlich mit der Vor- und Krankengeschichte des Klägers befasst, den Kläger an mehreren Tagen untersucht, die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten gewürdigt und hieraus mit den Methoden der psychiatrischen Diagnostik erkannt, dass der Kläger zwar nicht das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweist, aber an einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit Somatisierungstendenz leidet, deren wesentliche Ursache der Dienstunfall war.

Auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen war der Dienstunfall keine bloße Gelegenheitsursache für die mittelschwere depressive Symptomatik, die etwa früher oder später ohnehin eingetreten wäre, sondern eine wesentliche (Mit-) Ursache, die gerade den spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit - hier dem Auftrag an den Polizeibeamten, eine Demonstration (ohne Schutzkleidung, also insbesondere ohne Helm) abzusichern - und damit der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen ist. Hieran ändern auch die Persönlichkeitsstörungen des Klägers nichts, die zur Überzeugung des Senats bereits vor dem Dienstunfall bestanden haben (nachfolgend b) und die - wie der Sachverständige ausgeführt hat - Einfluss auf die Art und Weise der Verarbeitung des Dienstunfalls und die sich dann entwickelnde Krankengeschichte hatten. Denn eine krankhafte (psychische) Veranlagung lässt die Kausalität nur dann entfallen, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Hieran fehlte es. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Kläger sein Leben trotz seiner "Persönlichkeitsprägung" im Griff; er war zwar nicht ganz leicht zu nehmen, neigte zu Widerspruch und Missstimmung, war aber vor dem Unfall arbeitsfähig, durchtrainiert und auch motiviert. Er war zudem vor dem Dienstunfall bereits Konfliktsituationen ausgesetzt gewesen, die er - ohne akute Krankheitserscheinungen - bewältigt hatte. Die Persönlichkeitsstörungen mögen die Entwicklung der seelischen Erkrankung des Klägers zwar in bestimmten Punkten - so der Sachverständige - "akzentuiert" haben; so hat seine narzisstische Kränkbarkeit im Verlauf seiner Erkrankung immer stärker zugenommen und die auslösenden Situationen, die schwerste Krisen provozieren, sind immer geringfügiger geworden, so dass zum Schluss die Kritik an seiner Kleidung ausgereicht hat, um zu einem erneuten Zusammenbruch zu führen (S. 75 u. 83 des Sachverständigengutachtens). Gleichwohl waren nicht die Persönlichkeitsstörungen, sondern der Dienstunfall der wesentliche Grund der (mittelschweren) depressiven Symptomatik. Dies wird auch von den Feststellungen der vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen bestätigt. Danach haben trotz der narzisstischen Persönlichkeitsstörung die persönlichen Ressourcen des Klägers bis 1995 ausgereicht, sowohl belastende private als auch dienstliche Anforderungen zu bewältigen. Erst der Dienstunfall habe in gravierender Weise das Kontinuitätserleben des Klägers unterbrochen. Für die Annahme, dass der Dienstunfall eine bloße Gelegenheitsursache für die mittelschwere depressive Symptomatik gewesen ist, besteht bei dieser Sachlage keine Grundlage. Aus demselben Grund kann dahinstehen, mit welcher Häufigkeit Polizeibeamte bzw. Bereitschaftspolizisten des Beklagten, die typischerweise für Spezialeinsätze zuständig sind, bei Demonstrationen Verletzungen erleiden und infolgedessen in die Gefahr dauernder Dienstunfähigkeit geraten. Entscheidend ist, dass der Dienstunfall nicht lediglich - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - der "letzte Tropfen" war und als Auslöser für die seelische Erkrankung ebenso gut irgend ein anderes Alltagsereignis hätte in Betracht kommen können, sondern die wesentliche Ursache. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Kläger die Konfliktsituationen, denen er vor dem Dienstunfall ausgesetzt war, ohne weiteres bewältigt hatte.

