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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: OVG 4 S 6.08
Rechtsgebiete: VwGO, BGleiG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BGleiG § 16 Abs. 1 Satz 1
BGleiG § 16 Abs. 1 Satz 3
BGleiG § 16 Abs. 3
BGleiG § 16 Abs. 3 Satz 5
BGleiG § 18 Abs. 1 Satz 2
BGleiG § 18 Abs. 2 Satz 2
BGleiG § 18 Abs. 2 Satz 3
BGleiG § 18 Abs. 3 Satz 2
BGleiG § 18 Abs. 7 Satz 2
BGleiG § 22 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 6.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Rüsch am 10. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 - auf 2 900 ( und und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe.

1. Auf der Grundlage des hiernach durch den Beschwerdevortrag begrenzten Prüfungsstoffes hat das Verwaltungsgericht den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer Hauptsacheentscheidung als Gleichstellungsbeauftragte zu behandeln und zu beteiligen, zu Recht abgelehnt.

a. Die Einwände der Antragstellerin richten sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Rechte der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin als örtliche Dienststelle verletzt worden seien, weil es sich um eine Organisationsentscheidung der Zentrale der Bundesanstalt für Arbeit für den gesamten Geschäftsbereich handele und deren Umsetzung durch die örtliche Agentur für Arbeit, also die Antragsgegnerin, keine eigenständige Bedeutung habe. Der Senat lässt offen, ob diese Ansicht zutrifft. Sie könnte allerdings gewissen Bedenken begegnen, weil dies dazu führen würde, dass der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amtszeit verkürzt wird, keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diesen Eingriff zustünden und ein dahingehendes Begehren mangels Antragsbefugnis schon unzulässig wäre (so aber OVG NW, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 - juris Rn. 66 ff.). Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf seinen Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 -). Ob die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bestellte Gleichstellungsbeauftragte, auf die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verweist, anstelle der in ihrer Organstellung beeinträchtigten örtlichen Gleichstellungsbeauftragten eine auf den konkreten Abberufungsfall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen könnte, erscheint fraglich, weil sie ihrerseits durch § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darauf beschränkt sein dürfte, eine Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte durch die zugeordnete Dienststelle, also die Zentrale der Bundesagentur, geltend zu machen. All dies bedarf hier indes keiner weiteren Prüfung, weil jedenfalls die Einwände der Antragstellerin gegen die selbständig tragende weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifen, wonach die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Antragstellerin in der Sache nicht zu beanstanden ist.

b. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin betreffen zunächst die Frage, ob die durch § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eingeräumte Möglichkeit für Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, von der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für jede Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten abzuweichen (und statt dessen eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zu bestellen), zu einem vorzeitigen Ende der Amtszeiten der bislang bei den örtlichen Dienststellen bestellten Gleichstellungsbeauftragten (hier: der Antragstellerin) führen kann. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der divergierenden Amtszeiten ein Festhalten an den vierjährigen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten zu einer nur schrittweisen Umorganisation zwingen würde. Aus verwaltungsökonomischen Gründen müsse - so das Verwaltungsgericht weiter - das Recht zur Umorganisation nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten beinhalten.

