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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: OVG 4 L 38.07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 3 |
OVG 4 L 38.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Maresch am 4. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 2.500 EUR festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer angeführte neuere Streitwertpraxis des Senats in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten ist nicht einschlägig. Der Senat bewertet eine auf Freihaltung der Stelle oder eines Beförderungsdienstpostens gerichtete Konkurrentenstreitigkeit mit dem vollen Auffangwert, weil sie einen dem Beförderungsbegehren vorgelagerten und davon abgehobenen Streitgegenstand betrifft, nämlich den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig mit der Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird (Beschluss vom 6. März 2007 - OVG 4 S 10.06 - juris). Eine vergleichbare Konkurrentenstreitigkeit liegt hier nicht zugrunde. Vielmehr wandte sich der Antragsteller gegen seine Umsetzung von einem höherwertigen (Beförderungs-) Dienstposten, der ihm 2002 übertragen und nunmehr wegen - so die Begründung des Antragsgegners - nicht festgestellter persönlicher Eignung wieder entzogen worden ist. Der Antrag des Antragstellers ging dahin, ihm weiterhin die Aufgaben des höherwertigen Dienstpostens zu übertragen. Dass Hintergrund des Falles eine Konkurrenz mit der Klägerin des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 7 A 217.02) um eine Beförderung zum Studiendirektor und dem vorgelagert um den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten war und dem Antragsteller daran gelegen war, die eigenen Bewährungschancen im Verhältnis zu der Konkurrentin zu erhalten, ändert nichts daran, dass es hier nicht um die Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ging, sondern um eine nach einem anderen Prüfungsprogramm zu beurteilende Umsetzung. Solche Streitigkeiten bewertet der Senat im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig mit dem hälftigen Auffangwert (vgl. etwa Beschluss vom 20. April 2007 - OVG 4 S 37.06 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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