b) Nach den oben dargelegten Maßstäben fehlt es zur Überzeugung des Senats bei der dem Kläger vom Sachverständigen bescheinigten passiv-aggressiven sowie narzisstisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung hingegen an der erforderlichen Kausalität des Dienstunfalls. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 12. Februar 2007 haben die Persönlichkeitsstörungen bereits vor dem Unfall bestanden. Sie können daher nicht ihre Ursache im Dienstunfall gehabt haben. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung seine Angaben "korrigiert" hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Sachverständige hat in der Verhandlung insoweit ausgeführt, er "gehe davon aus", dass der Kläger vor dem Dienstunfall keine Persönlichkeitsstörung, sondern nur eine bestimmte "Persönlichkeitsprägung" gehabt habe, die sich erst durch den Dienstunfall als "mittelbare Unfallfolge" zu einer Persönlichkeitsstörung entwickelt habe. Eine Persönlichkeitsstörung sei ein tatsächlich erkennbares prominentes Leiden, dass bei dem Kläger "in dieser Form" vor dem Unfall nicht feststellbar gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörungen hätten sich aus der nachfolgenden querulatorischen Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über die Anerkennung seiner Erkrankung entwickelt. Auch nach diesen Feststellungen hätte nicht der Dienstunfall vom 24. Juli 1995 die Persönlichkeitsstörungen verursacht. Vielmehr wären sie Folge von dem Dienstunfall nachfolgenden - persönlichkeitsbedingten - Erlebens- und Verhaltensweisen des Klägers (s. hierzu auch S. 24 f. des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens) gewesen, wie die querulatorische Auseinandersetzung des Klägers mit dem Dienstherrn um die Anschlussheilbehandlung - insbesondere nach Erlass des Rückforderungsbescheides im Dezember 1997 - und die vom Sachverständigen geschilderten Befürchtungen des Klägers im Hinblick auf die lebensbedrohliche Kopfoperation im April 1999 sowie die Identifizierung mit der ihm seit 1998 attestierten posttraumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen scheint es dem Sachverständigen insoweit nur um eine - für die hier zu entscheidende Kausalitätsfrage unerhebliche - reine Begrifflichkeit zu gehen. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, die schon vorher vorhandenen Persönlichkeitsstörungen des Klägers hätten keine latente seelische Erkrankung dargestellt. Diese mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2007 übereinstimmende Einschätzung, dass die Persönlichkeitsstörungen bereits vor dem Dienstunfall bestanden haben, soll offenbar deswegen "korrigiert" werden, weil der Kläger ein tatsächlich erkennbares prominentes Leiden "in dieser Form" vor dem Unfall nicht gehabt habe und daher nur von einer "bestimmten Persönlichkeitsprägung" gesprochen werden könne. Jedoch ist ein derartiges "prominentes Leiden" keine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung. Nach der Definition der Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen in der ICD-10 (Vorbemerkung zu F60-F69) - die gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen verkörpern - gehen diese nicht stets, sondern nur "häufig" mit einem unterschiedlichen Ausmaß persönlichen Leidens und gestörter sozialer Funktionsfähigkeit einher. Dementsprechend ist auch die vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige davon ausgegangen, dass der Kläger bereits vor dem Dienstunfall eine narzisstische Persönlichkeitsstörung hatte, die ihm gleichwohl auf Grund seiner persönlichen Ressourcen - bis zum Dienstunfall - eine Konfliktbewältigung erlaubt habe und eindeutig hinter der auf Grund des Dienstunfalls entwickelten psychischen Erkrankung zurücktrete (S. 24 des Gutachtens, S. 2 unten der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift).

2. Einer Anerkennung der mittelschweren depressiven Symptomatik mit Somatisierungstendenz steht auch nicht eine Versäumung der Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG entgegen.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Satz 1). Die Meldung muss, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Satz 2).

Die Ausschlussfristen, die nicht nur den Dienstunfall als solchen, sondern auch jede (weitere) Dienstunfallfolge erfassen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, S. 6), sind vom Kläger gewahrt worden.

a) Der Kläger hat innerhalb von zwei Jahren dem zuständigen Landespolizeiverwaltungsamt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG Bln, § 2 Abs. 2 Satz 1 AZG, Nummer A.I.1.c der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Senators für Inneres vom 15. April 1977 [ABl. S. 567] und die interne Zuständigkeitsregelung des Polizeipräsidenten) eine Meldung über eine psychische Erkrankung als - weitere - Folge des Dienstunfalls gemacht.

§ 45 BeamtVG schreibt keine besondere Form der Meldung vor. Nach dem Wortlaut setzt eine "Meldung" die - wenigstens mittelbare - Erklärung des Beamten (gegenüber dem Dienstvorgesetzten) voraus, dass er einen bestimmten - weiteren - Körperschaden als Folge des Dienstunfalls anzeigen will. Dem Zweck der Annmeldepflicht entsprechend muss die Erklärung des Beamten dem Dienstvorgesetzten bewusst machen, dass ein - weiterer - Körperschaden vom Beamten geltend gemacht wird, der Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann und dessen Umfang sowie rechtlicher Zusammenhang mit dem Dienstunfall unverzüglich aufzuklären und festzustellen ist. Die Ausschlussfrist dient der Übersicht der Verwaltung über mögliche Ansprüche, der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Unfallgeschehens und des Ursachenzusammenhangs. Die Frist dient daher sowohl dem Dienstherrn als auch dem Beamten der Überprüfung (in einem vom Dienstherrn zu bestimmenden Verfahren), ob die Beschwerden in der Tat auf einem Dienstunfall beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3, S. 2). Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn sollen innerhalb eines erfahrungsgemäß ausreichenden Zeitraumes abschließend geklärt und die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass sich ein Beamter noch nach vielen Jahren darauf beruft, seine aktuellen Beschwerden seien Folgen eines Dienstunfalles, den er vor langer Zeit erlitten habe (vgl. Bayer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Januar 2007, § 45 BeamtVG Rdnr. 1 b). Diesem Zweck entsprechend erfordert die Meldung einer Unfallfolge auch nicht eine exakte (wissenschaftliche bzw. ärztliche) Diagnose - etwa eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 oder eine mittelschwere depressive Symptomatik nach ICD-10 F 32.1 mit Somatisierungstendenz -, sondern lediglich die Meldung eines bestimmten Leidens bzw. bestimmter körperlicher Beschwerden - hier konkrete psychische Störungen bzw. Beschwerden. Wie bereits erwähnt, ist es gerade Sinn des Verfahrens im Anschluss an die Meldung, die Kausalität und Tragweite der geltend gemachten Verletzung aufzuklären. Erst in diesem (vom Dienstherrn zu bestimmenden) Verfahren besteht Anlass und Notwendigkeit, eine exakte ärztliche Diagnose herbeizuführen. Andernfalls würde dem Beamten auch ungerechtfertigterweise etwa das Risiko einer fehlerhaften exakten Diagnose des ihn behandelnden Arztes aufgebürdet werden. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem o.g. Urteil vom 28. Februar 2002 zu den Ausschlussfristen nach § 45 BeamtVG (a.a.O.) bestätigen dies. Das Bundesverwaltungsgericht hat danach lediglich allgemein auf die Meldung von bestimmten Beschwerden (in jenem Fall "Beschwerden im Bereich des Kauapparates" sowie "Seh- und Hörbeschwerden sowie der Bewegungseinschränkungen im Kopfbereich") abgestellt und dies für ausreichend erachtet. Auch mit Beschluss vom 15. September 1995 (- BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3) hat es nur allgemein auf eine "Schwerhörigkeit" abgestellt, die der dortige Kläger hätte auf den Dienstunfall zurückführen können und daher rechtzeitig melden müssen. Außerdem hat es mit Beschluss vom 15. September 1995 (a.a.O., S. 1 f.) - wenngleich zum Begriff der "Berufskrankheit" - ausgeführt, der Beamte müsse in der rechtlichen Wertung der Krankheit keine absolute Sicherheit haben; diese Wertung sei dem Dienstherrn vorbehalten. Die in § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG geregelten Fristen seien vielmehr anzuwenden auf Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können.

