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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 206.05
Rechtsgebiete: VwGO, 2. BesÜV
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 | |
2. BesÜV § 2 | |
2. BesÜV § 4 |
OVG 4 N 206.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock am 6. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Oktober 2005 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.941,04 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind auf der für den Senat allein maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht gegeben.
Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich mit dem Zulassungsbegehren (nur) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 4 der 2. BesÜV (in der seit dem 25. November 1997 geltenden Fassung, BGBl. I S. 2713) für einen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen im Fall des Klägers nicht vorliegen, weil nicht ersichtlich sei, dass für die Gewinnung des Klägers ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestanden habe (UA S. 6). Insofern genüge - so das Verwaltungsgericht - nicht ein allgemeines Gewinnungsinteresse für die Besetzung freier Stellen, sondern es müsse sich um einen Spezialisten handeln, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, die der Kläger (als Berufsanfänger) nicht vorweisen könne. Dem hält der Kläger (zusammengefasst) entgegen, dass es insoweit nicht darauf ankomme, ob er Berufsanfänger gewesen sei, sondern nach dem Sinn und Zweck der Regelung als "Lockmittel" darauf, ob für die zu besetzende Stelle genügend Bewerber mit im Beitrittsgebiet erworbenen Fachkenntnissen zur Verfügung stünden, so dass ein dienstliches Gewinnungsbedürfnis entfallen sei. Dies sei für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes bei Einstellung des Klägers nicht der Fall gewesen, weil die Befähigungsvoraussetzungen ausschließlich im bisherigen Bundesgebiet, nämlich an den Standorten des entsprechenden Fachbereichs der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und Lübeck, hätten erworben werden können. Gleichwertige Fachkräfte mit im Beitrittsgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen hätten zur Besetzung der Stelle nicht zur Verfügung gestanden; auch die einigungsvertraglichen Sonderregeln zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für so genannte Bewährungsbeamte seien bereits Ende 1996 ausgelaufen. Der Begriff des Spezialwissens, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt habe, sei deshalb danach auszulegen, ob die Befähigungsvoraussetzungen, wie in seinem Fall, nur im bisherigen Bundesgebiet hätten erworben werden können.
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen oder wenigstens gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Auffassung zu wecken. Dabei kann der Einwand der Beklagten dahinstehen, dass das (nur an den im bisherigen Bundesgebiet gelegenen Standorten des maßgeblichen Fachbereichs der Fachhochschule mögliche) Fachhochstudium lediglich einen Teil der Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes bildet und daneben ein zeitlich ebenso langes berufspraktisches Studium tritt, das an jeder geeigneten Dienststelle der Bundespolizei, also auch im Beitrittsgebiet, absolviert werden kann. Hierauf und auf die weiteren Ausführungen zu der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung kommt es nicht entscheidend an. Der Umstand, dass die Laufbahnvoraussetzungen (ganz oder zum Teil) nur im bisherigen Bundesgebiet erworben werden konnten, weil die Ausbildungsstätten des Bundes, die jeder Kommissaranwärter durchlaufen muss, in Bundesländern außerhalb des Beitrittsgebiets liegen, begründet im Falle einer Versetzung in das Beitrittsgebiet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV, weil hieraus für sich genommen noch kein dringendes dienstliches Bedürfnis für die Gewinnung des Beamten folgt. Die gegenüber der vorherigen Fassung der Vorschrift durch die 4. BesÜVÄndV vorgenommene Neufassung und Ergänzung um die Voraussetzung des dringenden dienstlichen Bedürfnisses für die Gewinnung des Beamten bedeutet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Beschränkung der Zuschussgewährung auf Spezialisten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, und schließt Berufsanfänger in der Regel aus (s. auch Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, Band IV/24, S. 13). Nach der amtlichen Begründung zu dieser Änderung wird mit der Flexibilisierung der Zuschussregelung der weitgehenden Angleichung der Ausbildungsverhältnisse Rechnung getragen (BR-Drs. 449/97 S. 5). Der Verordnungsgeber ist also davon ausgegangen, dass es (wegen der von ihm abstrakt konstatierten) weitgehenden Angleichung der Ausbildungsverhältnisse nur noch in besonderen Fällen eines Zuschusses bedarf, nämlich dann, wenn für die Gewinnung "des einzelnen Mitarbeiters" ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass ein Beamter wie der Kläger, der seine Fachausbildung im bisherigen Bundesgebiet absolviert hat und wegen der örtlichen Lage des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule auch nur dort absolvieren konnte, allein deshalb diese Voraussetzung erfüllt. Dieser Umstand macht ihn noch nicht zu einem Spezialisten in dem vorgenannten Sinne; er ist vielmehr Berufsanfänger und kann gegenüber allen anderen Kommissaranwärtern mit derselben Fachausbildung keine Besonderheiten vorweisen, die ein Gewinnungsinteresse gerade seiner Person begründen. Die Auffassung des Klägers würde demgegenüber darauf hinauslaufen, dass alle Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, die nach der Laufbahnausbildung im Beitrittsgebiet verwendet werden, unterschiedslos von der Vorschrift des § 4 der 2. BesÜV erfasst würden. Ein solches Verständnis ist mit dem Charakter der Vorschrift als eng auszulegende Ausnahme nicht vereinbar (vgl. zum Vorstehenden auch OVG Bautzen, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 B 695/04 -, BA S. 5). Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob in Bezug auf den Kläger (wie auch alle anderen Kommissaranwärter) auch deshalb kein besonderes Gewinnungsbedürfnis bestand, weil der Ort der Verwendung nach Abschluss der Laufbahnausbildung nicht von den Beamten, sondern der Beklagten bestimmt wird und es insoweit der mit § 4 der 2. BesÜV bezweckten Anreizwirkung nicht bedarf.
Die Rechtssache weist ferner keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die eine Klärung in einem Berufungsverfahren erfordern. Die Frage der Anwendbarkeit des § 4 der 2. BesÜV auf den Fall des Klägers ist vielmehr durch das erstinstanzliche Urteil und diesen Beschluss bereits hinreichend geklärt. Der vom Kläger in der Zulassungsbegründung aufgezeigten weiteren tatsächlichen Ermittlungen zu der Entwicklung der Ausbildungssituation in verschiedenen Bereichen im Beitrittsgebiet, zu einer möglichen Differenzierung nach dem Bedarf zwischen Landes- und Bundesbeamten sowie zu den tatsächlichen Umständen des Erwerbs der vollen Laufbahnbefähigung zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers bedarf es für die Auslegung und Anwendung des § 4 der 2. BesÜV auf den Fall nicht (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem pauschalierten Zweijahresbetrag des begehrten Zuschusses (26facher Unterschiedsbetrag der Endgrundgehälter der BesG A 9 nach § 2 der 2. BesÜV und dem BBesG zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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