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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: OVG 5 B 7.07
Rechtsgebiete: StAG, BGB
Vorschriften:
StAG § 6 | |
BGB § 1741 Abs. 2 | |
BGB § 1752 Abs. 1 | |
BGB § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
OVG 5 B 7.07
Verkündet am 18. September 2008
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe und die ehrenamtlichen Richter Hauschulz und Brandel für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger ein Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen ist.
Der am 26. Februar 1987 im Libanon geborene Kläger besitzt einen libanesischen Pass. Er und sein Onkel F., ein deutscher Staatsangehöriger, stellten mit notariell beurkundeter Erklärung vom 23. Februar 2005 beim Vormundschaftsgericht am 25. Februar 2005 den Antrag auszusprechen, dass der Onkel ihn als Kind annehme. Am 26. Mai 2005 ging beim Vormundschaftsgericht die Erklärung der Ehefrau des Onkels des Klägers, der am 7. Januar 1964 geborenen deutschen Staatsangehörigen A., ein, mit der sie die Einwilligung zu der Adoption des Klägers durch ihren Ehemann gab. Nachdem die zentrale Adoptionsstelle in Hamburg bemängelt hatte, dass nur eine gemeinschaftliche Adoption des Klägers durch seine Tante und seinen Onkel möglich sei, reichten diese zusammen mit ihm am 1. November 2005 eine entsprechende notariell beurkundete Erklärung vom 27. September 2005 beim Vormundschaftsgericht ein, in der sie beantragten auszusprechen, dass der Kläger von seiner Tante und seinem Onkel gemeinsam als Kind angenommen werde. Am 13. März 2006 beschloss das Vormundschaftsgericht, der Kläger sei das angenommene Kind seines Onkels und seiner Tante; die Annahme als Kind richte sich in ihren Wirkungen nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption.
Der Kläger beantragte daraufhin am 30. Mai 2006 beim Bezirksamt Neukölln die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Senatsverwaltung für Inneres lehnte den Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. September 2006 ab, da der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Er sei nicht auf Grund der Adoption durch seinen Onkel und seine Tante deutscher Staatsangehöriger geworden, weil ein vollständiger Adoptionsantrag bei Erreichen seiner Volljährigkeit beim Vormundschaftsgericht nicht vorgelegen habe. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid darauf abgestellt, dass der Kläger nicht die für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises notwendige deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Einem allein möglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Adoption durch seinen Onkel und seine Tante stehe entgegen, dass der auf die gemeinschaftliche Adoption gerichtete Adoptionsantrag seiner Adoptiveltern erst nach Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden sei. Dieser und nicht der am 25. Februar 2005 beim Vormundschaftsgericht eingegangene, auf eine alleinige Adoption durch den Onkel gerichtete Adoptionsantrag sei insoweit maßgebend, da nur dieser zu einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind habe führen können. Ein Ehepaar könne ein Kind nur gemeinsam annehmen. Es sei auch nicht erheblich, dass sich nach dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 13. März 2006 die Annahme des Klägers durch seine Adoptiveltern in ihren Wirkungen nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger richte, da dies für den Staatsangehörigkeitserwerb keine Bindungswirkung habe.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung. Er meint, es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass nur eine gemeinschaftliche Adoption durch seinen Onkel und seine Tante möglich gewesen sei. Die gemeinschaftliche Adoption sei gesetzlich lediglich vorgeschrieben, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich eine Adoption in mehreren Stufen - zunächst durch einen Ehegatten, später auch durch den anderen - vollziehe. Diese Gefahr habe vorliegend jedoch nicht bestanden, da seine Adoptivmutter der gemeinsamen Adoption noch innerhalb des von seinem Adoptivvater eingeleiteten Adoptionsverfahrens zugestimmt habe. Es müssten auch nicht alle Formerfordernisse zeitgleich beim Vormundschaftsgericht erfüllt sein. Der Adoptionsantrag sei zwar bedingungs- und befristungsfeindlich, müsse notariell beurkundet und höchstpersönlich gestellt werden. Seine Adoptivmutter sei jedoch von vornherein mit der Adoption einverstanden gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. September 2008 ist der Kläger nicht erschienen. Aus seinem Schriftsatz vom 12. September 2008 ergibt sich der sinngemäße Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2007 zu ändern und den Bescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 18. September 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akte des Vormundschaftsgerichts (Amtsgericht Neukölln zu 50 XVI 7.05), die den Kläger betreffenden Staatsangehörigkeitsvorgänge sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin kein Bevollmächtigter i.S. von § 67 VwGO anwesend war, weil der Kläger rechtzeitig geladen worden war und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Anfechtungsklage ist vorliegend (weiterhin) zulässig, obwohl der Kläger nach Auskunft des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 21. Juli 2008 seinen Wohnsitz (wieder) in Berlin hat und er insofern die Möglichkeit gehabt hätte, einen Verpflichtungsantrag als den gegenüber dem Anfechtungsantrag effektiveren Klageantrag zu stellen. Die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage ist ausnahmsweise gegeben, sofern sich das Verfahren - wie vorliegend - gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet und nicht damit zu rechnen ist, dass mit der Sachentscheidung über die isolierte Anfechtungsklage neue Streitpunkte auf dem Wege zu dem vom Kläger letztlich erstrebten Ziel heraufbeschworen werden und dass sich deshalb eine neuerliche Inanspruchnahme des Gerichts abzeichnet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG VI C 35.68 - E 38, 99, 101 ff.). Zwischen den Beteiligten ist nur eine Rechtsfrage streitig, und diese kann schon im Anfechtungsprozess entschieden werden.
2. Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 2 Abs. 1 Altn. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. September 1991 (GMBl. S. 741) wird der Staatsanghörigkeitsausweis an deutsche Staatsangehörige ausgestellt. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erlangt. Wie von den Beteiligten zutreffend erkannt, bestimmt sich die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegend allein nach § 6 Satz 1 StAG. Nach dieser Vorschrift erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen automatisch (kraft Gesetzes) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist zwar nach den deutschen Gesetzen wirksam durch deutsche Staatsangehörige adoptiert worden. Doch hat der Annahmebeschluss, obwohl mit den zivilrechtlichen Wirkungen der Minderjährigenadoption gem. § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB ausgesprochen, nicht zum Staatsangehörigkeitserwerb geführt. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Annahmeantrags i. S. d. § 6 Satz 1 StAG das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet. Zeitpunkt des Annahmeantrags ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 15). Maßgebend war vorliegend insofern der auf die gemeinschaftliche Adoption des Klägers durch seine Adoptiveltern gerichtete Antrag in der notariell beurkundeten Erklärung vom 27. September 2005, die am 1. November 2005 beim Vormundschaftsgericht eingegangen war, und nicht der beim Vormundschaftsgericht am 25. Februar 2005 eingereichte Antrag seines Onkels.
Annahmeantrag ist bei der Adoption durch ein Ehepaar der auf die gemeinschaftliche Annahme des Kindes gerichtete Antrag des Ehepaares. Auf ihren Antrag wird die Annahme als Kind bei Minderjährigen nach § 1752 Abs. 1 BGB - bei Volljährigen zusätzlich des Anzunehmenden (vgl. § 1768 Abs. 1 BGB) - vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Der Wortlaut des § 6 Satz 1 StAG knüpft an die Regelung des § 1752 Abs.1 BGB an, indem er auf den Annahmeantrag des Deutschen abstellt, der nach dem späteren Beschluss des Vormundschaftsgerichts das Kind annimmt. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, nach § 6 Satz 1 StAG sei ausreichend, dass - unabhängig von dem Antrag der späteren Adoptiveltern - überhaupt ein Annahmeantrag vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des anzunehmenden Kindes gestellt worden ist. Ebenso spricht nichts dafür, dass im Fall der vom Vormundschaftsgericht ausgesprochenen Adoption durch ein Ehepaar der vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Adoptivkindes gestellte Annahmeantrag eines Adoptivelternteils, der auf die alleinige Adoption zielte, die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG erfüllt.