Dem hält die Antragstellerin im Wesentlichen entgegen, dass die in Rede stehende Frage in Teilen der Rechtsprechung anders beurteilt worden sei (sie bezieht sich insbesondere auf VG Frankfurt/Main, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 - juris, Rn. 62 bis 64, und auf OVG Schleswig, a.a.O.). Ein solcher Einwand genügt nicht für eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, bei der das Verwaltungsgericht das Spektrum der insoweit in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten bereits berücksichtigt hat (vgl. BA S. 6). Der Einwand überzeugt auch sonst nicht. Die teilweise vertretene Auffassung, § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffne nur die Möglichkeit einer schrittweisen Umorganisation unter Beibehaltung der jeweiligen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten (so insb. VG Frankfurt/Main, a.a.O. Rn. 64), würde auf ganz erhebliche organisatorische und kompetenzrechtliche Schwierigkeiten stoßen und für die Übergangszeit einen Zustand in Bezug auf die Wahrnehmung der gleichstellungsrechtlichen Belange erzeugen, der mindestens erhebliche Unklarheiten und Unsicherheiten mit sich brächte, im Zweifel sogar gesetzeswidrig wäre. Je nach Konstellation ergäbe sich nämlich die Notwendigkeit einer Einbindung sowohl der neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service als auch der bei den Dienststellen des Serviceverbundes noch amtierenden örtlichen Gleichstellungsbeauftragten. Dabei müsste sich die Beteiligung der neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur mit Sitz des Internen Service auf Entscheidungen für diejenigen Dienststellen beschränken, bei denen die Amtszeiten der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten bereits abgelaufen wären. Eine solche Aufspaltung der Beteiligung, erst recht der weiteren Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, dürfte praktisch nicht möglich sein, da nach dem neuen Organisationsmodell bestimmte Dienstleistungen für die dem Serviceverbund angehörenden Agenturen bei dem Internen Service gerade gebündelt und vereinheitlicht werden sollen. Das Modell einer schrittweisen Umorganisation würde zudem erhebliche Legitimationsprobleme aufwerfen, weil sich der "Wahlkreis", hier also der jeweilige Serviceverbund, und damit der Kreis der an der Wahl beteiligten weiblichen Beschäftigten der dem Serviceverbund angeschlossenen Agenturen nicht mit dem Zuständigkeitsbereich der neuen Gleichstellungsbeauftragten decken würde. Je nach Ablauf der regulären Amtsperioden der bisherigen örtlichen Gleichstellungsbeauftragten könnte es sein, dass die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte zunächst nur für einen Teil der sie legitimierenden Wähler zuständig oder sogar - ggf. über Jahre - trotz Wahl gänzlich funktionslos wäre. Solche Zustände wären mit der gesetzgeberischen Intention und der Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten schwerlich vereinbar.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb, soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, zutreffend angenommen, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten beinhaltet (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

Soweit demgegenüber vereinzelt allein darauf abgestellt wird, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG für eine vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten nichts hergebe (so der von der Antragstellerin erwähnte Beschluss des OVG Schleswig, a.a.O., BA S. 9), dürfte diese Erwägung zu kurz greifen, weil sie nicht berücksichtigt, dass eine Umorganisation im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ohne eine Verkürzung der Amtsperioden amtierender Gleichstellungsbeauftragter angesichts divergierender Amtszeiten nicht einheitlich durchsetzbar wäre. Es gibt - etwa im Fall des hier in Rede stehenden Serviceverbundes - keinen Zeitpunkt "vor einer sonst nach Satz 1 vorzunehmenden Wahl" (so OVG Schleswig a.a.O.), um die Zahl der Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und ihre Zuordnung zu den Dienststellen zu ändern, ohne eine Amtszeit verkürzen zu müssen, weil die Wahlen zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden. Der Gesetzgeber des Bundesgleichstellungsgesetzes hat keine einheitlichen Wahltermine vorgesehen, sondern an das jeweilige Auslaufen der Amtszeiten der seinerzeit bestellten Frauenbeauftragten angeknüpft (§ 26 BGleiG) und damit offenbar in Kauf genommen, dass eine Umorganisation im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG während laufender Amtsperioden erfolgt (bzw. nur erfolgen kann).

c. Mit ihren weiteren Einwänden macht die Antragstellerin das Fehlen von tragfähigen Gründen für die Entscheidung geltend, nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG von der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten bei jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten abzuweichen und nunmehr nur noch eine Gleichstellungsbeauftragte für einen Serviceverbund von Dienststellen zu bestellen. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG stehen im Organisationsermessen der Verwaltung. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten für jeweils mehrere Dienststellen eröffnet, damit verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 14/5679 S. 27). Großen Verwaltungen soll auf diese Weise ein angemessener Spielraum für eine Reduzierung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten eingeräumt werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vorgängernorm des Frauenförderungsgesetzes, BT-Drs. 12/5468 S. 36).

