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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: OVG 5 B 2.07
Rechtsgebiete: BerlHG, VwGO, BRRG, HRG


Vorschriften:

BerlHG § 43 Abs. 1 Nr. 1
BerlHG § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BerlHG § 47 Abs. 3
BerlHG § 48 Abs. 3 Satz 3
BerlHG § 70 Abs. 5 Satz 1
BerlHG § 70 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1
BerlHG § 70 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2
BerlHG § 132 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 1 1. Altn.
BRRG § 108 a.F.
HRG § 36 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 B 2.07

Verkündet am 27. November 2008

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein Stimmrecht im erweiterten Fachbereichsrat bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge für Professoren, bei Habilitationen und ähnlichem hat.

Der Kläger, Hochschullehrer bei der Beklagten im Institut für Englische Philologie des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften, wurde zum 1. April 2004 emeritiert. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 bat er um Auskunft über seine Mitwirkungsrechte im erweiterten Fachbereichsrat. Die Beklagte erklärte in ihrer Antwort vom 8. April 2005, dass er als Emeritus an den Entscheidungen des erweiterten Fachbereichsrats nicht stimmberechtigt mitwirken könne, da er nicht Mitglied der Hochschule sei. Emeritierte Hochschulprofessoren seien nur dann Hochschulmitglieder, wenn sie bereits vor dem 24. Oktober 1990 entpflichtet worden seien. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 21. Juni 2005; die Beklagte hielt an ihrer Rechtsauffassung fest.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, gerichtet auf die Feststellung, er habe im erweiterten Fachbereichsrat Philosophie und Geisteswissenschaften an der Freien Universität Berlin die Möglichkeit zur stimmberechtigten Mitwirkung, abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 5 Satz 1 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG - für eine stimmberechtigte Mitwirkung lägen nicht vor. Der Kläger gehöre seit seiner Emeritierung nicht mehr dem Fachbereich an. Nach der Systematik des BerlHG seien nur die Hochschullehrer Angehörige des Fachbereichs, die eine - für den Kläger als Emeritus nicht mehr bestehende - Pflicht zur Mitwirkung in Forschung und Lehre sowie deren (Mit-) Organisation im Fachbereich hätten. Da der Kläger nach dem 24. Oktober 1990 emeritiert worden sei, gehöre er zudem nicht der Gruppe der Hochschullehrer an. Da die im erweiterten Fachbereichsrat nach § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG stimmberechtigten Hochschullehrer als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer gelten würden, könne er nicht zu den Stimmberechtigten zählen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er als Emeritus weder passiv noch aktiv wahlberechtigt sei. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Emeriti in den Kollegialorganen der Hochschule und deren Fachbereichen nicht mehr mitbestimmen können. Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes sei davon auszugehen, dass emeritierte Professoren kein Stimmrecht im erweiterten Fachbereichsrat hätten, da das Stimmrecht diejenigen absichern solle, denen die Erfüllung der mit der Mitbestimmung verbundenen Pflichten zur Aufgabe gemacht werde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er meint, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Auslegung des Begriffs der Angehörigkeit verkannt, dass es insoweit nicht auf die zur Hochschulwahl berechtigende Mitgliedschaft ankomme. Maßgebend sei, dass Emeriti in den Fakultätsbetrieb eingebunden blieben, sofern sie es wünschten. Sie würden zwar entpflichtet, könnten innerhalb ihres Fachbereichs aber nur deshalb weiter tätig sein, weil sie diesem weiter angehören würden. Mit der Emeritierung verblieben sie in einem aktiven Dienstverhältnis. Da sie mit Erreichen der Altersgrenze nicht vollständig entrechtet werden würden, sei es auch unerheblich, ob Emeriti bei Hochschulwahlen einer bestimmten Mitgliedergruppe zugeordnet werden könnten. Die Beklagte sei im Übrigen in ihrem Ermessen daran gebunden, dass er im erweiterten Fachbereichsrat nach seiner Emeritierung zunächst habe stimmberechtigt mitwirken können. Sofern er nicht die Möglichkeit habe, im erweiterten Fachbereichsrat stimmberechtigt mitzuwirken, werde er in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 2006 zu ändern und festzustellen, dass er im erweiterten Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Beklagten stimmberechtigt ist. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gem. § 43 Abs. 1 1. Altn. VwGO zulässige Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist im erweiterten Fachbereichsrat nicht stimmberechtigt.

