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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: OVG 4 S 14.06
Rechtsgebiete: VwGO, BBesG, LBG, BGB
Vorschriften:
VwGO § 80 | |
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
VwGO § 80 Abs. 3 | |
BBesG § 2 Abs. 1 | |
BBesG § 12 Abs. 2 | |
BBesG § 12 Abs. 2 Satz 3 | |
BBesG § 49 Abs. 3 | |
BBesG § 49 Abs. 3 Satz 1 | |
LBG § 49 | |
BGB § 818 Abs. 4 | |
BGB § 820 Abs. 1 |
OVG 4 S 14.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 28. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.675,71 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Darlegungen der Antragstellerin besteht für eine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses kein Anlass. Die Beschwerde legt nicht begründet dar, dass die Antragstellerin eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 verlangen kann, mit dem die Präsidentin des Kammergerichts die der Antragstellerin für das Jahr 2001 zustehende Bürokostenabgeltung und Anspornvergütung festgesetzt sowie die Erstattung von 5.942,33 Euro als zuviel vereinnahmte Bürokostenabgeltung und von 1.478,28 Euro als zuviel vereinnahmte Anspornvergütung, zusammen 7.351,42 Euro, von der Antragstellerin gefordert hat.
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch gegen den Bescheid habe nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliege, vielmehr entfalle die aufschiebende Wirkung wegen der hier angeordneten sofortigen Vollziehung, die formell nicht zu beanstanden sei. Der Senat führt deshalb lediglich ergänzend aus, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend hält. Die Forderung des Antragsgegners stellt keine Abgabenforderung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar. Die Gebühren sind von der Antragstellerin als Gerichtsvollzieherin von den Gebührenschuldnern, denen gegenüber die Gebührenforderung sofort vollziehbar ist, bereits vereinnahmt worden. Es geht deshalb nicht (mehr) um eine Gebührenerhebung, sondern um die Ablieferung der bereits erhobenen und vereinnahmten Gebühren im Verhältnis des Gerichtsvollziehers zu dem Antragsgegner als seinem Dienstherrn. Dieses Streitverhältnis ist maßgeblich davon geprägt, ob es sich überhaupt (wegen der nachträglichen Begrenzung des Bürokostenanteils und der Anspornvergütung) um abzuführende Beträge aus Gebühreneinnahmen handelt oder (für den Fall der Rechtswidrigkeit dieser Begrenzung) um Teile des dem Gerichtsvollzieher zustehenden Abgeltungsbetrages bzw. der Anspornvergütung. Diese Situation ist weder von der Interessenlage noch von den zu prüfenden rechtlichen Voraussetzungen her mit einer Abgabenerhebung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO identisch oder - als Voraussetzung für eine Analogie - vergleichbar.
Der Senat hält weiter die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die die Präsidentin des Kammergerichts unter dem 3. November 2005 ausgesprochen hat, den formalen Anforderungen des § 80 VwGO entspricht. Sie enthält insbesondere eine ausreichende Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Zweck des Begründungserfordernisses, der Behörde den Ausnahmecharakter einer Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und dem Betroffenen zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte die Gründe zu verdeutlichen, die die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben, wird durch die hier gegebene Begründung erreicht. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern nimmt Bezug auf die konkrete Situation, den bereits eingetretenen Zeitablauf und das öffentliche Interesse, die aus dem Jahr 2001 resultierenden Gebühren nunmehr ohne weitere Verzögerungen dem Landeshaushalt zuzuführen. Dass dieses öffentliche Interesse nicht nur im Falle der Antragstellerin, sondern in allen weiteren vergleichbaren Fällen vorliegt, in denen Gerichtsvollzieher des Landes Berlin aus den Gebühreneinnahmen des Jahres 2001 weitere Anteile abzuführen haben, nimmt der Begründung nicht den Charakter einer Einzelfallentscheidung. Es würde die Anforderungen an die einzelfallbezogene Begründungspflicht überspannen und die Möglichkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung über Gebühr einengen, wenn der Behörde in einem konkreten Fall der Erlass einer Vollziehungsanordnung mit einer für den Fall hinreichenden Begründung nur deshalb verwehrt wäre, weil es eine Reihe weiterer gleich gelagerter Fälle gibt, in denen die Begründung gleichermaßen greift. Vielmehr verleiht der Umstand, dass es aus Sicht des Antragsgegners nicht nur um die Vereinnahmung der noch abzuführenden Gebühren eines einzelnen Gerichtsvollziehers (hier: der Antragstellerin) geht, sondern in zahlreichen weiteren, ebenso gelagerten Fällen noch vereinnahmte Gebühren abzuführen sind, dem öffentlichen (Haushalts-)Interesse besonderes Gewicht.