Anlass für das Gebrauchmachen von der durch § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffneten Möglichkeit der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für mehrere Dienststellen war hier die Organisationsänderung, die die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit mit den Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen vom 30. November 2006 "Optimierung der internen Verwaltung" (im Folgenden HE/GA) verfügt hat und in deren Folge neue Gleichstellungsbeauftragte mit einem Zuständigkeitsbereich für mehrere Dienststellen bestellt worden sind. Durch die in den HE/GA verfügte Umstrukturierung sind die Aufgaben der internen Verwaltung der Bundesagentur für Arbeit in bundesweit 45 sog. Internen Services zusammengefasst worden, die ihren Sitz jeweils bei einer Arbeitsagentur haben, für einen Serviceverbund aus mehreren Arbeitsagenturen zuständig sind und von einem sog. Geschäftsführer Interner Service (GIS) geleitet werden, der zugleich Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen des Serviceverbundes ist. In den Internen Services werden verschiedene Aufgaben (u.a. Personal) gebündelt. Die Entscheidungskompetenz in personellen Einzelfällen verbleibt bei den örtlichen Arbeitsagenturen als weiterhin bestehenden Dienststellen; die Internen Services haben in erster Linie Koordinierungs-, Vorbereitungs- und Beratungsfunktion (vgl. im Einzelnen HE/GA Ziffer 3).

Diese Umstellung der Verwaltungsstrukturen bei den einzelnen Agenturen der Bundesanstalt für Arbeit ist voraussichtlich ein hinreichender Grund für ein Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG. Bei summarischer Prüfung ergeben sich daraus - im Sinne der vorzitierten Gesetzesmaterialien - verwaltungsökonomische Gründe, die die Verwaltung im Rahmen ihres diesbezüglichen Entscheidungsspielraums berechtigen, wegen der Änderung der Verwaltungsstrukturen auch die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zu den Dienststellen zu ändern und abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG eine Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zu bestellen. Es kann dahin stehen, ob dieser Aspekt von der Antragstellerin überhaupt zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden kann oder ob er einer Klärung im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrer (örtlichen) Dienststelle nicht zugänglich ist, weil die Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ebenso wie die anlassgebende Änderung der Verwaltungsstrukturen von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für den gesamten Geschäftsbereich getroffen worden ist (s. Ziffer 9 der HE/GA). Die von der Antragstellerin insoweit vorgetragenen Einwände greifen jedenfalls in der Sache nicht durch.

Das wesentliche Argument der Antragstellerin in diesem Zusammenhang geht dahin, dass die Änderung der Verwaltungsstrukturen an den Entscheidungskompetenzen für personelle Einzelmaßnahmen nichts oder nichts Maßgebliches geändert habe; zuständig seien insoweit nach wie vor die örtlichen Agenturen als Dienststellen und nicht die Internen Services. Dieser Umstand trifft zu; er ist aber kein Argument für das Fehlen von verwaltungsökonomischen Gründen für eine Änderung der Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten. In der Tat ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.). Die Dienststellen mit ihren Kompetenzen für personelle Einzelmaßnahmen bestehen vielmehr fort. Das hindert aber voraussichtlich nicht daran, die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG gleichwohl abweichend von dem Grundsatz zu regeln, dass bei jeder Dienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG setzt gerade voraus, dass Dienststellen vorhanden sind (und bleiben), bei denen an sich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BGleiG jeweils Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen sind, und dass hiervon abgewichen werden kann, indem eine Gleichstellungsbeauftragte mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen bestellt wird, bei denen aufgrund dort verbliebener Kompetenzen durchaus weiterhin Aufgaben für die Gleichstellungsbeauftragte anfallen können (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG).

Ausreichend im Sinne verwaltungsökonomischer Gründe für ein Gebrauchmachen von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dürfte deshalb sein, dass jedenfalls die Koordinierung, Beratung und Vorbereitung von Maßnahmen in gleichstellungsrelevanten Bereichen durch die mit den HE/GA veranlasste Organisationsänderung in den Internen Services zusammengefasst worden ist und außerdem der jeweilige Geschäftsführer des Internen Service Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen im Serviceverbund ist und als solcher in seiner Person die gleichstellungsrelevanten Entscheidungen der örtlichen Dienststellen des Serviceverbundes mitverantwortet. Es erscheint deshalb (auch verwaltungsökonomisch) begründbar, die Gleichstellungsbeauftragte derjenigen von mehreren Dienststellen zuzuordnen, der die zentrale Serviceeinheit und deren als Verbindungsglied zu allen Dienststellenleitungen fungierender Geschäftsführer (GIS) zugeordnet sind. Die Änderung der Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten folgt damit zwar nicht einer Verlagerung von Kompetenzen der Dienststellen in personellen Einzelangelegenheiten (weil eine solche Kompetenzverlagerung nicht stattgefunden hat), wohl aber einer Änderung der Verwaltungsstruktur, durch die eine Koordinierung, Beratung und Vorbereitung solcher Maßnahmen an zentraler Stelle eingeführt worden ist. Die Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zu dieser zentralen Stelle entspricht ihrem gesetzlichen Aufgabenkreis, der sich nicht auf eine Beteiligung an konkreten Einzelmaßnahmen beschränkt, sondern auch und vor allem eine Teilnahme an vorbereitenden und übergeordneten Entscheidungsprozessen zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten beinhaltet (vgl. etwa § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Da diese Entscheidungsprozesse infolge der durch die HE/GA verfügten Organisationänderung in den Internen Services gebündelt werden, ist es nicht sachwidrig, die Gleichstellungsbeauftragten nunmehr bei dieser Stelle einzurichten.