Gem. § 70 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 BerlHG haben - unbeschadet des vorliegend nicht weiterführenden § 47 Abs. 3 BerlHG - bei Entscheidungen des Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, bei Habilitationen und Habilitationsordnungen sowie bei Entscheidungen über Promotionsordnungen alle dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung. Der Kläger ist auf Grund seiner Emeritierung kein dem Fachbereich angehörender Hochschullehrer i. S. v. § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG.

Das Stimmrecht des § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG ist ein Mitgliedschaftsrecht. Es folgt nicht aus der beamtenrechtlichen Stellung des Hochschullehrers, sondern ergibt sich aus seinem korporationsrechtlichen Status als Mitglied der Universität. Grundlage des Willensbildungs- und Betriebssystems der deutschen Hochschulen ist die Gruppenuniversität, wonach die Angelegenheiten der Universität grundsätzlich in die Beratungs- und Entscheidungskompetenz aller ihrer Mitglieder fallen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger noch Mitglied der Hochschule ist. Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG - der vorliegend einzig in Betracht kommenden Alternative - sind Mitglieder der Hochschule Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nach allgemeinem Verständnis durch die Verpflichtung des Beschäftigten zur Arbeit gegen Entgelt gekennzeichnet. Eine solche Verpflichtung besteht für den emeritierten Hochschullehrer nicht mehr. Mit der Emeritierung ist eine besondere Form der Zurruhesetzung von Hochschullehrern bezeichnet, die sich von der Versetzung in den Ruhestand der übrigen Beamten dadurch unterscheidet, dass sie nach Erreichen der Altersgrenze nicht in den Ruhestand treten, das Beamtenverhältnis mit seinen damit verbundenen allgemeinen Beamtenpflichten vielmehr aufrecht erhalten bleibt und gem. § 108 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - a.F. eine Entpflichtung von den Dienstpflichten in Lehre und Forschung sowie hinsichtlich der sonstigen Professorenaufgaben eintritt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2005 - 9 S 2290.03 -, juris Rn. 29, m.w.N.). Durch den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren Amtstätigkeit ist das wesentliche Merkmal eines aktiven Beamten beseitigt, denn daraus leiten sich Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ab, die die Ausübung im Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit sicherstellen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 12/72 -, NJW 1973, 657, 658). Sofern nach dem Willen des Gesetzgebers die Hochschulmitgliedschaft der emeritierten Professoren - anders als die der pensionierten Professoren, die eindeutig nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, da sie aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind (vgl. §§ 21 Abs. 2, 105 BRRG, § 63 Abs. 2 Landesbeamtengesetz) - hätte fortbestehen sollen, hätte es auf Grund der geschilderten Rechtsfolgen einer Emeritierung nahe gelegen, die Beendigung der Mitgliedschaft an die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu knüpfen. Eine entsprechende Regelung gab es in der Vergangenheit (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 2 Nr. 2 BerlHG i. d. F. vom 30. Juli 1982, GVBl. S. 1549) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner Hochschulgesetzes vom 13. November 1986 (GVBl. S. 1771). Da der Gesetzgeber an dieser Regelung nicht festgehalten hat, spricht einiges dafür, dass er die Emeriti den pensionierten Professoren hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Hochschule gleichstellen wollte. Im Ergebnis bedarf die Frage, ob der Kläger noch Mitglied der Beklagten ist, jedoch keiner Entscheidung. Zu seinen Gunsten unterstellt, seine Mitgliedschaft bestehe noch, wäre damit eine lediglich formal gegebene, aber inhaltlich leere korporationsrechtliche Stellung verbunden, die nicht zur stimmberechtigten Mitwirkung im erweiterten Fachbereichsrat berechtigte. Die Emeritierung bedeutet allgemein einen scharfen Einschnitt in der Korporation, die in der Literatur vereinzelt entsprechend dem Sprachgebrauch des Klägers auch als "Entrechtung" bezeichnet wird (vgl. Thieme, F & L 1995, 131, 133). Nach dem BerlHG ist die Rechtsstellung des Klägers dadurch gekennzeichnet, dass er gem. § 132 Abs. 1 BerlHG bereits nicht der - ausschließlich in Betracht kommenden - Mitgliedergruppe der Professoren (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG) angehört, da er nach Inkrafttreten des Gesetzes emeritiert wurde. Wesentlich für die Mitglieder einer Gruppenhochschule ist jedoch ihre Zugehörigkeit zu einer Mitgliedergruppe, da das Willensbildungssystem der Gruppenuniversität die Beteiligung der Mitgliedergruppen an den Gremienentscheidungen vorsieht (vgl. §§ 45 ff. BerlHG). Die Rechtsstellung des Klägers ist insoweit der des Hochschullehrers, der nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und nicht mehr Mitglied der Hochschule ist (s. o), angenähert. Unabhängig von der Frage der Gruppenzugehörigkeit besteht für emeritierte Professoren gem. § 48 Abs. 3 Satz 3 BerlHG weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht für die Wahl der Vertreter der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen. Eine Beteiligung an der Willensbildung in hochschulinternen Angelegenheiten ist damit für emeritierte Professoren nicht vorgesehen. Sie trifft auch nicht die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlHG statuierte Verpflichtung, an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass ein nach Inkrafttreten des Gesetzes emeritierter Hochschullehrer ungeachtet seiner fehlenden mitgliedschaftlichen Rechte die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung im erweiterten Fachbereichsrat haben sollte, bestehen nicht. Auch der Fachbereichsrat ist ein Kollegialorgan, das aus Mitgliedern der Hochschule mit einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit zusammengesetzt ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 70 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BerlHG), was bereits dagegen spricht, dass für emeritierte Professoren, die keiner Mitgliedergruppe zugehören und kein Wahlrecht haben, in diesem Gremium die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung gegeben sein könnte.

