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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: OVG 4 N 135.05
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4 |
OVG 4 N 135.05
Berlin, den 6. September 2005
In der Verwaltungsstreitsache
Tenor:
wird der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. September 2004 zuzulassen, abgelehnt.
Gründe:
Dem Rechtsbehelf kann nicht stattgegeben werden. Er ist (soweit er nicht punktuell formellen Bedenken [§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO] begegnet) unbegründet.
1. Die Berufung ist nicht wegen der behaupteten ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat, gemessen an der Argumentation des Rechtsbehelfs, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend entschieden (keiner der Aspekte muss in einem Berufungsverfahren überdacht werden).
Jedenfalls im Ergebnis plausibel nimmt das Urteil an, der ausnahmsweise erhöhte sog. Bemessungssatz (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Bhv) ziehe nicht, insbesondere handele es sich nicht um einen Fall "mitgebrachten", deshalb nicht mitversicherten "Leidens" (BVerwGE 85, 209, 213).
Der regelmäßige (das heißt: nicht erhöhte) Bemessungssatz gilt prinzipiell auch dann, wenn eine Krankheit nach den Versicherungsbedingungen von vornherein und generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist (BVerwG DÖD 1982, 233, 234 [l.Sp.]). Ebenso verhält es sich, wenn Versicherungsleistungen wegen sog. Wartezeiten versagt werden (BVerwG ZBR 1964, 220 [r.Sp. oben]; vgl. noch referierend Köhnen u.a., Bhv § 14 Anm. 12 [A II 216]).
Letzterer Variante entspricht der vorliegende Sachverhalt wertungsmäßig. Die Versicherung der Klägerin hat den Versicherungsschutz kieferorthopädischer Behandlung der Tochter nur deshalb ausgenommen, weil die Behandlung vor Vertragsschluss begonnen hatte und nach den von der Klägerin erstinstanzlich eingereichten Unterlagen ist die Versicherung begonnener (kieferorthopädischer) Behandlungen generell, auch sonst, nicht möglich; es handelt sich nach dem Streitstoff des Senats um eine übliche versicherungsrechtliche Praxis, die beim Festlegen des regelmäßigen Beihilfebemessungssatzes in Rechnung gestellt worden ist (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerwG wie zuletzt zitiert).
Danach hat der Versuch des Antrags, individuelle Betroffenheit der Klägerin bzw. ihrer Tochter (im Sinne der Rspr. des BVerwGs, etwa ZBR 1964, 220, 221 und BVerwGE 85, 209, 213) zu substanziieren, nichts für sich. Versicherungsleistungen sind nicht wegen "individueller" Kieferprobleme ausgeschlossen; es kann keine Rede davon sein, die Regelung im Versicherungsvertrag reagiere auf "individuelle ... Vorerkrankung" (die Fehlstellung des Gebisses wäre ohne die allgemeine versicherungstechnische Konstellation gerade nicht ausgenommen).
Die plausible weitere Wertung des Urteils, die exemtionell die Verwaltungsvorschriften ergänzende Funktion der allgemeinen Fürsorgepflicht greife im konkreten Fall nicht, wird vom Rechtsbehelf nicht in Frage gestellt.
2. Die Berufung ist ferner nicht wegen behaupteter Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
Der Rechtsbehelf legt wohl schon nicht dar, wo, inwiefern das Verwaltungsgericht (und sei es mittelbar) einen Rechtssatz aufgestellt haben soll, der einem vom BVerwG in den angeführten Judikaten aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Verkannt wird, dass etwaige unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (das Urteil will [z.B. S. 5 des Abdrucks] jenen Entscheidungen folgen) keine Divergenz im Sinne der Zulassungsnormen bedeutete.
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht der Judikatur des BVerwG gefolgt (oben 1).
3. Endlich ist die Berufung nicht wegen Grundsätzlichkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Abgesehen davon, dass der Rechtsbehelf schwerlich eine Grundsatzfrage formuliert, das angefochtene Urteil irrig referiert (das Verwaltungsgericht hat keineswegs "die noch nicht begonnene Behandlung als weiteres Tatbestandsmerkmal für die erhöhte Beihilfe eingeführt"), fehlte Grundsätzlichkeit. Die Antwort auf die hier relevante Rechtsfrage ist ohne weiteres der Judikatur des BVerwG zu entnehmen (oben 1) und neue Gesichtspunkte bringt die Antragsargumentation nicht.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 33,56 ( festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Ende der Entscheidung
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