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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: OVG 4 S 32.05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: OVG 4 S 32.05

Berlin, den 29. August 2005

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2003 (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) zurückgewiesen und auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin die Streitwertentscheidung in dem genannten Beschluss dahingehend geändert, dass der Streitwert für beide Instanzen je 2 000 Euro beträgt.

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zieht nicht.

1.1. Der außerordentliche Rechtsbehelf ist nicht zulässig erhoben.

Es Bedarf keiner Erörterung, ob eine Frist zu wahren (vgl. jetzt zur Anhörungsrüge § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und gewahrt ist. Jedenfalls unterliegt die Gegenvorstellung gegen einen Sachbeschluss des Oberverwaltungsgerichts (zum neuen Institut Anhörungsrüge explicit § 152 a Abs. 2 Satz 5 VwGO) dem sog. Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO; wie hier u.a. VGH Mannheim NVwZ-RR 2003, 692 f. VGH München BayVBl 1999 445 f., Happ in Eyermann, VwGO 11. Aufl. 2000 § 124 Rdnr. 8, Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 2005 § 67 Rdnr. 15 und vor § 124 Rdnr. 11/12, a.A. jedoch etwa Bader in ders., VwGO 3. Aufl. 2005 § 67 Rdnr. 18 sowie Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch pp., VwGO vor § 124 Rdnr. 20) und ist die Beschwerdeführerin bzw. Antragstellerin insoweit nicht vertreten.

Das Erfordernis der Vertretung folgt aus Sinn wie Zweck des entsprechenden Prozessrechtsprinzips (§ 67 Abs. 1 VwGO). Danach soll sich das Oberverwaltungsgericht (wie das Bundesverwaltungsgericht), wenn es nicht von Amts wegen tätig werden muss, nur mit Anträgen zu befassen, vor allem in eine Sachprüfung nur einzutreten haben, wenn ein Postulationsfähiger darum ersucht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Normgeber hat (der Klarheit willen) noch betont, das gelte u.a. ebenso im Beschwerdeverfahren. Nichts anderes als wiederholte Sachprüfung im Beschwerdeverfahren, beschränkt auf wesentliche Aspekte, wird jedoch hier von der Antragstellerin begehrt.

Ihre Hypothese, Vertretungszwang bei diesem außerordentlichen Rechtsbehelf passe nicht in das bzw. genüge nicht dem "Rechtsschutzsystem gegen Grundrechtsverletzungen", ist nicht zu erhärten. Auch sonst beeinträchtigen entsprechende prozessuale Maßgaben weder das formelle Hauptgrundrecht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) noch die einzelnen materiellen Gewährleistungen. Der Gesetzgeber hat sich ohnehin jüngst, gerade für die häufigste Praxisvariante, Nichtwahrung rechtlichen Gehörs, anders festgelegt (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 VwGO).

1.2. Nimmt man unbeschadet dessen das Vorbringen der Antragstellerin zum Anlass, den eingeschränkt rechtskräftigen Sachbeschluss von Amts wegen zu prüfen (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile wie zitiert Rdnr. 21), ist er ebenso wenig zu ändern.

1.2.1. Für die Gegenvorstellung fehlt, wenn man den Sachansatz der Argumentation objektiviert, das nötige (Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O. vor § 124 Rdnr. 19) Rechtsschutzbedürfnis.

So verhält es sich jedenfalls hinsichtlich der Sachentscheidung.

Ist die Erklärung des Antragsgegners, eine andere Stelle freizuhalten, unwirksam oder unbeachtlich (S.2 ff. der Gegenvorstellung), hat sich das Anordnungsverfahren infolge zwischenzeitlicher Ernennung des Beigeladenen erledigt, weil (wie die Antragstellerin in Konsequenz der Judikatur des BVerwG sieht) jene Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung des Beschlusses aber ist hier kein taugliches Objekt des außerordentlichen Rechtsbehelfs (arg. § 158 Abs. 1 VwGO, wobei angemerkt sei, dass die Kostenentscheidung als solche nicht kritisiert ist, nach dem Gesetz[§ 154 Abs. 2 VwGO] zwingend war).