Nach diesen Maßstäben lag eine Meldung innerhalb der Zweijahresfrist vor. Allerdings betrafen die kurz nach dem Dienstunfall angezeigten Körperschäden Platzwunde mit Gehirnerschütterung und Kinnverletzung keine psychischen Beschwerden, sondern rein physische Beschwerden. Jedoch liegt eine hinreichende Anzeige einer weiteren Unfallfolge und damit eine Meldung darin, dass der Kläger von August bis Oktober 1996 beim Landespolizeiverwaltungsamt (Formular-) Anträge auf Übernahme von anlässlich des Dienstunfalls entstandenen Heilbehandlungskosten gestellt hat und ein Teil der beigefügten Rechnungen (s. Bl. 81, 84, 85, 91, 92 des Verwaltungsvorganges) als Diagnose bestimmte psychische Beschwerden ("Anpassungsstörung", "depressives Syndrom", "Depressionen") bzw. als Leistungen psychiatrische Behandlungen aufwies. Damit musste dem Dienstvorgesetzten jedenfalls deswegen bewusst geworden sein, dass ein - weiterer - Körperschaden vom Beamten geltend gemacht wird, der Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann und dessen Umfang sowie rechtlicher Zusammenhang mit dem Dienstunfall unverzüglich aufzuklären und festzustellen ist, weil die genannten diagnostizierten Beschwerden eindeutig und erheblich von den rein physischen Dienstunfallfolgen abwichen, die der Beklagte bereits anerkannt hatte. Dem Zweck der Anmeldefristen genügend hat der Beklagte auf die eingereichten Rechnungen auch - wenngleich nicht unverzüglich, jedoch innerhalb der Zweijahresfrist (nämlich am 1. April 1997) - eine polizeiärztliche Untersuchung vorgenommen und Feststellungen über das Ausmaß der Unfallfolgen bzw. den Zusammenhang der dem Kläger unter Vorbehalt erstatteten Heilbehandlungskosten mit dem Unfall getroffen (polizeiärztiches "Schlussgutachten" vom 8. April 1997).

b) Im Übrigen hätte der Kläger auch die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gewahrt. Bemerkbar geworden im Sinne der Vorschrift ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist; dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4, S. 2 m.w.N.). Unschädlich ist dabei, dass sich schon früher Unfallfolgen - hier etwa die bereits kurz nach dem Unfall gemeldete Gehirnerschütterung und Platzwunde - gezeigt haben. § 45 Abs. 2 BeamtVG verlangt nur, dass "eine" anspruchsbegründende Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist; ab diesem Zeitpunkt läuft die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O., S. 4). Nach diesen Maßstäben kann ein Bemerkbarwerden psychischer Beschwerden als Folge des Dienstunfalls erst mit dem Attest des den Kläger behandelnden Psychiaters Dr. D. von Anfang Juli 1998 angenommen werden. Erst aus der Beurteilung im Attest ergab sich nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen für den Kläger als medizinischem Laien, dass die psychischen Beschwerden - vom behandelnden Arzt als posttraumatische Belastungsstörung eingestuft - dienstunfallbedingt waren. Danach musste er zu der Überzeugung gekommen sein, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass der Kläger auf Grund früherer Atteste - etwa des Entlassungsberichts des W.-Krankenhauses vom 31. Mai 1996 sowie der Atteste der Psychiaterin Dr. F. vom Juli 1996 oder des Orthopäden Dipl.-Med. C. vom September 1996 - oder etwa auf Grund der Erstvorsprache bei dem Psychiater Dr. D. Anfang Mai 1998 mit einer solchen Möglichkeit gerechnet hat oder rechnen musste, genügt nicht.

II.

Der Rückforderungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Senatsverwaltung für Inneres vom 25. August 1998 ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); im Übrigen ist er rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Hiernach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge - zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG die Unfallfürsorge zählt - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Die vom Beklagten zurückgeforderten Beträge sind hinsichtlich der Positionen 1 und 3, 7 bis 12, 16 bis 20 und 22 bis 25 nicht "zuviel" gezahlt, weil sie insoweit mit rechtlichem Grund geleistet worden sind. Der Kläger hatte insoweit Anspruch auf Dienstunfallfürsorge gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, die auch das Heilverfahren erfasst (§§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 BeamtVG). Die sich aus den genannten Positionen ergebenden Heilbehandlungskosten stehen nach den Feststellungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die sich der Senat zu eigen macht, im Zusammenhang mit der durch den Dienstunfall verursachten mittelschweren depressiven Symptomatik.

