Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 70.06
Rechtsgebiete: VwGO, BBesG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BBesG § 73
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 70.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock am 13. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.942,96 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Dienstbezüge ohne eine Absenkung nach Maßgabe der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - nicht zusteht.

Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil die Klägerin von ihrer erstmaligen Ernennung an (20. Dezember 1995) im Beitrittsgebiet, nämlich im später mit dem Finanzamt Tiergarten zusammengelegten Finanzamt Mitte, verwendet werde, wo seitdem ungeachtet ihrer Zuständigkeit für wechselnde, teilweise in ehemaligen Westbezirken und teilweise in ehemaligen Ostbezirken der Stadt gelegene Vollstreckungsbezirke ihr Arbeitsplatz sei, von dem aus sie ihre dienstliche Tätigkeit entfalte.

Hiergegen bringt die Klägerin keine überzeugenden Argumente vor. Ihr Haupteinwand, das Verwaltungsgericht habe nicht den "in Deutschland wohl einmaligen Sonderfall" ihrer Dienststelle berücksichtigt, greift nicht durch. Dass das Finanzamt Mitte Anfang 1996 mit dem Finanzamt Tiergarten zum Finanzamt Mitte/Tiergarten zusammengelegt und als Dienstsitz der Behörde das Dienstgebäude des ehemaligen Finanzamts Mitte bestimmt worden ist, während das Dienstgebäude des ehemaligen Finanzamts Tiergarten aufgegeben wurde, besagt besoldungsrechtlich für die Klägerin nichts. Ihr Arbeitsplatz befand sich vor und nach der Behördenfusion im Beitrittsgebiet. Dass sich durch die Behördenfusion der Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde (wie der zahlreicher anderer Behörden auf Landes- und Bundesebene) auch auf Bereiche im bisherigen Bundesgebiet erstreckt, führt nicht zu einer Verwendung im bisherigen Bundesgebiet. Entscheidend ist, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - OVG 4 B 21.05 - juris Rn. 39; s. ferner OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 - juris Rn. 24) dargelegt hat, wo der Beamte seine dienstliche Tätigkeit ausübt, wo er beschäftigt wird. Der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin liegt nach der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts am Ort ihrer Dienststelle im Beitrittsgebiet, weil sie von dort ihre dienstliche Tätigkeit entfaltet (Vollstreckungstätigkeit), dort grundsätzlich ihren Dienst antritt, Vollstreckungsaufträge entgegen nimmt, ihre Außendiensteinsätze vor- und nachbereitet und dort über einen Arbeitsplatz (Schreibtisch, Aktenhaltung usw.) verfügt. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Ihr Standpunkt, jedenfalls auch im Westteil der Stadt eingesetzt zu werden, wobei es auf die konkreten Anteile der Außendiensteinsätze im ehemaligen Ost- oder Westteil der Stadt nicht ankomme, sondern nur darauf, dass sie nicht ausschließlich im Beitrittsgebiet verwendet werde, geht fehl. Die Frage der Verwendung im Beitrittsgebiet entscheidet sich nicht danach, ob der Beamte ausschließlich im Beitrittsgebiet eingesetzt wird, sondern danach, wo sich sein Arbeitsplatz befindet. Die Annahme einer dauerhaften Belegenheit des Arbeitsplatzes der Klägerin außerhalb des Beitrittsgebietes könnte mit Blick auf ihre Zuständigkeit für wechselnde Vollstreckungsbezirke - wie ebenfalls schon vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nur dann angenommen werden, wenn ihre Anwesenheit in der Dienststelle und ihr Einsatz in Vollstreckungsbezirken im Beitrittsgebiet hinter ihrem Außendiensteinsatz im bisherigen Bundesgebiet weitgehend zurücktreten würde. Das hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der Erkenntnisse zu den Außendiensteinsätzen der Klägerin verneint. Für eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme bietet das Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerin noch bemerkt, "unstreitig dauerhaft" auch außerhalb des Beitrittsgebiets eingesetzt worden zu sein, bleibt unklar, auf welche Dienstzeiten sie insoweit abstellen will. Nach dem erstinstanzlichen Streitstoff war die Klägerin nicht dauerhaft im bisherigen Bundesgebiet eingesetzt, sondern im Beitrittsgebiet. Ihre Einarbeitung in den Vollstreckungsaußendienst, die mit der klägerischen Bemerkung möglicherweise gemeint ist, war ersichtlich keine mehr als nur vorübergehende Verwendung.

Soweit die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedliche Besoldung der Beamten mit gleichem Statusamt und gleichen Aufgaben geltend macht, greift sie der Sache nach generell die gesetzlichen Grundlagen der übergangsweise abgesenkten Besoldung im Beitrittsgebiet an. § 73 BBesG und die hierauf gestützte verordnungsrechtliche Absenkung der Bezüge nach Maßgabe der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung verstoßen indes nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Ungleichbehandlung noch durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - juris). Dies gilt auch bezogen auf das Land Berlin (OVG Berlin, Urteil vom 16. März 2004 - OVG 4 B 11.02 - juris).

Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze (Ziffer V. der Zulassungsbegründung) genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Zweijahresbetrag der Differenz zwischen der Besoldung (Endgrundgehalt A 7 nebst ruhegehaltfähiger Zulagen) nach dem Bundesbesoldungsgesetz und der 2. BesÜV zum Zeitpunkt der Einleitung der Instanz (vgl. zur Streitwertpraxis des Senats Beschluss vom 16. November 2006 - OVG 4 L 16.06 - sowie Beschluss vom 11. Oktober 2007 - OVG 4 L 29.07 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück