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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: OVG 5 B 5.05
Rechtsgebiete: VwGO, KHG


Vorschriften:

VwGO § 102 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
LKG § 4 Abs. 1
LKG § 4 Abs. 1 Satz 1
LKG § 4 Abs. 7
KHG § 1
KHG § 1 Abs. 2
KHG § 8 Abs. 1 Satz 1
KHG § 8 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 B 5.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Hintze und Ewers

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2002 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 30. März 2000 auch insoweit rechtswidrig war, soweit die Nichtaufnahme von 44 Betten für Chirurgie, 25 Betten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beziehungsweise Frauenheilkunde, 2 Betten Augenheilkunde und 6 Betten Urologie in den Krankenhausplan 1999 festgestellt und der Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 7. August 1995 entsprechend widerrufen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung darüber, ob die Nichtaufnahme der von der Klägerin als Belegkrankenhaus betriebenen Privatklinik mit 44 Betten für Chirurgie, 25 Betten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 2 Betten Augenheilkunde und 6 Betten Urologie in den Krankenhausplan 1999 rechtmäßig war.

Die Privatklinik war in der Vergangenheit mit insgesamt 110 Betten in den jeweiligen Krankenhausplan des Landes Berlin aufgenommen worden, zuletzt in den Krankenhausplan 1993 mit Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 7. August 1995. Mit Schreiben vom 26. November 1998 stellte die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Hinblick auf die Teilfortschreibung 1997 des Krankenhausplanes 1993 fest, dass der Feststellungsbescheid vom 7. August 1995 unverändert fortgelte.

Der am 27. April 1999 durch den Senat von Berlin beschlossene Krankenhausplan 1999 sah die vollständige Herausnahme der Klinik vor. Die Planungsgrundsätze des Krankenhausplans 1999 gingen unter anderem davon aus, dass die Qualität der medizinischen Versorgung und die Sicherheit für den Patienten am besten erreicht bzw. gewährleistet werden könnten, wenn Belegbetten "an Krankenhäusern mit geeignetem Fächerspektrum betrieben werden, so dass im Bedarfs- und Notfall auf die Infrastruktur des Krankenhauses zurückgegriffen werden kann".

Mit Feststellungsbescheid vom 30. März 2000 setzte die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen den Krankenhausplan 1999 gegenüber der Klägerin um und verfügte, dass die Privatklinik nicht in den Krankenhausplan 1999 aufgenommen werde und widerrief insoweit den Feststellungsbescheid vom 7. August 1995 mit Wirkung für die Zukunft ab Wirksamkeit der Nichtaufnahmeentscheidung. Zur Begründung wies die Senatsverwaltung darauf hin, dass in den von der Privatklinik angebotenen Bettenbereichen ein Bettenüberangebot bestehe. Die Auswahlentscheidung zwischen mehreren um die Aufnahme konkurrierenden Krankenhäusern falle unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Krankenhausplans 1999 (1. Sicherstellung der regionalisierten Basisversorgung, 2. Sicherstellung der medizinischen Versorgungsqualität, 3. Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser, 4. Berücksichtigung des baulichen Zustandes der Krankenhäuser und der Investitionskosten, 5. Beachtung der Trägervielfalt) zu Lasten der Privatklinik aus. Unter anderem seien Belegbetten an Allgemeinkrankenhäusern besser geeignet, die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, so dass dort, wo es aus Bedarfsgründen vertretbar sei, reine Belegkliniken entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans aus dem Plan herauszunehmen seien. Zudem sei die Klinik nicht wirtschaftlich. Andere mit ihr zu vergleichende Krankenhäuser seien deutlich besser ausgelastet.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf die dagegen erhobene Klage den Bescheid der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen mit Urteil vom 15. Mai 2002 aufgehoben, soweit die Nichtaufnahme der von der Privatklinik betriebenen 6 Krankenhausbetten für Orthopädie und 23 Krankenhausbetten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in den Krankenhausplan 1999 festgestellt und der Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 5. Januar 1995 entsprechend widerrufen worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des verfügten Wegfalls von je 2 Betten Innere Medizin und Neurochirurgie sei die Klage unzulässig, da diese Betten nicht mehr betrieben würden. Im Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer 6 Betten in der Orthopädie und ihrer 23 HNO-Betten, weil der bestehende Bedarf nicht durch andere Krankenhäuser befriedigt werden könne. Hinsichtlich der Betten in der Augenheilkunde, der Chirurgie, der Urologie und der Frauenheilkunde bestehe hingegen kein Aufnahmeanspruch, da in diesen Bereichen ein Überangebot bestehe. Die in diesen Bereichen zu treffende Auswahlentscheidung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Nichtaufnahme der von ihr betriebenen 44 Betten für Chirurgie, 25 Betten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 2 Betten Augenheilkunde und 6 Betten Urologie in den Krankenhausplan 1999 sowohl im Hinblick auf die Bedarfsanalyse als auch im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung rechtsfehlerhaft sei.

Die Bedarfsanalyse sei bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte selbst Träger der öffentlichen Krankenhäuser sei, die von der Planung betroffen seien. Der aufgezeigte Interessenkonflikt indiziere, dass die Prognosen und Planungsgrundlagen des Beklagten nicht objektiv seien, sondern der Erfüllung von Eigeninteressen dienten.