2. In der Sache räumt die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, dass die der Festsetzung zugrunde liegende Verordnung (26. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 1. März 2004, GVBl. S. 103) von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 3 BBesG gedeckt ist und dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Sie wendet sich allerdings gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die den Festsetzungen zur Bürokostenabgeltung für das Jahr 2001 zugrunde liegenden Berechnungen zwar nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, juris) geforderten realitätsnahen und an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichtenden Bemessung der Entschädigung der Gerichtsvollzieher genügten, aber gleichwohl nicht den Sinn und Zweck der Bürokostenabgeltung verfehlten. Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass die durchgeführten statistischen Erhebungen für das Jahr 2000 unzureichend gewesen seien und deshalb keine realitätsnahe Ermittlung ermöglicht hätten. Diese Einwände berücksichtigen die (weitere) Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend und sind sachlich nicht zutreffend. Hierzu im Einzelnen:
§ 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner durch die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 22. Oktober 1975 - GVBürAbgVO - in der Fassung durch die hier in Rede stehende, das Jahr 2001 betreffende 26. Verordnung zur Änderung der GVBürAbgVO vom 1. März 2004 Gebrauch gemacht. § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ist nicht nur eine bloße Ermächtigung zum Erlass einer Abgeltungsregelung, sondern verpflichtet den Dienstherrn zugleich zum regelmäßigen Ersatz der angefallenen Bürokosten, was aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) folgt. Den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben. Deshalb ist die Entschädigung an den anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei der Dienstherr nach Maßgabe der Ergebnisse entsprechender Erhebungen zur Pauschalierung und Typisierung befugt ist. Ein bestimmtes Entschädigungsmodell sieht § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht vor (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 23.06 - juris; Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 -, juris)
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zugrunde liegende Verordnung, namentlich die Festsetzung des Gebührenanteils nach § 2 auf 57,1 % und des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 2 auf 22.000 Euro, diesen Anforderungen genügt, soweit dies mit den Mitteln und der Prüfungsdichte des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar ist. Die Methode der Bestimmung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das Jahr 2001 gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Gerichtsvollziehern im Land Berlin eine nicht mehr auskömmliche und damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzende zu geringe Bürokostenpauschale verbleibt.
a) Die Methode der Bestimmung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages für das Jahr 2001 stellt sich dem Senat wie folgt dar:
Die Regelung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher im Land Berlin (ebenso die zum Teil wortgleichen Regelungen der anderen Bundesländer) beruht auf einer vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen der Länder entwickelten und von der Finanzministerkonferenz 1975 gebilligten Modellverordnung. Die Festsetzung der Bürokostenentschädigung folgt einem bundesweit grundsätzlich einheitlichen Entschädigungsmodell, das jeweils landesspezifisch angepasst wird. Danach setzt sich die Bürokostenentschädigung aus den erhobenen Schreibauslagen sowie einem Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil) zusammen. Der Gebührenanteil bemisst sich nach einem bestimmten Prozentsatz der vereinnahmten Gebühren (vgl. für Berlin § 2 Satz 2 GVBürAbgVO); zusätzlich wird ein Jahreshöchstbetrag bestimmt (vgl. § 3 Abs. 2 der vg. Verordnung), bei dessen Überschreitung dem Gerichtsvollzieher von dem Mehrbetrag nur ein bestimmter Prozentsatz verbleibt. Der Gebührenanteil und der Jahreshöchstbetrag werden jeweils landesspezifisch jährlich neu festgesetzt. Grundlage dieser Festsetzung ist der jährlich bundeseinheitlich aufgrund einer Empfehlung des Arbeitskreises für Besoldungsfragen durch die federführende Landesjustizverwaltung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des