Soweit § 70 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 BerlHG das Stimmrecht aller dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer vorsieht, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Entsprechend seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung lediglich fachfremde Hochschullehrer, mithin solche, die einem anderen Fachbereich angehören, von einer stimmberechtigten Mitwirkung ausschließen wollte. Gegen eine mit § 70 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 BerlHG beabsichtigte Einbeziehung nach dem Stichtag des § 132 Abs. 1 BerlHG emeritierter Professoren spricht deren korporationsrechtliche Stellung (s. o.), die insoweit eine eindeutige, als Ausnahme erkennbare Regelung erfordert hätte. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass emeritierte Professoren - insbesondere bei kleiner werdenden Fachbereichen - ungeachtet ihrer ansonsten nicht mehr bestehenden Mitgliedschaftsrechte gegen den Willen der gewählten Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer Entscheidungen im erweiterten Fachbereichsrat herbeiführen könnten (zur "nicht ganz geringen Zahl" der entpflichteten Professoren etwa bis zum Jahr 2020 vgl. Thieme, a.a.O., S. 132), sofern sie die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung hätten. Dieser Umstand macht ebenfalls deutlich, dass die Annahme eines Stimmrechts von emeritierten Professoren nur auf der Grundlage einer eindeutigen (Ausnahme-) Regelung denkbar ist.

Die Fiktion des § 70 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 BerlHG, nach der die nicht in den Fachbereich gewählten, aber gem. § 70 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 BerlHG stimmberechtigten Hochschullehrer im Fall ihrer Mitwirkung an einer Entscheidung als Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer gelten, führt vorliegend nicht weiter. Die Regelung hat Relevanz in Verfahren der sogenannten "doppelten Mehrheit" (vgl. § 47 Abs. 3 BerlHG), das bei Entscheidungen über Berufungslisten und Forschungsfragen neben der Gremienmehrheit die separat zu ermittelnde Mehrheit der dem Gremium "angehörenden", also der gewählten und der nach § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG zusätzlich teilnehmenden Professoren voraussetzt (vgl. M. Ulrich, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2008, Landesrecht Berlin Rn. 78 f.).

Auch die für den Kläger nach seiner Emeritierung fortbestehende Lehrbefugnis rechtfertigt nicht die Annahme, er sei im erweiterten Fachbereichsrat stimmberechtigt. Das Recht der Emeriti, Lehrveranstaltungen abzuhalten (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19.82 -, juris Rn. 44; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 4. März 1993 - BVerwG 6 B 48.92 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Urteil vom 7. April 1992 - 15 A 1844.90 -, juris Rn. 20 ff.; vgl. ferner auch OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 3 Bs 330.00 -, juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 29. November 2002 - M 3 E 02.4881 -, juris Rn. 19, Reich, Hochschulrahmengesetz, 9. Aufl., § 76 Rn. 2), folgt aus § 36 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - analog i. V. m. Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 7. April 1992 - 15 A 1844.90 -, juris Rn. 21) bzw. ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Reich, a.a.O., § 36 Rn. 3) und dürfte weiterhin "als akademisch selbstverständlich" (vgl. Gerber, DÖV 1962, 121, 124) gelten. Aus ihm lassen sich keine Rückschlüsse auf Mitwirkungsrechte im erweiterten Fachbereichsrat ziehen, da das Recht zur Lehre sich nicht aus der mitgliedschaftlichen Stellung rechtfertigt, sondern aus der einem Hochschullehrer einmal zuerkannten Lehrbefähigung bzw. Lehrbefugnis (vgl. dazu OVG Münster, a.a.O., Rn. 20 f.; siehe auch § 36 Abs. 1 BerlHG). Dementsprechend bleibt dieses Recht auch den Professoren erhalten, die bei Erreichen der Altersgrenze pensioniert und nicht emeritiert werden (vgl. § 36 Abs. 2 HRG). Diese haben mit Blick auf ihre fehlende Mitgliedschaft bei der Beklagten im Übrigen ebenfalls kein Stimmrecht im erweiterten Fachbereichsrat. Ferner beinhaltet die Lehrbefugnis selbst nicht das Stimmrecht in diesem Gremium. Mit ihr ist das Recht verbunden, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 36 Abs. 1 BerlHG). Auch Privatdozenten, die diese Befähigung haben, sind im erweiterten Fachbereichsrat nicht gem. § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG stimmberechtigt.

Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass er sich noch an Forschung und Lehre beteilige, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gesetz stellt in § 70 Abs. 5 S. 1 BerlHG für die Frage des Stimmrechts nicht darauf ab, dass ein Hochschullehrer forscht und/oder Lehre abhält. Aus der Tätigkeit als solcher ergibt sich das Stimmrecht für emeritierte Hochschullehrer danach ebenso wenig wie für pensionierte Professoren, die von ihrem Recht zur Lehre Gebrauch machen. Die Annahme, der Kläger sei im erweiterten Fachbereichsrat nicht stimmberechtigt, ist auch mit seinen Grundrechten vereinbar. Eine denkbare Verletzung des Art. 5 Abs. 3 GG scheidet aus. Der durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Freiraum umfasst vor allem die auf wissenschaftlichen Eigengesetzlichkeiten beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 4). Die Frage der Stimmberechtigung der Emeriti im erweiterten Fachbereichsrat hat auf diese Tätigkeiten keinen unmittelbaren Einfluss. Die Gegen-stände, die dem Stimmrecht gem. § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG unterliegen (Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitationsordnungen und Promotionsordnungen), sind vorrangig an den Grundrechten der Privatdozenten, Habilitanden und Doktoranden zu messen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Soweit aus der Gewährleistung wissenschaftlicher Tätigkeit auch organisatorische Anforderungen folgen, bedeutet dies nicht, dass jeder Hochschullehrer in einem Gremium Sitz und Stimme beanspruchen kann (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424.71 und 325.72 -, BVerfGE 35, 79, 128 f.).

Die vom Kläger gerügte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht erkennbar. Es erscheint insbesondere die Ungleichbehandlung der nach dem Stichtag des § 132 Abs. 1 BerlHG emeritierten Hochschullehrer mit den Professoren, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, nicht sachfremd. Da die entpflichteten Hochschullehrer Promotionen betreuen, an Habilitationsverfahren teilnehmen und Lehre abhalten können, mögen sie zwar durch Entscheidungen des erweiterten Fachbereichsrats über Berufungsvorschläge, Habilitationen, Habilitationsordnungen und Promotionsordnungen berührt werden. Da sie keine Verpflichtung zur Wahrnehmung ihres Amtes mehr trifft, sind sie durch solche Entscheidungen jedoch weit weniger betroffen als diejenigen, die solch eine Verpflichtung haben und den Beschlüssen des erweiterten Fachbereichsrats insofern nicht ausweichen können. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber nicht zwischen den Emeriti und den pensionierten Professoren bei der Frage des Stimmrechts im erweiterten Fachbereichsrat unterschieden hat, sondern beiden kein Stimmrecht verliehen hat. Da der Gesetzgeber die korporationsrechtliche Stellung der Emeriti mit Blick auf die zumindest inhaltlichen Einschnitte der der pensionierten Professoren weitgehend angenähert hat (s. o.), ist die unterbliebene Differenzierung nicht zu beanstanden.

Für die geltend gemachte Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG, der unter dem Gesetzesvorbehalt steht, bestehen mit Blick auf die obigen Ausführungen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger schließlich meint, die Beklagte sei daran gebunden, dass er im erweiterten Fachbereichsrat zunächst habe stimmberechtigt mitwirken können, hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Selbstbindung nur bei - vorliegend nicht eröffnetem - Ermessen denkbar sei und es zudem keine Selbstbindung bei einer gesetzeswidrigen Praxis gebe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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