Ferner sei die im Krankenhausplan angegebene Sollauslastung ganzjährig verfügbarer Betten von 85 % zu bemängeln. Die den Sollwert bestimmenden Faktoren (saisonale Schwankungen der Krankenhausinanspruchnahme, notwendige Zwischenzeiten bis zur Wiederbelegung eines Bettes, der Wochenrhythmus in der Aufnahmetätigkeit und andere Faktoren) besäßen bei Belegkrankenhäusern, bedingt durch den häufigen Wechsel und die relativ kurze Verweildauer von Patienten, einen anderen Stellenwert als in Allgemeinkrankenhäusern. Der Bettenauslastungsgrad von 85 % könne zudem in der Klinik nicht erreicht werden, weil von den 110 Planbetten nach den Bestimmungen der Krankenhausbetriebsverordnung lediglich 87 Betten aufgestellt werden dürften. Seien diese zu 100 % ausgelastet, entspreche dies bezogen auf 110 Planbetten einem Auslastungsgrad von 79,1 %. Bei einer 85 %igen Belegung der 110 Betten werde zudem das mit den Krankenkassen vereinbarte Budget überschritten, mit der Folge, dass die erwirtschafteten Mehrerlöse aufgrund der gesetzlich geregelten Erlösausgleiche überwiegend zurückgezahlt werden müssten.

Die im Krankenhausplan aufgestellte Prognose der Bevölkerungsentwicklung sei überholt. Prognosen aus dem Jahr 1999 gingen zwar von einem Rückgang der Bevölkerung aus. Das Statistische Landesamt habe für Berlin für 2001 jedoch einen Zuzugsgewinn von 10.400 Einwohnern errechnet. Auch zeigten aktuelle Entwicklungen, dass der prozentuale Anteil der Menschen, die älter als 65 Jahre seien, mit 15,4 % zu gering geschätzt worden sei. Für den Bereich der Augenheilkunde sei die angenommene Fallzahl für augenheilkundliche Behandlungsfälle mit 21.725 Fällen für das Jahr 2005 nicht plausibel. 22.773 Behandlungsfälle habe es im Jahr 1999 gegeben und 22.951 im Jahr 2000. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Verlagerung in den ambulanten Bereich komme, fehlten. Für die Chirurgie könne nicht entsprechend dem Krankenhausplan angenommen werden, dass zurückgehende Fallzahlen und eine kürzere Verweildauer die Reduzierung von 5.727 Krankenhausbetten im Jahre 1999 auf 4.704 im Jahre 2005 ermöglichten. Dabei werde übersehen, dass die Operationsindikatoren auf immer höhere Altersgruppen erweitert werden würden, so dass mit einem Anstieg der Fallzahlen in einer Altersgruppe zu rechnen sei, deren Verweildauer nicht weiter verkürzt werden könne. Im Bereich der Urologie könne die Bedarfsprognose nicht mit leicht zurückgehenden Fallzahlen und einem weiter rückläufigen Trend der Verweildauer gerechtfertigt werden, weil nach dem Krankenhausplan wegen der Zunahme bösartiger Neubildungen in der Blase bei den Frauen und wegen bösartiger Neubildungen der Prostata mit einem Anstieg von Behandlungsfällen gerechnet werden müsse. Im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe sei zu beachten, dass die Entwicklung der Fallzahlen nur schwer abschätzbar sei. Zum anderen sei nach dem Krankenhausplan mit einem Anstieg der Fallzahlen bei bösartigen Neubildungen der weiblichen Brustdrüse und bei den Geburten zu rechnen.

In Bezug auf die Auswahlentscheidung des Beklagten macht die Klägerin geltend, die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten und daraus resultierenden Vorteile eines Belegkrankenhauses seien nicht berücksichtigt worden. Die Besonderheiten und Vorteile seien unter anderem die kürzere Verweildauer der Patienten, die Vermeidung von Doppeluntersuchungen im jeweiligen Funktionsbereich, die generell sparsame Nutzung der medizinischen Einrichtungen und entsprechend geringere Kosten. Zu beachten seien ferner die Flexibilität und die niedrigen Personalkosten eines Belegkrankenhauses. In der Klinik hätten die Personalkosten je Behandlungsfall in Berlin im Jahre 2001 771,96 Euro, in reinen Belegkrankenhäusern 855,-- Euro und in Allgemeinkrankenhäusern 1.806 Euro betragen. Bei einer Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Klinik habe berücksichtigt werden müssen, dass Belegkliniken so genannte gemischte Belegabteilungen mit "Floating-Betten" (alle Betten werden von allen Fachabteilungen nach Bedarf belegt) betreiben würden. Für gemischte Belegabteilungen ergebe sich ein anderer Berechnungs- und Auslastungsmaßstab als für Allgemeinkrankenhäuser.

Der Beklagte habe die im Krankenhausplan 1999 für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Krankenhäusern unter anderem aufgestellten Leistungskomponenten nur unzureichend in seine Auswahlentscheidung einbezogen. Er habe sich nahezu ausschließlich an dem Auslastungsgrad orientiert, obwohl auch die Verweildauer und die Fallkosten zu beachten gewesen seien. Berücksichtige man alle Leistungskomponenten gleichrangig, ergebe sich in Bezug auf die Klinik, dass diese auf Grund der kurzen Verweildauer und der niedrigen Personal- und Gesamtkosten sowohl bezogen auf die Pflegetage als auch bezogen auf die Planbetten oder die Fallzahl bei jeglichem Vergleich mindestens über 10 % und maximal nahezu 68 % kostengünstiger sei als der Durchschnitt aller Berliner Allgemeinkrankenhäuser. Die durchschnittlichen Fallkosten der Belegkrankenhäuser in Berlin betrügen lediglich 52,5 % der durchschnittlichen Kosten aller Berliner Allgemeinkrankenhäuser. Bei der Klinik seien dies sogar nur 35,23 % der durchschnittlichen Kosten aller Berliner Allgemeinkrankenhäuser. Der Grund für die geringeren Fallkosten der Belegkliniken sei unter anderem die geringere Verweildauer, die im Jahr 2001 in Allgemeinkrankenhäusern durchschnittlich 10,1 Tage, in Belegkrankenhäusern 4,6 Tage und in der Klinik nur 3,65 Tage betragen habe.

