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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: OVG 4 N 97.05
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
BeamtVG § 31 Abs. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG Beschluss
OVG 4 N 97.05
Berlin, den 8. Dezember 2005
Verwaltungsstreitsache
Tenor:
wird der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2005 zuzulassen abgelehnt.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Die allein in Anspruch genommene Zulassungsvariante - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - zieht nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall begehrt, den sie auf einer Dienstreise (Rechtsbehelf: am dritten Kongresstag) beim morgendlichen Duschen im Bad ihres Hotels erlitt (das Žzugleich Tagungsort war), überwiegend wahrscheinlich zutreffend abgewiesen; Entsprechendes gilt zum hilfsweisen Neubescheidungsbegehren.
Im Urteil wird angenommen, nicht jeder plötzliche, örtlich, zeitlich bestimmbare, während einer (zum Dienst gehörenden) Dienstreise eingetretene Körperschaden beruhe auf einen Dienstunfall (§ 31 Abs. 1 BeamtVG), vielmehr seien Schäden infolge sog. eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten vom Dienstunfallschutz ausgenommen und um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit handele es sich hier.
Der Rechtsbehelf räumt ein, dass auch bei Dienstreisen Risikosphären zu unterscheiden sind. Seine Argumentation, das Duschbad habe nicht im eigenwirtschaftlichen Interesse der Klägerin gelegen, ist aber nicht zielführend.
Die Bezugnahme auf die Judikatur des BSG (sollten deren Resultate unbeschadet partiell abweichender Begrifflichkeit der inmitten stehenden Kodifikationen [dazu Wilhelm in Fürst, GKÖD I O § 31 Rdnr. 32] uneingeschränkt übertragbar sein) bestätigt im Gegenteil das angefochtene Urteil, das ohnehin plausibel, durch Wertungen der Kommentarliteratur zum Versorgungsrecht zu stützen ist (vgl. etwa Bayer in Plog/Wiedow, BBG, BeamtVG § 31 Rdnr. 95 a; Brockhaus in Schütz, Beamtenrecht § 31 BeamtVG Rdnrn. 80 ff; Wilhelm a.a.O. Rdnrn. 50, 75).
Das Postulat, wegen der "kurzen Dauer der Dienstreise" könne das "Wohnen" im Hotel insgesamt nicht (also auch nicht teilweise) zur Privatsphäre der Beamtin gerechnet werden, ist mit der vom Rechtsbehelf zitierten Judikatur nicht vereinbar (vgl. BSG Urteile vom 8. Juli 1980 2 RU 25/80 bzw. 4. Juni 2002 B 2 U 21/01R sowie das jenige vom 19. August 2003 B 2 U 43/02R [jeweils juris]); es würde bereichbezogen die gesetzliche Begrenzung der Unfallfürsorge leer laufen lassen (dazu Bayer a.a.O.).
Die weitere Bemerkung, auch bei nicht unmittelbar zur relevanten (Dienst bildenden, dem Dienst gleichgestellten) Tätigkeit gehörender Verrichtung könne "ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang" mit dem Dienst im Fall auswärtiger Agenden "in der Regel eher anzunehmen sein" als bei solchen am normalen Dienstort (der Rechtsbehelf zitiert [z.B.] BSG Urteil vom 4. Juni 2002 [s.o.]), ist richtig, aber als abstrakte unergiebig.
Der Versuch das Antrags, jene Version zum konkreten Streit fruchtbar zu machen, die Judikatur des BSG zu Unfällen bei körperlicher Reinigung zu nutzen, ist misslungen. Wenn, dann kann solch Konnex nur unter besonderen Umständen bejaht werden, etwa bei Reinigung in Arbeitspausen, um den Dienst frisch fortsetzen zu können (BSGE 16, 236, 239; vergleichbar Urteil des BSG vom 8. Juli 1980 [s.o.]), und es soll sich so ausnahmsweise (in der Regel eben nicht) verhalten bei Reinigung nach der Arbeit am Arbeitsplatz (sofern für die Heimfahrt bestimmend; s. dazu BSG Urteil vom 4. Juni 2002 [s.o.]). So liegt es (nach herrschender, plausibler Meinung) aber gerade nicht in Fällen normaler Körperpflege vor Arbeitsbeginn, (unbeschadet des Aspekts Dienstreise, wohnen im Hotel [Bayer a.a.O.]; sie, die zur Vorbereitung des menschlichen Alltags, auch des Arbeitsalltags rechnet (vgl. zu solchen Akten Wilhelm a.a.O. Rdnr. 50), fällt in die Privatsphäre des Beamten, hier der Beamtin.
Endlich ist der konsentierte Zurechnungsaspekt besonderer Gefahrenmomente im Feld einer fremden (eben nicht der häuslichen) Übernachtungsstätte (BSG Urteil vom 4. Juni 2002 [s.o.]; vgl. noch Bayer a.a.O., Brockhaus a.a.O. Rdnr. 81, Wilhelm wie zitiert Rdnr. 75) nach dem Streitstoff des Senats unbeachtlich. Der Rechtsbehelf beklagt (übrigens ohne Beleg im Aktenmaterial) "mangelnden Sicherheitsstandard" des Hotels, Defizit "zumindest eine(r) Gummimatte als Rutschsicherung". Insoweit wäre es jedenfalls Sache der Beamtin gewesen, nach einer solchen zu verlangen (dass sie ihr nicht beschafft worden wäre, ist substanzlose Behauptung). Nicht nachvollziehbar wird die Version, die Klägerin (welche das Zimmer nicht einmal erst am Unfalltag bewohnte, es vielmehr kannte) habe das später Vermisste "vor dem Unfall ... nicht ohne weiteres ... erkennen" können (weil das Bad ja zu Duschen bestimmt gewesen sei). Ohnehin übersieht der Rechtsbehelf, dass gerade das BSG (letztgenanntes Urteil) notiert hat, "die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Duschräumen auszurutschen, (sei) allgemein bekannt und rechtfertig(e) deshalb nicht die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise".
Von noch weiterer Erörterung (u.a. des irrelevanten Aspekts, wann die Klägerin den Unfall angezeigt hat) sieht der Senat ab.
Die Kosten des Antragsverfahrens trät die Klägerin (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Ende der Entscheidung
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