1.2.2. Auch sonst zöge die Gegenvorstellung nicht.

1.2.2.1. Das trifft zunächst auf den Aspekt Verletzen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu.

Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nur eine ihres Erachtens unrichtige Interpretation des im Beschluss abgehandelten Urteils des BVerwG (BVerwGE 106, 129 ff.) als Missachten ihrer auf jenes Urteil bezogenen früheren Darlegungen ausgeben will, dass sie damit das Gehörsprinzip verkennt (zumal selbst das Nicht-Eingehen auf jedes Vortragsdetail nicht per se indiziert, die Argumentation sei nicht zur Kenntnis genommen, nicht geprüft worden), hätte sich ein etwa doch zu bejahendes, die Wertung des Anordnungsgrundes betreffendes Defizit nicht wie erforderlich (Aspekt: Änderung der Sachentscheidung) auswirken können (vgl. jetzt § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), wäre nicht "entscheidungserheblich...". Denn der Beschluss wird selbstständig von der Verneinung des Anordnungsanspruchs getragen.

1.2.2.2. Die Gegenvorstellung zöge auch im Übrigen nicht, nämlich soweit sie der Sache nach Verletzen des grundrechtlich gesicherten (Art. 33 Abs. 2 GG, 21 Abs. 2 Satz 1 BbgLV) Anspruchs auf Bescheiden der Bewerbung nach Eignung, Befähigung, gegebenenfalls fachlicher Leistung (§§ 11 Abs. 1 Bbg-RiG, 12 Abse. 1, 2 BbgLBG) rügt, mit Schergewicht auf entsprechenden Vorgaben des formellen Hauptgrundrechts (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 BbgLV). Der Beschluss wäre, zumal nach dem weithin konsentierten an die Prüfung auf Grund einer Gegenvorstellung anzulegenden Maßstabs (s. Kopp/Schenke a.a.O. vor § 124 Rdnr. 9; Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O. vor § 124 Rdnr. 18), nicht zu korrigieren. Von greifbarer Gesetzwidrigkeit, Grundrechtsverletzung o.ä. kann nicht die Rede sein.

Die Version, der Beschluss des OVG Brandenburg habe "die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfahrensfehlers im angegriffenen Verwaltungsakt (zu) hoch gesetzt", das OVG hätte den vorgetragenen "Tatsachen" sowie "allgemeinen Erfahrungssätzen" entnehmen müssen, der Antragsgegner (genauer: der zuständige Minister, gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss [Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BbgLV) habe" keine eigene Auswahlentscheidung" getroffen (sie "statt dessen im wesentlichen vom OLG-Präsidenten vorwegnehmen" lassen), das OVG hätte sich nicht auf die "gegenteilige Behauptung des Ag." stützen dürfen, geht fehl. Die Antragstellerin verwechselt im Übrigen (erneut) die Aspekte, ob sie die Erwägungen des Beschlusses überzeugen, und, ob jene mit geltendem Recht vereinbar sind.

Weitgehend neben der Sache liegt, für ein Indiz unergiebig ist die Rüge, "ein eigener Abwägungsvorgang des Ag. ... (sei) nicht dokumentiert". Die Gegenvorstellung zitiert den Beschluss nur rudimentär ("nach Lage der Akten"), nimmt jedoch nicht die Details zur Kenntnis, welche im Beschluss für die Sachentscheidung der Ministerin dargetan sind (nämlich neben dem Abzeichnen des Vorschlags die Teilnahme an der Sitzung des Richterwahlausschusses eben mit dem Vorschlag, das Vorliegen der Grunddaten der Bewerber nebst Auswahlbemerkungen). Weshalb eine spezielle, weiter spezifizierte Dokumentation der Erwägungen der Ministerin erforderlich, ihr (etwaiges) Fehlen ein Indiz für die Rechtsbehauptung der Antragstellerin bilden sollte, ist nicht erkennbar.

