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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 76.05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 76.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und Buchheister sowie den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 17. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.143,58 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden. Es ist nach dem Prüfungsstoff des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger für das Jahr 2003 keine höhere jährliche Sonderzahlung als die ihm nach Maßgabe des Berliner Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz - SZG) vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) gewährte Zahlung zustand.

a) Der Einwand des Klägers, die jährliche Sonderzahlung unterliege als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums der Bestandsgarantie des Artikels 33 Abs. 5 GG, ist nicht zutreffend. Die jährliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nach Artikel 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt und kann jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - JZ 1968, 61 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 - BVerfGE 44, 249, 263; BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 - Juris; ebenso Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2004 - 13 Sa 1258/04 - Juris). Die Übung, "Weihnachtsgeld" an Beamte zu gewähren, ist nicht "hergebracht", sondern wurde erst in den Jahren nach 1949 eingeführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967, a.a.O.). In Anbe-tracht des rechtlichen Anknüpfungspunktes des Artikel 33 Abs. 5 GG kommt es nicht darauf an, dass die Sonderzahlung mehr als 40 Jahre als prozentualer Anteil der Grundbesoldung gezahlt worden ist.

b) Die Argumentation des Klägers, die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung verstoße jedenfalls deswegen gegen Artikel 33 Abs. 5 GG, weil seine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet sei, überzeugt nicht.

aa) Der Dienstherr ist nach Artikel 33 Abs. 5 GG verpflichtet, den Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger und dessen Familie angemessen zu alimentieren. Hierzu ist er jedoch nicht verpflichtet, eine jährliche Sonderzahlung zu gewähren (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967, a.a.O.). Vielmehr muss die Angemessenheit des Unterhalts nach Maßgabe des Alimentationsprinzips im verfassungsrechtlich geschützten Beamtengehalt selbst gewahrt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977, a.a.O., S. 269). Selbst wenn also mit der Absenkung der jährlichen Sonderzahlung der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Versorgungsempfängers gefährdet sein sollte, wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung des nicht verfassungsverbürgten "Weihnachtsgeldes" geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (so ausdrücklich zur Beihilfe BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 233, vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 78, und vom 30. März 1977, a.a.O., S. 269). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung den (besoldungs- oder versorgungsrechtlich sicher zu stellenden) angemessenen Lebensunterhalt des Klägers gefährdet (hat). Vor demselben Hintergrund geht das Vorbringen des Klägers fehl, die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung könne nicht allein mit haushaltspolitischen Gründen gerechtfertigt werden. Der Grundsatz, dass finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für Leistungskürzungen im Beamtenrecht sind, betrifft allein die verfassungsrechtlich geschützte (Kern-) Besoldung und Versorgung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258, 291 m.w.N.).

bb) Unabhängig hiervon hat der Kläger, ein Richter der Besoldungsgruppe R 2, nicht hinreichend dargelegt, dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt wegen der hier streitigen Absenkung der jährlichen Sonderzahlung um (brutto) 4.143,59 EUR beeinträchtigt gewesen wäre.

Sein Hinweis auf eine Minderung seines Jahresbruttoeinkommens um 7,73 % - nach seiner Klagebegründung um 6,06 % (Schriftsatz vom 17. November 2004) und nach seinem Widerspruch um 5,83 % (Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2003) - ist schon deswegen nicht ausreichend, weil nicht das Brutto-, sondern das Nettoeinkommen maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 - ZBR 2004, 47, 48 m.w.N.).

Das Vorbringen, seine amtsangemessene Alimentation sei bei einem Jahresnettoeinkommen von rund 53.500 EUR und zwei unterhaltspflichtigen Kindern nicht mehr gewährleistet, hat der Kläger nicht substanziiert.

Den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur untersten Grenze der amtsangemessenen Besoldung hat der Kläger lediglich pauschal entgegengehalten, eine Alimentation, die nur fünfzehn v.H. über dem Sozialhilfesatz liege, sei nicht amtsangemessen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Einkommen des Klägers nicht über dem "15 v.H.-Betrag" gelegen hat (vgl. zu diesem Betrag und zur Berechnung BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, 321 ff.).