betreffenden Bundeslandes festgesetzte Jahreskostenbetrag, den ein Gerichtsvollzieher im Durchschnitt bei einem Pensum von 100 an Bürokosten aufbringen muss. Hieraus errechnen die Länder jeweils ihren sog. bereinigten Jahreskostenbetrag, der der unterschiedlichen durchschnittlichen Belastung der Gerichtsvollzieher in den einzelnen Bundesländern nach Maßgabe eines bestimmten Schlüssels ("Bad-Nauheimer-Schlüssel") durch Erhöhung des belastungsabhängigen Anteils des Jahreskostenbetrags Rechnung trägt (vgl. im Einzelnen z.B. für das Jahr 2001 die Begründung des Entwurfs der hier in Rede stehenden Verordnung). Mit Hilfe des bereinigten Jahreskostenbetrages werden sodann der Gebührenanteil (§ 2 Satz 2) und der Jahreshöchstbetrag (§ 3 Abs. 2) ermittelt. Der Gebührenanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des um die Schreibauslagen gekürzten bereinigten Jahreskostenbetrages zu den tatsächlich je Gerichtsvollzieher im Landesdurchschnitt (hier: im Jahr 2001) vereinnahmten Gebühren. Der um die Schreibauslagen gekürzte bereinigte Jahreskostenbetrag bildet außerdem den Jahreshöchstbetrag. Der jeweilige Ausgangspunkt dieser Berechnungen, also der bundeseinheitlich festgelegte Jahreskostenbetrag, beruht im Ursprung, wie der Antragsgegner selbst dargelegt hat, nicht auf empirischen Erhebungen, sondern auf einer Vermutung zu den durchschnittlichen Kosten eines Gerichtsvollziehers im Jahr 1975 (vgl. dazu die Kostenübersicht, Stand 1975, zu dem vom Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz seinerzeit vorgelegten Modellentwurf), und wurde in den Folgejahren bis 2000 fortgeschrieben, und zwar jeweils aufgeschlüsselt nach Kostenblöcken, wobei ab 1997 die Personalkosten pauschal nach den Ergebnissen der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst und die Sachkosten pauschal anhand des Preisindex fortgeschrieben wurden. Dies ergab zuletzt für das Jahr 2000 einen Jahreskostenbetrag von 47.652 DM.
Im Jahr 2001 ermittelte eine Arbeitsgruppe "Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher" unter Federführung des niedersächsischen Finanz- und des Justizministeriums auf empirischer Grundlage die tatsächlichen Bürokosten der Gerichtsvollzieher durch Erhebung und Auswertung von Daten des Jahres 2000 bei 298 in einem Stichprobenverfahren ausgewählten Büros in allen Bundesländern außer Hamburg und Berlin. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Jahreskostenbetrag für das Jahr 2000 bei (lediglich) 23.725 DM lag (s. den Bericht der Arbeitsgruppe vom 14. Dezember 2001, dort S. 4). Die Arbeitsgruppe sprach gleichwohl die Empfehlung aus, den Jahreskostenbetrag für das Jahr 2001 aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht auf die Höhe dieses ermittelten Wertes abzusenken, sondern in Höhe des um 8.000 DM verminderten Jahreskostenbetrages festzusetzen, der für das Jahr 2000 angesetzt worden war (47.652 DM, s.o.), also in Höhe von 39.652 DM, und ihn in den Folgejahren weiter schrittweise an das Niveau des Erhebungsergebnisses anzupassen. Dem ist der Antragsgegner gefolgt und hat der Berechnung des Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages für das Jahr 2001 einen Jahreskostenbetrag von 39.652 DM bzw. 20.274 Euro zugrunde gelegt (s. die Begründung des Verordnungsentwurfs, S. 2)
b) Dieser Gang der Dinge lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass die für das Jahr 2001 vom Antragsgegner getroffenen Festlegungen eine nicht mehr auskömmliche und damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzende zu geringe Bürokostenpauschale bewirken. Der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Jahreskostenbetrag für das Jahr 2001 liegt deutlich über dem empirisch ermittelten Betrag für das Jahr 2000. Dass die empirische Untersuchung nicht auch im Land Berlin durchgeführt worden ist, erscheint, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unbedenklich, weil nicht ersichtlich ist, dass in Berlin außergewöhnliche Kostenfaktoren für Personal, Miete oder Sachkosten zu Buche schlagen. Substantielle Bedenken gegen die Aussagekraft der empirischen Untersuchung werden in diesem Verfahren nicht erhoben. Im Übrigen vermögen solche Bedenken die Richtigkeit jedenfalls der Grundaussage der Untersuchung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Senat sieht keinen Anlass, im Rahmen dieses Verfahrens von der bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Tragfähigkeit der empirischen Untersuchung abzuweichen (vgl. - u.a. verschiedene Einwände methodischer Art abhandelnd - OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 -, juris Rdn. 120 ff.; ferner OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 K 6/04 -, juris Rdn. 47). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die hier interessierende Frage nicht darauf ankommt, ob die empirische Untersuchung unter jedem Gesichtspunkt richtig und methodisch zutreffend durchgeführt worden ist. Der Antragsgegner hat den Berechnungen des Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages für das Jahr 2001 nicht die Ergebnisse der empirischen Untersuchung zugrunde gelegt, sondern entsprechend der Empfehlung des Arbeitskreises zu Gunsten der Gerichtsvollzieher einen deutlichen höheren Jahreskostenbetrag. Entscheidend ist deshalb nur, ob das Ergebnis der empirischen Untersuchung jedenfalls insoweit trägt, als es einen Rückschluss auf die Angemessenheit der für das Jahr 2001 festgesetzten Werte im Sinne einer jedenfalls nicht zu niedrigen Festsetzung zulässt (vgl. zu diesem Aspekt OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 -, DGVZ 2006, 8, 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 239/03 -, juris Rdn. 37). Davon kann jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Höhe der Differenz zwischen dem Ergebnis der empirischen Untersuchung und dem deutlich höher festgesetzten Jahreskostenbetrag selbst dann ausgegangen werden, wenn die Untersuchung wegen - einmal unterstellter - Ungenauigkeiten in der Methodik oder der Auswertung den durchschnittlichen Bedarf nicht exakt, sondern nur in etwa abbildet. Es erschiene fernliegend anzunehmen, dass sich bei einer in jeder Hinsicht fehlerfreien empirischen Untersuchung ein tatsächlicher Bedarf noch über dem vom Antragsgegner für 2001 angenommenen Jahreskostenbetrag ergeben könnte.
Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Antragstellerin angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu sehen, wonach die den Festsetzungen zur Bürokostenabgeltung für das Jahr 2001 zugrunde liegenden Berechnungen zwar nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht geforderten realitätsnahen und an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichtenden Bemessung der Entschädigung der Gerichtsvollzieher genügten, gleichwohl aber nicht den Sinn und Zweck der Bürokostenabgeltung verfehlten. Das Verwaltungsgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die für 2001 festgesetzten Werte seiner Auffassung nach nicht realitätsnah seien, weil sie auf einer (wenn auch gegenüber dem Jahr 2000 bereits reduzierten) Fortschreibung eines nur fiktiv ermittelten Aufwandes beruhten, dass hieraus aber keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips zu Lasten der Antragstellerin folge, weil die festgesetzten Werte mit Blick auf die Ergebnisse der Untersuchung jedenfalls nicht zu niedrig sind. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach den festgesetzten Werten keine realitätsnahe und aktuelle Ermittlung zugrunde liege und sie deshalb nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprächen, bedarf daher keiner Entscheidung. Zweifel an der Berechtigung dieses Vorwurfs an den Verordnungsgeber könnten sich allerdings deshalb ergeben, weil er nach dem oben dargestellten Gang der Dinge nicht losgelöst von den empirischen Ergebnissen, sondern durchaus in deren Kenntnis entschieden bzw. der Empfehlung des Arbeitskreises gefolgt ist, der angesichts der Untersuchungsergebnisse keine vollständige Absenkung auf den sich hiernach ergebenden Betrag, sondern aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Absenkung um (zunächst) lediglich 8.000 DM vorgeschlagen hat. Die Untersuchungsergebnisse haben auf diese Weise Eingang in die Entscheidung des Verordnungsgebers gefunden. Es könnte, wie auch das Verwaltungsgericht an anderer Stelle seines Beschlusses der Sache nach ausführt, einiges dafür sprechen, dass der Verordnungsgeber in einer solchen Situation auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 49 Abs. 3 BBesG berechtigt ist, die Anpassung an reale Werte zur Vermeidung unzuträglicher Auswirkungen auf die betroffenen Gerichtsvollzieher nicht abrupt und gleichsam "auf einen Schlag", sondern schrittweise zu vollziehen (vgl. dazu auch OVG Greifswald, a.a.O., Rdn. 48). Das bedarf aus dem vorstehenden Grund hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.