Bereits die Vorstellungen und Motive des Gesetzgebers bei Einführung der parallelen Begünstigungsvorschrift des § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB, die auch bei der Regelung des § 6 StAG mit maßgebend gewesen sein dürften (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19), deuten in eine andere Richtung. Danach sollte für die Frage des Zeitpunkts der noch möglichen Geltung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger in "teilweiser Anlehnung an § 1753 Abs. 2 BGB ... der Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht hat" (vgl. Vorschlag des Bundesrates, einen § 1767 Abs. 2 BGB einzufügen, in: BTDrucks. 13/14899, Anlage 2, S. 158). Nach § 1753 Abs. 2 BGB ist der Ausspruch der Annahme nach dem Tod des Annehmenden grundsätzlich nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt hat. Der Annahmeantrag einer anderen Person ist insoweit nicht ausreichend. Es bedarf auch keiner weitergehenden Begründung, dass nach dem Tod eines Annehmenden eine Änderung seiner Erklärung nicht mehr in Betracht kommt. Entsprechend wäre der Ausspruch der Annahme nach dem Tod des Annehmenden nicht mehr möglich, sollte sich herausstellen, dass nur eine gemeinschaftliche Adoption mit dessen Ehefrau zulässig wäre, selbst wenn der Antrag des Verstorbenen bereits beim Vormundschaftsgericht eingereicht worden sein sollte.
Entscheidend gegen die Annahme, der Kläger habe auf Grund des beim Vormundschaftsgericht am 25. Februar 2005 eingegangenen Antrags seines Onkels die Frist des § 6 Satz 1 StAG gewahrt, spricht allerdings der Sinn und Zweck der Vorschrift, soweit danach der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Die Regelung soll "ersichtlich verhindern, dass der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 23); dem Minderjährigen soll mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung der ihm gewährte Rechtsvorteil ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 19). Da sich die staatsangehörigkeitsrechtliche Position des Kindes erst auf Grund der späteren Annahme durch die jeweiligen Annehmenden verwirklicht, entsteht eine schützenswerte Rechtsposition zwangsläufig nur durch den Antrag der im Beschluss des Vormundschaftsgerichts aufgeführten Adoptiveltern. Der Annahmeantrag einer Person, die in dem späteren Beschluss des Vormundschaftsgerichts nicht oder nicht entsprechend dem ursprünglichen Antrag allein als Elternteil aufgeführt ist, ist bereits deshalb kein Annahmeantrag i. S. d. § 6 Satz 1 StAG.
Dies erscheint in Bezug auf den alleinigen Antrag des Onkels des Klägers darüber hinaus sachgerecht, weil dieser Antrag - und insofern ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten - dem Kläger unabhängig von der Verfahrensdauer und der Verfahrensge-staltung durch das Vormundschaftsgericht keine staatsangehörigkeitsrechtliche Position vermitteln konnte, die sich später durch eine Adoption allein durch seinen Onkel hätte verfestigen können. Der Kläger hätte die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des am 25. Februar 2005 beim Vormundschaftsgericht eingereichten Antrags seines Onkels, ihn als Kind anzunehmen, nie erlangen können, da der Antrag gem. § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein nicht geeignet war, zu seiner Adoption zu führen. Gem. § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB kann ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Vorschrift habe lediglich den Zweck, vor der vorliegend nicht drohenden Gefahr zu schützen, dass sich die Adoption in Stufen vollziehe, erscheint dies im hiesigen Zusammenhang vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erheblich. Auch aus seinem Einwand, die Anträge eines ein Kind annehmenden Ehepaares müssten nicht zeitgleich beim Vormundschaftsgericht vorliegen, ergibt sich nichts für den Kläger. Er übersieht insoweit, dass seine Adoptiveltern erstmals mit der notariell beurkundeten Erklärung vom 27.September 2005 seine gemeinschaftliche Annahme als Kind beantragt haben. Der vorherige Antrag seines Onkels zielte auf die Annahme des Klägers ausschließlich als Kind des Onkels. Eine Rückwirkung der gemeinschaftlichen Annahmeerklärung seiner Adoptiveltern auf die vorherige Annahmeerklärung seines Onkels verbietet sich bereits deshalb.