Soweit das Verwaltungsgericht eine amtsangemessene Besoldung auch nach Dienstrang und Bedeutung des Amtes bejaht hat, fehlt es ebenfalls an ausreichendem Vortrag dazu, dass das vom Kläger angegebene Jahresnettoeinkommen seinem Amt als Richter der Besoldungsgruppe R 2 nicht angemessen ist.

Das Vorbringen des Klägers zu dem aus seiner Sicht unzulässigen Vergleich der Netto-Beamtenbesoldung mit den Nettogehältern der Angestellten führt ebenfalls nicht weiter. Der Rechtsbehelf berücksichtigt schon den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend, das den Vergleich im Rahmen der Prüfung angestellt hat, ob der Besoldungsgesetzgeber Beamte nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen zur Konsolidierung des öffentlichen Haushaltes herangezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet das besondere Treueverhältnis die Beamten nicht dazu, mehr als andere zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte beizutragen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305, 308). Allerdings besteht keine Verpflichtung, die Ergebnisse etwa der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen; vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistung anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. 309). Im Übrigen richtet sich die Angemessenheit der Alimentation in erster Linie danach, ob dem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger ein je nach Dienstrang, Bedeutung, Verantwortung und Ansehen des Amtes, Beanspruchung und Ausbildungsstand des Amtsinhabers und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse (Lebensstandard, Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten) sowie unter Berücksichtigung des Gewichts der Institution des Berufsbeamtentums angemessener Lebensunterhalt ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977, a.a.O., S. 265 f.).

cc) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zur Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung nach dem hier streitigen Sonderzahlungsgesetz - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - ausgeführt hat, eine Vermögenseinbuße von 5 % des Jahreseinkommens liege nicht in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation erwarten lasse (vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 - NVwZ-RR 2004, 625, 626; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Wolff, DÖV 2003, 494, 498 zu 4.).

c) Das Vorbringen des Klägers, das Sonderzahlungsgesetz verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, weil der finanzielle Verlust umso höher ausfalle, je höher der Dienstrang sei, ist nicht zutreffend. Es ist ein sachlich vertretbarer Grund, wenn der Gesetzgeber - wie hier (vgl. Abg-Drs. 15/1970, Vorblatt zu C) - an den sozialen Gesichtspunkt anknüpft, dass die Bezieher kleinerer Einkommen eine "Weihnachtszuwendung" nötiger haben als die Empfänger höherer Bezüge (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967, a.a.O., S. 62).

d) Das Vorbringen des Klägers zu einem Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot vermag die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

Das Berliner Sonderzahlungsgesetz beinhaltet keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. zur "echten" Rückwirkung BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O., S. 300). Die mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewährende jährliche Sonderzahlung wurde erst für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (am 16. November 2003) abgesenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Betroffenen auch keine rechtlich geschützte "Anwartschaft" erworben. Vielmehr hatte nur die bloße (tatsächliche) Aussicht auf die Zahlung von "Weihnachtsgeld" bestanden, die nach dem (Bundes-) Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) u.a. voraussetzte, dass die Berechtigten am 1. Dezember des Jahres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen und bis mindestens einschließlich 31. März des Folgejahres verblieben (§ 3) oder entsprechende Versorgungsansprüche hatten (§ 4).