Bei einer Orientierung der Auswahl an der Auslastung habe in Bezug auf den Bereich Augenheilkunde berücksichtigt werden müssen, dass die Klinik in diesem Bereich im Jahr 1998 zu 284,4 % (bezogen auf zwei Betten), im Jahr 2000 zu 345 % und im Jahr 2001 zu 321 % ausgelastet gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Abteilung die im Krankenhausplan vorgesehene Mindestgröße einer Fachabteilung mit 30 Betten nicht aufweise. Die Anwendung dieses Orientierungswertes sei nur für in sich geschlossene Fachabteilungen sinnvoll, da diese bestimmte Kosten (für Chefarzt, Oberarzt, Stationsleitung usw.) alleine tragen müssten und daher bestimmter Fall- und Bettenzahlen bedürften. Belegkrankenhäuser mit interdisziplinär genutzten Betten hätten entsprechende fachabteilungsfixe Kosten jedoch nicht.

Schließlich beanstandet die Klägerin die Planung des Beklagten, Belegbetten aus privat geführten Belegkliniken in die Hauptabteilungen allgemeiner Krankenhäuser zu verlagern. Die Angliederung von Belegbetten an Vollkrankenhäuser führe zur Erhöhung der Behandlungskosten der Belegpatienten, da die für deren Versorgung nicht erforderlichen Einrichtungen zwingend mitvergütet werden müssten. Zudem sei das Vorhandensein einer Intensivstation selten notwendig. Im Jahr 2000 seien lediglich 6 % der Pflegetage auf einer Intensivstation verbracht worden und lediglich 37 der 70 Berliner Krankenhäuser hätten über eine Intensivstation verfügt. Die gesamte Infrastruktur eines Allgemeinkrankenhauses werde für Patienten von Belegkliniken i. d. R. nicht benötigt. Die Klinik nehme grundsätzlich keine Patienten mit hohem Risiko auf. Die Verlegungsrate von Patienten der Klinik in andere Krankenhäuser sei extrem niedrig: 1998/0,18 %, 1999/0,09 %, 2000/0,14 % bei einer Notfallverlegungsrate von 0,07 %, 2001/0,22 % bei einer Notfallverlegungsrate von 0,13 %. Die Verlegungsrate habe in Berlin insgesamt im Jahr 2000 5,03 % und im Jahr 2001 5,33 % betragen.

Nachdem der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, beantragt die Klägerin, unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2002 festzustellen, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 30. März 2000 auch insoweit rechtswidrig war, soweit die Nichtaufnahme von in der Privatklinik betriebenen 44 Betten für Chirurgie, 25 Betten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe bzw. Frauenheilkunde, 2 Betten Augenheilkunde und 6 Betten Urologie in den Krankenhausplan 1999 festgestellt und der Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 7. August 1995 entsprechend widerrufen worden ist,

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen Beigeladenen haben einen Antrag nicht formuliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte über die Sache trotz des Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie rechtzeitig und unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unrecht abgewiesen.

I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das Klagebegehren hat sich auf Grund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der Klägerin droht konkret eine dem ursprünglich angefochtenen Feststellungsbescheid gleichartige Entscheidung. Eine Aufnahme der Klinik ist in dem zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus vorgesehenen neuen Krankenhausplan 2005 nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Zeit nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die in der bisherigen Krankenhausplanung für die Nichtaufnahme der Klägerin maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geändert haben, sind nicht ersichtlich. Auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung ist eine auf gleichartige Erwägungen beruhende Entscheidung zu Lasten der Klägerin zu erwarten. Der Beklagtenvertreter hat insbesondere die Notwendigkeit der Umsetzung des langfristig angelegten Ziels der Krankenhausplanung, Belegbetten in Allgemeinkrankenhäuser zu verlegen, betont. Berücksichtigt man zudem, dass ein großzügiger Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die besondere Grundrechtsrelevanz (Art. 12 Abs. GG) der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7.93 -, NVwZ-RR 1994, 234), muss sich die Annahme aufdrängen, zwischen der Klägerin und dem Beklagten werde sich der Rechtsstreit in der Gestalt, in der er Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens war, wiederholen.