Auf der anderen Seite bestehen, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung den Rahmen des § 49 Abs. 3 BBesG deshalb verlässt, weil sie zu Bürokostenentschädigungen in einer Höhe führen könnte, die regelmäßig über dem tatsächlichen Bedarf liegt und deshalb in eine Besoldungsleistung umschlägt, der - weil von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt - die nach § 2 Abs. 1 BBesG zwingend erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte (vgl. dazu OVG Bautzen, a.a.O., S. 13; OVG Greifswald, a.a.O., Rdn. 55). Selbst wenn man aber eine solche "verkappte" Alimentation annehmen würde, die objektiv rechtswidrig wäre (so in einem Normenkontrollverfahren VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u.a. -, juris Rdn. 68), ließe sich eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin hieraus nicht herleiten, zumal ein solcher Verstoß im Ergebnis schwerlich dazu führen kann, das die hier in Rede stehende Regelung der Bürokostenerstattung für 2001 insgesamt unwirksam wäre mit der Folge, dass die Gerichtsvollzieher vorläufig einen noch höheren Betrag einbehalten dürften.
3. Auch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verstößt die Verordnung nicht. Durch die endgültige Festsetzung des Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages für das Jahr 2001 mit der Verordnung vom 1. März 2004 wurde nicht in bereits abgewickelte und abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen. Die Werte waren, wie sich für die betroffenen Gerichtsvollzieher aus den vorhergehenden Änderungsverordnungen unzweifelhaft ergab, bis dahin nur vorläufig (vgl. jeweils § 2 Satz 3 und § 3 Abs. 2 der 24. Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2001, GVBl. S. 577, und der 25. Änderungsverordnung vom 14. April 2003, GVBl. 167); sie standen unter dem Vorbehalt der (endgültigen) Festsetzung ("Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, ..."). Mit der 24. Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2001 wurde der Gebührenanteil und der Jahreshöchstbetrag für das Jahr 1999 festgesetzt und für die Folgejahre, also auch für 2001, vorläufig der Gebührenanteil für das Jahr 1998 (75 %, vgl. die 23. Änderungsverordnung vom 15. Juli 1999, GVBl. S. 479) und ein Höchstbetrag für 2001 von 45.000 DM vorläufig bestimmt. Diese vorläufigen Werte für das Jahr 2001 wurden durch die 25. Änderungsverordnung vom 14. April 2003, mit der die Werte für das Jahr 2000 festgesetzt worden sind, für das Jahr 2001 wiederum ausdrücklich vorläufig verlängert. Diese Regelungen machen deutlich, dass durch die endgültige Festschreibung der Werte für das Jahr 2001 durch die hier in Rede stehende 26. Änderungsverordnung vom 1. März 2004 nicht nachträglich in einen bereits abgeschlossenen oder "abgewickelten" Lebenssachverhalt eingegriffen worden ist. Es liegt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, deshalb nicht eine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung vor, gegen deren Zulässigkeit verfassungsrechtliche Bedenken grundsätzlich nicht bestehen.
Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, die einer solchen unechten Rückwirkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht hinreichend ersichtlich. Die Gerichtsvollzieher haben kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass eine als zu hoch erkannte Bürokostenerstattung vom Antragsgegner unvermindert fortgeführt wird. Sie mussten aufgrund der zunächst nur vorläufigen Festsetzung der Werte für das Jahr 2001 damit rechnen, dass eine endgültige Festschreibung, die ggf. von den vorläufigen Werten abweicht, noch erfolgen wird. Dass in den Vorjahren die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den späterhin endgültig festgesetzten Werten jeweils nur gering waren und die endgültige Festsetzung häufig über den vorläufigen Werten lag, ändert daran nichts. Dies gilt erst recht wegen der im Jahr 2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (Gesetz vom 19. April 2001, BGBl. I S. 623), von dem eine deutliche Erhöhung der Einnahmen der Gerichtsvollzieher erwartet wurde (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 755/99, S. 25). Schon in der Begründung der 24. Änderungsverordnung, mit der die Festsetzung für das Jahr 1999 (hinsichtlich des Gebührenanteils in Höhe von 90,2 %) erfolgte, wurde darauf hingewiesen, dass der Gebührenanteil für das Jahr 2001 deutlich geringer ausfallen werde. Dass der Verordnungsgeber gleichwohl mit jener Änderungsverordnung und auch noch mit der 25. Änderungsverordnung vom 14. April 2003, mit der die Festsetzung für das Jahr 2000 (hinsichtlich des Gebührenanteils auf 78,8 %) erfolgte, für die weiteren Jahre, also auch für 2001, den Gebührenanteil des Jahres 1998 (75 %) vorläufig fortgeschrieben hatte, durfte die betroffenen Gerichtsvollzieher nicht darauf vertrauen lassen, dass die endgültige Festsetzung des Gebührenanteils für das Jahr 2001 diesen vorläufigen Wert nicht unterschreiten werde. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass sich die durch die Festsetzungen für die Vorjahre (1999: 90,2 %, 2000: 78,8 %) vorgezeichnete Entwicklung für 2001 weiter fortsetzen könnte.
Aus dem verhältnismäßig langen Zeitraum zwischen dem betroffenen Geschäftsjahr (2001) und der Festsetzung (März 2004) können die betroffenen Gerichtsvollzieher ebenfalls nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten ableiten; denn der bloße Zeitablauf begründete schon angesichts der eindeutigen Regelung der Änderungsverordnungen kein Vertrauen darauf, dass eine (von den vorläufigen Werten abweichende) Festsetzung nicht mehr erfolgen werde. Im Übrigen waren auch schon die Festsetzungen für die Vorjahre bereits mit einer ähnlichen Verzögerung erfolgt (für 1999 durch die 24. Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2001, für 2000 durch die 25. Änderungsverordnung vom 14. April 2003). Ein mitunter geltend gemachter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt in diesem Vorgehen nicht.
Vertrauensschutzgesichtspunkten oder jedenfalls einer auf Fortführung der bisherigen Praxis gerichteten Erwartungshaltung hat der Verordnungsgeber außerdem dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er für 2001 von einer abrupten Absenkung auf den sich nach der empirischen Untersuchung ergebenden Betrag abgesehen und statt dessen nur eine geringe Minderung des Jahreskostenbetrages des Vorjahres vorgenommen hat (s.o.). Die Entscheidung des OVG Bautzen (a.a.O.), das für die dortige Regelung eine echte Rückwirkung und einen Vertrauensschutz der betroffenen Gerichtsvollzieher angenommen hat, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der Entscheidung liegt eine anders geartete Regelung zugrunde, die eine rückwirkende Neufestsetzung nur innerhalb des laufenden Kalenderjahres ermöglicht (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., S. 14). Hier war für die betroffenen Gerichtsvollzieher nach dem eindeutigen Text der Verordnungen und der langjährigen dahingehenden Verwaltungspraxis nicht zweifelhaft, dass eine endgültige Festsetzung auch noch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres für dieses Jahr erfolgen kann (vgl. zu entsprechenden Regelungen BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 2 B 23.06 -, juris; OVG Münster, a.a.O., Rdn. 41 f., OVG Greifswald, a.a.O., Rdn. 57 ff.; OVG Lüneburg, a.a.O., Rdn. 43). Im Übrigen hat die Antragstellerin, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat, wegen des bei ihr seit 1997 bis jedenfalls 2002 erheblich angestiegenen Gebührenaufkommens (von 16.934 Euro im Jahr 1997 auf immerhin 39.747 Euro im Jahr 2002) durch die Festsetzung des Gebührenanteils und des Jahreshöchstbetrages für 2001 in diesem Jahr zwar weniger Gebühren (als Bürokostenentschädigung und Anspornvergütung) endgültig einbehalten als in den beiden Vorjahren, aber immer noch deutlich mehr als in den Jahren 1997 und 1998 (im Einzelnen: 1997: 15.459 Euro, 1998: 18.475 Euro, 1999: 32.244 Euro, 2000: 28.606 Euro, 2001: 22.457 Euro, 2002: 23.472 Euro).