d. Schließlich greifen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu der von ihr befürchteten unzureichenden Vertretung der weiblichen Beschäftigten durch die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte nicht durch. Es ist (weiterhin) nicht hinreichend ersichtlich, dass eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten durch die neu bestellte Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG sichergestellt wäre. Dabei kann es an dieser Stelle nicht darum gehen, im Einzelnen die konkrete Personal- und Sachausstattung der neuen Gleichstellungsbeauftragten am Sitz des Internen Service zu überprüfen. Die erforderliche Ausstattung nötigenfalls einzufordern, ist Sache der neu bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Die Antragstellerin kann als Sachwalterin der gleichstellungsrechtlichen Belange der von ihr bislang vertretenen Beschäftigten im Rahmen der § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG nur geltend machen, dass die neue Struktur per se ungeeignet sei, eine angemessene Vertretung zu gewährleisten, weil etwa wegen der Größe des Zuständigkeitsbereichs, der Zahl der Dienststellen oder Beschäftigten auch bei Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Entlastungs- und Unterstützungsmöglichkeiten eine sachgerechte Vertretung durch die neue Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr möglich ist. Für eine solche Annahme bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Das Gesetz sieht eine feste Obergrenze für die Größe des Zuständigkeitsbereichs einer Gleichstellungsbeauftragten nicht vor. Es enthält hingegen Regelungen, um eine angemessene Vertretung auch bei größeren Zuständigkeitsbereichen zu gewährleisten. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGleiG "soll" die Entlastung (Freistellung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten) bei einer Zuständigkeit für Dienststellen mit zusammen mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit betragen. Nach den Vorgaben der Bundesagentur im Handbuch des Dienstrechts Allgemeiner Teil (HDA) zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes (A 230) werden die bei der Agentur mit Sitz des Internen Service bestellten Gleichstellungsbeauftragten vollständig entlastet (HDA Ziffer 19). Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BGleiG ist bei einer Beschäftigtenzahl von über 1000 zu prüfen, ob der Gleichstellungsbeauftragten zusätzliche Mitarbeiter zuzuordnen sind. Nach den Vorgaben im HDA wird der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service ab jeweils 1000 Beschäftigten ein qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung gestellt (HDA Ziffer 19). Die Gleichstellungsbeauftragte ist Fachvorgesetzte dieses Personals. Sie hat zudem nach § 18 Abs. 7 Satz 2 BGleiG die Möglichkeit, ihrer Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Ferner besteht die Möglichkeit, für Dienststellen, Nebenstellen und Teile von Dienststellen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 BGleiG Vertrauensfrauen zu bestellen. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG bestellte Gleichstellungsbeauftragte kann diesen Vertrauensfrauen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 BGleiG (ebenfalls) Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen. Der Gleichstellungsbeauftragten ist ferner im Bedarfsfall ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen (HDA Ziffer 21).

Hieraus ergibt sich zum einen, dass der Vorwurf der Antragstellerin, für die Sicherstellung der angemessenen Vertretung werde in unzulässiger Weise allein auf die gesetzlichen Möglichkeiten verwiesen, unzutreffend ist. Durch die Vorgaben im HDA ist vielmehr konkretisiert worden, in welchem Umfang von den gesetzlichen Entlastungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird (Mindeststandards). Zum anderen zeigen diese gesetzlichen Möglichkeiten und die für die Gleichstellungsbeauftragten bei den Dienststellen am Sitz der Internen Services festgelegten Mindeststandards, dass eine angemessene Vertretung auch bei größeren Zuständigkeitsbereichen möglich ist. Die der Gleichstellungsbeauftragten zugewiesene Aufgabe, den der Gleichstellung dienenden Gesetzesvollzug zu fördern und zu überwachen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG), besteht - anders etwa als bei einer Personalvertretung - nicht nur und nicht in erster Linie in der Wahrnehmung der ihr eingeräumten Beteiligungsrechte. Der gesetzliche Rahmen ihrer Tätigkeit ist vielmehr weit gesteckt und umfasst neben den Beteiligungsrechten auch Informations-, Teilnahme-, Vortrags- und Initiativrechte (§ 20 BGleiG), die sie nicht in Person, sondern gerade in größeren Einheiten nach der Konzeption des Gesetzes gemeinsam mit ihrer Stellvertreterin und einem Stab von Mitarbeitern wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 29, 50).