Auch die Eingangsklage der Klägerin war zulässig. Für das Klagebegehren war insbesondere die Anfechtungsklage in Bezug auf beide Verfügungen des angegriffenen Bescheides die statthafte Klageart. Zwar mag die dem zugrunde liegende Annahme, dass der Krankenhausplan 1999 lediglich eine Fortschreibung des Krankenhausplans 1993 ist, unbeschadet von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes - LKG - i. d. F. vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 208) zweifelhaft sein, da der Krankenhausplan 1999 nicht lediglich eine Anpassung der Krankenhausplanung unter Beibehaltung von im Krankenhausplan 1993 festgeschriebenen allgemeinen Planungsgrundsätzen enthält, sondern allgemeine Planungsgrundsätze aufstellt und Grundlage struktureller Veränderungen sein soll (vgl. zur Abgrenzung der Fortschreibung von der Aufstellung eines neuen Krankenhausplans auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 37.83 -, Juris Rn. 42 ff.). Der Beklagte ist allerdings bei der Umsetzung des Krankenhausplans 1999 gegenüber der Klägerin selbst davon ausgegangen, dass der Krankenhausplan 1993 durch den Krankenhausplan 1999 lediglich fortgeschrieben wurde und sich die frühere Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan fortgesetzt hat, solange sie nicht wirksam widerrufen worden ist. Er hat den Krankenhausplan 1999 mit einer fortschreibenden Wirkung umgesetzt und hat entsprechend in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht nur festgestellt, dass die Klinik nicht in den Krankenhausplan 1999 aufgenommen ist, sondern auch den Feststellungsbescheid vom 7. August 1995, mit dem die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan 1993 umgesetzt wurde, mit Wirkung für die Zukunft vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Feststellung der Nichtaufnahme an widerrufen. Der Bescheid zielte damit auf die Herausnahme aus dem zum Zeitpunkt der Bescheidung maßgeblichen Krankenhausplan. Dies wird auch durch die Bescheide vom 1. und 16. November 2000 bestätigt, mit denen der Beklagte offenbar unter Berücksichtigung einer aufschiebenden Wirkung der Klage zugunsten der Klägerin die Jahrespauschalförderung für das Jahr 2000 ausdrücklich jeweils unter Bezugnahme auf ihre Aufnahme in den Krankenhausplan 1993 durch den Feststellungsbescheid vom 7. August 1995 festgesetzt hat. Ferner ist er in der Fortschreibung des Krankenhausplans 1999 (S. 38) davon ausgegangen, dass die Klinik mit ihrer bisherigen Bettenkapazität von 110 Betten auf Grund der bislang nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts im Krankenhausplan 1999 aufgenommen sei. Eine Fortschreibung des Krankenhausplans 1993 durch den Krankenhausplan 1999 hat schließlich auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angenommen.

Unabhängig davon ist die Zulässigkeit einer "isolierten" Anfechtungsklage anstelle einer an sich möglichen Verpflichtungsklage bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 -, BVerwGE 88, 111, 114). Von der Zulässigkeit wird danach ausgegangen, wenn die Anfechtungsklage sich gegen den Bund, ein Land oder eine öffentlich rechtliche Körperschaft richtet, von denen angesichts ihrer verfassungsmäßigen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung gerichtlicher Urteile auch ohne dahinter stehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG VI C 35.68 -, Juris Rn. 11 mit Anm. von Bettermann, DVBl. 1973, 375 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Oktober 1990 - 3 A 15.85 -, NVwZ-RR 1992, 329 f.). Da der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - bevor er den angegriffenen Bescheid aufgehoben hat - bereit war zu erklären, dass die Klägerin im Falle des Erfolges ihrer Anfechtungsklage entsprechend den Gründen der gerichtlichen Entscheidung neu beschieden werde, bestehen danach keine Zweifel an der Zulässigkeit einer "isolierten" Anfechtungsklage.

II. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Herausnahme der von der Privatklinik betriebenen 44 Betten für Chirurgie, 25 Betten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe bzw. Frauenheilkunde, 2 Betten Augenheilkunde und 6 Betten Urologie aus dem Krankenhausplan bzw. auf die Feststellung der diesbezüglichen Rechtswidrigkeit richtet. Der Feststellungsbescheid der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen vom 30. März 2000 war auch insoweit rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 und 1 VwGO). Die Auswahlentscheidung des Beklagten zwischen mehreren für die Versorgung der Bevölkerung geeigneten Krankenhäusern war fehlerhaft.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides war § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgestz - KHG) i. d. F. vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266, 2309) sowie § 4 Abs. 7 LKG. Danach wird die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes durch Bescheid festgestellt. "Nichtaufnahme" im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Beendigung der Aufnahme durch Herausnahme aus dem Plan. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG, wonach die Krankenhäuser nur Anspruch auf Förderung haben, soweit und solange sie in den Plan aufgenommen sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 1990 - 7 A 10025.88 -, NVwZ-RR 1991, 573). Die maßgebenden Kriterien für die Entscheidung, ob, inwieweit und wie lange ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird, erschließen sich durch einen Rückgriff auf den Zweck der Krankenhauspläne (§ 6 KHG), die in § 1 KHG genannten Ziele zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 -1 BvR 355.86 -, Juris Rn. 66; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, Juris Rn. 52 ff. und 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, Juris Rn. 60). Nach § 1 KHG sollen die Krankenhäuser wirtschaftlich gefördert werden, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

1. Aufnahme und Verbleib eines Krankenhauses setzen danach auf einer ersten Entscheidungsstufe unter anderem voraus, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 -1 BvR 355.86 -, Juris Rn. 66 ff., Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, Juris Rn. 65). Diese Voraussetzung ist einmal erfüllt, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -, Juris Rn. 65). Beide Alternativen erfordern die Ermittlung des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen.

Soweit die Klägerin rechtliche Bedenken an der Bedarfsanalyse im Hinblick darauf äußert, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Aufstellung des Krankenhausplans 1999 selbst Träger von der Planung betroffenen Krankenhäusern war, teilt der Senat diese nicht. Es ist dem Beklagten insoweit nicht verboten, für den Bürger verbindliche Entscheidungen sozusagen auch in "eigener Sache" zu treffen. Grundlage dieser Entscheidungsbefugnis ist die verfassungsrechtliche Bindung an Recht und Gesetz, die die Behörde an der einseitigen Durchsetzung ihrer Interessen hindert. Flankiert wird diese Bindung durch die gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88.00 -, Juris Rn. 21 f.). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eventuellen Defiziten der Verwaltungsentscheidungen, die Folge einer Interessenkollision sein könnten, dadurch vorgebeugt, dass der Krankenhausplan nach § 4 Abs. 1 LKG dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gebracht und öffentlich ausgelegt wird.

Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Klägerin die der Bedarfsanalyse zugrunde liegende Annahme einer Sollauslastung ganzjährig verfügbarer Betten von 85 %. Es mag zwar problematisch sein, dass der Beklagte seiner Analyse eine Sollauslastung aller Krankenhäuser in dieser Höhe zugrunde gelegt hat, obwohl unstreitig Belegkrankenhäuser durch den häufigen Wechsel und die relative kurze Verweildauer der Patienten eine solche Auslastung nicht erreichen können. Ob eine solche Vernachlässigung der Besonderheiten reiner Belegkrankenhäuser (noch) mit der planerischen Typisierungsbefugnis des Beklagten gerechtfertigt werden kann, dürfte zweifelhaft sein. Der angenommene Auslastungsgrad von 85 % auch für Belegkrankenhäuser lässt sich auch nicht der Äußerung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entsprechend damit rechtfertigen, dass nach der Zielplanung des Krankenhausplans 1999 eine Verlegung der Belegbetten in Allgemeinkrankenhäuser angestrebt werde. Bei der Bedarfsanalyse müssen solche Ziele der Krankenhausplanung außer Betracht bleiben. Selbst bei Annahme eines danach möglicherweise überhöhten Bettenangebots waren im Ergebnis jedoch die von dem zu beurteilenden Krankenhaus angebotenen Betten nicht notwendig, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen bzw. prognostizierten Bettenbedarf zu decken, so dass sich ein etwaiger Fehler bei der Bedarfsanalyse jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hätte. Nach den Daten des Krankenhausplans 1999 bestand in allen streitgegenständlichen Fachgebieten eine so hohe Bettenkapazität, dass für den prognostizierten Bedarf selbst dann ein Überangebot vorhanden war, wenn sämtliche Betten der Belegkliniken auf der Angebotsseite nicht berücksichtigt worden wären. Der Krankenhausplan 1999 sah bereits nicht vor, den Bedarf mit Betten der Belegkliniken und zu decken. Auch die in den streitgegenständlichen Fachbereichen in den Krankenhausplan 1999 aufgenommenen Betten des - 20 Betten Chirurgie, 25 Betten Frauenheilkunde und Geburtshilfe - waren auf Grund des deutlichen Überangebots in diesen Bereichen (Chirurgie: 5.691 Betten bei einem prognostizierten Bedarf von 4.704 für 2005, Frauenheilkunde und Geburtshilfe: 1.955 Betten bei einem prognostizierten Bedarf von 1.299 für 2005) für die Versorgung nicht erforderlich.

Bedenken gegen die Bedarfsanalyse bestehen im Ergebnis auch nicht, soweit die Klägerin unter anderem bezogen auf die streitgegenständlichen Fachbereiche im einzelnen die Prognose des zukünftigen Bedarfs angreift. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die künftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung, wie dies für bereits eingetretene Tatsachen zutrifft. Wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen muss sich ein Gericht bei einer gebotenen Sachaufklärung auf die Nachprüfung beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Nur in besonderen Fällen ist das Gericht gehalten, die Prognose der Behörde, weil sie der Nachprüfung nicht standhält, durch eine eigene Prognose zu ersetzen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 -, Juris Rn. 56 und vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 -, Juris Rn. 88). Vorliegend mag die Begründung der Einschätzung des Bettenbedarfs zum Zeitpunkt der Analyse entsprechend der Kritik der Klägerin in einigen Punkten angreifbar gewesen sein. Ob der Beklagte sich insoweit nicht hinreichend einer wissenschaftlich vertretbaren ?erechnungsmethode bedient hat, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auf Grund der tatsächlichen Entwicklung des Bettenbedarfs lässt sich jedenfalls feststellen, dass der Beklagte im Ergebnis keinen zu geringen Bettenbedarf prognostiziert hatte. Nach den vom Beklagten mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. März 2006 für das Jahr 2004 übermittelten Zahlen errechnet sich für die Augenheilkunde bei 18.507 Fällen und 4,0 Tagen durchschnittlicher Verweildauer für das Jahr 2004 auf der Grundlage einer Auslastung von 85 % ein Bedarf von 238,6 Betten, während für das Jahr 2005 ein Bedarf von 272 Betten im Feststellungsbescheid angenommen wurde. In der Chirurgie bestand im Jahr 2004 bei 160.477 Fällen und 7,7 Tagen durchschnittlicher Verweildauer ein Bedarf von 3.982,82 Betten. Für das Jahr 2005 war ein Bedarf von 4.704 Betten prognostiziert worden. Die Frauenheilkunde und Geburtshilfe benötigte bei 73.396 Fällen und einer Verweildauer von 4,6 Tagen 1.156,23 Betten im Jahr 2004 und damit ebenfalls weniger als die für das Jahr 2005 angenommenen 1.299 Betten. Auch in der Urologie lag der Bedarf im Jahr 2004 mit 457,95 Betten bei 26.311 Fällen und einer Verweildauer von 5,4 Tagen bereits unter dem für das Jahr 2005 geschätzten Wert von 560 Betten. Anhaltspunkte dafür, dass der Bedarf entgegen dem rückläufigen Trend im Jahr 2005 wieder gestiegen und der jeweils prognostizierte Wert überschritten worden ist, sind nicht ersichtlich.