Hinsichtlich der (im Übrigen noch streitigen) Positionen 4, 13 bis 15, 21, 26 und 27 sind die zurückgeforderten Beträge mangels rechtlichen Grundes der Leistung "zuviel" gezahlt worden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die sich der Senat auch insoweit zu eigen macht, ist eine Zuordnung zu der durch den Dienstunfall verursachten mittelschweren depressiven Symptomatik bei den Positionen 21 und 27 nicht wahrscheinlich und bei den Positionen 4, 13, 14, 15 und 26 nicht eindeutig feststellbar. Eine weitere Aufklärung dieser Heilbehandlungskosten, insbesondere der Apothekenrezepte, die sämtlich aus der Zeit vor dem 9. Januar 1997 stammen, ist realistischerweise nicht mehr möglich. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass aller Voraussicht nach auch weitere Nachfragen bei den seinerzeit behandelnden Ärzten angesichts der insoweit unspezifischen Symptomatik nicht weiterhelfen. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung führt die mangelnde Aufklärbarkeit des Sachverhalts dazu, dass zum Nachteil des Klägers nicht von einem Zusammenhang dieser Heilbehandlungskosten mit dem Dienstunfall ausgegangen werden kann. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dies gilt auch für den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem dienstunfallbedingten Körperschaden und der Heilbehandlung. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - Juris Rdnr. 5 und Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Juris Rdnr. 18 ff.). Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich die Frage der Folgen der Nichtaufklärbarkeit im Rückforderungsverfahren stellt. Der Beklagte hat dem Kläger die streitigen Heilbehandlungskosten lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall gezahlt, dass die Aufwendungen mit dem Dienstunfall nicht in Verbindung stehen. Die Zahlung ist daher nicht endgültig auf Grund einer - nunmehr "zurückgenommenen" - Feststellung des Beklagten erfolgt, dass die Heilbehandlungskosten mit dem Dienstunfall in Zusammenhang stehen, sondern nur vorläufig. Das Verfahren zur abschließenden Klärung dieses Zusammenhangs, in dem der Kläger die Beweislast trägt, sollte nur bis zur Erstellung eines polizeiärztlichen "Schlussgutachtens" aufgeschoben werden. Dieses - zu Gunsten des Klägers - praktizierte Verfahren führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers besteht in der Summe der Erstattungsbeträge, die die nicht auf dem Dienstunfall beruhenden Heilbehandlungen betreffen.

Der Kläger kann sich bezüglich dieser Beträge nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB berufen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger nicht der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB unterliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - BVerwGE 71, 77, 79 f.), weil aus seiner Sicht die Annahme vertretbar gewesen sein könnte, dass die von ihm geltend gemachten und vom Beklagten zunächst erstatteten Heilbehandlungskosten sämtlich auf den Dienstunfall zurückzuführen waren. Denn der Kläger haftet verschärft gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB. Hiernach ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe nach den allgemeinen Vorschriften - mit der Folge, dass er sich gegenüber dem Rückforderungsbegehren nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann - verpflichtet, wenn mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde. In Anknüpfung an die zivilrechtliche Rechtsprechung hieran hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorschrift nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in beamtenrechtlichen Vorschriften auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend angewandt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985, a.a.O., S. 81). Denn in solchen Fällen ist bei der jeweils gewährten Leistung eine Nachprüfung vorbehalten. Die Leistung wird nur vorläufig erbracht und es muss von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Zahlung der Unfallfürsorge ist jeweils unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Der Kläger wusste, dass die Zahlungen nur vorläufig erbracht wurden und zurückzuzahlen waren, sollten die Heilbehandlungskosten nicht mit dem Dienstunfall in Verbindung stehen.

