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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: OVG 4 L 17.07
Rechtsgebiete: GKG, WPflG
Vorschriften:
GKG § 63 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 63 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 63 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 | |
WPflG § 34 Satz 1 | |
WPflG § 34 Satz 2 |
OVG 4 L 17.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat durch den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 1. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2007 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom März und April 2007), ist nicht statthaft.
Der angefochtene Beschluss enthält keine Festsetzung des Streitwertes. Dieser wurde vielmehr mit Beschluss vom 23. Januar 2007 gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (vorläufig) festgesetzt. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes jedoch nur im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Ein solcher Beschluss ist hier nicht ergangen, im Übrigen auch nicht zu erwarten, da das Tätigwerden des Verwaltungsgerichts nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig ist. Die Beschwerde unmittelbar gegen die Wertfestsetzung findet nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG statt. Diese Regelung betrifft die endgültige Wertfestsetzung, die zu erfolgen hat, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, zu gegebener Zeit hiergegen um Rechtsschutz nachzusuchen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die (vorläufige) Festsetzung des Streitwerts auf den Auffangwert von 5.000 EUR dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 52.3) entspricht.
Im Übrigen sind nach § 34 Satz 1 WPflG die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich auf alle vom Wehrpflichtgesetz erfassten Angelegenheiten, und damit auch auf die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht begehrte Zurückstellung vom Wehrdienst. Der in § 34 Abs. 1 WPflG geregelte Ausschluss der Beschwerde ist weit zu verstehen. Er erstreckt sich auf alle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die nicht Endentscheidungen sind, ohne Rücksicht auf den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1974 - VI B 77.74 - Buchholz 449.0 § 34 Nr. 41, S. 54). Dies schließt alle im Zusammenhang mit einer Wehrpflichtsache ergehenden Nebenentscheidungen ein wie Entscheidungen über Prozesskostenhilfe (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2003 - 4 S 244/03 - Juris Rn. 4 f.) oder die Festsetzung des Streitwertes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1974, a.a.O.). Eine Ausnahme von dem Beschwerdeausschluss nach § 34 Satz 2 WPflG liegt hier nicht vor.
Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerde auch dann nicht statthaft, wenn sich die Beschwerde (auch) gegen die mit Beschluss vom 16. März 2007 ausgesprochene Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtet hätte.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Sie war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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