Der Aspekt, dass der OLG-Präsident kein Protokoll über das Vorstellungsgespräch hat führen lassen (sondern nur einen Gesprächsbericht beigefügt hat), substanziiert die Version der Antragstellerin (kein Abwägen der Ministerin) nicht, sondern beträfe wenn, dann das Element richtiger Sachverhalt/Grundlage des Abwägens und dessen Kontrollierbarkeit. Auch hinsichtlich des letzteren griffe die Rüge nicht. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin sich nicht den dazu im Beschluss gebrachten Erwägungen (scil., warum kein Protokoll zu fertigen gewesen sei) widmet, gibt der Gesprächsbericht (auszugsweise zitiert im Beschluss des Verwaltungsgerichts) wenigstens die Substanz der Wertung, die bei Bedarf weiter hätte plausibel gemacht werden können und der Antragstellerin Material zur Argumentation bot (siehe, Exempel, S. 6 des Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnung [die "Beurteilung", sie "sei still, zurückhaltend und reagiere oft ausweichend", möge für jenen Tag "zutreffend gewesen sein", decke sich aber nicht mit aus ihrem Werdegang zu ziehenden, insoweit erläutertem Schluss]).

Nicht zielführend ist die Bemerkung, der OLG-Präsident schlage dem Ministerium "grundsätzlich nur so viele Bewerber zur Einstellung vor, wie aktuell Stellen zu besetzen" seien. Jene Praxis unterstellt, ließe sie nicht den postulierten Schluss zu (die Ministerin sei ohne Abwägung dem Vorschlag gefolgt), denn jedenfalls hier stand (unstrittig) auch die Antragstellerin zur Auswahl.

Ferner ist das Postulat unbelegt, unhaltbar, es gebe "einen soziologischen Erfahrungssatz", dass ein Minister, eine Ministerin, der, die in den vergangenen Jahren Empfehlungen des OLG-Präsidenten übernommen habe, keine eigene Abwägung, Auswahl treffe.

Endlich wird mit dem (nachgetragenen) Hinweis, "der Richterwahlausschuss (sei) zum damaligen Zeitpunkt falsch besetzt" gewesen, kein Fehler des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (Prüfen der vorgetragenen Argumentation [§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO]) dargetan. Ohnehin gehört die etwaige Tatsache nicht zum Erkenntnismaterial des nun beschließenden Senats. Sollte die Antragstellerin meinen, auf Gegenvorstellung sei (eventuell von Amts wegen) das Beschwerdeverfahren, zudem ohne Rücksicht auf das Beschwerdeprozessrecht, zu wiederholen, irrte sie.

Von weiterer Erörterung sieht der Senat ab. Notiert mag nur noch werden, dass an dem Vorstellungsgespräch ebenfalls der Personalreferent teilgenommen hat und der Antragstellerin die Auswahlerwägungen bekannt waren.

2. Die Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss nimmt der Senat zum Anlass, diesen zu ändern.

2.1. Der außerordentliche Rechtsbehelf ist zulässig erhoben.

Insbesondere ist die sinngemäß geltende (§ 25 Abs. 3 GKG a.F.) Frist (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14) gewahrt und unterliegt die Gegenvorstellung hier (wie die Streitwertbeschwerde [§ 5 Abs. 5 GKG a.F.]) nicht dem Vertretungszwang (Kopp/Schenke a.a.O. § 67 Rdnr. 28; ganz h.M.).

2.2. Der Rechtsbehelf zieht (wenngleich nicht aus den von der Antragstellerin befürworteten Gründen).

Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin beschränkte sich auf bloße Sicherung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs (nicht, auch nicht partiell war jene am Wert etwaiger Ernennung orientiert). Mangels konkreter Bemessungsaspekte ist der sog. Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.), wegen der nur vorläufig erstrebten Regelung halbiert, anzusetzen (vgl. BVerwG Beschluss vom 7. August 2001 2 VR 1.01 [soweit publiziert nicht mit abgedruckt]; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 OVG 4 L 25.05).

Dieser Beschluss, der gerichtsgebührenfrei ergeht, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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