Eine nach § 6 Satz 1 StAG geschützte Rechtsposition stand dem Kläger auf Grund des ursprünglichen Antrags seines Onkels auch nicht etwa deshalb zu, weil er erwarten konnte, dass das Vormundschaftsgericht ihm einen Hinweis auf die Anforderungen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB so rechtzeitig erteilen würde, dass seine Adoptiveltern noch vor der Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres einen auf eine gemeinschaftliche Adoption gerichteten Antrag beim Vormundschaftsgericht hätten stellen können. Ungeachtet der Zweifel, ob eine solche Erwartung bereits eine Rechtsposition vermitteln könnte, konnte der Kläger hier selbst bei einer beschleunigten Bearbeitung des Antrags nicht erwarten, einen Hinweis vor Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres zu erhalten. Denn der Antrag seines Onkels war erst einen Tag vor dem achtzehnten Geburtstag des Klägers beim Vormundschaftsgericht eingegangen.
Schließlich sprechen auch die Rechtssicherheit und die Gefahr des Rechtsmissbrauchs gegen die Annahme, die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG seien vorliegend erfüllt. Wollte man entgegen den obigen Ausführungen davon ausgehen, dass ein Adoptionsantrag nicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres durch die im späteren Beschluss des Vormundschaftsgerichts genannten Adoptiveltern gestellt worden sein muss und zudem die Voraussetzungen des § 6 StAG selbst dann als erfüllt ansehen, wenn der vor dem achtzehnten Geburtstag des Kindes gestellte Antrag von vornherein nicht rechtliche Grundlage einer Adoption hätte werden können, ergäbe dies die Gefahr der Manipulation des Staatsangehörigkeitsrechts durch eine Antragstellung auf Vorrat (vgl. dazu schon VGH München, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 5 B 97.560 - FamRZ 1999, 91; ferner den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 C 20.02 - juris Rn. 27). Auch aus diesen Gründen verbietet sich die Annahme einer Rückwirkung des am 1. November 2005 beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Antrags der Adoptiveltern des Klägers im Rahmen des § 6 StAG auf den 25. Februar 2005, den Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Antrags seines Onkels beim Vormundschaftsgericht.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht den obigen Ausführungen nicht entgegen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Oktober 2003 (- BVerwG 1 C 20.02 - a. a. O.) im Zusammenhang mit den dort vor und nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Adoptivkindes beim Vormundschaftsgericht eingegangenen Adoptionsanträgen angemerkt hat (vgl. a. a. O. Rn. 25), für den Eintritt der Rechtsfolge des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs sei nach dem Gesetz zunächst nur entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete (erste) Antrag anhängig und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen sei, kann der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betrafen die sich vorliegend nicht stellende Problematik, dass Vormundschaftsgerichte vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes eingehende, auf Minderjährigenadoption gerichtete Anträge regelmäßig als erledigt betrachten oder ablehnen, sofern das Kind zwischenzeitlich, vor der Entscheidung über die Adoption, achtzehn Jahre alt geworden sein sollte, so dass danach ein zweiter Antrag, gerichtet auf Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB), eingereicht werden muss (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 25; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2001 - 3 Bf 380.99 - juris Rn. 31; VGH München, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 5 B 94.2049 - juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 1999 - 11 Wx 113.99 - FamRZ 2000, 768; VG Minden, Urteil vom 3. April 2008 - 2 K 785.07 - juris Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 6. November 1996 - 7 K 1495.95 - FamRZ 1997, 1144, 1146; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1741 Rn. 2 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Ausführungen ausdrücklich auf diese Fallgestaltung beschränkt (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 26 f.).
Dem vorliegenden Ergebnis kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das Vormundschaftsgericht im Beschluss vom 13. März 2006 ausgesprochen habe, dass sich die Wirkungen der Annahme des Klägers als Kind nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen gem. § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BGB richteten. Zwar setzt diese Vorschrift - im Ergebnis wie § 6 StAG - voraus, dass der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist. Die bezüglich des Vorliegens dieser Voraussetzung abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts hat für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Bindungswirkung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 - juris Rn. 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Ende der Entscheidung
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