Weitere Einwände gegen den Festsetzungs- und Leistungsbescheid sind der Beschwerde weder hinsichtlich der Bürokostenentschädigung noch hinsichtlich der - von der Antragstellerin zwar ebenfalls angegriffenen, aber nicht näher thematisierten - Anspornvergütung und ihrer Berechnung zu entnehmen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Rückforderung sich auf das Institut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs stützt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder auf § 49 LBG i. V. m. § 12 Abs. 2 BBesG (so für das dortige Landesrecht OVG Münster, a.a.O. Rdn. 142; VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2006 - 5 K 485/04 -, juris, Rdn. 50 ff.). Auf einen Wegfall der Bereichung könnte sich die Antragstellerin nach Lage des Falles auch dann nicht berufen, wenn § 12 Abs. 2 BBesG Anwendung fände, weil sie wegen der zunächst bloß vorläufigen Festsetzung mit einer endgültigen Festsetzung in anderer Höhe hätte rechnen müssen und deshalb der verschärften Haftung des § 820 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB unterläge (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung hätte der Antragsgegner hinreichend durch die mit Schreiben vom 2. März 2005 angebotene Ratenzahlung und das weitergehende Angebot, bei außergewöhnlichen persönlichen Umständen eine darüber hinausgehende Rückzahlungsvereinbarung mit der Justizkasse zu vereinbaren, getroffen. Der Leistungsbescheid unterliegt auch nicht den verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschränkungen für den Widerruf eines rechtmäßigen Geldleistungsverwaltungsaktes (§ 49 Abs. 3 VwVfG), weil ein solcher Verwaltungsakt über die Höhe der endgültig einzubehaltenden Bürokostenentschädigung und Anspornvergütung in dem Verhältnis des Antragsgegners zu den betroffenen Gerichtsvollziehern nicht ergangen ist. Soweit von den Gerichtsvollziehern regelmäßig Abrechnungsscheine über die abzuliefernden Gebühren vorgelegt und diese mit einem Kassenvermerk über die rechnerische Richtigkeit versehen werden (vgl. zum Abrechnungsschein § 69 GVO), liegt hierin keine verbindliche Entscheidung des Antragsgegners über die Höhe der endgültig von den Gerichtsvollziehern einzubehaltenden Beträge. Die fortlaufende kassenmäßige Abwicklung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Gebührenanteile und des Jahreshöchstbetrages.
4. Soweit die Antragstellerin sich außerdem gegen die zu ihren Lasten ausgefallene Kostenentscheidung der ersten Instanz wendet (Ziffer I. der Beschwerdebegründung), verhilft dies der Beschwerde nicht zum (Teil-)Erfolg. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin mit ihrem schon anfänglich gestellten und sodann mit Schriftsatz vom 9. November 2005 fortgeführten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner erst im Laufe des Verfahrens (unter dem 3. November 2005) eine Vollziehungsanordnung erlassen hat. Selbst wenn der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin auch als (hilfsweiser) Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen gewesen wäre, der bis zu dem Erlass der Vollziehungsanordnung Erfolg gehabt hätte, ist insoweit (wovon die Antragstellerin aber offenbar ausgeht) keine Teilerledigung eingetreten, sondern eine Ersetzung des bisherigen durch den neuen Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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