2. Kamen danach mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser für eine Aufnahme in den Krankenhausplan 1999 in Betracht, die insgesamt im Vergleich zu der Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten ein Überangebot erzeugen würden, war eine Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei hatte die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die Auswahlentscheidung unterliegt einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle und ist daraufhin zu überprüfen, ob die Landesbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze als auch der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -, Juris Rn. 51). Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen hat bei ihrer hier inmitten stehenden Auswahlentscheidung die gesetzlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten.

a) In Anwendung der obigen Grundsätze ist zunächst zu prüfen, ob sich die im Krankenhausplan 1999 festgelegten Ziele im Rahmen der Gesetze gehalten haben und ob die öffentlichen und privaten Interessen gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. November 1990 - 7 A 10025.88 -, NVwZ-RR 1991, S. 573, 574). Bereits daran fehlt es vorliegend in mehrfacher Hinsicht.

(aa) Der Krankenhausplan 1999 genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die Krankenhausplanung berührt. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht erst dann vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird. Der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann auch dann berührt sein, wenn die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich. Die Krankenhausplanung hat berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, Juris Rn. 64). Die Aufnahme in den Krankenhausplan entscheidet unter anderem über die Förderung durch staatliche Investitionskostenübernahme (§§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Plankrankenhäuser gehören zudem zu den Krankenhäusern, die für die Krankenkassen kraft Gesetzes Krankenhausbehandlungen erbringen dürfen (vgl. §§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Krankenhäuser, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen sind, werden einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt.

Der Krankenhausplan 1999 hat strukturelle Zielsetzungen zur Sicherung der medizinischen Versorgungsqualität aufgestellt, die - ungeachtet der Formulierung im Krankenhausplan, solitären Belegkrankenhäusern sei kein Vorrang einzuräumen (Krankenhausplan 1999 zu 5. 2. 8., S. 97) - eine Benachteiligung der Betreiber von Belegkliniken zur Folge haben. Er geht davon aus, dass die Qualität der medizinischen Versorgung und die Sicherheit für den Patienten am besten erreicht werden, wenn Belegbetten an Krankenhäusern mit geeignetem Fächerspektrum betrieben werden, so dass im Bedarfs- und Notfall auf die Infrastruktur des Krankenhauses zurückgegriffen werden kann (Krankenhausplan 1999 zu 5. 2. 8., S. 97). Belegbetten sollen danach nach Möglichkeit in Allgemeinkrankenhäusern mit einer breitbasigen Allgemeinversorgung und einer flächendeckenden Notfallversorgung und nicht in reinen Belegkliniken geführt werden. Diese Zielplanung führt der Sache nach zu einer Verdrängung der in privater Hand betriebenen Belegkliniken im Land Berlin. Der darin liegende Eingriff in die Berufsfreiheit wäre nur zu billigen, wenn ein dies rechtfertigender Grund von entsprechendem Gewicht gegeben wäre; hieran fehlt es bei der Planung des Beklagten. Dazu im Einzelnen:

Bei der Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit ist danach zu unterscheiden, ob es nur um eine Regelung der Berufsausübung geht oder darüber hinausgehend die Berufswahl eingeschränkt wird (grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596.56 -, Juris Rn. 65 ff.). Der Zugang zu dem Beruf des Krankenhausbetreibers ist zwar kein Gegenstand der Krankenhausplanung. Diese bezieht sich nur auf die Art und den Umfang der konkreten Krankenhäuser, die gefördert werden sollen. Für den Krankenhausbetreiber geht es also um die Ausgestaltung seines Unternehmens und nicht um eine Frage der Berufswahl. Andererseits sind die wirtschaftlichen Folgen, die dem Krankenhausträger durch die Nichtaufnahme entstehen, so einschneidend, dass sie ihn zur Schließung seiner Klinik zwingen können. Sie kommen daher einer Beschränkung der Berufswahl nahe (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, Juris Rn. 80). Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der obigen Zielplanung des Krankenhausplans 1999 und die Gründe, mit denen der Nachrang von Belegkrankenhäusern bei der Auswahlentscheidung gerechtfertigt wird, sind entsprechend hoch.

Die mit der angesprochenen Zielplanung verfolgte Gewährleistung und Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Sicherheit der Patienten ist freilich selbst ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung. Eine generelle Bevorzugung größerer Häuser mit einem umfassenden Leistungsangebot ist zur Verfolgung dieses Ziels verfassungsrechtlich jedoch nicht zu rechtfertigen, da es dafür in dieser Allgemeinheit keinen sachlichen Grund gibt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88.00 -, Juris Rn. 35). Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Anbindung von Belegbetten an Allgemeinkrankenhäuser mit einer breitbasigen Allgemeinversorgung und einer flächendeckenden Notfallversorgung allgemein erforderlich ist, um dem Ziel einer Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung und der Sicherheit der Patienten gerecht zu werden. Dagegen spricht bereits, dass im Jahre 2000 unstreitig lediglich 37 von 70 Berliner Krankenhäusern über eine Intensivstation verfügten. Dieser Umstand würde vor dem Hintergrund des hier in Rede stehenden Planungsziels erwarten lassen, dass der Krankenhausplan 1999 allgemein eine Verlegung von Betten in Allgemeinkrankenhäuser mit Intensivstation anstrebt, um die Qualität der medizinischen Versorgung und die Sicherheit der Patienten zu verbessern. Gegen die Erforderlichkeit der generellen Verlegung von Belegbetten in Allgemeinkrankenhäuser spricht ferner der Umstand, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz auf dem Prinzip der abgestuften Krankenhausversorgung beruht. Nicht alle Krankenhäuser müssen über den gleichen medizinischen Standard in technischer und personeller Hinsicht verfügen (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88.00 -, Juris Rn. 34). Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass Patienten bestimmter Fachgebiete, die in solitären Belegkrankenhäusern betrieben werden, das umfassende Leistungsangebot eines Allgemeinkrankenhauses in Einzelfällen zugute kommen könne, bestätigt dies die fehlende Erforderlichkeit einer allgemeinen Anbindung von Belegbetten an diese Krankenhäuser. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bejahung der Erforderlichkeit einer generellen Anbindung der Belegbetten an die Krankenhäuser mit einer breitbasigen Allgemeinversorgung und einer flächendeckenden Notfallversorgung sich kaum damit vereinbaren lässt, dass Ärzte regelmäßig die Aufnahme ihrer Patienten in reine Belegkliniken veranlassen. Die Annahme, diese Patienten seien dadurch allgemein einer schlechteren Qualität der medizinischen Versorgung oder größeren Risiken ausgesetzt als Patienten in Belegbetten der Allgemeinkrankenhäuser, lässt sich zum einen nicht mit dem zu unterstellenden Verantwortungsbewusstsein dieser Ärzte für ihre Patienten vereinbaren. Zum anderen widerspricht sie dem Umstand, dass im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte unterbreitet worden sind, die auf größere Behandlungserfolge für die Patienten in Belegbetten von Allgemeinkrankenhäusern gegenüber denen in Belegkliniken schließen lassen.