Das Gesetz könnte allenfalls hinsichtlich der jährlichen Sonderzahlung für das Jahr 2003 in noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen eingegriffen haben, indem es im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung an die geleistete Dienstzeit (vgl. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 SZG) die bislang bundesgesetzlich vorgesehene jährliche Sonderzuwendung reduzierte ("unechte" Rückwirkung). Nach dem (Bundes-) Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung wäre im Dezember 2003 an Bedienstete, die seit Oktober 2003 ununterbrochen oder im Jahr 2003 insgesamt sechs Monate in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gestanden hatten, eine Sonderzuwendung in der bisher gewährten Höhe zu zahlen gewesen. Eine "unechte" Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben; diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Absenkung der jährlichen Sonderzahlung war angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes Berlins geeignet und erforderlich, einen Beitrag zu den notwendigen Haushaltseinsparungen zu leisten. Das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwog auch nicht das Interesse der Allgemeinheit an deren Änderung. Unabhängig davon, dass der Beamte ohnehin nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O., S. 241), war hier das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdig, weil sie mit einer Gesetzesänderung rechnen mussten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - ZBR 1986, 242, 244). Das Land Berlin hatte bereits Anfang November 2002 nach entsprechendem Beschluss des Senats von Berlin eine Gesetzesinitiative (u.a.) zur Absenkung der jährlichen Sonderzahlung in den Bundesrat eingebracht (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften BR-Drs. 819/02 sowie Leihkauff in: Schwegmann/Summer, BBesG, Bd. II, Stand: Oktober 2006, § 68 a Rdnrn. 3 ff.). Der in der Folge vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf wurde im Mai 2003 dem Bundestag zugeleitet (vgl. BT-Drs. 15/1021). Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene war bereits Ende August 2003 der Entwurf des Berliner Sonderzahlungsgesetzes ins Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht worden (vgl. Abg-Drs. 15/1970, S. 8). Schon im Vorfeld hatte der Senat von Berlin den betroffenen Gewerkschaften die beabsichtigte Gesetzesänderung vorgelegt (vgl. Abg-Drs. 15/1970, S. 7 f. sowie die Pressemitteilung ver.di Berlin-Brandenburg Nr. 97/2003 vom 8. August 2003 zu einem "Beamtenprotest" gegen geplante Streichungen bei Urlaubsgeld und Sonderzuwendung). Bei dieser Sachlage musste bereits seit Ende 2002 und damit geraume Zeit vor der Verkündung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 am 15. September und des Berliner Sonderzahlungsgesetzes am 15. November 2003 mit einer Absenkung des "Weihnachtsgeldes" gerechnet werden.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - (BVerfGE 13, 261) und vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 - (BVerfGE 14, 288) führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit danach das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts erst von dem Zeitpunkt ab nicht mehr schutzwürdig ist, in dem das Gesetzgebungsorgan ein in die Vergangenheit rückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1961, a.a.O., S. 273 und vom 11. Oktober 1962, a.a.O., S. 298), betrifft dies allein belastende gesetzliche Regelungen (vgl.a. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, a.a.O.) und nicht Regelungen, die - wie hier - lediglich eine bisher bestehende begünstigende Regelung einschränken (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O., S. 242).

e) Die Rüge, die bundesgesetzlichen Ermächtigungsnormen für das Sonderzahlungsgesetz seien nicht verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber mit der Einführung der Öffnungsklausel zur jährlichen Sonderzuwendung sein "Ermessen" nach Artikel 72 Abs. 2 und 3 GG (in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) fehlerhaft gebraucht habe, ist nicht berechtigt. Dass der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG in seiner ursprünglichen Fassung für gegeben erachtet hat, vermag ebenso wenig das erforderliche zwingende Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zu begründen wie ein vom Kläger auf Grund unterschiedlicher jährlicher Sonderzahlungen der Länder angenommenes allgemeines "Anlockungsrisiko" (vgl. zur Erforderlichkeitsklausel grundlegend BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 62, 135 ff.). Daher bedarf keiner Entscheidung mehr, ob Artikel 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 überhaupt eine Regelung im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 GG in der hier maßgeblichen Fassung darstellt.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Rechtsbehelf zeigt insoweit keine Aspekte auf, die der Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürften. Insbesondere wirft das VG Düsseldorf mit dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 11. März 2005 - 26 K 2609/04 - (Juris) keine Rechtsfragen auf, die nicht bereits - wie oben ausgeführt - höchstrichterlich geklärt wären.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall, auch wenn die hier streitige Regelung zur jährlichen Sonderzahlung Auswirkungen für alle Beamte, Richter und Versorgungsempfänger Berlins hat und parallel gelagerte Rechtsstreitigkeiten anhängig sind. Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur jährlichen Sonderzahlung sind mit den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bereits höchstrichterlich geklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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