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Konzeptes eine angemessene Vertretung im Serviceverbund Berlin nicht gewährleistet werden kann. Der Hinweis auf die Zahl der Beschäftigten (6000 Mitarbeiter) und die Vielzahl von Auswahlgesprächen, an denen die Gleichstellungsbeauftragte teilzunehmen hat, lässt den Umstand unberücksichtigt, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Dienststelle am Sitz des Internen Service an diesen Auswahlgesprächen vor Ort nicht in Person teilnehmen muss, sondern entweder ihre Stellvertreterin damit betrauen kann oder die vor Ort bestellten Vertrauensfrauen. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Angaben im Ersten Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz (BT-Drs. 16/3776; S. 52 ff.) ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Selbst wenn aber die dort erwähnten Einzelfälle vergleichbar großer Einheiten mit einer Mehrzahl von Liegenschaften kein hinreichender Beleg dafür wären, dass auch in Zuständigkeitsbereichen solcher Größenordnung eine angemessene Vertretung sichergestellt werden kann, würde sich daraus noch kein greifbarer Anhaltspunkt für das von der Antragstellerin behauptete Gegenteil ergeben. Die Antragstellerin hat im Übrigen erstinstanzlich in anderem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass durch die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten bei der Dienststelle am Sitz des Internen Service, einer (eigenverantwortlichen) Stellvertreterin sowie einer "Vielzahl" von Vertrauensfrauen und zusätzlich der Zuweisung von sechs Sachbearbeitern deutlich mehr Personal als zuvor mit den Aufgaben nach dem Bundesgleichstellungsgesetz befasst ist. Auch dies spricht eher dagegen, dass durch die Reduzierung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten eine angemessene Vertretung gefährdet sein könnte.

Insgesamt ist hiernach auf der Grundlage des Erkenntnisstandes im Eilrechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass die Reduzierung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten und damit einhergehend die Zuständigkeit für mehrere Dienststellen eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten durch die am Sitz des Internen Service für den gesamten Serviceverbund bestellte Gleichstellungsbeauftragte nicht hindert (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 33; VG Frankfurt/Main, a.a.O., Rn. 53; VG Köln, a.a.O., Rn. 51 ff.).

2. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung erstmals zusätzlich hilfsweise beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Beendigung ihrer Amtszeit anzuordnen, ist die Beschwerde unzulässig. Eine Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren ist nach der gesetzlichen Beschränkung des Prüfungsstoffs im Beschwerdeverfahren auf die erstinstanzliche Entscheidung und ihre Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) grundsätzlich unzulässig. Der Hilfsantrag und seine Begründung genügen im Übrigen nicht dem Darlegungsgebot, weil sich die Antragstellerin insoweit ohne weitere Erläuterung auf die Erwähnung von zwei erstinstanzlichen Entscheidungen beschränkt, wonach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO "zulässig und begründet" sei. Das reicht zur Darlegung eines Grundes für die Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlich nicht aus. Der Antrag wäre im Übrigen erfolglos, weil nach der gesetzlichen Regelung des Rechtsschutzes in gleichstellungsrechtlichen Streitigkeiten lediglich der Einspruch, nicht aber die Anrufung des Gerichts, also nicht die Klage, aufschiebende Wirkung hat (§ 22 Abs. 1 Satz 4 BGleiG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat versteht das mit dem Antrag formulierte Begehren nicht als auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, wofür der volle Hauptsachestreitwert anzusetzen wäre, sondern als Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung, mit der die Hauptsache lediglich offen gehalten werden soll. Anzusetzen ist deshalb der halbe Auffangwert. Die erstinstanzliche Festsetzung war unter Berücksichtigung der dort zusätzlich begehrten Kostenübernahme entsprechend zu ändern (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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