Soweit Patienten in Einzelfällen von dem breiteren Leistungsangebot einer Allgemeinklinik profitieren können, kann dies vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen an Einschränkungen der Berufsausübung mit existenziellen Folgen die im Krankenhausplan beabsichtigte allgemeine Benachteiligung der Belegkliniken nicht rechtfertigen. Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Verlegungsrate von Patienten reiner Belegkliniken höher ist als die durchschnittliche Verlegungsrate in Berlin im Übrigen. Die Klägerin hat vielmehr unbestritten vorgetragen, die Verlegungsrate habe in ihrer Klinik in den Jahren 1998 0,18 %, 1999 nur 0,09 %, 2000 0,14 % und 2001 0,22 % betragen, während die Verlegungsrate sich in Berlin insgesamt im Jahre 2000 auf 5,03 % und im Jahre 2001 auf 5,33 % belaufen habe. Die - danach vergleichsweise seltene - Verlegung eines Patienten ist vor dem geschilderten Hintergrund in den in Betracht kommenden Einzelfällen ein milderes Mittel, damit diese Patienten das größere Leistungsangebot einer Allgemeinklinik nutzen könne, zumal es auch keine Anhaltspunkte gibt, die auf eine hohe Notfallverlegungsrate von Patienten von Belegkliniken schließen lassen. Nach den unbestrittenen Mitteilungen der Klägerin betrug die Notfallverlegungsrate in ihrer Klinik im Jahr 2000 0,07 % und im Jahr 2001 0,13 %. Vor dem Hintergrund der genannten Zahlen wäre die mit dem Krankenhausplan verfolgte Benachteiligung der Belegkliniken für den privaten Krankenhausbetreiber auch unzumutbar.

(bb) Die mit dem Krankenhausplan verfolgte Verlagerung der Belegbetten von den Belegkliniken in Allgemeinkrankenhäuser wird auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht, da der Grundsatz der Trägervielfalt des § 1 Abs. 2 KHG keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat. Diesem Grundsatz kommt im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit durch die nach dem Krankenhausplanungsrecht erforderliche Auswahlentscheidung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355.86 -, Juris Rn. 85 und vom 4. März 2004 - 1 BvR 88.00 -, Juris Rn. 32). Die strukturelle Benachteiligung privater Krankenhäuser beruht entsprechend den obigen Ausführungen darauf, dass der Krankenhausplan in Bezug auf das Betreiben von Belegbetten generell Häuser bevorzugt, die eine breitbasige Allgemeinversorgung und eine Notversorgung sicherstellen. Die Bedarfsplanung ist zwar grundsätzlich offen für Strukturänderungen (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88.00 -, Juris Rn. 37; a. A. noch Steiner, DVBl. 1979, 865, 870 f.). Mit der im Krankenhausplan festgelegten Zielplanung wird größeren Versorgungseinheiten jedoch eine Priorität eingeräumt, für die es jedenfalls allgemein in Bezug auf die Führung von Belegbetten keinen sachlichen Grund gibt (s. o.). Private Krankenhäuser werden hiervon im Verhältnis zu großen, öffentlich oder freigemeinnützig betriebenen Krankenhäusern typischerweise und in besonderem Maße betroffen. Die Belegkliniken in Berlin, die Klinik, das und die, werden nach dem Krankenhausplan 1999 ausschließlich von privaten Trägern betrieben. Darüber hinaus kommen private Krankenhäuser für die nach dem Krankenhausplan vorgesehene Angliederung von Belegbetten kaum in Betracht, da sie regelmäßig die angestrebte breitbasige Allgemeinversorgung und eine Notversorgung nicht bieten können, sondern nur über ein begrenztes Bettenkontingent verfügen und in Spezialgebieten tätig sind.

b) Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung beruht vorliegend nicht nur auf der Rechtswidrigkeit der Zielplanung, sondern auch auf der fehlerhaften Umsetzung der für die Auswahl maßgeblichen Vorgaben des Krankenhausplans. Ein Beurteilungsfehler liegt insofern vor, als der angefochtene Bescheid die Wirtschaftlichkeit der Klinik im Wesentlichen nach deren Auslastung beurteilt.

(aa) Die Auslastung der Klinik allein ist bereits nicht zur Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit in einem Vergleich mit anderen Krankenhäusern geeignet. Die bloße Auslastung sagt nichts darüber aus, welcher Bedarf mit welchem Kostenaufwand gedeckt wird. Belegkliniken müssen auf Grund ihres Konzepts und ihres Leistungsangebots geringere Fixkosten haben als Krankenhäuser, die ausschließlich mit dem bei ihm angestellten Personal arbeiten, ein breiteres Fächerspektrum und eine Notfallversorgung anbieten. Wegen dieser strukturellen Besonderheiten verbietet sich im Übrigen ein unmittelbarer - das heißt, nicht weiter gewichteter - Vergleich des Auslastungsgrades eines Belegkrankenhauses mit demjenigen eines Allgemeinkrankenhauses.

Unabhängig davon war nach dem Krankenhausplan die Auslastung der verschiedenen Abteilungen eines Krankenhauses heranzuziehen. Dies erscheint sinnvoll, da Krankenhäuser mit dem Bettenangebot für einzelne Fachgebiete in den Krankenhausplan aufgenommen werden können. Auch dem wird der angefochtene Feststellungsbescheid nicht gerecht, wenn er auf die durchschnittliche Auslastung der gesamten Klinik in den Jahren 1997 bis 1999 abstellt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass die Auslastung der Klinik in den Bereichen Chirurgie, Urologie und Frauenheilkunde unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der Berliner Krankenhäuser lag, mag dies zwar den Schluss zu lassen, dass der Beklagte im Ergebnis bzgl. dieser Fachgebiete zutreffend von einer unterdurchschnittlichen Auslastung ausgegangen ist. Im Bereich der Augenheilkunde wäre jedoch zu beachten gewesen, dass der dortige Auslastungsgrad (bezogen auf zwei Betten) mit 284 % im Jahre 1998 und mit 345,2 % im Jahre 2000 überdurchschnittlich hoch war. Eine in der Auswahlentscheidung gänzlich fehlende Einbeziehung des Auslastungsgrades in der Augenheilkunde konnte entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Klinik mit 2 Betten in der Augenheilkunde die planerische Vorgabe des Krankenhausplans 1999 von 30 Betten nicht erreichte. Bei den Vorgaben des Krankenhausplans 1999 für die Mindestgröße von Abteilungen handelt es sich um bloße Orientierungswerte für rentable Abteilungsgrößen. Es oblag dem Beklagten, bei einer sachgerechten Berücksichtigung der Abweichung von der Mindestgröße im Rahmen der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zu beachten, dass die Klinik ihre Betten interdisziplinär nutzte und sie auf Grund ihres Konzepts als Belegkrankenhaus zudem geringere Fixkosten haben musste als Krankenhäuser, die nicht ausschließlich Belegbetten führen (s. o).

(bb) Über die aufgezeigten Gründe hinaus genügte es nicht, sich für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Klinik auf die Frage ihrer Auslastung zu beschränken, da die Wirtschaftlichkeit der zu vergleichenden Krankenhäuser nach dem Krankenhausplan 1999 unter anderem anhand verschiedener Leistungskomponenten zu beurteilen war (Krankenhausplan 1999 Ziffer 5.4.2. S. 101 f.). Dazu zählten neben der Auslastung der Abteilungen die durchschnittliche Verweildauer und die Fallkosten. Weder ist die durchschnittliche Verweildauer nach dem Feststellungsbescheid in die Auswahlentscheidung eingeflossen, noch ist ersichtlich, dass die Fallkosten unter Berücksichtigung der Maßgabe des Krankenhausplans, Belegkliniken insoweit einer gesonderten Betrachtungsweise zu unterziehen, in die Auswahlentscheidung einbezogen worden sind.

Eine Ausklammerung der Fallkosten war entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein von der Klägerin vorprozessual angeführter Vergleich der niedrigen Fallkosten ihrer Klinik mit denen der Allgemeinkrankenhäuser nicht aussagekräftig gewesen sei. Es war Sache des Beklagten, im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die für eine Aufnahme in Betracht kommenden Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausplans zu vergleichen. Dabei oblag es ihm und nicht der Klägerin, die Fallkosten sachgerecht, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Belegkliniken, einzubeziehen. Sofern er entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Auffassung war, dass es für einen sachgerechten Vergleich erforderlich war, Kosten bestimmter Leistungen, die die Klinik nicht erbringt, von den Kosten der mit der Klinik zu vergleichenden Krankenhäuser abzuziehen, konnte er sich entsprechend nicht darauf beschränken, den von den Klägerin geltend gemachten Vergleich der Fallkosten als unerheblich zurückzuweisen.

In Bezug auf die Notwendigkeit, die Verweildauer zu berücksichtigen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beklagte diese nicht etwa deshalb ausklammern durfte, weil die in der Klinik behandelten Erkrankungen regelmäßig nicht schwerwiegend gewesen sein mögen und deshalb eine im Vergleich zu Allgemeinkrankenhäusern durchschnittlich kürzere Verweildauer zwangsläufig sein musste. Insofern oblag es dem Beklagten, die durchschnittliche Verweildauer in den mit der Klinik zu vergleichenden Krankenhäusern für die in der Klinik behandelten Erkrankungen zu ermitteln, um einen sachgerechten Vergleich ziehen zu können.

Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Klinik durch den Beklagten war auch nicht zumindest im Ergebnis deshalb sachgerecht, weil ihre von dem Beklagten angenommene Unwirtschaftlichkeit entsprechend den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid durch die in den Jahren 1995 bis 1998 erhaltenen Erlösausgleichszahlungen bestätigt worden sei. Unabhängig von dem zwischen den Beteiligten in der ersten Instanz streitigen Aussagewert der Höhe der Erlösausgleichszahlungen hätten diese bei einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern jedenfalls erst durch einen - dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmenden - Vergleich der Ausgleichszahlungen der in die Auswahl einzubeziehenden Krankenhäuser Bedeutung für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Klinik Hygiea gewinnen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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