Zwar ist in Fällen einer verschärften Haftung die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25, S. 14). Indessen sind Umstände, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Unfallfürsorgeleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht näher vorgetragen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, der dem Wortlaut nach mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG und § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG übereinstimmt, kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O., S. 14 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Senatsverwaltung für Inneres vom 25. August 1998 Billigkeitsgründe vorgelegen haben. Dem Kläger war bei Erhalt der (vorläufigen) Zahlungen der Vorbehalt der Rückforderung bekannt. Zudem war ihm je nach wirtschaftlichen Verhältnissen Ratenzahlung angeboten worden. Schließlich hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ersichtlich einen Anspruch auf Erstattung der zurückgeforderten Heilbehandlungskosten von anderer Seite. Sein Beihilfeanspruch war trotz der Regelung in § 17 Abs. 9 Satz 1 der Beihilfevorschriften, wonach eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird, nicht ausgeschlossen. Denn bei Versäumung der Antragsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen (vgl. die Hinweise des Bundesministeriums des Inneren zu § 17, abgedruckt bei Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschrift des Bundes und der Länder, Stand: August 2006, sowie die dortigen Erläuterungen, S. 56 f.). Dies wäre hier der Fall gewesen, weil der Kläger erst nach bestands- bzw. rechtskräftiger Ablehnung seiner Unfallfürsorgeansprüche endgültig davon hätte ausgehen müssen, in Bezug auf die geltend gemachten Heilbehandlungskosten keine - der Beihilfe vorrangigen (vgl. § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften) - Unfallfürsorgeansprüche zu haben. Auch die Erstattungsansprüche gegenüber seiner privaten Krankenversicherung waren im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die zweijährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG noch nicht begonnen hatte, weil der Kläger die Belege mit Leistungsantrag bei der Versicherung noch nicht eingereicht hatte (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 18. März 2003 - 25 U 4558/02 - NJW-RR 2003, 1034 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01 - NJW-RR 2002, 892). Denn die zweijährige Verjährungsfrist war schon deswegen nicht abgelaufen, weil die der Rückforderung zu Positionen 4, 13 bis 15, 21, 26 und 27 zu Grunde liegenden Heilbehandlungskosten dem Kläger vom jeweiligen Leistungserbringer sämtlich nach dem 1. Januar 1996 in Rechnung gestellt worden sind und daher die Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1998 hätte eintreten können. Im Übrigen hätte der Kläger für den Fall von Schwierigkeiten bei der Erstattung der Heilbehandlungskosten durch die Beihilfe und Krankenversicherung die nach der Landeshaushaltsordnung vorgesehene Möglichkeit gehabt, eine Stundung zu beantragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Positionen 5 und 6 des Rückforderungsbescheid über insgesamt 14,57 EUR), hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Position 2 des Rückforderungsbescheides sowie die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls), ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Position 2 des Rückforderungsbescheides (über 76,54 EUR), dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Hinsichtlich der Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls (Streitwert 5.000 EUR) sind die Kosten zu teilen, weil der Kläger, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert, einen Anspruch auf Feststellung darauf gehabt haben dürfte, dass er den Dienstunfall in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten hat (vgl. zu einem solchen "isolierten" Begehren BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.98 - ZBR 1999, 95; OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04 - DÖD 2006, 34), jedoch keinen Anspruch auf eine "isolierte" Feststellung der in § 37 BeamtVG genannten weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt. Hinsichtlich des Begehrens, weitere Dienstunfallfolgen anzuerkennen (Streitwert 5.000 EUR), sind die Kosten ebenfalls zu teilen, da der Kläger nur hinsichtlich der Anerkennung einer mittelschweren depressiven Symptomatik mit Somatisierungstendenz Erfolg hatte, im Übrigen jedoch nicht. Hinsichtlich des Rückforderungsbescheides (insgesamt 12.768,60 EUR) sind die Kosten entsprechend dem Umfang des Erfolges zu teilen (Positionen 1 und 3, 7 bis 12, 16 bis 20 und 22 bis 25 zu Gunsten des Klägers - insgesamt 12.112,65 EUR -, Positionen 4, 13 bis 15, 21, 26 und 27 zu Gunsten des Beklagten - insgesamt 564,844 EUR -). Im Verhältnis der von den Beteiligten jeweils "gewonnenen" Beträge ergibt sich eine Kostenquotelung von 1/4 zu 3/4 (zu Gunsten des Klägers).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück