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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: OVG 4 N 65.04
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG § 12 b
BeamtVG § 12 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 65.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Günther und die Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und Nebe am 7. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, dass der Anerkennung der in der DDR an einer Hochschule abgeleisteten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 12 b Abs. 1 BeamtVG entgegensteht.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Anwendung dieser Norm verletze den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil im Zeitpunkt seines Eintritts in das Beamtenverhältnis zum 20. November 1992 eine vergleichbare Regelung noch nicht bestanden habe. Entgegen seiner Auffassung hat der Gesetzgeber die Grenzen für den Erlass rückwirkender Gesetze nicht überschritten.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des § 12 b Abs. 1 BeamtVG auf Beamte, die vor Inkrafttreten der Regelung ernannt worden sind, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 2 C 23.99 - , ZBR 2001, 210 f.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 192/01, bei www.bverfg.de; s. auch Bayer in Plog/ Wiedow, BBG/BeamtVG, § 12 b BeamtVG Rdnr. 14 f.). Sie verletzt auch nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Diesem Prinzip kommt neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG keine selbständige Bedeutung zu. Art. 33 Abs. 5 GG seinerseits hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerwG und BVerfG wie zitiert m.w.N.).

Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt der Rechtsbehelf nicht auf. Seine Behauptung, er habe bei der Verbeamtung schutzwürdig auf den Fortbestand der Rechtslage vertraut, hat der Kläger nicht einmal im Ansatz substantiiert. Dass er das behauptete Vertrauen betätigt, insbesondere in diesem Zusammenhang Dispositionen getroffen haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem bestand in Anbetracht der schon im Einigungsvertrag angelegten Überleitung der in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Strötz in Fürst GKÖD I O § 12 b Rdnr. 2) speziell in der Übergangsphase nach der Wiedervereinigung keine Grundlage für die Erwartung, dass eine dem § 12 b BeamtVG entsprechende Regelung unterbleiben wird.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall.

Die vom Kläger formulierte Frage, "ob die Anwendung des § 12 b BeamtVG auf Beamte, die im Zeitpunkt zwischen Außerkrafttretung der Beamtenversorgungsübergangsverordnung vom 11. März 1991 und Bekanntmachung der Beamtenversorgungsübergangsverordnung vom 31. Dezember 1992 verbeamtet worden sind, mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist", ist - wie unter 1. ausgeführt - höchstrichterlich geklärt.

3. Von weiterer Begründung wird abgesehen (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird durch besonderen Beschluss festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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