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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: OVG 4 L 8.08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 5
GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 L 8.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Maresch am 21. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2007 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 16.877,50 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes um einen Betrag von 8.776,30 Euro eingelegte Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert mit 8.101,20 Euro zu niedrig festgesetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 u.a. -, juris Rn. 3, vom 7. April 2005 - 2 KSt 1.05 u.a. -, juris Rn. 2, und vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 - juris Rn. 5 ff.), der der Senat folgt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2007 - OVG 4 L 35.07 -), ist der Streitwert bei Klagen, mit denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG nach dem zweifachen Jahresbetrag (24facher Monatsbetrag) der Differenz zwischen der bewilligten und der erstrebten Zahlung zu bemessen. Soweit nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit steht, ist für eine Anwendung des § 42 Abs. 3 und 5 GKG (§ 17 Abs. 3 und 4 GKG a.F.) in beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Raum, weil die erstrebte gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen allein der Klärung einzelner Rechtsfragen dient, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2005 und 13. September 1999, a.a.O.; Senatsbeschluss wie zitiert).

Hiernach ist im vorliegenden Fall in Abweichung von der Regel § 42 Abs. 3 und 5 GKG maßgeblich, weil der Kläger nicht nur eine Klärung über den Anspruch auf Unfallruhegehalt dem Grunde nach angestrebt hat, sondern die Zahlung konkret bezifferter Beträge (monatlich 337,55 Euro ab dem 1. Juli 2005). Die Entscheidung über diesen Antrag hätte nicht nur die Prüfung der Berechtigung dem Grunde nach (gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG), sondern auch die Ermittlung des konkreten Zahlungsbetrages (nach § 36 Abs. 2 und 3 BeamtVG) erfordert.

Die Beschwerde, die sich inhaltlich und betragsmäßig auf die Rüge der Nichtanwendung des § 42 Abs. 5 GKG beschränkt, kann deshalb verlangen, dass die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden. Dieser Rückstand beträgt seit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zur Klageerhebung 8.776,30 Euro (26 x 337,55 Euro).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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