Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: OVG 4 N 112.05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 |
OVG 4 N 112.05
Berlin, den 13. Dezember 2005
In der Verwaltungsstreitsache
Tenor:
wird der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2002 zuzulassen, abgelehnt.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet; keine der in Anspruch genommenen Zulassungsvarianten zieht.
1. Das gilt zunächst hinsichtlich der behaupteten ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es bedarf keiner Erörterung, ob die gegen die Annahme der Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Leistungen vorgebrachten Einwände Bedenken wecken können. Sollte das der Fall sein, wäre die Berufung gleichwohl nicht zuzulassen, weil keine normrelevanten Bedenken gegen den weiteren, selbstständig tragenden Gesichtspunkt des Urteils bestehen, der Beklagte könne sich aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht auf jenen Aspekt berufen.
Das Verwaltungsgericht hat nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend entschieden, in einem Sonderfall wie dem vorliegenden hätte der Beklagte den Beamten "rechtzeitig vorab" belehren müssen. Die (ohnehin eher nur postulative) Gegenargumentation des Rechtsbehelfs hat nichts hinreichend Überzeugendes.
Der Rechtsbehelf nimmt irrig an, das Verwaltungsgericht "räum(e) selbst ein, dass eine Verpflichtung" zu belehren "lediglich dann besteh(e), wenn ein Bediensteter in einem Einzelfall ... um Rat bitte ...". Das Urteil beruht vielmehr auf der Ansicht (Abdruck S. 10 Abs. 2), in "Sonderfällen" bestehe das Belehrungsgebot auch wenn der Beamte nicht um "Rat" gebeten habe ("erkennbar einem Irrtum erlegen" sei); das Urteil stimmt übrigens mit der Judikatur des BVerwG (vgl. etwa Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 119) überein, deren Resultat ebenso von der Literatur vertreten wird (exemplarisch Fürst in ders., GKÖD I K § 79 Rdnr. 22). - Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, ein Sonderfall ergebe sich hier aus dem Umstand, dass eine bestimmte Frage ärztlichen Gebührenrechts "klärungsbedürftig" sei (auch der Beklagte hält sie für "nicht eindeutig", ja, für "grundsätzlich ...") und (!) dass der Beklagte entsprechende ärztliche Leistungen bis dahin als beihilfefähig anerkannt gehabt habe (so dass, mit anderen Worten, der Beamte Bewilligung habe annehmen dürfen), der Beklagte habe "seine Bediensteten über die Änderung seiner Anerkennungspraxis... informieren" müssen, jener Standpunkt also ist plausibel. Der Dienstherr darf "Unklarheiten der Gebührenordnungen" wenn, dann jedenfalls nur "zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen ... lassen", sofern er ihn auf die "gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu hingewiesen hat (s. BVerwGE 95, 117, 119).
2. Die Berufung ist ferner nicht wegen Grundsätzlichkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Angenommen, die gebührenrechtliche Frage, um welche es dem Rechtsbehelf geht, sei klärungsbedürftig, ist sie hier nicht klärungsfähig. Es kommt auf sie nicht an (oben 1.).
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitgegenstand wird für die zweite Rechtsstufe auf einen Wert bis 50,00 € festgsetzt (§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs 3 Satz 2 a.F.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.